2020

Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2020
Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2020

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Tribunal Fédéral 2C 899/2020 du 28.12.2020
IIe Cour de droit public - Finances publiques & droit fiscal - Impôt sur les successions, exonération pour cause d'utilité publique

Schweizerisches Bundesgericht 5A_441/2020 vom 08.12.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht – Erbbescheinigung
Beruht ein angefochtener Entscheid auf zwei Begründungen, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können, muss angesichts einer solch mehrfachen Begründung in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht verletzt. Erweist sich auch nur eine der vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (E. 3.4.).
Um den Entscheid der kantonalen Instanz als willkürlich auszuweisen, genügt es nicht, einzelne Elemente daraus anzugreifen und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen (E. 4.3).

= dRSK vom 25.02.2021 (Fabrizio Liechti, Fehlendes schutzwürdiges Interesse an der Ausstellung einer Erbbescheinigung)

= iusNet ErbR vom 22.02.2021 (Alexandra Geiger, (Erb-)Stiftung: Ausgewählte Fragen zur Entstehung und zur Rechtsfähigkeit)​​​​​​​

Tribunal Fédéral 5A 121/2019 du 25.11.2020
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - pacte successoral
Le pacte successoral, institution de nature contractuelle, peut toutefois contenir des clauses unilatérales, lesquelles sont librement révocables en vertu de l'art. 509 al. 1 CC. Une clause est considérée comme bilatérale lorsque le cocontractant du disposant y a également un intérêt. Si des conjoints s'instituent réciproquement héritiers et instituent leurs enfants pour héritiers du solde au décès du second des parents, il y a la présomption qu'il existe un intérêt des deux parties à la substitution, donc une clause contractuelle. Il n'y a donc pas lieu de s'écarter du texte littéral clair du pacte. Les parties se sont donc liées par des clauses de nature contractuelle dans le pacte successoral (c. 5.2.2 et 5.3.1).
Des dispositions prises dans un testament 20 ans après un pacte successoral qui contredisent ceci afin de favoriser la nouvelle épouse du de cujus au détriment des enfants du disposant doivent être tenues pour inconciliables et donc attaquables (voir art. 494 al. 3 CC). Seulement le pacte successoral est valide par rapport au testament successif (c. 5.3.2).
Les engagements pris dans le pacte successoral ne peuvent en principe pas être révoqués unilatéralement par le de cujus, sous réserve des clauses unilatérales. Le disposant est libre de disposer de son vivant de tous ses biens (comme les vendre, etc). à moins que le contraire ne résulte du pacte successoral (c. 5.3.3).
Le constat que la nouvelle épouse du de cujus comme bénéficiaire ait manifestement su ou dû savoir au regard de l'ensemble des circonstances – soit la régularité et les montants élevés des transactions - que ces donations pourraient être sujettes à réduction est suffisant pour démontrer sa mauvaise foi. Elle aurait nécessairement dû s'interroger sur la raison pour laquelle son époux effectuait les transactions litigieuses. Le tribunal n’a pas à prouver que la nouvelle femme avait connaissance du pacte successoral au moment des donations pour établir la mauvaise foi (c.
6.2).
Der Erbvertrag, als vertragliches Institut, kann auch einseitige Klauseln enthalten, die vom Erblasser nach Art. 509 Abs. 1 ZGB frei widerrufbar sind. Eine Klausel gilt als zweiseitig, wenn der Vertragspartner des Erblassers ein Interesse daran hat. Setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein und setzen beim Tod des zweiten Elternteils ihre Kinder als Erben ein, so besteht die Vermutung, dass beide Parteien ein Interesse an dieser Begründung haben. Es besteht also kein Grund, vom klaren wörtlichen Wortlaut des Erbvertrags abzuweichen. Die Parteien sind daher durch Vertragsklauseln des Erbvertrags gebunden (E. 5.2.2. und 5.3.1).
Testamentarische Verpflichtungen, welche 20 Jahre nach einem Erbvertrag eingegangen werden und diesem widersprechen, um die neue Ehefrau des Erblassers zu begünstigen, sind als unvereinbar mit dem früheren Erbvertrag und damit als anfechtbar anzusehen (vgl. Art. 494 Abs. 3 ZGB). Nur der Erbvertrag ist in Bezug auf das nachfolgende Testament gültig (E. 5.3.2). 
Grundsätzlich können die im Erbvertrag eingegangenen Verpflichtungen nicht einseitig durch den Erblasser widerrufen werden, vorbehaltlich einseitiger Klauseln. Der Erblasser kann zu Lebzeiten über sein gesamtes Vermögen frei verfügen (z.B. dies verkaufen, usw.), soweit der Erbvertrag nicht abweichendes vorsieht (E. 5.3.3).
Der Umstand, dass die neue Ehefrau des Erblassers als Begünstigte offensichtlich wusste oder angesichts aller Umstände – d.h. der Regelmässigkeit und der hohen Beträge der Transaktionen – eindeutig wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Schenkungen einer Herabsetzung unterliegen könnten, reicht aus, um ihre Bösgläubigkeit zu belegen. Sie hätte unbedingt hinterfragen müssen, warum ihr Ehegatte die streitigen Transaktionen tätigte. Das Gericht muss für die Feststellung der Bösgläubigkeit nicht nachweisen, dass die neue Ehegattin im Zeitpunkt der Zuwendungen Kenntnis vom Erbvertrag hatte (E. 6.2).

= dRSK vom 18.03.2021 (Julia Henninger, Erbvertrag - Anfechtung von späteren Testamenten und Schenkungen)
Eine erbvertragliche Bestimmung ist verbindlich, wenn die Vertragspartei ein Interesse daran hat, den Erblasser an seine Verfügung zu binden. Spätere, mit dem Erbvertrag unvereinbare Testamente und Schenkungen unterliegen der Anfechtung. Ebenfalls anfechtbar sind spätere Schenkungen, wenn der erbvertraglich Begünstigte beweisen kann, dass der Erblasser ihn durch die Schenkungen schädigen wollte. Bösgläubige Schenkungsempfänger haben die Schenkungen im vollen Umfang zurückzuerstatten.
= ius.focus 5/2021, 4 (Anmerkungen von Luca A. Sprecher)
= iusNet ErbR vom 26.04.2021 (Christian Suter/Benno Studer, Die Bindungswirkung beim Erbvertrag - Wie "Segen" zu "Fluch" werden kann)

Tribunal Fédéral 5A 480/2020 du 19.11.2020
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - pétition d'hérédité (donation ou dépôt d'une cédule hypothécaire)
Des redites dans l'argumentation présentée devant le Tribunal fédéral sont inévitables, mais un recourant ne peut se contenter de reprendre quasiment mot pour mot l'argumentation développée dans ses écritures d'appel, dès lors que les motifs retenus dans l'arrêt attaqué ne se recoupent pas entièrement avec ceux du premier juge. Une telle critique est manifestement insuffisante (art. 42 al. 2 LTF; c. 3.2).
Wiederholungen in der vorgelegten Argumentation sind unvermeidlich, aber ein Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, die in seinen vorherigen (vorinstanzlichen) Beschwerdeschriften entwickelten Argumente fast wortwörtlich zu wiederholen, da sich die Begründung des angefochtenen Entscheids nicht vollständig mit der des ersten Richters deckt. Solche Kritik ist eindeutig unzureichend (Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 3.2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A_216/2020 vom 03.11.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht – Erbteilung
Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Es ist darin aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt eine Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Das Vorliegen von Willkür und die substantiierte Verletzung von Rechten müssen gerügt und begründet werden (E. 3.3.2, 4.2, 5.2).

Tribunal Fédéral 5A 742/2020 du 02.11.2020
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - avance de frais complémentaire (succession)
Le fait d'être privé - même si ce n'était que temporairement - de la disposition d'une somme d'argent ne constitue pas un préjudice irréparable au sens de l’art. 93 al. 1 let. a LTF. Même si la probabilité d'un préjudice irréparable suffit, encore faut-il qu'elle soit corroborée par des indices concrets, et non se réduire à de pures considérations théoriques (c. 4.2).
Die Tatsache, dass man – wenn auch nur vorübergehend – nicht über eine Geldsumme verfügen kann, stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ausreicht, muss dies durch konkrete Beweise gestützt werden und darf nicht auf rein theoretische Überlegungen reduziert werden (E. 4.2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A_350/2019 vom 26.10.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Erbteilung
Art. 101 Abs. 3 ZPO kommt nur dann zum Zuge, wenn die gerichtlich eingeräumte Frist verpasst wurde. Erstreckt das Gericht die Frist zur Leistung der Sicherheit auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch hin, so geschieht dies nicht auf der Basis von Art. 101 Abs. 3 ZPO, sondern auf der Basis von Art. 144 Abs. 2 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn eine Partei explizit um das Einräumen einer Notfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ersucht und das Gericht dann selbst von einer Notfrist spricht. Auch eine mehrmalige Fristerstreckung ist gestützt auf diese Norm möglich, wenn innerhalb der angesetzten Frist um eine solche ersucht wird (E. 3.4.2).
Das Berufungsgericht kann bei fehlender oder ungenügender Begründung nicht einfach aufgrund der Akten entscheiden, ansonsten die Mindestanforderungen (siehe Art. 311 Abs. 1 ZPO) an die Berufungsbegründung ihres Sinnes entleert werden würden (E. 4.1).
Ein Obergericht begeht einen Rechtsfehler, indem es im Berufungsverfahren eine Rüge behandelt, obwohl diese nicht den Anforderungen entsprechend begründet wurde (E. 4.5).
= iusNet ErbR vom 04.12.2020

Anspruch auf Integralzuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes: Rüge des angeblich fehlenden Willens zur Selbstbewirtschaftung nicht genügend begründet
​​​​​​​= SJZ 117 (2021) 236 (Anmerkungen von Peter Breitschmid/Annina Vögeli)

Schweizerisches Bundesgericht 5A_855/2020 vom 19.10.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Unentgeltliche Rechtspflege/Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Erbschaftsstreitigkeit)
Die Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege enthält kein hinreichendes Rechtsbegehren und auch keine Begründung (E. 1).
Die Anforderungen von Art. 42 BGG sind nicht erfüllt (E. 2).

