2014

Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2014
Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2014
______________________________________________________________________________________________________________________

​​​​​​​Schweizerisches Bundesgericht 5A 779/2014 vom 12.12.2014
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Rechtsverweigerung

Schweizerisches Bundesgericht 5A 600/2014 vom 12.12.2014
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Ablehnung eines Bezirksrichters (Erbteilung)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 600/2014 vom 12.12.2014
I. zivilrechtliche Abteilung - Vertragsrecht - Ausschlagung einer Erbschaft
Ausschlagung einer Erbschaft; Fristverlängerung; Hat ein Erbe die Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft verwirkt, ist eine Neuansetzung der Ausschlagungsfrist oder deren Verlängerung ausgeschlossen. Es ist aber nicht an der Erstreckungsbehörde, rechtskräftig über die Frage der Einmischung zu entscheiden; Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Frage der Einmischung umfassend beurteilen kann; Gutheissung der Beschwerde.

Tribunal Fédéral 4A 499/2014 du 04.12.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des contrats - contrat de bail; résiliation
= successio 10 (2016) 32 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
Kündigung durch Erben; Vorbringen des Mieters, der Willensvollstrecker hätte die Kündigung aussprechen müssen wegen seiner exklusiven Verfügungsmacht; das Gericht ging davon aus, dass der 1910 geborene Willensollstrecker 2011 wohl nicht mehr gelebt habe.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 518/2014 vom 24.11.2014
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Erbenvertretung
= successio 10 (2016) 41 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
Angelegenheiten betreffen Willensvollstrecker sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur

Schweizerisches Bundesgericht 5A 813/2014 vom 24.11.2014
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Beschwerde gegen den Erbenvertreter
= successio 10 (2016) 32 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 51/2013 vom 10.11.2014
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Klage der Willensvollstrecker gegen die Vermächtnisnehmerin
= successio 10 (2016) 41 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
Rückerstattung der vom Willensvollstrecker bezahlten Erbschaftssteuer durch die Vermächtnisnehmer?

Schweizerisches Bundesgericht 5A 630/2014 vom 07.11.2014
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Erbteilung usw.

Tribunal Fédéral 5A 802/2014 du 07.11.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - partage successoral
= dRSK vom 23.01.2015 Fabienne Elmiger, Gemischte Schenkung und gesetzliche Ausgleichung)
Die Vorinstanzen hatten sich zum einen mit der Frage zu beschäftigen, ob der vorliegende Kaufvertrag als reiner Kauf oder als gemischte Schenkung zu qualifizieren sei. Zum anderen war zu beurteilen, ob die Erbeinsetzung zweier Nachkommen zu gleichen Teilen zum Widerruf eines früheren Ausgleichungsdispenses zugunsten eines der Kinder führe (Sachverhalt A.b.-B.g., E. 2). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde aufgrund der bloss appellatorischen Kritik der Beschwerdeführerin nicht ein (E. 4.3).
= Praxis 104 (2015) Nr. 57
Bedeutung und Würdigung einer notariellen Expertise über die Erbteilung; Willkürrüge gegen diese Würdigung (Art. 572 aZPO/VD; Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 9 BV; Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)
Die gemäss der früheren Waadtländer ZPO von dem mit der Erbteilung beauftragten Notar zu erstattende Expertise entspricht einem gerichtlichen Gutachten. Das Gericht ist zwar daran nicht gebunden, muss aber, wenn es davon abweicht, die Gründe darlegen, die es dazu geführt haben. Wird diese Begründung als willkürlich gerügt, muss entsprechend den Erfordernissen an die Begründung der Willkürrüge nachgewiesen werden, dass diese Gründe nicht genügend ernsthaft sind und eine Willkür darstellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
= successio 10 (2016) 172 (Anmerkungen von Walter Sticher)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 867/2014 vom 06.11.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - negative Feststellungsklage nach Art. 85 SchKG (Erbschaft)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 548/2014 vom 05.11.2014
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Kosten (Protokollberichtigung und Sistierung, Erbrecht)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 309/2014 vom 05.11.2014
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Nichteintreten, Sistierung (Erbteilung)

Tribunal Fédéral 5A 197/2014 du 29.10.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - partage d'une succession

Tribunal Fédéral 5A 197/2014 du 29.10.2014
IIe Cour de droit - Droit des successions - partage d'une succession

Schweizerisches Bundesgericht 5A 842/2014 vom 28.10.2014
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Fristerstreckung zur Vorschusszahlung, Ratenzahlung (Erbteilung)

Tribunal Fédéral 5A 292/2014 du 24.10.2014
IIe Cour de droit civil - Droits réels - droit d'emption des parents au sens de la LDFR
= successio 10 (2016) 162 (Anmerkungen von Franz A. Wolf)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 97/2014 vom 23.10.2014
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Herabsetzung
= successio 10 (2016) 167 (Anmerkungen von Lorenz Baumann)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 62/2014 vom 17.10.2014
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Erbteilung
= ius.focus 12/2014, 3
Anrechnung der Weiternutzung einer an Erben übertragenen Liegenschaft durch den Erblasser bei der Erbteilung (Art. 604, 610 Abs. 3 ZGB; Art. 2 Abs. 2 OR.
Die Weiternutzung einer Werkstatt durch den Erblasser in der auf den Sohn übertragenen Liegenschaft ist - mangels konkreter Abrede - dem Nachlass mit demjenigen Mietzins zu belasten, den die Parteien in guten Treuen vererinbart hätten.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 785/2014 vom 17.10.2014
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Unentgeltliche Rechtspflege (Erbteilung)

Tribunal Fédéral 5A 104/2014 du 10.10.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - répudiation d'une succession

Schweizerisches Bundesgericht 5A 469/2014 vom 06.10.2014
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Nichtigkeit / Ungültigkeit Testament

Tribunal Fédéral 5D 63/2014 du 25.09.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - consignation d'une part successorale
= successio 10 (2016) 156 (Anmerkungen von Roberto Fornito)
= successio 10 (2016 35 und 11 (2017) 31 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Schweizerisches Bundesgericht 9C 224/2014 vom 19.09.2014
II. sozialrechtliche Abteilung - Alters- und Hinterlassenenversicherung - Alters- und Hinterlassenenversicherung (Akteneinsicht)
= BGE 140 V 464
Art. 33 und 47 Abs. 1 lit. a ATSGArt. 8 DSGArt. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 2 und Abs. 4 lit. b AHVG; Anspruch einer Erbin auf Einsicht in die AHV-Akten ihrer verstorbenen Eltern.
Das verfahrensrechtlich begründete Akteneinsichtsrecht von Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist als solches nicht vererblich, sondern steht den Erben akzessorisch zu allfälligen auf sie übergegangenen Rechtspositionen zu (E. 4.1).
Ist das Gesuch um Akteneinsicht ausschliesslich in der Verfolgung eines erbrechtlichen Anspruchs begründet, kommt das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht von Art. 8 DSG nicht zum Tragen (E. 4.2).
Frage offengelassen, ob Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG im Falle von verstorbenen Versicherten zur Anwendung gelangt (E. 4.3).
Art. 33 et 47 al. 1 let. a LPGAart. 8 LPDart. 50a al. 1 let. e ch. 2 et al. 4 let. b LAVS; droit d'une héritière à la consultation du dossier AVS de ses parents décédés.
Le droit à la consultation du dossier prévu par l'art. 47 al. 1 let. a LPGA n'est pas transmissible par voie successorale en tant que tel, mais passe accessoirement aux héritiers pour d'éventuelles prétentions héréditaires (consid. 4.1).
Si la demande de consultation du dossier est fondée uniquement dans le cadre de la poursuite d'un droit successoral, le droit d'accès de la protection des données prévu par l'art. 8 LPD n'entre pas en considération (consid. 4.2).
La question de savoir si l'art. 50a al. 4 let. b LAVS est applicable dans les cas d'assurés décédés a été laissée ouverte (consid. 4.3)
Art. 8 LPD; art. 50a cpv. 1 lett. e n. 2 e cpv. 4 lett. b LAVS ; diritto di un'erede alla consultazione degli atti AVS dei suoi genitori defunti.
Il diritto di consultazione degli atti secondo l'art. 47 cpv. 1 lett. a LPGA non è trasmissibile agli eredi in quanto tale, ma solo accessoriamente ad eventuali pretese ereditarie (consid. 4.1).
Se l'istanza di consultazione degli atti è fondata esclusivamente su di una pretesa ereditaria, il diritto di accesso inserito nel diritto della protezione dei dati secondo l'art. 8 LPD non ha alcuna portata (consid. 4.2).
Lasciata aperta la questione se l'art. 50a cpv. 4 lett. b LAVS trova applicazione in caso di assicurati deceduti (consid. 4.3).
=RDAF 2015 I 285
Droit d'une héritière à la consultation du dossier AVS de ses parents décédés. En l’espèce, aucune base légale ne lui permet de se prévaloir d’un tel droit.