Tribunal Fédéral 5A 811/2020 du 07.10.2020
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IIe Cour de droit civil - Droit des successions - succession
Si le recourant utilise des termes inconvenants envers les magistrats et les autorités, il cite des motifs personnels pour lesquels il s’oppose à la décision attaquée et ne s'en prend nullement aux motifs de la décision cantonale : le recours ne satisfait pas aux exigences de motivation des art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF et il présente un caractère abusif au sens de l'art. 42 al. 7 LTF (c. 2).
Wenn der Beschwerdeführer sich gegenüber den Richtern und den Behörden unangemessen ausdrückt, persönliche Gründe für die Ablehnung des angefochtenen Entscheids anführt und in keiner Weise die Begründung des kantonalen Entscheids angreift, erfüllt die Beschwerde die Anforderungen an einer Begründung nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und ist rechtsmissbräuchlich gemäss Art. 42 Abs. 7 BGG (E. 2).​​​​​​​

Schweizerisches Bundesgericht 5A_809/2020 vom 06.10.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Erbteilungsklage
Enthält die Beschwerde kein explizites Rechtsbegehren, sondern einzig das Anliegen, es werde eine Rückweisung der Verfahren in allen Instanzen angestrebt, und sind die Ausführungen wirr, so ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet (E. 1 und 2).

​​​​​​​Tribunale Federale 6B 924/2020 del 01.10.2020
Corte di diritto penale - Diritto penale (in generale) - Confisca (abandonno del procedimento penale)
Der Settlor (weder Begünstigter noch Trustee) ist nicht zur Beschwerde legitimiert.

Tribunal Fédéral 5A 540/2020 du 29.09.2020
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IIe Cour de droit civil - Droit des successions - récusation
Une demande de récusation perd son objet à compter de la date du départ à la retraite de la juge en question (c. 2.1).
Un recourant doit solliciter la récusation dans les jours qui suivent la connaissance des faits (soit que la juge en question s’occupera de son cas). Donc si la prise de connaissance est du 12 décembre la récusation doit être demandée au plus tard dans le courant du mois de décembre. Solliciter la récusation le 31 juillet de l’année suivante est trop tard et port au rejet de la requête de récusation (c.
3.1).
Ein Ausstandsbegehren wird mit dem Datum der Pensionierung der betreffenden Richterin hinfällig (E. 2.1).
Ein Beschwerdeführer muss an den auf die Kenntnisnahme der Tatsachen (d.h. dass die betreffende Richterin sich mit seinem Fall befassen wird)  folgenden Tagen ein Begehren auf Ablehnung stellen. Wenn die Kenntnisnahme also am 12. Dezember erfolgte, hat der Ausstand spätestens im Laufe des Monats Dezember beantragt zu werden. Ein Ausstandsbegehren am 31. Juli des Folgejahres ist verspätet und führt zu seiner Abweisung (E. 3.1).

Schweizerisches Bundesgericht 5A_130/2020 vom 28.09.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Beschwerde gegen den Erbenvertreter
Weil schon die Einsetzung eines Erbenvertreters eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG ist, gilt dies auch für seine Absetzung. Gerügt werden kann deshalb einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (E. 1.2).
Wenn sich eine Aufsichtsbehörde genügend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzt, indem sie klare Kritik am Vorgehen und dem langen Untätigbleiben des Erbenvertreters ausübt, ist es zulässig, sich nicht jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu widmen (E. 2.2).
Eine Aufsichtsbehörde kann trotzdem auch nach ausgeübter Kritik davon ausgehen, dass der Erbenvertreter das Mandat künftig ordentlich führen werde. Die Sorge, dass sich am gerügten Verhalten nichts geändert hat, reicht nicht aus, um ihren Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen (E. 3.3.3).
= SJZ 117 (2021) 236 (Anmerkungen von Peter Breitschmid/Annina Vögeli)

Tribunal Fédéral 5A 570/2020 du 22.09.2020
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - effet suspensif (avance de frais)
Si un recourant estime que la décision d’avance de frais attaquée lui cause un dommage irréparable car en trois jours ouvrables il doit réunir le montant, il doit démontrer son impécuniosité, et établir que sa situation pécuniaire ne lui permet pas de fournir la prestation exigée de lui. La démonstration d'une telle difficulté fait partie des conditions de recevabilité posée à l'art. 93 al. 1 let. a LTF (c. 1.2).
Ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid über den Gerichtskostenvorschuss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht, weil er den Betrag innerhalb von drei Arbeitstagen aufbringen muss, muss er seine Mittellosigkeit darlegen und nachweisen, dass seine finanzielle Situation es ihm nicht erlaubt, die von ihm verlangte Leistung zu erbringen. Der Nachweis einer solchen Schwierigkeit gehört zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E .1.2).

Bundesverwaltungsgericht C-2838/2019 vom 17.09.2020
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung (Einspracheentscheid vom 9. Mai 2019)
Vererbung der Rückerstattungspflicht, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Brasilien hatte (Art. 87 Abs. 1 IPRG: Untätigkeit ausländischer Behörden; Art. 91 Abs. 1 IPRG: Anwendung schweizerischen Erbrechts; Art. 92 Abs. 1 Umfang des Erbstatuts), E. 5.

Tribunal Fédéral 5A 583/2020 du 09.09.2020
IIe Cour de droit civil - Droit des successions -assistance judiciaire dans une procédure successorale
Le critère des chances de succès d’un procès doit être examiné au moment du dépôt de la requête d'assistance judiciaire et sur la base d'un examen sommaire de la question (c. 3.1).
Un juge cantonal qui considère la péremption de l'action au fond comme acquise, n’outrepasse pas son pouvoir d’appréciation, s’il retient que les chances de succès de la demande introduite étaient sensiblement inférieures aux risques d’échec (c.
4.2).
Das Kriterium der Erfolgsaussichten eines Prozesses muss bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und anhand einer summarischen Prüfung der Sache geprüft werden (E. 3.1).
Ein Kantonsrichter, der die Verwirkungsfrist in der Sache als verwirkt ansieht, überschreitet sein Ermessen nicht, wenn er feststellt, dass die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage deutlich geringer sind als die Risiken des Scheiterns
(E. 4.2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A_658/2020 vom 29.08.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Beweisverfügung (Erbschaft, Darlehen)
Eine Beschwerde die aus weitläufigen Rechtsbegehren besteht, die inhaltlich aber weitgehend „Statements“ sind und zum grössten Teil mit dem Anfechtungsobjekt nicht das Geringste zu tun haben, erfüllt die Voraussetzungen von Art. 42 BGG nicht (E. 2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A_676/2020 vom 27.08.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Genehmigung einer gerichtlichen Vereinbarung (Erbschaft)
Art. 394 Abs. 2 ZGB betrifft nur die Frage, ob parallel auch die vertretene Person (in casu Vertretungsbeistandschaft im Erbteilungsverfahren mit Vollstreckungsgesuch) weiterhin handeln kann; so oder anders aber wirken die Handlungen des Vertretungsbeistandes unmittelbar für die vertretene Person, wobei deren Einverständnis nicht erforderlich ist (E. 4).

Tribunal Fédéral 2C 190/2020 du 21.08.2020
IIe Cour de droit public - Finances publiques & droit fiscal - Droit de succession; assujettissement
Le terme "domicile" (dans un contexte d’impôts sur les successions) de l'art. 3 LDS/GE est une notion de droit cantonal. Les recourants ne sont admis à se plaindre de son interprétation qu'en invoquant la violation de l'interdiction de l'arbitraire (art. 9 Cst.) ou celle d'autres droits constitutionnels (c. 7.2).
Il n'existe pas de convention en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur les successions entre la Suisse et l'Espagne (c.
8.3).
Der Begriff ‘’Wohnsitz’’ (im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer) in Art. 3 LDS/GE ist ein Begriff des kantonalen Rechts. Man kann die Auslegung nur unter Berufung auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder anderer Verfassungsrechte rügen (E. 7.2).
Zwischen der Schweiz und Spanien besteht kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bezüglich der Erbschaftssteuer (E. 8.3).
​​​​​​​= SJZ 117 (2021) 236 (Anmerkungen von Peter Breitschmid/Annina Vögeli)
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Tribunale Federale 5A 424/2019 del 04.08.2020
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - provvedimenti cautelari (inosservanza di disposizioni testamentarie)
Una sentenza cantonale che respinge un’istanza cautelare è una decisione incidentale e l’ammissibilità di un ricorso si determina secondo l’art. 93 cpv. 1 lett. a LTF. È irreparabile ai sensi della norma menzionata unicamente un pregiudizio di natura giuridica - non soltanto economica - che non possa essere completamente riparato mediante una decisione di merito favorevole alla parte ricorrente, ciò che è compito della parte ricorrente dimostrare, a meno che questa condizione appaia evidente sulla scorta della decisione impugnata o della natura della causa (c. 2.3 e 2.4).
Ein kantonales Urteil, welches ein Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme abweist, stellt einen Zwischenentscheid dar, und die Zulässigkeit einer Beschwerde bestimmt sich nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein nicht wiedergutzumachenden Nachteil ist nur bei einem Schaden rechtlicher – nicht bloss wirtschaftlicher – Natur zu bejahen, der durch ein Sachurteil zugunsten des Beschwerdeführers nicht vollständig behoben werden kann, was dieser zu beweisen hat, es sei denn, diese Voraussetzung ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid oder der Natur der Sache selbst (E .2.3 und 2.4).
= SJZ 117 (2021) 236 (Anmerkungen von Peter Breitschmid/Annina Vögeli)

Tribunale Federale 5A 206/2019 del 04.08.2020
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - provvedimenti cautelari, ripartizione di spese e ripetibili
Se a una misura supercautelare non sussegue l’introduzione di un’azione di merito volta alla convalida dei provvedimenti cautelari o non viene chiesta una proroga del termine e la controparte è nel frattempo insorta contro la misura supercautelare avanti alla Tribunale di istanza superiore, i provvedimenti cautelari sono da constatare decaduti, il ricorso contro la misura supercautelare è da stralciare dai ruoli e le spese di entrambe le istanze sono secondo l’art. 108 CPC da porre a carico dell’allora istante (c. 3.2).
Wenn auf eine vorsorgliche Massnahme keine Prosequierungsklage folgt oder eine Fristverlängerung nicht beantragt wird und die Gegenpartei in der Zwischenzeit Berufung gegen die vorsorgliche Massnahme bei der nächsten Instanz eingelegt hat, gelten die vorsorglichen Massnahmen als hinfällig, die Berufung dagegen wird als gegenstandslos abgeschrieben und die Kosten der ersten und zweiten Instanz sind gemäss Art. 108 ZPO vom damaligen Antragsteller zu tragen (E. 3.2).
= SJZ 117 (2021) 236 (Anmerkungen von Peter Breitschmid/Annina Vögeli)

Schweizerisches Bundesgericht 5A_614/2020 vom 03.08.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - unentgeltliche Rechtspflege (Erbschaftsforderung)
Tritt die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht ein, ist  Streitgegenstand grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (E. 2). 