Tribunal Fédéral 5A 387/2014 du 18.09.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - droit des successions

Schweizerisches Bundesgericht 5A 452/2014 vom 17.09.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbrecht (Anfechtung von Testamenten, allenfalls Ausgleichung, Herabsetzung, etc.).
= ius.focus 11/2014, 5
Auslegung von Erbverträgen (Art. 494 Abs. 3 ZGB).
Wünsche stellen in einer Verfügung von Todes wegen keine verbindlichen Anordnungen dar. Anders verhält es sich, soweit sie in Höflichkeitsform formuliert werden

Schweizerisches Bundesgericht 5D 65/2014 vom 09.09.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Aufsichtsbeschwerde gegen Erbenvertreter.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 490/2014 vom 08.09.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ablehnung von Bezirksrichter (Erbteilung).

Tribunal Fédéral 2C 10/2014 du 04.09.2014
IIe Cour de droit public - Droits réels - Acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger.
NZZ Nr. 218 vom 20.09.2014, S. 14
Mehrere Ferienhäuser sind erlaubt - Klärungen zur Lex Koller.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 209/2014 vom 02.09.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Sachenrecht - Eigentumsfeststellungsklage.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 224/2014 vom 28.08.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - vorsorgliche Beweisaufnahme / Kostenbeschwerde (Testamentsungültigkeit).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 635/2014 vom 20.08.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Anfechtung/Ungültigkeit des Testaments.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 231/2014 vom 25.07.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung.

Tribunal Fédéral 5A 235/2014 du 23.07.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - dépens (succession).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 695/2013 vom 15.07.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Auskunftsanspruch der Erbin.
= dRSK vom 15.12.2014 Tarkan Göksu, Auskunftsanspruch des Erben)
Der Auskunftsanspruch des Erben nach Art. 400 Abs. 1 OR setzt voraus, dass überhaupt ein Vertragsverhältnis zwischen Erblasser und dem Dritten bestand. Ohne Vertragsverhältnis kann sich ein solcher Anspruch direkt aus Erbrecht ergeben, beurteilt sich in internationalen Fällen aber nach Erbstatut (Art. 91 Abs. 1 und 92 Abs. 2 IPRG). Der Streitwert (Art. 91 ZPO) bestimmt sich bei Auskunftsbegehren nach einem Bruchteil des vermögenswerten Interesses an der Auskunftserteilung.
= ius.focus 9/2014, S. 5
Erbrechtliche Auskunftsansprüche (Art. 400 OR; Art. 86 Abs. 1, 91 Abs. 1, 91 Abs. 2 IPRG)
Auskünftsansprüche der Erben gegenüber Dritten können gestützt auf Vertragsrecht oder auf Erbrecht bestehen. Im letzteren Fall bestimmt in internationalen Verhältnissen das anwendbare Erbstatut das Ausmass des Informationsanspruchs.

Schweizerisches Bundesgericht 2C 242/2014 vom 10.07.2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung - Öffentliche Finanzen & Abgaberecht - Erbschaftssteuer.
= StR 69 (2014) 804
Erbschaftssteuer: Nacherben- oder Ersatzerbeneinsetzung; Vertragsauslegung (ZH)
Die Ersatzerbeneinsetzung besteht in der Ernennung eines eventuellen Erben an Stelle der erstberufenen Person für den Fall, dass diese nicht Erbe werden sollte. Die Nacherbeneinsetzung ist durch die Ernennung zweier hintereinander folgender Erben des Erblassers gekennzeichnet (konsekutive Erbfolge). Der Vorerbe wird zwar Eigentümer der Erbschaft, doch trifft ihn die Pflicht zur späteren Auslieferung.
Die Auslegung eines Erbvertrags erfolgt nach den üblichen Regeln der Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags. Bei Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist einzig der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres eigenen Verständnisses der letztwilligen Verfügung.
=ZBGR 96 (2015) 246
ZGB Art. 494 Abs. 1 und 488 ff.; Erbvertrag und Nacherbeneinsetzung.
Die Auslegung eines Erbvertrags erfolgt nach den üblichen Regeln der Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags.
Unterschied der Nacherbeneinsetzung zur Ersatzerbeneinsetzung. Ist auch nach erfolgter Auslegung ungewiss, ob der Erblasser eine Ersatzerben- oder Nacherbeneinsetzung vornehmen wollte, ist von einer Ersatzverfügung auszugehen.
Knüpft das kantonale Recht an das Bundeszivilrecht an (Verwendung des Begriffs der Nacherbeneinsetzung im kantonalen Steuerrecht), wird das Bundeszivilrecht zum subsidiären kantonalen Steuerrecht (Art. 6 Abs. 1 ZGB).
CC art. 494 al. 1 et 488 ss; pacte successoral; substitution fidéicommissaire.
L’interprétation d’un pacte successoral a lieu selon les principes ordinaires applicables à l’interprétation des contrats de droit privé.
Distinction entre la substitution fidéicommissaire et la substitution vulgaire. Si l’interprétation ne permet pas de savoir si le disposant a ordonné une substitution vulgaire ou une substitution fidéicommissaire, il faut partir de l’idée qu’il a voulu une substitution vulgaire.
Lorsque le droit cantonal se refère à des notions de droit civil fédéral (utilisation de la notion de substitution fidéicommissaire dans le droit fiscal cantonal), le droit civil fédéral s'applique au titre de droit cantonal fiscal supplétif (art. 6 al. 1 CC).

Tribunal Fédéral 5A 550/2014 du 08.07.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - partage successoral.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 431/2014 vom 30.06.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Inventar über den Vermögensnachlass.

Tribunale Federale 5A 22/2013 del 30.06.2014
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - protezione dei dati, diritto d'accesso ai dati del defunto padre
L'arbitrabilità internazionale (vedi art. 177 cpv. 1 LDIP) di controversie vertenti sul diritto di accesso ai dati fondato sull'art. 8 LPD non può essere esclusa a priori, ma può essere fatta dipendere dalla finalità prevalente (ideale o economica) perseguita nel caso concreto dalla parte istante con la sua richiesta (consid. 2.4.2).
Se il litigio porta sull'accesso a dati di natura finanziaria, la cui rilevanza si manifesta in pretese di natura successoria; l'accesso ai dati fondato sull'art. 8 LPD è chiesto a fini prevalentemente patrimoniali. Non si può quindi escludere che la controversia abbia carattere patrimoniale nel senso dell'art. 177 cpv. 1 LDIP e che sia quindi suscettibile di essere decisa mediante arbitrato internazionale (consid. 2.4.3).
Die internationale Schiedsgerichtbarkeit (siehe Art. 177 Abs. 1 IPRG) von Streitigkeiten, welche auf das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG gründen, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, kann aber von dem im konkreten Fall von der beschwerdeführenden Partei verfolgten Zweck (ideeller oder wirtschaftlicher Natur) abhängig gemacht werden (E. 2.4.2).
Stellt der Rechtsstreit auf eine Auskunft über Daten finanzieller Natur ab, dessen Bedeutung sich in Erbschaftsansprüche äussert, wird die Auskunft über Daten gründend auf Art. 8 DSG hauptsächlich für vermögensrechtliche Zwecke beantragt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Streitigkeit eine vermögensrechtlicher Natur i.S.v. Art. 177 Abs. 1 IPRG hat und daher durch ein internationales Schiedsgericht entschieden werden kann (E. 2.4.3).

Schweizerisches Bundesgericht 5G 4/2014 vom 26.06.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_651/2013 vom 30.4.2014.

Schweizerisches Bundesgericht 5F 12/2014 vom 13.06.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_33/2014 vom 26. Februar 2014.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 241/2014 vom 28.05.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbenvertretung (Verfahrenskosten).
= successio 10 (2016) 44 (Anmerkungen von Michael Nonn)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 48/2014 vom 27.05.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Vertretungsbefugnis (Erbteilungsklage).
= successio 9 (2015) 115 (Anmerkungen von René Strazzer)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 47/2014 vom 27.05.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Vertretungsbefugnis (Erbteilungsklage).
= successio 9 (2015) 115 (Anmerkungen von René Strazzer)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 106/2014 vom 26.05.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Testamentsauslegung.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 271/2014 vom 26.05.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung.
= successio 9 (2015) 243 (Anmerkungen von Paul Eitel)

Tribunal Fédéral 5A 99/2014 du 23.05.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - convention de partage successoral (erreur de calcul, correction).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 194/2014 vom 21.05.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ausstandsgesuch (Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung).

Tribunal Fédéral 5A 55/2014 du 19.05.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - suspension des pouvoirs de l'exécutrice testamentaire.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 121/2014 vom 13.05.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Zuständigkeit (Schlichtungsverhandlung Erbschaftstreitigkeit).

Tribunal Fédéral 5A 82/2014 du 02.05.2014
IIe Cour de droit civil - Droits réels - réquisition relative à l'inscription d'un héritage.
= dRSK vom 07.11.2014 (Tarkan Göksu, Grundbuchanmeldung durch die Erben bei Willensvollstreckung)
Wohl können die Erben ohne Zustimmung des Willensvollstreckers einen Erbteilungsvertrag gültig abschliessen. Sie können die entsprechenden Verfügungsgeschäfte (in casu Grundbuchanmeldung) allerdings nicht ohne Zustimmung des Willensvollstreckers vornehmen
= SJ 136 (2014) I 363
Partage successoral. Pouvoirs de l'ecécuteur testamentaire. Requisition d'inscription au registre foncier. CC 518 al. 2; Ordonnance du 23 septembre 2011 sur le Registre foncier (ORF) 50 al. 1 let. c et 64 al. 1.
1. — L’Office du Registre foncier doit contrôler les pouvoirs respectifs de l’exécuteur testamentaire et des héritiers de requérir une inscription constitutive de la propriété immobilière.
2. — L’exécuteur testamentaire, qui a le pouvoir exclusif de disposer des immeubles de la succession, peut requérir du Registre foncier, sans le concours des héritiers, les inscriptions résultant d’un contrat de partage successoral, à la condition que les justificatifs nécessaires à l’appui de la réquisition d’inscription soient produits.
3. — L’inscription constitutive requise uniquement par les héritiers, lesquels n’ont pas le pouvoir de disposer de l’immeuble litigieux, doit être refusée.
= successio 9 (2015) 147 (Anmerkungen von Martin Karrer)

Schweizerisches Bundesgericht 2C 978/2013 vom 01.05.2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung - Öffentliche Finanzen & Abgaberecht - Schenkungssteuer.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 71/2014 vom 30.04.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ungültigkeit / Erbteilung.
Tat- und Rechtsfragen bei der Beurteilung der Urteils- bzw. Testierfähigkeit
Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person, über die Art und Tragweite möglicher Störungen und betreffend die Frage, ob und inwieweit die betroffene Person zur Beurteilung der Folgen ihres Handelns und zur Leistung von Widerstand gegenüber Versuchen der Willensbeeinflussung befähigt war, sind tatsächlicher Natur (E. 4.).
Von den tatsächlichen Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers ist die Rechtsfrage zu unterscheiden, ob von diesem geistigen Gesundheitszustand auf die Urteils- bzw. Testierfähigkeit zu schliessen ist (E. 5.).
Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz auf die Aussage der bei der Testamentserrichtung unmittelbar anwesenden Assistenzärztin abgestellt hat, zumal es im Wesen jeder Beweiswürdigung liegt, dass das Gericht bei einer unterschiedlichen Sachdarstellung die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu bewerten hat (E. 4.2.2.).
Da der Erblasser ausserdem auf eigenes Begehren (und nicht zuletzt zum Schutz vor massivem Druck von Seiten potentieller Erben) bevormundet worden war, konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, zur abschliessenden Auffassung gelangen, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments urteils- resp. testierfähig war (E. 4.2.2).
= dRSK September 2014
Bei der Beurteilung der Urteils- bzw. Verfügungsfähigkeit eines Erblassers kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu dessen geistigem Gesundheitszustand sowie deren (antizipierte) Beweiswürdigung als Tatfragen nur beschränkt, nämlich im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG, überprüfen. Durch das Bundesgericht frei überprüfbar ist hingegen die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz zu Recht von den tatsächlichen Feststellungen auf die Urteilsfähigkeit des Erblassers geschlossen hat.
= ius.focus 8/2014, S. 4
Eine Vormundschaft auf eigenes Begehren stösst die Vermutung der Urteilsfähigkeit nicht um. Die Einschätzung der bei der Testamentserrichtung anwesenden Ärztin kann willkürfrei stärker gewichtet werden als andere Aussagen.Schweizerisches Bundesgericht 5A 651/2013 vom 30.04.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbrecht.
Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit von Schenkungen nach Art. 494 Abs. 3 ZGB nach der Rechtsprechung nur bei explizitem oder implizitem Schenkungsverbot im Erbvertrag.
Anfechtbar ist nicht jede Schenkung, die mit den Verpflichtungen des Erblassers aus dem Erbvertrag nicht vereinbar ist (Art. 494 Abs. 3 ZGB), da nach der Rechtsprechung Schenkungen im Prinzip mit dem Erbvertrag vereinbar sind, soweit dieser nicht – explizit oder implizit – das Gegenteil vorsieht (E. 2.1.). Enthält der Erbvertrag weder ein explizites noch ein implizites Schenkungsverbot, so kommt eine Anfechtung der Schenkungen damit nur in Frage, wenn der Erblasser in Schädigungsabsicht gehandelt hat, wofür die anfechtenden Vertragserben die Beweislast tragen (E. 2.2). Da die Schädigungsabsicht ein subjektives Kriterium ist, ist das, was der Erblasser gewusst und gewollt hat, als innere Tatsache einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lässt sich direkt nur durch Parteiaussage, im Übrigen aber lediglich durch Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder anhand der Umstände beweisen (E. 2.2.1).
= AJP 23 (2014) 1234
= BGE 140 III 193
Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht.
Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2).
Art. 494 al. 3 CC; intention de nuire.
Lorsque le pacte successoral n'exclut pas les donations, l'intention du de cujus de léser les héritiers institués par ce pacte doit être prouvée. Le dol éventuel ne suffit pas (consid. 2).
Art. 494 cpv. 3 CC; intenzione di recare pregiudizio.
Se il contratto successorio non esclude le donazioni, l'intenzione del disponente di recare pregiudizio agli eredi contrattuali deve essere provata. Il dolo eventuale non basta (consid. 2).
= dRSK vom 20.08.2014 (Gian Sandro Genna, Eventualvorsatz genügt nicht für Schädigungsabsicht)
Das Bundesgericht befasst sich im besprochenen Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 5A_651/2013 vom 30. April 2014) mit der Tragweite von Art. 494 ZGB. Es hält fest, dass Schenkungen mit einem Erbvertrag dann nicht vereinbar sind, wenn dieser ein Schenkungsverbot enthält, oder wenn der Erblasser durch die Schenkungen offensichtlich beabsichtigt, den Erbvertragspartner zu schädigen. Im konkreten Fall lehnt das Bundesgericht die Anfechtbarkeit der ausgerichteten Schenkungen ab. Blosser Eventualvorsatz genüge nicht zur Annahme einer Schädigungsabsicht.
= ius.focus 7/2014, S. 5
Blosser Eventualvorsatz hinsichtlich der Schädigung der Vertragserben genügt für die Unvereinbarkeit von Schenkungen mit den Bestimmungen eines Erbvertrags nicht.
= Pra. 103 (2014) Heft 8, S. VIII
Schenkungen des Erblassers, die mit den Verpflichtungen aus einem Erbvertrag nicht vereinbar sind, können angefochten werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich sind oder in der offensichtlichen Absicht erfolgen, die Erbvertragspartner zu schädigen. Diese tragen die Beweislast und zwar auch dafür, dass die Absicht offenbar ist. Der Eventualvorsatz genügt nicht und vorliegend ist die Benachteiligungsabsicht des Erblassers nicht offenbar. Nichteintreten bzw. teilweise Gutheissung der Beschwerde; Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegner, die den Beschwerdeführer zu entschädigen haben; Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen des vorangegangenen Verfahrens (Art. 494 Abs. 3 ZGB).
= successio 9 (2015) 55 (Anmerkungen von Stephanie Hrubesch-Millauer)
= successio 11 (2017) 340 (Sandra Spirig, Zur Anfechtung von Schenkungen nach abgeschlossenem Erbvertrag - Weshalb BGE 140 III 193 im Ergebnis richtig ist)
= TREX 2015, 251
= ZBJV 151 (2015) 589
 (Anmerkungen von Regina E. Aebi-Müller)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 657/2013 vom 30.04.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Steigerungsabrechnung
= ZBGR 95 (2014) 370 
ZGB Art. 494 Abs. 3; Schädigungsabsicht.
Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (Erw. 2).
CC art. 494 al. 3; intention de nuire.
Lorsque le pacte successoral n’exclut pas les donations, l’intention du de cujus de léser les héritiers institués par ce pacte doit être prouvée. Le dol éventuel ne suffit pas (consid. 2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 42/2014 vom 28.04.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht -Ausschluss als Parteivertreter (Erbteilung).
Ist die innert gerichtlicher Nachfrist eingereichte Rechtsschrift stets ungebührlich, gilt sie als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO).
Eine Rechtsschrift ist dann ungebührlich i.S.v. Art. 132 Abs. 2 ZPO, wenn sie den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdrucksweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen (E. 2.3.).
Ausdrücke wie „der faule und ignorante Gerichtspräsident“, die Bezeichnung des Gerichtspräsidenten und seiner „Crew“ als „trölerische Prozessignoranten“ sowie die Bezeichnung eines beteiligten Anwalts als „Schwein“ sind offensichtlich ungebührlich und gemäss Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO innert gerichtlicher Nachfrist zu verbessern (E: 2.3. f.)
Der rüde und den Verhältnissen nicht angepasste Ton lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers rechtfertigen (E. 2.4.).
Die Wiederholung der ungebührlichen Ausdrücke sowie die zynische Überzeichnung und Verdrehung der Formulierungen in der „korrigierten“ Rechtsschrift führen dazu, dass die Eingabe als nicht erfolgt gilt und das Verfahren abgeschrieben wird (E. 2.3. f.).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 522/2013 vom 23.04.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Sachenrecht - Aufhebung von Miteigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken (bäuerliches Erbrecht).
D
ie Zuweisung eines Miteigentumsanteils an einem landwirtschaftlichen Grundstück, das zum landwirtschaftlichen Gewerbe eines anderen Miteigentümers gehört, wird nicht durch Art. 36 BGBB geregelt, denn die Art der Aufhebung des Miteigentums bestimmt sich nach Art. 651 ZGB.
Bei der Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken kommt das ZGB nur dort zum Zuge, wo das BGBB keine abweichende Lösung enthält (E. 1.1.).
Während der Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums aus Art. 650 ZGB folgt, ist Art. 651 ZGB über die Art der Aufhebung des Miteigentums lediglich subsidiär gegenüber den Sonderbestimmungen in Art. 36 ff. BGBB (E. 1.3.).
Der Fall, dass ein Miteigentümer gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGBB die Zuweisung eines Miteigentumsanteils an einem landwirtschaftlichen Grundstück beansprucht, das zum landwirtschaftlichen Gewerbe des anderen Miteigentümers gehört, erfährt allerdings durch Art. 36 BGBB keine Regelung (E. 4.2.) und ist ausserdem unter dem Gesichtspunkt des Realteilungsverbots (Art. 58 Abs. 1 BGBB) zu betrachten (E. 4.3.).
Die Art der Aufhebung des Miteigentums bestimmt sich somit nach Art. 651 ZGB, wonach bei Uneinigkeit der Miteigentümer die Sache nach Anordnung des Gerichts körperlich geteilt wird oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert wird (E. 5.).
Eine gerichtliche Übertragung der ganzen Sache an einen der beiden Miteigentümer unter Auskauf des anderen Miteigentümers ist allerdings gestützt auf Art. 651 Abs. 2 ZGB nur dann zulässig, wenn sich die Parteien im Grundsatz auf diese Aufhebungsart geeinigt haben und nur darüber streiten, wem die Sache zuzusprechen ist (E. 5.).