Schweizerisches Bundesgericht 5A_734/2019 vom 28.07.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - güterrechtliche Auseinandersetzung, Erbteilung
Weder wer zu einem gewissen Grad beeinflussbar, noch wer gesundheitlich angeschlagen und pflegebedürftig ist, kann automatisch als eingeschränkt wahrnehmungsfähig oder gar urteilsunfähig bezeichnet werden (E. 3.3.2).
Dass es für die Beschwerdeführerin schwierig ist, den Nachweis für ihre Behauptung zu erbringen, dass die Beschwerdegegnerin eine MS vorgetäuscht habe, stellt keinen Grund dar, um vom Regelbeweismass und der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB abzurücken (E. 3.4.2). 
= dRSK vom 29.10.2020 (Julia Henninger, Erbunwürdigkeit und Beweislast des arglistigen Verhaltens)
Wer die Erbunwürdigkeit nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB geltend macht, hat das arglistige Verhalten zu beweisen. Im konkreten Fall vermag die Tochter des Erblassers nicht zu beweisen, dass ihre Schwester eine Erkrankung an Multipler Sklerose vorgetäuscht und damit arglistig i.S.v. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gehandelt hat.

= ZBJV 157 (2021) 223 (Stephan Wolf/Selina Hufschmid, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2020)

Erbunwürdigkeit (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB).
Wer aus den behaupteten, Erbunwürdigkeit begründenden Tatsachen Rechte ableitet, hat jene zu beweisen.

Schweizerisches Bundesgericht 5A_484/2019 vom 22.07.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Ausstandsverfahren (Revision Erbteilungsverfahren)
Reicht der Beschwerdeführer eine Beschwerde verspätet ein, kann er sich nicht nachträglich auf Nichtigkeit berufen. Die jederzeitige Berufung auf Nichtigkeit setzt die Anfechtung eines Urteils im Rahmen einer zulässigen Beschwerde voraus, da dem Bundesgericht keine allgemeine Oberaufsicht über die Vorinstanzen zusteht (E. 2.3.2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A_485/2019 vom 22.07.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Ausstandsverfahren (Revision Erbteilungsverfahren)
Dem angefochtenen kantonalen Beschluss bzgl. Feststellung, dass ein Kantonsrichter im Revisionsverfahren keinerlei Funktion als prozessleitender Richter/Instruktionsrichter zukommt und seine Ersetzung durch einen anderen Kantonsrichter, lässt sich nicht entnehmen, dass die kantonale Bestimmung auf die er sich stützt, dem Gesamtgericht die Kompetenz zur Änderung des Spruchkörpers in einem bestimmten hängigen Verfahren gibt. Weiter wurde der Beschluss ohne Angabe von Gründen von nur 5 der 6 Richter des Gesamtgerichts getroffen (E. 2.2).
Der Beschluss genügte den Erfordernissen des BGG nicht, er wurde aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 2.3).

Tribunal Fédéral 5A 124/2020 du 15.07.2020
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - action en reddition de comptes (succession) 
L'art. 88 LDIP prévoit une compétence suisse subsidiaire dans l'hypothèse où les autorités étrangères - non seulement celles de l'État du domicile (dans ce cas la Grèce), mais également celles d'autres États étrangers, en particulier celles de l'État national (dans ce cas la Belgique) - ne s'occupent pas de la part de succession sise en Suisse. Dans ce cas les autorités des deux états ne s’estimaient compétentes (refus d’entrer en matière) pour statuer sur l’action en reddition de comptes formé à Genève contre une banque ou le défunt apparemment avait déposé de l’argent. La compétence des tribunaux suisses était donnée (c. 3.4.1).
Art. 88 IPRG sieht eine subsidiäre schweizerische Zuständigkeit vor, wenn sich die ausländischen Behörden – nicht nur die des Wohnsitzstaates (hier Griechenland), sondern auch die anderer ausländischer Staaten, insbesondere des Staatsangehörigkeitsstaates (hier Belgien) – nicht mit dem in der Schweiz gelegenen Teil des Nachlasses befassen. In diesem Fall hielten sich die Behörden beider Staaten nicht für zuständig (Nichteintretensentscheid), um über die in Genf eingereichte Auskunftsklage gegen eine Bank zu entscheiden, bei der der Verstorbene offenbar Geld eingezahlt hatte. Die schweizerischen Gerichte waren für die Klage zuständig (E. 3.4.1).
= SJZ 117 (2021) 229 f. (Anmerkungen von Daniel Girsberger und Dirk Trüten)

Tribunal Fédéral 5F 22/2020 du 13.07.2020
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - Demande de révision de l'arrêt du Tribunal fédéral 5A_6/2020 du 15 mai 2020 
Une demande de récusation des juges ayant participé à l'arrêt attaqué est clairement abusive si aucune prévention des juges impliqués à l’égard du requérant, si ce n'est d'avoir pris une décision qui lui a été défavorable, est démontrée (c. 5).
Ein Antrag auf Ablehnung der am angefochtenen Entscheid beteiligten Richter ist eindeutig unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer durch die beteiligten Richter kein anderer Nachteil erwachsen ist, als dass sie einen für ihn ungünstigen Entscheid getroffen haben (E. 5).

Tribunal Fédéral 5A 356/2020 du 09.07.2020
IIe Cour de​​​​​​​ droit civil - Droit des successions - responsabilité et honoraires de l'exécuteur testamentaire 
Même si l'instance d'appel applique le droit d’office, vu la décision déjà rendue, l'appelant doit tenter de démontrer que sa thèse l'emporte sur celle de la décision attaquée. Il ne saurait se borner simplement à reprendre des allégués de fait ou des arguments de droit présentés en première instance (voir motivation de l'appel identique, critiques toutes générales de la décision attaquée ou renvoie aux moyens soulevés en première instance) mais il doit s'efforcer d'établir que la décision attaquée est entachée d'erreurs (c. 3.2).
Selbst wenn die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet, muss der Berufungskläger angesichts des bereits ergangenen Entscheids, aufzeigen, dass seine Argumentation gegenüber derjenigen des angefochtenen Entscheids überwiegt. Der Berufungskläger kann sich nicht damit begnügen, die vor erster Instanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen oder Rechtsausführungen zu wiederholen (siehe identische Beschwerdegründe, nur allgemeine Kritik des angefochtenen Entscheids oder Verweis auf die schon geltend gemachten Argumenten), sondern muss sich darum bemühen nachzuweisen, dass der angefochtene Entscheid mit Fehlern behaftet ist (E. 3.2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A_322/2019 vom 08.07.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Verwaltungsbeistandschaft für geerbtes Kindesvermögen (Zustimmung zu gerichtlicher Vereinbarung) 
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Die Nähe gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zwischen einer betreuenden Mutter und ihrem erbenden Sohn ist zu bejahen. Dazu muss sich aus der Nähe zur betroffenen Person auch eine Eignung zur Wahrung ihrer Interessen ergeben und die nahestehende Person muss auch tatsächlich die Wahrung der Interessen der betroffenen Person mit der Beschwerde bezwecken. Obwohl eine Mutter von der Verwaltung des Nachlassvermögens ihres Sohnes testamentarisch ausgeschlossen wurde, kann daraus nicht gefolgert werden, dass sie in keinem Fall gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. ZGB zur Beschwerde gegen Entscheide der KESB hinsichtlich des Nachlassvermögens legitimiert ist, wenn die KESB selbst einen Verwaltungsbeistand bestimmt und ihm die Zustimmung für seine Geschäfte erteilt (E. 2.3.3).
= SZZP 6/2020, 573
Art. 322, 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; Beschwerdelegitimation der Mutter gegen den 
Zustimmungsentscheid der KESB zu einer gerichtlichen Vereinbarung, wenn ihr die Verwaltung des Nachlassvermögens entzogen wurde
Die Beschneidung der elterlichen Sorge mit Bezug auf die Verwaltung des Nachlassvermögens und die Übertragung der Verwaltungsbefugnis auf einen Beistand sind für sich genommen kein hinreichender Grund, der Beschwerdeführerin in diesem Bereich die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB abzusprechen zumal das Vorliegen einer Rechtsbeziehung für eine Qualifikation als nahestehende Person nicht entscheidend ist.
Art. 322, 450 al. 2 ch. 2 CPC; Qualité de la mère pour recourir contre une décision de l'APEA 
validant une transaction lorsque les biens ont été retirés de son administration
La soustraction de la succession à l'administration des père et mère de la remise de l'administration à un tiers ne constituent pas en soi des motifs suffisants pour refuser à la mère le droit de revours prévu à l'art. 450 al. 2 ch. 2 CC, d'autant que l'existence d'un rapport juridique n'est pas déterminante pour la qualification de proche de la personne concernée.
Art. 322, 450 cpv. 2 n. 2 CPC; Qualità della madre per ricorrere contro una decisione dell’autorità tutoria che convalida una transazione, quando i beni sono stati ritirati dalla sua amministrazione
Il fatto di ritirare la successione dallâmministrazione dei genitori, per rimetterla all'amministrazione di un terzo nun costituisce, di per sé, un motivo sufficiente per rifutare alle madre il diritto di ricorrere previsto all'art. 450 cpv. 2 n. 2 CC, tanto più che l'esistenza di un rapporto diuridico non è determinante per la qualificazione di condiunto della persona coinvolta.

= ius.focus 9/2020, 3 (Anmerkungen von Frédéric Barth)
= ZKE 2020, 426 (Anmerkungen von Philippe Meier und Thomas Häderli)

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​​​​​​​Tribunal Fédéral 5A 222/2020 du 22.06.2020
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - avance de frais (responsabilité des exécuteurs testamentaires)
Le recourant qui attaque une décision relative à une avance de frais en se disant empêché d'accéder à la justice doit démontrer, dans les motifs, que ce préjudice le menace effectivement parce qu'il n'est financièrement pas en mesure de fournir l'avance de frais. Seulement affirmer que les recourants "sont des retraités qui vivent de leur AVS, ou de l'équivalent en France [qui] auraient beaucoup de difficulté à réunir un tel montant, sans toutefois être considérés comme étant dans l'indigence" ne remplit manifestement pas cette condition (c. 1.2).
Der Beschwerdeführer, der einen Entscheid über einen Kostenvorschuss anficht und geltend macht, am Zugang zum Recht gehindert zu sein, muss in der Begründung darlegen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, weil er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu zahlen. Die blosse Behauptung, dass es sich bei den Beschwerdeführern „um Rentner handelt, die von ihrer AHV oder dem Äquivalent in Frankreich leben und grosse Schwierigkeiten hätten, einen solchen Betrag aufzubringen, ohne jedoch mittellos zu sein“, erfüllt diese Voraussetzung eindeutig nicht (E. 1.2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A_696/2020 vom 19.06.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Testamentsungültigkeit 
Wurde von der Beschwerdeführerin schon mit Mitteilung der Lastenverzeichnisse von Seiten des Betreibungsamtes die Einsendung der Schuldbriefe verlangt und wurde sie dann mittels Verfügung erneut zweimal (je 12 und 27 Tage später) dazu aufgefordert diese einzureichen, fehlt der Beschwerdeführerin das schutzwürdige Interesse, wenn sie die Aufhebung der zweiten Aufforderungsverfügung verlangt (E. 3.5).
= dRSK vom 07.12.2020 (Tarkan Göksu, Rechtsbegehren Herabsetzungsklage)
Bei der Frage, ob Testamentungültigkeits- oder Herabsetzungsklage erhoben wurde, kommt es auf die angerufenen Normen nicht an, ebenso wenig ob in der Klagebegründung der Begriff «Herabsetzung» oder «herabsetzen» verwendet wurde.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 70/2020 vom 18.06.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Anordnung Erbschaftsverwaltung
Ob ein Endentscheid (bzw. als blosse Variante davon ein Teilentscheid i.S.v. Art. 91 BGG) oder ein Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) vorliegt, bestimmt sich nach dem angefochtenen Urteilsspruch. Weist der Entscheid der Vorinstanz in einer Ziffer die Sache zur Bestimmung der Person des Erbschaftsverwalters an das Bezirksgericht zurück und richtet sich die Beschwerde gegen diese Rückweisung: bringt der angefochtene Entscheid das Verfahren betreffend die Erbschaftsverwaltung nicht zum Abschluss und es ist daher kein Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG, und zwar selbst dann, wenn der Vorinstanz bloss ein vergleichsweise kleiner Ermessensspielraum verbleibt (E. 3.1). 
= SJZ 117 (2021) 234 (Anmerkungen von Peter Breitschmid und Annina Vögeli)
= successio 15 (2021) 31 und 41 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 492/2020 vom 17.06.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Erbteilungsvertrag und Gewinnanteilsrecht
Im Falle einer Rückweisung zur Neubeurteilung an der Vorinstanz liegt ein Zwischenentscheid vor (E. 1).
Zwischenentscheide können nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Eine Beschwerde ist nicht hinreichend begründet, wenn bloss behauptet wird, dass ein Endentscheid sofort herbeigeführt werden kann bzw. der Gesetzestext von Art. 93 Abs. 2 lit. b BGG zitiert wird (E. 2).
= SJZ 117 (2021) 234 (Anmerkungen von Peter Breitschmid und Annina Vögeli)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 336/2019 vom 09.06.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Forderung
Eine Schenkung kann auch in einem Verzicht auf eine Forderung oder ein Recht gegenüber dem Verpflichteten bestehen, wobei der Schenker die Forderung oder das Recht im Zeitpunkt der Schenkung erworben haben muss (Art. 239 Abs. 2 OR e contrario). Verzichtet der überlebende Ehegatte auf güterrechtliche Ansprüche, liegt ohne weiteres eine Schenkung an die Erben des Verstorbenen vor (E. 4.1.2).
Die Auslegung einer Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip hat grundsätzlich ex tunc zu erfolgen, also bezogen auf den Zeitpunkt oder Zeitraum des Vertragsschlusses. Umstände, die den Erklärungen der Parteien vorangegangen sind oder sie begleitet haben, können berücksichtigt werden. Darauf, dass der Vertragspartner eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinn hätte verstehen müssen, darf sich eine Vertragspartei nur berufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat. Die Auslegung einer Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip kann nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist (E. 6.1).
2).

Tribunal Fédéral 5A 156/2020 du 02.06.2020
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - qualité pour défendre de l'exécuteur testamentaire (contrat de bail à loyer)
En reprenant l'argumentation présentée en instance cantonale, la motivation des recourants prend entièrement appui sur des faits qui ne ressortent pas de la décision attaquée, sans un quelconque grief de constatation manifestement inexacte des faits, motivé à satisfaction (art. 106 al. 2 LTF). Une telle critique est partant irrecevable (c. 3).
​​​​​​​Indem die Beschwerdeführer sich auf die im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente beziehen, stützen sie sich in ihrer Argumentation vollumfänglich auf Tatsachen, die aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich sind, ohne eine offenkundig unrichtige Feststellung von Tatsachen zu rügen und genügend zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine solche Kritik ist daher unzulässig (E. 3).
= successio 15 (2021) 41 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 410/2020 vom 26.05.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Zustimmung zu einem Vertrag betreffend Ausscheidung aus der Erbengemeinschaft
Rückweisungsentscheide führen zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (siehe Art. 93 BGG). Wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die Praxis des Bundesgerichts aber einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (E. 1).
Hat die KESB die Beigabe eines Rechtsanwaltes zu prüfen und sodann inhaltlich eine ganze Reihe von im Rückweisungsentscheid näher umschriebenen Themen abzuklären; ist die neue Entscheidung in der Sache völlig offen. Es liegt ein Zwischenentscheid vor (E. 2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 368/2019 vom 22.05.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Unentgeltliche Rechtspflege (Erbschaftsstreitigkeit)
Si un recours est tardif il est d'emblée irrecevable et une demande d'assistance judiciaire, est d'emblée vaine, vu qu’un éventuel mandataire ne serait plus en mesure d'intervenir en procédure (c. 3).
Eine verspätete Beschwerde ist von vornherein unzulässig, und jeder Antrag auf Prozesskostenhilfe ist von vornherein vergeblich, da ein Rechtsvertreter nicht mehr in der Lage wäre, dem Verfahren beizutreten (E. 3).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 333/2020 vom 18.05.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - erbrechtliche Verfahren
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch. Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen. Es ist demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (E. 2)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 332/2020 vom 18.05.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - erbrechtliche Verfahren
Ist die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten, bildet der Streitgegenstand nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (E. 2)

Tribunal Fédéral 5A 6/2020 du 15.05.2020
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - assistance judiciaire (action en partage et procédure gracieuse en représentation de l'hoirie)
Il n'est pas arbitraire d'exiger d'un cohériter qui requiert l'assistance judiciaire qu'il obtienne un prêt sur sa part successorale ou qu'il contracte un emprunt garanti par cette part (c. 9).
Es ist nicht willkürlich, von einem Miterben, der die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, zu verlangen, dass er ein Darlehen für seinen Anteil am Nachlass erhält oder ein durch diesen Anteil gesichertes Darlehen aufnimmt (E. 9).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 799/2019 vom 14.05.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Feststellung der Erbberechtigung
Eine "an sich" klare Erklärung gibt es nicht und der Wortlaut als solcher kann keinen selbständigen Bestand haben, weshalb sich auch die (Rechts-) Frage, ob eine umstrittene Passage aus einem Testament klar ist bzw. das Gewollte wiedergibt, nicht ohne Berücksichtigung von Tatsachen und Beweismitteln beantworten lässt, die ausserhalb des eigentlichen Erklärungsvorgangs liegen, aber doch Schlussfolgerungen auf den Willen der Erklärenden erlauben (E. 5.3.2).
Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist insbesondere, dass der Erblasser seinen Testierwillen, das heisst seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen, erklärt, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Bei den Umständen, aus denen sich der Wille des Erblassers ergibt, geht es nicht um Rechts-, sondern um Tatfragen, bezüglich derer das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden ist (E. 6.1.2).
Ein nachgeborener Nachkomme ist ebenfalls vom Erbe ausgeschlossen, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass seine Vorgänger ebenfalls vom Erbe ausgeschlossen sind (E. 6.4).
= dRSK vom 12.10.2020 (Felix Horat, Vorversterben eines eingesetzten Erben)
Das Bundesgericht hatte sich im besprochenen Entscheid mit einer Konstellation zu befassen, in welcher sowohl die testamentarisch ausgeschlossene Schwester der Erblasserin wie auch der – neben der anderen Schwester – an ihrer Stelle eingesetzte Erbe vorverstorben waren und die Erblasserin keine Ersatzverfügung getroffen hatte. Diesfalls ist mittels Auslegung des Testaments nach dem Willensprinzip zu ermitteln, wer an die Stelle des eingesetzten Erben tritt, wobei es sich bei den Umständen, aus denen sich der Wille ergibt, um Tatfragen handelt. Subsidiär treten die gesetzlichen Erben an die Stelle des Eingesetzten (Art. 481 Abs. 2 ZGB analog).
= successio 15 (2021) 249 (Christine Zemp Gsponer, "Frau E. erben nichts" - Auslegung eines Testaments ohne Ersatzverfügung

Schweizerisches Bundesgericht 4A 589/2019 vom 11.05.2020
I. zivilrechtliche Abteilung - Vertragsrecht - Forderung
= successio 15 (2021) 43 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 255/2020 vom 08.05.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Ausstand (Erbschaftsangelegenheit)
Auf Vorbringen, welche nicht den Anfechtungsgegenstand betreffen, kann von vornherein nicht eingetreten werden, gleiches gilt für Kritik am erstinstanzlichen Entscheid oder gegenüber dem erstinstanzlichen Richter. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht kann einzig der obergerichtliche Entscheid sein (Unzulässigkeit; E.1).
Erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur punktuell und auch an den betreffenden Stellen nur ansatzweise, obwohl in der Beschwerdebegründung die behaupteten Rechtsverletzungen darzutun wären und sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides sachgerichtet auseinandersetzen müsste, ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet (E. 2.2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 267/2020 vom 08.05.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Ausstand (Erbschaftsangelegenheit)
Auf Vorbringen, welche nicht den Anfechtungsgegenstand betreffen, kann von vornherein nicht eingetreten werden, gleiches gilt für Kritik am erstinstanzlichen Entscheid oder gegenüber dem erstinstanzlichen Richter. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht kann einzig der obergerichtliche Entscheid sein (Unzulässigkeit; E.1).
Erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur punktuell und auch an den betreffenden Stellen nur ansatzweise, obwohl in der Beschwerdebegründung die behaupteten Rechtsverletzungen darzutun wären und sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides sachgerichtet auseinandersetzen müsste, ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet (E. 2.2).