Schweizerisches Bundesgericht 5G 2/2014 vom 17.04.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Wiederherstellung einer Frist nur bei objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns sowie klarer Schuldlosigkeit.
Die Wiederherstellung einer Frist bedarf eines Ersuchens der Partei innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes unter Angabe desselben (E. 1.1.).
Auf Wiederherstellung der Frist ist allerdings nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf objektive oder subjektive Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns zurückzuführen ist (E. 1.2.).
Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Gesuchsteller wegen eines von seinem Willen unabhängigen Umstandes an der zeitgerechten Handlung verhindert worden ist, während subjektive Unmöglichkeit dann vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handlen gehindert worden ist (E. 1.2.).
Die Wiederherstellung ist dabei nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchtsellers zu gewähren (E. 1.2.).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 914/2013 vom 04.04.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Forderung aus Erbrecht.
Auslegung einer letztwilligen Verfügung; Anordnung einer Dauer-Willensvollstreckung.
Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (E. 2.1.).
Weitere Abklärungen bzw. ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel dürfen nur herangezogen werden, wenn der Wortlaut für sich selbst betrachtet keine klare Aussage ergibt (E. 2.1.).
Eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht (E.2.1.).
Auf Grund der geltenden Vermutung, dass Gewolltes und Erklärtes übereinstimmen, wird derjenige beweispflichtig, der sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, wobei er entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen hat (E.2.1.).
Die Ausdehnung der Tätigkeit des Willensvollstreckers über die Teilung des Nachlasses hinaus (Dauer-Willensvollstreckung) ist gemäss Lehre und Rechtsprechung zulässig, sofern (1) diese Anordnung den Pflichtteil des betroffenen Erben nicht verletzt, (2) der Willensvollstrecker sein Mandat nicht nach Beendigung seiner übrigen Aufgaben niederlegt und (3) eine klare und eindeutige Anordnung seitens des Erblassers vorliegt (E. 3.4.).
= dRSK vom 13.08.2014 (Felix Horat, Testamentsauslegung und Dauerwillensvollstreckung)
Das Bundesgericht bestätigt im besprochenen Entscheid die Anwendbarkeit der Eindeutigkeits- bzw. Klarheitsregel bei der Auslegung von Testamenten - ohne sich allerdings mit der diesbezüglichen Kritik in der Lehre auseinanderzusetzen. Ausserdem lässt sich dem Entscheid entnehmen, dass die einseitige Anordnung einer Dauerwillensvollstreckung durch den Erblasser im Umfang der verfügbaren Quote zulässig ist, wenn sie klar und eindeutig erfolgt ist und der Willensvollstrecker sein Amt nach der Beendigung seiner übrigen Aufgaben nicht niederlegt.
= ius.focus 6/2014, S. 3
Die Willensvollstreckung kann über die Teilung des Nachlasses hinaus angeordnet werden.
= successio 9 (2015) 304 (Anmerkungen von Christine Zemp Gsponer)