Tribunal Fédéral 5A 30/2020 du 06.05.2020
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - reddition de comptes, droit aux renseignements des successeurs (trust)
Lorsque l'héritier se prévaut d'un droit à l'information sur des avoirs dont le défunt était l'ayant droit économique, il fait valoir un droit successoral, et non pas contractuel. Aussi, lorsqu'une requête d'obtention de renseignements porte sur l'état de comptes d'un trust, dont le défunt n'était que l'ayant droit économique, la requête ne saurait relever d'un contrat de mandat, ni de toute autre relation contractuelle - inexistante dans cette configuration -, mais relève, le cas échéant, du statut successoral (c. 3.2).
Macht der Erbe von einem Auskunftsrecht über Vermögenswerte Gebrauch, deren wirtschaftlicher Eigentümer der Verstorbene war, macht er ein Nachlassrecht geltend und kein vertragliches. Wenn sich eine Anfrage auf Auskunftserteilung auf den Kontoauszug eines Trusts bezieht, bei dem der Verstorbene nur der wirtschaftliche Berechtigter war, kann das Ersuchen nicht auf einem Auftragsverhältnis oder eine andere vertragliche Beziehung – die in dieser Konfiguration nicht besteht – gestützt werden, sondern ist gegebenenfalls eine Frage des Erbstatuts (E. 3.2).
= dRSK vom 05.11.2020 (Delphine Pannatier Kessler, Renseignement concernant un trust)
Limitation du droit aux informations et des tâches de l’exécuteur testamentaire
Le Tribunal fédéral confirme le refus opposé à un exécuteur testamentaire de fournir des renseignements concernant des actifs transférés à un trust. L’obligation de l’exécuteur testamentaire se limite à la question de la détermination de l’appartenance ou non des biens à la masse. En l’absence d’héritiers réservataires, l’exécuteur testamentaire n’a pas à aller plus loin ni à examiner la conformité aux moeurs de la planification. Une société
suisse de représentation du trustee n’est pas sujette à une obligation de reddition de comptes, n’étant pas liée contractuellement avec le de cujus.
= EF 2020, 739 (Oliver Arter: Auskunftsrechte bei Erbschaften)
= not@lex 14 (2021) 72 (Anmerkungen von Denis Piotet/Bastien Verret/Maya Kiepe)
= successio 15 (2021) 34 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

= iusNet ErbR vom 21.12.2020 (Thomas Weibel/Aline Mata, Informationsrechte und -pflichten der Erben)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 310/2020 vom 05.05.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Kostenvorschuss (Erbteilung)
Eine kantonal letztinstanzliche Verfügung betreffend Kostenvorschuss stellt einen Zwischenentscheid dar (siehe Art. 93 Abs. 1 BGG). Äussert sich eine anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zur Beschwerde mit keinem Wort, scheitert die Beschwerde (E. 1).
Eine Beschwerde hat u.a. ein Rechtsbegehren zu enthalten. Sollte eine Beschwerde ein reformatorisches Rechtsbegehren in der Sache enthalten, genügt ein eingereichtes blosses Feststellungsbegehren nicht (E. 2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 132/2020 vom 28.04.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Erbteilung
Einer Partei soll aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstehen. Einen generellen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für (angeblich) unnütze Aufwendungen im Verfahren gibt es nicht. Dies ist bestenfalls im Rahmen einer Parteientschädigung möglich, welche unter besonderen Umständen, beispielsweise im Falle einer sogenannten Justizpanne, zu Lasten des Staates geht (E. 4.1).
Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Unter einer Umtriebsentschädigung versteht man einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person (E. 4.2).
= SZZP 2020, 418

Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO; Unrichtige Rechtsmittelbelehrung; angemessene Umtriebsentschädigung
Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstehen soll, bezieht sich ausschliesslich auf unmittelbar mit dem hängigen Verfahren in Zusammenhang stehende Nachteile. Einen generellen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für (angeblich) unnütze Aufwendungen gibt es nicht. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung.
Art. 95 al. 3 lit. a CPC; Indication inexacte des voies de droit; indemnité équitable
La règle selon laquelle une partie ne doit pas subir de désavantage du fait d’une information incorrecte sur les voies de recours ne concerne que les désavantages directement liés à la procédure en cours. Il n’existe pas de droit à l’indemnisation de dépenses (prétendument) inutiles. Si une partie n’est pas représentée professionnellement, outre le remboursement des frais nécessaires, elle n’a droit à une indemnité équitable pour les démarches effectuées que dans les cas où cela se justifie.
Art. 95 cpv. 3 lit. a CPC; Indicazione inesatta delle vie ricorsuali; indennità d’inconvenienza
La regola secondo cui una parte non deve sopportare degli svantaggi a ragione di un’informazione scorretta delle vie di ricorso, concerne soltanto gli svantaggi direttamente legati alla procedura in corso. Non esiste alcun diritto generale all’indennizzo delle spese (asseritamente) inutili. Se una parte non è rappresentata professionalmente, oltre al rimborso delle spese necessarie essa ha diritto ad un’adeguata indennità per quanto ha fatto soltanto nei casi in cui ciò si giustifichi.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 323/2019 vom 24.04.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Erbteilung, Ausgleichung, gemischte Schenkung
Eine - lebzeitige, freiwillige und unentgeltliche - Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB kann in der Bezahlung von Schulden der Nachkommen durch den Erblasser bestehen und diese untersteht grundsätzlich der Ausgleichung. Vorbehalten bleibt der Fall, da der Erblasser den Zuwendungsempfänger von der Ausgleichspflicht befreit hat (Art. 626 Abs. 2 ZGB) oder den Erben damit begünstigen wollte (Art. 629 Abs. 1 ZGB), weshalb die Zuwendung "nur" noch der Herabsetzung unterliegt. Wer sich wehrt, einen Mehrempfang im Sinne der zitierten Norm zur Ausgleichung bringen zu müssen, hat die Tatsachen zu behaupten, zu substanziieren und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass der Erblasser den Erben mit den Zuwendungen nachweisbar begünstigen wollte. Kommt der Richter, gegebenenfalls nach Durchführung eines Beweisverfahrens (Art. 150 ff. ZPO), zum Schluss, dass der Erblasser tatsächlich eine solche Begünstigungsabsicht hatte, so wendet er - von Amtes wegen - das Recht an: Er verurteilt den begünstigten Erben nur soweit zur Ausgleichung, wie der Herabsetzungsanspruch der Miterben es erfordert (E. 5.4).
Hat der Erblasser zehn Jahre vor seinem Tod eine Summe Geld an seinem Sohn und ehemaligen Gesellschafter einer ehemaligen gemeinsamen Kollektivgesellschaft, welche nun nur vom Sohn weitergeführt wird, überwiesen und hat er damit persönliche Schulden bezahlt, ist weder ein Ausgleichungs- noch ein Herabsetzungstatbestand erfüllt. Hat er hingegen Schulden bezahlt, für die sein Sohn als jetziger Inhaber der Einzelfirma persönlich haftet, sind die Zuwendungen auszugleichen, eventuell herabzusetzen (E. 5.5).
= AJP 29 (2020) 1346 (Anmerkungen von Suzan Can)
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterwarf Zuwendungen, die der Erblasser in Erfüllung einer sittlichen Pflicht vornimmt, bislang zumindest der erbrechtlichen Herabsetzung. Im vorliegenden Urteil bestätigt das Bundesgericht nun die herrschende Lehrmeinung, dass Zuwendungen in Erfüllung von sittlichen Pflichten ebenfalls der Ausgleichungspflicht i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB unterstehen.
= dRSK vom 26.02.2021 (Tarkan Göksu, Beweislast im Ausgleichsprozess)
Wer die Ausgleichungspflicht behauptet, trägt die Beweislast. Leistungen in Erfüllung sittlicher Pflichten unterliegen der Ausgleichung gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB.
= SZZP 2020, 405
Art. 8 ZGB; Art. 55, 222 Abs. 1 lit. d und e ZPO; Erbteilung; Ausgleichung; gemischte Schenkung; Behauptungs- und Beweislast
Im Falle einer Bestreitung obliegt es der Partei, welche die erbrechtliche Ausgleichung geltend macht, eine gemischte Schenkung nachzuweisen.
Art. 8 CC; art. 55, 222 al. 1 lit. d et e CPC; Partage successoral; rapport; donation mixte; fardeau de l’allégation et de la preuve
En cas de contestation, il revient à celui qui allègue le rapport successoral de démontrer l’existence d’une donation mixte.
Art. 8 CC; art. 55, 222 cpv. 1 lit. d + e CPC; Divisione successoria; collazione; donazione mista; onere dell’allegazione e della prova
In caso di contestazione, incombe a chi allega la collazione successoria di dimostrare l’esistenza di una donazione mista.
= ZBJV 157 (2021) 220 (Stephan Wolf/Selina Hufschmid, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2020)

Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB), Herabsetzung (Art. 519 ff. ZGB).
Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht unterliegen der Ausgleichung bzw. der Herabsetzung.

Tribunal Fédéral 5A 1005/2018 du 09.04.2020
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - répudiation de la succession
En matière d'appréciation des preuves et d'établissement des faits, il n'y a arbitraire (art. 9 Cst.) que lorsque l'autorité ne prend pas en compte, sans raison sérieuse, un élément de preuve propre à modifier la décision, lorsqu'elle se trompe manifestement sur son sens et sa portée, ou encore lorsque, en se fondant sur les éléments recueillis, elle en tire des constatations insoutenables (c. 5.2).
Les éléments constitutifs de la situation visée par l'art. 578 CC sont, notamment, une répudiation dans le but de nuire à ses créanciers, le dol éventuel étant suffisant; l'existence d'une créance, même non exigible, mais déjà existante au moment de la répudiation; et l'absence de possibilité du répudiant d'empêcher l'action ou d'y mettre fin par la fourniture de sûretés (c. 8.1).
Bei der Würdigung von Beweisen und der Feststellung von Tatsachen liegt Willkür (Art. 9 BV) nur dann vor, wenn die Behörde, ohne triftigen Grund, Beweise, welche die Entscheidung ändern könnten, nicht berücksichtigt, wenn sie sich offenbar hinsichtlich ihrer Bedeutung und Tragweite irrt oder wenn sie auf der Grundlage der gesammelten Beweise nicht tragfähige Schlussfolgerungen zieht (E. 5.2).
Die Elemente, welche die in Art. 578 ZGB erwähnte Situation ausmachen, sind insbesondere die Ausschlagung mit der Absicht, seine Gläubiger zu schädigen, wobei ein möglicher Eventualvorsatz ausreicht; das Bestehen einer Forderung, auch wenn sie nicht fällig ist, aber zum Zeitpunkt der Ausschlagung bereits bestand; und das Fehlen der Möglichkeit für den Ablehner, die Klage durch die Leistung einer Sicherheit zu verhindern oder zu beenden (E. 8.1).
= successio 15 (2021) 26 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Tribunal Fédéral 5A 843/2019 du 08.04.2020
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - récusation (action en annulation du testament)
Des erreurs de procédure ou d'appréciation commises par un juge ne suffisent pas à fonder objectivement la suspicion de partialité (selon l’art. 47 al. 1 let. f CPC), même lorsque ces erreurs sont établies; seules des fautes particulièrement lourdes ou répétées, qui doivent être considérées comme des violations graves des devoirs du magistrat, peuvent avoir cette conséquence pour autant que les circonstances dénotent que le juge est prévenu ou justifient à tout le moins objectivement l'apparence de prévention. Le risque de prévention ne saurait être admis trop facilement (c. 4.2.1).
Une demande de récusation déposée une année après des présumées violations de la loi dénoncées, est tardive (voir art. 49 CPC) (c. 4.3).
Verfahrensfehler oder Beurteilungsfehler eines Richters reichen nicht aus, um eine objektive Grundlage für den Verdacht der Befangenheit zu schaffen (gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO), selbst wenn solche Fehler festgestellt werden; nur besonders schwerwiegende oder wiederholte Fehlverhalten, welche als schwere Pflichtverletzung des Richters anzusehen sind, können diese Folge haben, sofern die Umstände zeigen, dass der Richter voreingenommen oder zumindest den Anschein der Befangenheit/Voreingenommenheit rechtfertigen. Das Risiko der Voreingenommenheit darf nicht zu leicht angenommen werden (E. 4.2.1).
Ein Ausstandsbegehren, welches erst ein Jahr nach den angeblichen Gesetzesverstössen eingereicht wird, ist verspätet (siehe Art. 49 ZPO) (E. 4.3).

Tribunale Federale 5A 1028/2018 del 20.03.2020
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - responsabilità dell'esecutore testamentario
Colui che ha assolto studi di diritto completi e che professionalmente si presta come notaio a confezionare atti pubblici, non può seriamente pretendere che gli si possa scusare un'ignoranza delle norme diritto tale da fargli trascurare le più elementari esigenze che reggono la capacità di procedere in giudizio con atti propri. E quand'anche il mancato aggiornamento di un legale volesse essere scusato, resta che egli dispone delle conoscenze necessarie per permettergli di comprendere i rischi che si assume rinunciando ad avvalersi degli ausili di un patrocinatore professionista (c. 3.3.1).
Wer ein umfassendes Rechtsstudium absolviert hat und sich beruflich als Notar für die Vorbereitung öffentlicher Urkunden anbietet, kann nicht ernsthaft erwarten, dass er für seine Unkenntnis der Standardgesetze (wie z.B. die ZPO) in einem solchen Mass entschuldigt wird, dass er die elementarsten Anforderungen an die Fähigkeit, mit seinen eigenen Handlungen vor Gericht zu gehen, vernachlässigt. Und selbst wenn die fehlende Weiterbildung eines Anwalts entschuldigt werden kann, so bleibt es doch dabei, dass er über das notwendige Wissen verfügt, um die Risiken zu verstehen, die er eingeht, wenn er auf die Dienste eines professionellen Rechtsbeistandes verzichtet (E. 3.3.1).
= successio 15 (2021) 25 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 217/2020 vom 19.03.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Ausstand (Erbschaft, Darlehen)
Wünscht ein Rechtsvertreter eine Zustellung „c/o“ an einer AG und kann die Sendung in Folge nicht zugestellt werden, kann das Gericht das Entscheiddispositiv, informationshalber und uneingeschrieben, an der Geschäftsadresse (wie sie aus dem Anwaltsregister hervorgeht) des Rechtsvertreters schicken. In einem solchen Handeln liegt keine Rechtsverletzung (E. 1).
Die 30-tägige Beschwerdefrist wird dabei am letzten Tag der Abholfrist der ersten Sendung ausgelöst (E. 2)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 804/2019 vom 18.03.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Erteilung der Willensvollstreckerbescheinigung
Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine behördliche Legitimationsurkunde über seine Stellung. Diese sog. Willensvollstreckerbescheinigung hat nur deklaratorischen Charakter. Die Befugnisse des Willensvollstreckers ergeben sich aus dem Gesetz und der Verfügung von Todes wegen. Mit Annahme des Mandats erlangt der Willensvollstrecker seine Rechtsstellung und kann sein Amt ausüben, unabhängig davon, ob er von der Behörde eine Bescheinigung erhalten hat. Eine Willensvollstreckerbescheinigung mit Vorbehalten ändert somit nichts an der Verfügungsberechtigung des Willensvollstreckers. Da diese Bescheinigung im Rechtsverkehr verwendet werden kann, erscheint die Ansicht nicht als willkürlich, dass die Willensvollstreckerbescheinigung den tatsächlichen Sachverhalt auch richtig wiedergeben muss. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Behörde in die Bescheinigung die Hinweise aufgenommen hat, dass eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung noch möglich und eine Einsprache erfolgt ist (E. 2.2).
= dRSK vom 27.10.2020 (Stefan Birrer, Erteilung der Willensvollstreckerbescheinigung)
Willensvollstreckerbescheinigungen mit dem Vorbehalt einer erhobenen Einsprache zu versehen, ist nicht willkürlich, auch wenn sich eine Einsprache nicht gegen die Einsetzung der Willensvollstreckerin an sich gerichtet hat. 

= ius.focus 6/2020, 5 (Anmerkungen von Lukas von Kaenel)
Die Willensvollstreckerin hat Anspruch auf eine behördliche Legitimationsurkunde über ihre Stellung. Allerdings hat die sog. Willensvollstreckerbescheinigung nur deklaratorischen Charakter und grundsätzlich keine materielle Bedeutung. Die Befugnisse der Willensvollstreckerin ergeben sich aus dem Gesetz und der Verfügung von Todes wegen.
= iusNet ErbR vom 24.08.2020 (Marc'Antonio Iten, Willensvollstreckerzeugnisse mit Vorbehalt)
= not@lex 14 (2021) 72 (Anmerkungen von Denis Piotet/Bastien Verret/Maya Kiepe)
= successio 15 (2021) 24 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Schweizerisches Bundesgericht 2C 826/2019 vom 17.03.2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung - Öffentliche Finanzen und Abgaberecht - Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2004-2009
Durchgriff durch liechtensteinische Familienstiftung und Qualifizierung als Miteigentum der Ehegatten

​​​​​​​Tribunal Fédéral 2C 550/2019 du 28.02.2020
IIe Cour de droit public - Finances publiques & droit fiscal - Assiette des droits de succession, part successorale nette.
En vertu de l'art. 525 al. 1 CC, la réduction s'opère proportionnellement. L'intention contraire de l'auteur des libéralités au sens de l'art. 525 al. 1 CC porte sur les modalités de la réduction. Le de cujus doit envisager dans ses dernières volontés une éventuelle réduction des libéralités excédant la quotité disponible et désigner pour cette éventualité les libéralités qui devront être réduites en premier. Il n'est pas nécessaire que sa volonté soit expresse; elle peut être dégagée par interprétation. La proportion résulte du rapport entre le montant total des libéralités et la part de ces libéralités qui dépassent la quotité disponible (c. 5.4).
Gemäss Art. 525 Abs. 1 ZGB erfolgt die Herabsetzung verhältnismässig. Die im Sinne von Art. 525 Abs. 1 ZGB gegenteilige Absicht des Erblassers bezieht sich auf die Modalitäten der Herabsetzung. Der Erblasser muss in seinem letzten Willen eine eventuelle Herabsetzung der Zuwendungen, welche den verfügbaren Teil übersteigen, erwägen und für diesen Fall die Zuwendungen bezeichnen die zuerst herabgesetzt werden sollten. Es ist nicht notwendig, dass sein Wille ausdrücklich festgehalten ist; dieser kann durch Interpretation abgeleitet werden. Das massgebende Verhältnis ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den Gesamtbetrag der Zuwendungen und den Teil dieser Zuwendungen die den verfügbaren Teil übersteigen (E. 5.4).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 986/2019 vom 24.02.2020
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Prozessabstandserklärung (Erbschaft)
Die beschwerdeführende Partei muss aufzeigen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (siehe Art. 90 ff. BGG), es sei denn, diese lägen geradezu auf der Hand. Im Zivilrecht sind Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts generell als Vor- bzw. Zwischenentscheide zu qualifizieren (E.1.1).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 708/2019 vom 21.02.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Testamentseröffnung​​​​​​​
Soweit sich die Eröffnungsbehörde bei der Testamentseröffnung dazu äussert, wem auf Verlangen eine Erbenbescheinigung ausgestellt wird ("Erbscheinprognose"), liegt dieser Einschätzung eine bloss vorläufige und unpräjudizielle Auslegung der letztwilligen Verfügungen zugrunde, die weder verbindlich ist, noch materiell-rechtliche Wirkung hat. Eine beanstandete Erbscheinprognose kann auch nicht als verbindliche behördliche Aussage darüber gelten, ob eine Erbenbescheinigung auszustellen oder zu versagen ist. Allein die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines allfälligen Gesuchs um Ausstellung einer Erbenbescheinigung an ihrer früheren Einschätzung aus dem Verfahren der Testamentseröffnung festhalten könnte, genügt nicht als aktuelles und praktisches Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b (E. 2.2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 71/2019 vom 12.02.2020
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung
Hat die Erstinstanz die Erbvorbezüge sämtlicher Erben der Ausgleichungspflicht unterstellt, obliegt es dem Beschwerdeführer, dieses Vorgehen im Berufungsverfahren mit Blick auf seinen Erbvorbezug als rechtswidrig zu rügen und die Rechtsverletzungen zu begründen (siehe auch Art. 55 und 311 ZPO). Unterlässt dies der Beschwerdeführer, verletzt die Berufungsinstanz kein Bundesrecht, wenn sie mangels hinreichenden Antrags inhaltlich nicht geprüft hat, ob ein Erbvorbezug der Ausgleichungspflicht unterliegt (E. 3.3.3).
= dRSK vom 27.05.2020 (Tarkan Göksu: Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen)
Ist im Berufungsverfahren die Ausgleichungspflicht eines Erben Prozessthema, so führt dies nicht zu einer amtswegigen Prüfung der Ausgleichungspflicht eines anderen Erben für seinen Vorempfang.
= ius.focus 4/2020, 3 (Anmerkungen von Frédéric Barth). 