Tribunal Fédéral 5A 947/2013 du 02.04.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - qualification d'une action (pétition d'hérédité ou contractuelle) et reddition de compte.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 107/2014 vom 01.04.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Willensvollstrecker.
Kasuistik zur Vertrauens(un)würdigkeit und damit zur (fehlenden) persönlichen Eignung eines Willensvollstreckers.
Die Aufsichtsbehörde kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen, wobei auch im Bereich der Willensvollstrecker als Grundregel gilt, dass Präventionsmassnahmen (z.B. Empfehlungen, Weisungen, Ermahnungen) Sanktionen vorgehen und sich eine Amtsentsetzung als notwendig und verhältnismässig erweisen muss (E. 3.).
Eine fehlende persönliche Eignung führt nach der Rechtsprechung unter anderem dann zur Absetzung eines Willensvollstreckers, wenn dieser sich als vertrauenunwürdig erweist (E. 3.).
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Willensvollstrecker finanzielle Mittel aus dem Nachlass eigenmächtig seinem eigenen Konto gutschreibt, sein Privatvermögen vom Nachlass nicht klar abgrenzt oder Pflichtverletzungen begeht, die ihre Ursache in Interessenkollisionen haben (E. 3.).
Als Pflichtverletzungen, die noch keine Absetzung rechtfertigen, hat das Bundesgericht allerdings beispielsweise qualifiziert die ungenaue Inventarisierung von Goldbarren, die vorläufige Entschädigung des eigenen Anwalts aus dem Nachlass sowie die Verursachung von Verzögerungen in der Übertragung von Liegenschaften durch Nicht-Einschaltung eines französischen Anwalts (E. 5.1.).
= dRSK vom 15.08.2014 (Alexandra Hirt, Mangels schwerer Pflichtverletzung keine Absetzung der Willensvollstrecker)
Das vom Erblasser eingesetzte Willensvollstrecker-Kollegium hat verschiedene Pflichten verletzt. Gemäss der Vorinstanz erreichen die Pflichtverletzungen aber nicht die für eine Absetzung erforderliche Schwere. Der Eingabe der Alleinerbin an das Bundesgericht fehlt es an einer ausreichenden Begründung.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 955/2013 vom 01.04.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung (vorsorgliche Massnahmen).
Geldforderung als bloss wirtschaftlicher Nachteil statt eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.
Die Verweigerung einer vorsorglichen Grundbuchsperre bedarf als selbständiger Zwischenentscheid eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (E. 1. f.).
Während eine ohne die vorsorgliche Grundbuchsperre drohende Vereitelung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil darstellen kann, liegt kein solcher Nachteil vor, wenn es dem Beschwerdeführer in der Hauptsache nicht um das Gesamteigentum an der bzw. das gemeinsame Verfügen über die Liegenschaft geht, sondern um seinen hälftigen Anteil am Erlös aus dem Verkauf aus der Liegenschaft; bei Geldforderungen ist von einem wirtschaftlichen und nur ausnahmsweise von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auszugehen (E. 1.3. f.).
Ein solch nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur könnte nur dann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer nach Gutheissung seiner Erbteilungsklage seinen geldwerten Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin nicht durchsetzen könnte (E. 1.4.).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 45/2014 vom 28.03.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - vorsorgliche Massnahme (Absetzung des Willensvollstreckers).
Vorsorgliches, richterliches Verbot an den Willensvollstrecker, ohne Zustimmung sämtlicher Erben Verfügungen über das Nachlassvermögen zu treffen.
Beim richterlichen Verbot an den Willensvollstrecker, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ohne Zustimmung sämtlicher Erben Verfügungen über das Nachlassvermögen zu treffen – insbesondere dem Nachlass weitere Akontozahlungen für sein Mandat zu belasten –, handelt es sich um einen selbständigen Zwischenentscheid, für dessen Anfechtung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur vorliegen muss (E. 1.).
Ein solcher liegt allerdings nicht vor, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erben zur Begleichung laufender und unbestrittener Ausgaben nicht zustimmen würden (E. 1.).
Mit einer nur vorläufigen Anordnung hat die Aufsichtsbehörde ausserdem keine Aussagen über die Berechtigung der bereits bezogenen und der für die Zukunft geschätzten Honorare gemacht (E. 1.).
Ersichtlich ist auch nicht, wie ein solch richterliches Verbot eine zivilrechtliche Haftbarkeit des Willensvollstreckers nach sich ziehen sollte (E. 1.)
= successio 9 (2015) 238 (Anmerkungen von Balthasar Bessenich)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 41/2014 vom 24.03.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ausschluss als Parteivertreter.
Rückzug einer Eingabe durch Vermerk auf dem Einzahlungsformular.
Rückzug der Eingabe durch Vermerk auf dem Einzahlungsformular macht Abschreibung durch den Abteilungspräsidenten (Art.32 Abs. 2 BGG) notwendig (Art. 71 BGG i. V. m. Art. 73 BZP).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 600/2013 vom 21.03.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Familienrecht - Errichtung einer Beistandschaft (nondum conceptus).
= AJP 23 (2014) 1006-1013 (Anmerkungen von Oliver Arter)
= AJP 23 (2014) 1234
= BGE 140 III 145
Art. 490 Abs. 3; Art. 544 Abs. 1bis und Art. 545 Abs. 1 ZGB. Anfechtung der Nacherbeneinsetzung durch den Vorerben; Wahrung der Interessen des Nacherben.
Im konkreten Fall genügt zur Interessenwahrung die Errichtung einer Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 544 Abs. 1bis ZGB (E. 3).
Art. 490 al. 3; art. 544 al. 1bis et art. 545 al. 1 CC. Contestation de la substitution fideicommissaire par le grevé; sauvegarde des intérêts de l'appelé.
Dans le cas concret, l'instauration d'une curatelle en application, par analogie, de l'art. 544 al. 1bis CC suffit à sauvegarder les intérêts de l'appelé (consid. 3).
Art. 490 cpv. 3; art. 544 cpv. 1bis e art. 545 cpv. 1 CC. Contestazione della sostituzione fedecommissaria da parte dell'erede istituito; tutela degli interessi dell'erede sostituito.
Nel caso concreto, per tutelare gli interessi dell'erede sostituito è sufficiente l'istituzione di una curatela in applicazione analogica dell'art. 544 cpv. 1bis CC (consid. 3).
= FamPra.ch 15 (2014) 774 
Art. 490544 Abs. 1 bis545 Abs. 1554 Abs. 1 ZGB: Errichtung einer Beistandschaft für die noch nicht lebenden Nachkommen des Vorerben.
Gemäss Art. 554 ZGB ist eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen, wenn nicht alle Erben bekannt sind. Die Auslieferung der Vorerbschaft an den Vorerben erfolgt zudem nur gegen Sicherstellung, wenn ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat. Im konkreten Fall kann es sich rechtfertigen, nicht eine Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 490 Abs. 3 resp. 554 Abs. 1 Ziff. 2 oder 3 ZGB anzuordnen, sondern analog Art. 544 Abs. 1bis ZGB einen Beistand mit der Wahrung der Interessen der nicht lebenden Nachkommen des Vorerben im Prozess gegen den Vorerben zu beauftragen und gleichzeitig die Auslieferungspflicht des Vorerben im Grundbuch anzumerken.
Art. 490, 544 al. 1 bis, 545 al. 1, 554 al. 1 CC: Nomination d’un curateur pour les descendants du grevé qui ne sont pas encore vivants.
En vertu de l’art. 554 CC, l’autorité ordonne l’administration d’office de la succession lorsque tous les héritiers ne sont pas connus. Sauf dispense expresse de la part du disposant, la succession grevée de substitution n’est par ailleurs délivrée au grevé que s’il fournit des sûretés. Dans le cas concret, il peut se justifier de ne pas ordonner une administration d’office de la succession selon l’art. 490 al. 3 ou 554 al. 1 ch. 2 ou 3 CC, mais de charger un curateur de la sauvegarde des intérêts des descendants du grevé qui ne sont pas encore vivants dans le procès dirigé contre ce dernier, par analogie avec l’art. 544 al. 1bis CC, et de faire annoter la charge de restitution du grevé au registre foncier.
Art. 490, 544 cpv. 1 bis, 545 cpv. 1, 554 cpv. 1 CC: Istituzione di una curatela per l’infante non ancora nato dell’erede istituito.
Secondo l’art. 554 CC, l’amministrazione dell’eredità deve essere ordinata se non sono conosciuti tutti gli eredi. La consegna dell’eredità all’erede istituito ha luogo inoltre solo contro prestazione di una garanzia, salvo espressa dispensa del disponente. Nel caso concreto, si giustifica di non ordinare l’amministrazione dell’eredità secondo l’art. 490 cpv. 3 rispettivamente 554 cpv. 1 cifra 2 o 3 ma bensì, in analogia all’art. 544 cpv. 1bis CC, incaricare un curatore della tutela degli interessi dell’infante dell’erede istituito nell’ambito del processo nei confronti dell’erede istituito, e nel contempo ordinare l’annotazione dell’obbligo di trasmissione nel registro fondiario.
= Pra. 14 (2014) Nr. 6 S. IX
Die Kindesschutzbehörde kann zur Wahrung der Interessen des ungeborenen Kindes (nasciturus) einen Beistand ernenne. Über die Nacherbeneinsetzung und das Nachvermächtnis kann eine Erbschaftssache auch Personen zugewendet werden, die im Zeitpunkt des Erbgangs noch nicht gezeugt worden sind (nondum conceptus). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, allein wegen einer Klage der Vorerben die Erbschaftsverwaltung anzuordnen oder einen Willensvollstrecker mit der Interessenwahrung zu betrauen, sondern die berechtigten Interessen können mit der Einsetzung eines Beistands und der Vormerkung der Auslieferungspflicht der Vorerben im Grundbuch gewahrt werden. Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen und Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils; Anweisung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, für die potentiellen Nacherben eine Beistandschaft zu errichten und einen Beistand zu ernennen; keiner Erhebung von Kosten; Entschädigung des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren; Rückweisung an die Vorinstanz zur Regelung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens (Art. 544 Abs. 1bis, 554 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB).
= successio 9 (2015) 238 (Anmerkungen von Balthasar Bessenich)
= ZBJV 151 (2015) 588 (Anmerkungen von Regina E. Aebi-Müller)