Schweizerisches Bundesgericht 5A_638/2018 vom 10.02.2020
II. zivilrechtliche Abteilung - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Zahlungsbefehl
= BGE 146 III 106
Art. 49, 65 Abs. 3 SchKG; Art. 518 ZGB; Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort
Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG. Dies gilt auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung (E. 3).
Art. 49, 65 al. 3 LP; art. 518 CC; poursuite du créancier de la succession contre l'exécuteur testamentaire; for de la poursuite
Le for de la poursuite de la succession non partagée se détermine selon l'art. 49 LP. Cela vaut également dans le cas d'une poursuite dirigée contre l'exécuteur testamentaire (c. 3).
Art. 49, 65 cpv. 3 LEF; art. 518 CC; esecuzione del creditore della successione contro l'esecutore testamentario; foro d'esecuzione
Il foro d'esecuzione della successione indivisa si determina secondo l'art. 49 LEF. Ciò vale anche in caso di un'esecuzione diretta contro l'esecutore testamentario (c. 3).
= dRSK vom 26.05.2020 (Alexandra Hirt: Betreibung des Willensvollstreckers für eine Schuld des Erblassers)
Der Betreibungsort für Ansprüche gegen den Nachlass bestimmt sich nach der Person des Erblassers (Art. 49 SchKG). Die Betreibung ist damit dort anzuheben, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte. Nicht massgebend ist der Wohnsitz des Willensvollstreckers. Der Entscheid ist zur Publikation vorgesehen
= Pra. 109 (2020) Heft 5, Hinweise VII
= successio 15 (2021) 43 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
= successio 15 (2021) 240 (Daniel Leu/Daniel Gabrieli, Betreibungsort bei einer Forderung gegen den Nachlass)
= ZBJV 157 (2021) 217 (Stephan Wolf/Selina Hufschmid, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2020)
Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort (Art. 49, 65 Abs. 3 SchKG; Art. 518 ZGB).
Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG. Dies gilt auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung.

= ZZZ 50 (2020) 180 (Anmerkungen von Ivo Schwander)

Tribunal Fédéral 8C_444/2019 du 06.02.2020
Ire Cour de droit social - Santé & sécurité sociale - aide sociale
= BGE 146 I 1
Art. 12 und 115 BV; Art. 2 ZUG; Art. 1, 2 lit. b, 8, 9 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b, 12 Abs. 2, 21 Abs. 1, 23 und 28 des Genfer Sozialhilfegesetzes vom 22. März 2007.
Verweigerung finanzieller Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde des Kantons Genf angesichts der bevorstehenden Teilung einer Erbschaft mit einer Immobilie. Prüfung unter dem Blickwinkel des Art. 12 BV und der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung (E. 8 und 9).
Art. 12 et 115 Cst.; art. 2 LAS; art. 1, 2 let. b, 8, 9 al. 1 et al. 3 let. b, 12 al. 2, 21 al. 1, 23 et 28 de la loi du canton de Genève du 22 mars 2007 sur l'insertion et l'aide sociale individuelle (LIASI).
Examen, sous l'angle de l'art. 12 Cst. et de la réglementation cantonale en matière d'aide sociale, du refus du Service des prestations complémentaires du canton de Genève d'accorder une aide financière dans l'attente de la liquidation d'une succession comprenant un immeuble (c. 8 et 9).
Art. 12 e 115 Cost.; art. 2 LAS; art. 1, 2 lett. b, 8, 9 cpv. 1 e cpv. 3 lett. b, 12 cpv. 2, 21 cpv. 1, 23 e 28 della legge del Canton Ginevra del 22 marzo 2007 sull'inserimento e l'aiuto sociale individuale.
Esame, sotto il profilo dell'art. 12 Cost. e della disciplina cantonale in materia di aiuto sociale, del rifiuto deciso dal Servizio delle prestazioni complementari del Canton Ginevra di accordare un aiuto finanziario nell'attesa di una liquidazione di una successione comprendente un immobile (c. 8 e 9).
= Pra. 109 (2020) Heft 5, Hinweise XI

Tribunal Fédéral 5A 91/2019 du 04.02.2020
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - Etablissement du certificat d'héritiers - détermination de la qualité d'un bénéficiaire 
En plus de l’art. 483 al. 2 CC en cas d'attribution d'une fraction du patrimoine successoral, d'une quote-part ou d'un rapport de valeur, la volonté du disposant de prévoir une institution d'héritier est présumée, nonobstant l'utilisation des termes " héritier" ou "successeur universel". L'élément déterminant pour distinguer une institution d'héritier d'un legs est la volonté du disposant, sans s'attacher à la lettre du texte, bien que les termes utilisés soient plus décisifs dans un acte notarié que dans un testament sous seing privé (c. 4.2). 
Seule la réserve d'un descendant commun héritier réservataire peut être grevée de l'usufruit à forme de l'art. 473 CC, privant ledit héritier réservataire lésé de son action en réduction jusqu'au remariage du conjoint survivant (art. 473 al. 3 CC). Par conséquent dans le cas concret l'attribution d'une fraction de la succession équivalant à la réserve et grevée du legs d'usufruit de l'art. 473 CC en faveur de la veuve peut être tenue pour la volonté du de cujus de procéder à une institution d'héritier, malgré l'emploi des termes "Je lègue", avec le concours d’un notaire, dans le testament (c. 4.3). 
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erstellung einer Erbbescheinigung - Qualifizierung eines Begünstigten
Zusätzlich zu Art. 483 Abs. 2 ZGB wird bei der Zuteilung eines Teils des Nachlassvermögens, eines Bruchteils oder eines Wertverhältnisses, der Wille des Erblassers vermutet, eine Erbeinsetzung vorzunehmen, ungeachtet der Verwendung der Begriffe „Erbe“ oder „Universalerbe“. Das entscheidende Element zur Unterscheidung einer Erbeinsetzung von einem Vermächtnis ist der Willen des Erblassers, ohne den Text wörtlich zu nehmen und obwohl die in einer notariellen Urkunde verwendeten Begriffe entscheidender sind als diejenigen eines privaten Testaments (E. 4.2).
Nur der Pflichtteil eines gemeinsamen pflichtteilsgeschützten Erbens kann mit einer Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB belastet werden, wodurch dem geschädigten pflichtteilsgeschützten Erbe der Anspruch auf Herabsetzung bis zur Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten entzogen wird (Art. 473 Abs. 3 ZGB). Daher kann im konkreten Fall die Zuweisung eines Bruchteils des Nachlasses, der dem Pflichtteil entspricht und der mit einer Nutzniessung gemäss Art. 473 Abs. 2 ZGB zugunsten der Witwe belastet worden ist, trotz der Verwendung der Worte „ich vermache“ im notariellen Testament als Wille des Erblassers angesehen werden, eine Erbeinsetzung vorzusehen (E. 4.3).
= dRSK vom 30.04.2020 (Fabrizio Liechti, Erbeinsetzung oder Pflichtteilsvermächtnis?)
Bei der Auslegung eines öffentlich beurkundeten Testaments im Rahmen einer Ausstellung eines Erbenscheins geht es um die Frage, ob eine erblasserische Verfügung als Erbeinsetzung oder als Pflichtteilsvermächtnis auszulegen ist.
= not@lex 14 (2021) 73 (Anmerkungen von Denis Piotet/Bastien Verret/Maya Kiepe)
= SJ 142 (2020) I 229
Droit des successions; établissement et délivrance d'un certificat d'héritier - CC 473, 483 al. 2, 559 al. 1
Le certificat d’héritier n’est pas revêtu de l’autorité de la chose jugée et ne garantit pas la vocation successorale. Son établissement se fait sur la base d’un examen sommaire des dispositions à cause de mort, par simple lecture de leur texte. L’attribution d’une fraction de la succession équivalant à la réserve et grevée d’un usufruit en faveur de la veuve peut, prima facie, être tenue pour la volonté du de cujus de procéder à une institution d’héritier, malgré l’emploi des termes «Je lègue» dans le testament (c. 4).
= successio 15 (2021) 68 (Kaspar Schiller, Erbschein für einen Erben, dem sein Pflichtteil als Vermächtnis zugewendet wird?)

Schweizerisches Bundesgericht 5F 12/2019 vom 28.01.2020
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_814/2018 vom 05. August 2019 
Der Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG schliesst bundesgerichtliche Nichteintretensentscheide nicht aus. Er deckt sich zwar mit dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung, doch verstösst das Gericht nicht dagegen, wenn es auf ein Begehren nicht eintritt, weil für dessen materielle Behandlung die prozessualen Voraussetzungen fehlen (E. 2).
Beim Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG ist das Versehen von der falschen Würdigung einer Tatsache oder der fehlerhaften Einschätzung ihrer rechtlichen Bedeutung, beides Rechtsfragen, abzugrenzen. Dieser Revisionsgrund kommt nicht zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Tatsache bewusst oder irrtümlich nicht berücksichtigt hat, weil es diese als unerheblich betrachtet hat (E. 3.1).
Das Bundesgericht muss nicht ausdrücklich auf Art. 93 Abs. 3 BGG hinweisen (E. 3.2.3)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 739/2019 vom 27.01.2020
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Verlängerung der Deliberationsfrist (Erbschaft) 
Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde gemäss Art. 587 Abs. 2 ZGB den Erben eine weitere Frist einräumen und hat somit einen Entscheid nach Recht und Billigkeit zu treffen (gemäss Art. 4 ZGB; E. 4.2). 
Eine Fristverlängerung kann sich aus Gründen rechtfertigen, welche auf die Solvenz bzw. Insolvenz der Erbschaft Einfluss haben und daher den Entschluss der Erben über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft beeinflussen. Es rechtfertigen dabei nicht nur Gründe oder Umstände eine Fristverlängerung, die Klarheit hinsichtlich der Solvenz einer Erbschaft schaffen, sondern auch solche, die es den Erben erlauben, den Grad von deren Insolvenz in Erfahrung zu bringen. Sind derartige Unklarheiten auszuräumen, kommt eine Fristverlängerung zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und damit auch zur Klärung öffentlichrechtlicher Forderungen in Frage (E. 4.3). 
Kommt das Gericht zum Schluss, dass eine Erbschaft auch ohne eine beanstandete Forderung erheblich überschuldet ist, insbesondere wenn die Erben die Passiven unbestritten nicht zu tragen vermögen und daher die beanstandete Forderung keinen entscheidenden Einfluss auf den Entschluss über die Annahme der Erbschaft auszuwirken vermag, kann es verfügen, dass die Deliberationsfrist nicht weiter zu erstrecken sei (E. 4.4).
= dRSK vom 11.06.2020 (Stefan Birrer, Verlängerung der Deliberationsfrist)
​​​​​​​Der Entscheid über die Verlängerung der Deliberationsfrist gemäss Art. 587 ZGB ist ein Ermessensentscheid. Ist eine Erbschaft auch ohne die beanstandete Forderung im öffentlichen Inventar erheblich überschuldet und vermögen die Erben diese Schulden nicht zu tragen, rechtfertigt es sich, die Deliberationsfrist nicht weiter zu verlängern.
= successio 15 (2021) 244 (Michael Nonn, Materiell- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Verlängerung der Deliberationsfrist beim öffentlichen Inventar)
= ZBGR 102 (2021) 182 
ZGB Art. 587: Verlängerung der Deliberationsfrist zur Erledigung von streitigen Ansprüchen; ZGB 588: Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft.
Beschwerdelegitimation (E. 1.2, 1.4.); Irrtum bei bzw. Nichtigkeit der Annahme der Erbschaft (E. 3.4., 3.5., 3.6.); Gründe für eine Verlängerung der Deliberationsfrist (E. 4).
CC art. 587; prolongation du délai pour prendre parti pour le règlement de contestations; CC art. 588: acceptation ou répudiation de la succession.

Qualité pour recourir (c. 1.2, 1.4.); erreur, respectivement nullité de l’acceptation de la succession (c. 3.4., 3.5., 3.6.); motifs justifiant une prolongation du délai pour prendre parti (c. 4.).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 39/2020 vom 17.01.2020
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Kostenvorschuss (Erbschaftsstreitigkeit) 
Wird die Höhe eines gerichtlichen Kostenvorschusses angefochten, weil der Betrag im Vergleich zur Nachlasssumme zu hoch erscheint, kann das Bundesgericht kantonales Recht (nämlich der Tarif für die Gerichtskosten) nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (E. 2).
Eine zusätzliche Aussage in einer Kostenvorschussverfügung, die festhält, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in Frage käme, ist als blosser Hinweis mit Blick auf ein mögliches künftiges Gesuch zu qualifizieren. Solange kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht und durch einen Entscheid der Vorinstanz formell abgewiesen wird, kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht gemacht werden (E. 3). 

Schweizerisches Bundesgericht 5A 986/2018 vom 07.01.2020
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Klage auf Absetzung des Willensvollstreckers (Passivlegitimation) 
vgl. den parallelen Entscheid 5A_984/2018 vom 07.10.2020

Schweizerisches Bundesgericht 5A 984/2018 vom 07.01.2020
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Klage auf Absetzung des Willensvollstreckers (Passivlegitimation)
Wird die letztwillige Anordnung der Willensvollstreckung angefochten, ist der Willensvollstrecker passivlegitimiert (E. 4.1).
Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts geht dahin, dass ein Urteil über eine Ungültigkeitsklage nur zwischen den Prozessparteien wirkt (E. 4.2.1).
Daraus folgt, dass der Ungültigkeitskläger nicht verpflichtet ist, alle Personen einzuklagen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen erbrechtliche Vorteile ziehen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Gegenstand der angefochtenen Verfügung von Todes wegen eine unteilbare Einheit bildet und deshalb die Ungültigerklärung der Verfügung von Todes wegen zwingend mit Wirkung für und gegen alle Interessierten erfolgen muss (E. 4.2.2).
Mit der auf die Prozessparteien beschränkten Urteilswirkung im Sinne der Rechtsprechung ist die Rechtskraft gemeint, wonach durch die Gutheissung der Ungültigkeitsklage die angefochtene Verfügung von Todes wegen nicht in ihrer Gesamtheit, sondern nur in Bezug auf die Zuwendungen an die Beklagten aufgehoben wird. Damit wird freilich nicht ausgeschlossen, dass die nur im Verhältnis der Prozessparteien wirkende Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen auch für Dritte von Bedeutung sein kann (E. 4.2.3).
Das Urteil, das die Ungültigkeitsklage gutheisst, schliesst die Willensvollstreckung auch im Verhältnis zu den am Prozess nicht beteiligten Erben oder Bedachten aus (E. 4.4.2).
= BGE 146 III 1
Art. 519 ZGB; Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation.
Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten (E. 4). 
Art. 519 CC; action en nullité; institution d'un exécuteur testamentaire; légitimation matérielle. 
L'action en nullité qui a pour seul objet l'institution d'un exécuteur testamentaire ne suppose pas que tous les héritiers et légataires soient mis en cause dans le procès en nullité. Il est admissible qu'elle soit dirigée uniquement contre l'exécuteur testamentaire (c. 4).
Art. 519 CC; azione di nullità; nomina dell'esecutore testamentario; legittimazione materiale. 
L'azione di nullità contro la sola nomina dell'esecutore testamentario non presuppone che tutti gli eredi e legatari siano convenuti al processo. Essa può anche essere rivolta contro il solo esecutore testamentario (c. 4).
= AJP 29 (2020) 638 (Anmerkungen von Sabine Herzog)
Gemäss Bundesgericht besteht bei der Klage auf Ungültigkeit einer letztwillig verfügten Willensvollstreckereinsetzung keine notwendige passive Streitgenossenschaft. Damit klärt das Bundesgericht die Frage, ob die Ungültigkeitsklage gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers lediglich gegen den Willensvollstrecker oder zusätzlich gegen alle aus der Verfügung Begünstigten zu richten ist.
= dRSK vom 31.03.2020 (Daniel Abt, Willensvollstrecker-Absetzung durch Klage)
Bei der Ungültigkeitsklage auf Absetzung des Willensvollstreckers ist der Willensvollstrecker alleine passivlegitimiert; es besteht keine passive notwendige Streitgenossenschaft mit den erbrechtlich
Begünstigten

Gemäss dem Entscheid, der zur Publikation vorgesehen ist, müssen die erbrechtlich Begünstigten in das Verfahren auf Absetzung des Willensvollstreckers mittels Ungültigkeitsklage nicht miteinbezogen werden. Bei dieser Konstellation ist eine gewisse Wirkung des Ungültigkeitsurteils für Dritte nicht ausgeschlossen. Das Bundesgericht wollte sich jedoch zum «Grundsatz der unteilbaren Einheit» nicht äussern. Vom Ergebnis her ist der Entscheid verständlich, die Begründung hält jedoch einer näheren Prüfung nicht stand.
= ius.focus 3/2020, 3 (Anmerkungen von Tim Rohner)
Bei einer Klage auf Absetzung eines Willensvollstreckers besteht keine notwendige Streitgenossenschaft
= iusNet ErbR vom 25.02.2020 (Nicolai Brugger/Shqipe Behluli, Passivlegitimation bei der Ungültigkeitsklage in Bezug auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers)
= not@lex 14 (2021) 73 (Anmerkungen von Denis Piotet/Bastien Verret/Maya Kiepe)
= Pra. 109 (2020) Heft 4 Hinweis IX
Mit der Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB verlangte der Beschwerdeführer die Absetzung des von der Erblasserin eingesetzten Willensvollstreckers und Beschwerdegegners sowie die Aufhebung der letztwillig angeordneten Willensvollstreckung. Der Beschwerdeführer gehört zusammen mit seinen beiden Geschwistern zu den Parteien des Erbvertrags, den alle drei Geschwister mit der Erblasserin und Mutter abgeschlossen hatten. In Bezug auf die beiden Geschwister, gegen die der Beschwerdeführer nicht geklagt hatte, ist keine notwendige passive Streitgenossenschaft anzunehmen (E. 4.4.4): «Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners gewährt das Gesetz den Erben oder Bedachten keinen Anspruch darauf, dass eine letztwillig angeordnete Willensvollstreckung zu ihrer Durchführung gelangt. Ohne Rücksicht auf ihr Interesse an der Willensvollstreckung kann der Willensvollstrecker sein Amt ablehnen, später niederlegen oder aufsichtsbehördlich abgesetzt werden. Es besteht deshalb auch keine Rechtsgrundlage dafür, Erben und Bedachte, die nicht selber geklagt haben, als Beklagte in einen Ungültigkeitsprozess gegen den Willensvollstrecker auf dessen Absetzung einzubeziehen. Sind sie an der Abweisung der Ungültigkeitsklage interessiert, steht es ihnen frei, unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 74 ff. ZPO) den Willensvollstrecker im Prozess zu unterstützen. Streitige erbrechtliche Auseinandersetzungen sind nun nicht derart aussergewöhnlich, dass sie zur Schaffung notwendiger Streitgenossenschaften, die das materielle Recht nicht vorsieht, zwingen. Den Miterben stehen zudem weitere gesetzliche Möglichkeiten zu ihrer Interessenwahrung offen (z. B. ein Begehren um Bestellung einer Erbenvertretung [...]).» Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen; Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft; Rückweisung an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West; Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdegegner, der den Beschwerdeführer zu entschädigen hat; Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen durch die Vorinstanz (Art. 517 , 519 ZGB). 
= SJ 142 (2020) I 309
Droit des successions; action en nullité; révocation de l'exécuteur testamentaire; légitimation passive; CC 517, 519
L’action en nullité qui porte uniquement sur la révocation d’un exécuteur testamentaire peut être dirigée exclusivement contre ce dernier. Point n’est donc besoin que tous les héritiers et légataires soient mis en cause dans le procès en nullité (c. 4)
= successio 15 (2021) 29 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
= successio 15 (2021) 46 (Anmerkungen von Dario Ammann/Thomas Sutter-Somm)
Die Passivlegitimation bei der Unvültigkeitsklage betreffend den Willensvollstrecker und grundsätzliche Überlegungen zur sog. inter partes-Wirkung
= ZBGR 102 (2021) 256
ZGB Art. 519; Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation.
Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten (E. 4).

CC art. 519; action en nullité; institution d’un exécuteur testamentaire; légitimation matérielle.
L’action en nullité qui a pour seul objet l’institution d’un exécuteur testamentaire ne suppose pas que tous les héritiers et légataires soient mis en cause dans le procès en nullité. Il est admissible qu’elle soit dirigée uniquement contre l’exécuteur testamentaire (c. 4).
= ZBJV 157 (2021) 214 (Stephan Wolf/Selina Hufschmid, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2020)

Ungültigkeitsklage (Art. 519 ZGB) gegen die Anordnung der Willensvollstreckung (Art. 517 Abs. 1 ZGB); Sachlegitimation.
Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten.
​​​​​​​Vorinstanz: KGer. BL 400 18 58 vom 14.08.2018.