Tribunal Fédéral 2C 533/2013 du 21.03.2014
IIe Cour de droit public - Finances publiques & droit fiscal -Impôt cantonal et communal 2001 à 2005.
= BGE 140 I 255
Art. 49 DBG; Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 20 Abs. 1 StHG; Art. 52 Abs. 3, Art. 80, 88 und 335 ZGB; direkte Steuer von juristischen Personen; unzulässige Familienstiftung; vorfrageweise Beurteilung der Nichtigkeit durch die Steuerbehörde.
Behält sich der Stifter, wie im zu beurteilenden Fall, die gleiche Verfügungsfreiheit über das Stiftungsvermögen vor wie über seine eigenen Mittel, so bestehen in seinem Vermögen zwei getrennte Massen, die Dritten, Gläubigern und den Steuerbehörden nicht entgegengehalten werden können. Die Steuerbehörde ist befugt, dies vorfrageweise festzustellen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung erfüllt sein müssten, da die Familienstiftung als solche widerrechtlich erscheint (E. 3-6).
Art. 49 LIFD; art. 2 al. 1 let. b et art. 20 al. 1 LHID; art. 52 al. 3, art. 80, 88 et 335 CC; impôt direct sur les personnes morales; fondation de famille illicite; constatation de nullité à titre préjudiciel par l'autorité fiscale.
Lorsque le fondateur se réserve le même pouvoir de disposition sur le patrimoine de la fondation que sur le sien propre, comme en l'espèce, il en résulte une division de la fortune du fondateur en deux masses distinctes qui n'est pas opposable aux tiers, créanciers ou autorités fiscales, ce que celles-ci peuvent constater à titre préjudiciel, sans qu'il soit nécessaire d'examiner si les conditions d'une évasion fiscale sont réunies, puisque la fondation de famille est d'emblée illicite (consid. 3-6).
Art. 49 LIFD; art. 2 cpv. 1 lett. b e art. 20 cpv. 1 LAID; art. 52 cpv. 3, art. 80, 88 e 335 CC; imposta diretta sulle persone giuridiche; fondazione di famiglia illecita; constatazione di nullità a titolo pregiudiziale da parte dell'autorità fiscale.
Quando, come nel caso in esame, il fondatore si riserva il medesimo potere di disposizione sul patrimonio della fondazione di quello che ha sul suo proprio, la divisione della sostanza del fondatore in due masse distinte che ne risulta non può essere opposta a terzi, creditori o autorità fiscali. Queste ultime possono constatare a titolo pregiudiziale il sussistere di una simile fattispecie senza che sia necessario esaminare se le condizioni di un'evasione fiscale siano date, siccome la fondazione è essa stessa illecita (consid.
3-6).
= Pra. 103 (2014) Nr. 91
Direkte Steuer von juristischen Personen; unzulässige Familienstiftung; vorfrageweise Beurteilung der Nichtigkeit durch die Steuerbehörde (Art. 2 Abs. 1 lit. b, 20 Abs. 1, 73 Abs. 1, 2 StHG; Art. 9 BV; Art. 75 Abs. 1 lit. b, 79 Abs. 1 LCdir/NE; Art. 49 DBG; Art. 52 Abs. 1– 3, 80 Abs. 1, 88, 89 Abs. 1, 335 ZGB). 
Muss eine Behörde nach einer Rückweisung eine neue Verfügung erlassen, die nach ihrer Auffassung rechtswidrig ist, kommt dies einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil gleich (E. 1 ).
Rügt der Beschwerdeführer den Sachverhalt der Vorinstanz, hat er anzugeben, welche Auswirkung die Behebung des Mangels auf den Ausgang der Streitsache hätte (E. 2.1 und 2.2).
Übersieht die Vorinstanz wichtige Tatsachen des vor ihr angefochtenen Entscheids, ist der Sachverhalt zu ergänzen (E. 2.3 ).
Um ein selbstständiges Steuersubjekt zu sein, muss die Stiftung gültig errichtet sein und die Rechtspersönlichkeit erlangt haben (E. 3 ).
Sog. Unterhaltsstiftungen sind nicht zulässig (E. 4 ).
Nichtigkeit und Aufhebung von Stiftungen (E. 5 ).
Es ist nicht zulässig, wenn sich der Stifter die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Stiftung wie über sein eigenes Vermögen vorbehält. Vorliegend ist eine Konversion nicht möglich, weil es sich um eine reine Unterhaltstiftung handelt (E. 6 ).
= RDAF 2015 II 25

Tribunal Fédéral 5A 595/2013 du 20.03.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - succession (restriction des pouvoirs de l'exécuteur testamentaire).
= successio 10 (2016) 32 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 152/2013 vom 18.03.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Sachenrecht - Auskunft aus dem Grundbuch/Bekanntgabe des Verkaufspreises.
Ein Pflichtteilserbe hat ein aktuelles Gewinnanteilsrecht nachzuweisen, um Auskunft zu erhalten.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 910/2013 vom 06.03.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ausstand (Erbteilung).
Verfahrensmassnahmen des anordnenden Richters vermögen als solche noch nicht den Verdacht der Befangenheit zu erregen.

Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wobei die Rechtsprechung dies dann annimmt, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. (E. 5.1.).
Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen, zumal Verfahrensverstösse im dafür voresehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind (E. 5.1.).
Konkret präjudiziert die Einholung von Beweismitteln noch nicht, welche Position der Richter hierzu einnehmen wird (E: 5.2.).
Weiter kann aus dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, wonach entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind, gerade nicht gefolgert werden, dass sämtliche Parteiäusseurngen zu protokollieren wären (E. 5.2.).
Und schliesslich gehört die Ansetzung der Hauptverhandlung nach dem Verfahrensgang zu den Kompetenzen der verfahrensleitenden Person und vermag per se keinen Verdacht auf Befangenheit zu erwecken, zumal die prozessualen Auswirkungen der Hauptverhandlung auf das Novenrecht für beide Parteien gleich sind (E. 5.3.).

Tribunal Fédéral 5A 155/2014 du 04.03.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - déni de justice (succession).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 918/2013 vom 28.02.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - aufschiebende Wirkung, Kostenvorschuss, Parteibezeichnung (Ausstand).
Beschwerde in Zivilsachen als reformatorisches Rechtsmittel verlangt nach einem Antrag in der Sache; Differenzierung zwischen erst- und oberinstanzlichem Gerichtskostenvorschuss für die Behandlung eines Ausstandsbegehrens.

Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb ein blosser Aufhebungsantrag der rechtsuchenden Partei nicht genügt und die Beschwerde an sich unzulässig macht (E. 4.). Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (E. 4.).
Bei der Anfechtung eines Gerichtskostenvorschusses ist zu unterscheiden zwischen dem Gerichtskostenvorschuss für die Behandlung eines (erstinstanzlichen) Ausstandsbegehrens und dem Vorschuss für mutmassliche Gerichtskosten des (oberinstanzlichen) Rechtsmittelverfahrens zur Überprüfung der Vorschusspflicht für das erstinstanzliche Ausstandsbegehren: Wer sich eines Rechtsmittels bedient und ein Verfahren vor einer höheren Instanz in Gang setzt, verursacht damit naturgemäss Kosten, so dass ein (oberinstanzlicher) Gerichtskostenvorschuss seine gesetzliche Grnudlage in Art. 98 ZPO findet (E. 6.2.f.).

Tribunal Fédéral 5A 795/2013 du 27.02.2014
IIe Cour de droit civil -Droit des successions - nullité d'un Testament.
= successio 11 (2017) 284 (Martin Bichsel, Erbrechtliche Verfügungsfähigkeit - Beweisrecht und Rolle der Urkundsperson)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 33/2014 vom 26.02.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Kostenvorschuss (Testamentsungültigkeit).
Geltendmachung strittiger Ansprüche der Konkursmasse erst nach Aussprechen des Konkurses.

Mit dem Konkurs verliert der Konkursit das Prozessführungsrecht in Prozessen über das Konkursvermögen (Art. 204 SchKG), wobei mit Ausnahme dringlicher Fälle die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits hängigen Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt werden (Art. 207 Abs. 1 SchKG) (E. 3.1.).
Erfolgt hingegen das Anhängigmachen einer Ungültigkeitsklage erst nachdem über das Vermögen des Klägers bereits der Konkurs ausgesprochen worden ist, werden strittige Ansprüche der Konkursmasse nicht von Art. 207 SchKG erfasst, sondern von der Konkursverwaltung (Art. 240 SchKG) oder gegebenenfalls von den Gläubigern gemäss Art. 260 SchKG geltend gemacht (E. 3.2.), sofern nicht die Gesamtheit der Gläubiger die Ansprüche abtritt und damit auch auf deren Geltendmachung verzichtet (E. 3.2. f.)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 641/2013 vom 25.02.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Revision (Aufhebung eines Testamentes).
Das Bundesgericht kann die im Entscheid enthaltene Beurteilung der Revisionsgründe nicht in Frage stellen.

Die Revision nach Art. 328 ff. ZPO erlaubt, einen rechtskräftigen Entscheid aus bestimmten Gründen zu korrigieren, stellt kein eigentliches Rechtsmittel dar, und bezweckt, Gerichtsentscheide, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind, bei Vorliegen bestimmter Revisionsgründe einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (E. 2.).
Im Rahmen der Prüfung der Revisionsgründe kann hingegen die Beurteilung, die im Entscheid, dessen Revision beantragt wird, enthalten ist, nicht in Frage gestellt werden (E. 2.).
Hat also das erkennende Gericht festgehalten, unter welchen Voraussetzungen ein Beweismittel entscheidend i. S. v. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ist (vgl. E. 3.2.), hat sich das Bundesgericht dazu nicht zu äussern (E. 2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 672/2013 vom 24.02.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Aufsicht über den Willensvollstrecker.
Kompetenz und Grundsätze zu sowie Prüfung von Pflichtverletzungen des Willensvollstreckers.

Die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit jeder behaupteten Pflichtverletzung einlässlich auseinandersetzen muss, die Begründung darf sich vielmehr auf die für das Urteil wesentlichen Punkte beschränken (E. 2.2.).
Die Aufsichtsbehörde hat das formelle Vorgehen und die persönliche Eignung des Willensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit zu prüfen, wobei der Willensvollstrecker im Bereich der Verwaltung der Erbschaft (nicht aber im Bereich der Erbteilung) über einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich zweckmässiger Massnahmen zur Ausübung seines Amtes verfügt (E. 3.1. f.).
Den Zivilgerichten hingegen ist die Beurteilung materiell-rechtlicher Fragen, wie etwa der Auslegung der letztwilligen Verfügung, überlassen (E. 3.1.), wobei Streitigkeiten über das Willensvollstreckerhonorar als Zivilrechtsstreitigkeiten gelten (E. 6.4.).
Das Bundesgericht wirft aber die Frage auf (und lässt sie sodann offen), ob Honorarbezüge des Willensvollstreckers während des laufenden Mandats von der Aufsichtsbehörde nicht insoweit geprüft werden dürften, als Unzulänglichkeiten in formeller Hinsicht oder krass übersetzte Honorarforderungen Anhaltspunkte zur disziplinarischen Beurteilung der Mandatsführung geben (E. 6.4.).
Schliesslich hält das Bundesgericht in diesem Urteil generell fest, dass gerügte Mängel des willensvollstreckerlichen Vorgehens nicht einseitig dem Willensvollstrecker angelastet werden können, wenn ein feindseliges und von gegenseitigem Misstrauen geprägtes Verhältnis unter den Erben die Nachlassabwicklung behindert habe und Verzögerungen auf das schlechte Verhältnis zwischen einer Miterbin zum Willensvollstrecker zurückzuführen seien (vgl. E. 4.1 ff.).
= dRSK vom Januar 2014
Der Willensvollstrecker verfügt in der Erbschaftsverwaltung über einen grossen Ermessensspielraum. Vorliegend kommt es nicht zu einem aufsichtsrechtlichen Eingreifen. Das Bundesgericht wirft aber die Frage auf, ob im Aufsichtsverfahren Honorarfragen geprüft werden dürfen, wenn diese Anhaltspunkte zur disziplinarischen Beurteilung der Handlungen des Willensvollstreckers geben.
= ZBGR 96 (2015) 241 
ZGB Art. 518; Stellung des Willensvollstreckers.
Der Willensvollstrecker kann die Teilung des Nachlasses lediglich vorbereiten und ohne Zustimmung sämtlicher Erben nicht selbst zum Abschluss bringen. Sind die Erben verstritten, bleibt ihm nur übrig, entweder das Mandat niederzulegen oder sich auf die Verwaltung des Nachlasses zu beschränken (Erw. 3).
Der Willensvollstrecker hat gegenüber den Erben eine selbstständige Stellung. Im Gegensatz zum Erblasser haben die einzelnen Erben kein Weisungsrecht.

CC art 518; position de l’exécuteur testamentaire.
L’exécuteur testamentaire peut uniquement procéder à la préparation du partage successoral. Sans l’accord unanime des héritiers, il ne peut le mener à chef. En cas de dissensions entre les héritiers, il ne reste à l’exécuteur testamentaire qu’à déposer son mandat ou à se limiter à l’administration de la succession (cons. 3).
L’exécuteur testamentaire a une position indépendante à l’égard des héritiers. A la différence du de cujus, les héritiers ne disposent pas du droit de lui donner des instructions.

Tribunal Fédéral 2C 449/2013 du 21.02.2014
IIe Cour de droit public - Finances publiques & droit fiscal - Impôt sur les donations.
= StR 69 (2014) 551
Schenkungssteuer.
Die Vorinstanz bestätigt die Veranlagung. Sie behauptet, man könne nicht zulassen, dass ein stillschweigender, ohne formelle Urkunde, ohne präzises Datum und ohne Mitteilung an die Steuerbehörde erfolgter Forderungsverzicht zur Folge habe, dass der Anteil der an den überlebenden Ehegatten gehenden Erbschaft keiner Besteuerung unterliege, obwohl dieser bei der Berechnung der Erbschaftssteuer als Abzug berücksichtigt wurde. Eine solche Argumentation verkennt einerseits, dass der Forderungsverzicht ein informeller, doppelseitiger Vertrag zwischen dem Gläubiger und seinem Schuldner ist, und andererseits, dass es der Steuerbehörde obliegt, das Vorhandensein der die Steuerbarkeit oder die Steuererhöhung rechtfertigenden Sachverhaltselemente – hier des zweiseitigen Vertrages – zu beweisen.
Es ist deshalb willkürlich, das Nichtvorhandensein eines Forderungsverzichts oder des fehlenden Beweises darüber durch die Absicht zu ersetzen, eine gewisse Steuergerechtigkeit walten zu lassen. Eine Besteuerung kann nur erfolgen, wenn das die Besteuerung auslösende Element – hier der Forderungsverzicht zwischen D und der Erbengemeinschaft C – tatsächlich stattgefunden hat, was eben nicht festgestellt wurde.

Impôt sur les donations (VD).
L’instance précédente confirme la décision de taxation en affirmant que l’on ne saurait admettre qu’une renonciation tacite à une créance, sans acte formel, sans date précise et sans communication à l’autorité fiscale, puisse avoir pour résultat que la part de succession dévolue au conjoint survivant échappe à toute imposition alors qu’elle avait été portée en déduction lors du calcul de l’impôt sur les successions. Un tel raisonnement revient à méconnaître, d’une part, que la remise de dette constitue un contrat bilatéral non formel conclu entre le créancier et son débiteur, et d’autre part, que c’est à l’autorité fiscale qu’il incombe d’établir l’existence des faits – ici de ce contrat bilatéral – qui justifient l’assujettissement fiscal ou l’augmentation de l’impôt.
Il est donc arbitraire de pallier à l’inexistence d’un abandon de créance voire l’absence de preuve de son existence par le souhait de préserver une certaine justice fiscale, tant il est vrai qu’il ne saurait y avoir d’imposition en l’espèce que si le fait générateur de l’imposition, ici l’abandon de créance entre D et l’hoirie de C, a bien eu lieu, ce qui n’a pas été établi.

Tribunal Fédéral 5A 841/2013 du 18.02.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - adinistration d'office d'une succession.
= ius.focus 4/2014, S. 4
Zwischen einem Willensvollstrecker und eingesetztem Erben einerseits und den gesetzlichen Erben anderseits besteht ein objektiver Interessenkonflikt, welcher dessen Ernennung zum Erbschaftsverwalter entgegensteht.
= SJ 136 (2014) I 417
Devolution de l'hérédité. Adminitration d'office de la succession. Délivrance d'un certificat d'héritier. — CC 521 al. 1, 533 al. 1 et 551 ss.
Cas dans lesquels l’administration d’office de la succession doit être ordonnée. Caractère provisoire des mesures prévues aux art. 
552 à 559 CC, qui peuvent être modifiées en tout temps par l’autorité (c. 5.1).
Le certificat d’héritier n’est qu’une pièce de légitimation provisoire qui ne jouit d’aucune force de chose jugée quant à la qualité d’héritiers des personnes qui y sont mentionnées, de sorte que les héritiers — légaux ou institués — qui s’estiment lésés peuvent intenter les actions en nullité ou en pétition d’hérédité devant le juge civil et requérir, dans ce cadre, des mesures provisionnelles empêchant les héritiers mentionnés dans le certificat de disposer des biens successoraux (c. 5.2.2).
La décision par laquelle l’autorité refuse de délivrer un certificat d’héritier à l’héritier institué en raison de l’opposition de l’héritier légal peut être reconsidérée et elle peut le lui délivrer s’il est établi que l’héritier légal n’a pas ouvert action en annulation ou en réduction dans le délai de péremption d’un an (c. 5.2.3).

Tribunal Fédéral 5A 800/2013 du 18.02.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - certificat d'héritier.
successio 8 (2014) 316-322 (Anmerkungen von René Strazzer).
= RNRF 96 (2015) 200 (Anmerkungen von Paul-Henri Steinauer)
CC art. 559; annulation d'un certificat d'héritiers.
Les héritiers – légaux ou institués – qui s'estiment lésés peuvent intenter les actions en nullité ou en réduction et requérir des mesures provisionnelles empêchant les héritiers mentionnés dans le certificat d'héritiers de disposer des biens successoraux. Le jugement formateur rendu dans une telle action vaudra directement titre de légitimation pour les héritiers dont la qualité aura été reconnue; il rend sans objet le certificat d'héritiers, sans qu'il soit nécessaire d'en faire déclarer la nullité.

ZGB Art. 559; Ungültigkeit einer Erbbescheinigung.
Die – gesetzlichen oder eingesetzten – Erben, welche geltend machen, dass ihre Rechte verletzt worden sind, können auf Ungültigkeit oder auf Herabsetzung klagen sowie um vorsorgliche Massnahmen ersuchen und damit die in der Erbbescheinigung erwähnten Erben daran hindern, über die Erbschaft zu verfügen. Das gestützt auf eine solche Klage gefällte Gestaltungsurteil gilt für die Erben, die als solche anerkannt worden sind, als unmittelbarer Legitimierungstitel; das Urteil führt zur Gegenstandslosigkeit der Erbbescheinigung, ohne dass ihre Ungültigkeit auszusprechen wäre.
= ZBJV 151 (2015) 590 (Anmerkungen von Regina E. Aebi-Müller)

Tribunal Fédéral 5A 728/2013 du 03.02.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - avance de frais (partage successoral).

Schweizerisches Bundesgericht 9C 523/2013 vom 28.01.2014
II. sozialrechtliche Abteilung - Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge
= successio 8 (2014) 300-310 (Anmerkungen von Alexandra Rumo-Jungo/Lucie Mazenauer)

Schweizerisches Bundesgericht 9C 522/2013 vom 28.01.2014
II. sozialrechtliche Abteilung - Berufliche Vorsorge - Berufliche Vosorge.
Auzahlung des Todesfallkapitals an die Mutter (und nicht an die Lebensgefährtin):
Für eine „erhebliche Unterstützung“ i. S. v. Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG des aus beruflicher Vorsorge anspruchsberechtigten Hinterlassenen durch den versicherten Erblasser wird eine Unterstützungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt.
Im Todesfall ausgerichtete Leistungen aus beruflicher Vorsorge bilden nicht Bestandteil des Nachlasses und stehen den anspruchsberechtigten Hinterlassenen einer versicherten Person auch dann zu, wenn diese deren Erbschaft ausschlagen (E.3.1).
Bei der Lebenspartnerin des versicherten Erblassers ist im Hinblick auf deren Anspruchsberechtigung, die sich aus einer im Vorsorgereglement statuierten, mit Art. 20a BVG in Einklang stehenden Regelung ergibt, bei zu kurzer Dauer der eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu prüfen, ob sie vom Erblasser „erheblich unterstützt“ worden ist (E. 3.4.1).
Dies ist nur anzunehmen, wenn die Leistungen über einen gewissen Zeitraum hinweg flossen, wobei es allerdings keine Veranlassung gibt, einen Versorgerschaden erst bei mindestens fünfjähriger Dauer der Unterstützung anzunehmen (E. 3.4.1).
Vielmehr ist in der Regel in Anknüpfung an die Rechtsprechung eine Unterstützungsdauer von mindestens zwei Jahren vorauszusetzen, wobei offenbleiben kann, ob für diese Qualifikation der Erheblichkeit die sozialhilfe- oder scheidungsrechtliche Rechtsprechung vorzuziehen ist (E. 3.4.3).
= BGE 140 V 50
Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte Personen.
Für die Qualifikation der Unterstützung als erheblich ist in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt (E. 3.4).

Art. 20a al. 1 let. a LPP; prestations pour survivants au profit de personnes à l'entretien desquelles le défunt subvenait de façon substantielle.
Pour que l'entretien puisse être qualifié de substantiel sur un plan temporel, il faut en règle générale que celui-ci ait duré deux ans au moins (consid. 3.4).
Art. 20a cpv. 1 lett. a LPP; prestazioni per superstiti a favore di persone assistite in misura considerevole.
La qualifica dell'assistenza quale considerevole presuppone di regola dal profilo temporale una durata di almeno due anni (consid.
3.4).

Schweizerisches Bundesgericht 4A 344/2013 vom 21.01.2014
I. zivilrechtliche Abteilung - Obligationenrecht (allgemein) - Internationale und örtliche Zuständigkeit.
Das Auftreten erbrechtlicher Vorfragen (Vererbung eines vermögensrechtlichen Anspruchs) hindert die Anwendung des LugÜ nicht: Die Ableitung der Aktivlegitimation aus Erbrecht ist als eine lediglich erbrechtliche Vorfrage für den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ nicht entscheidend.

Das Auftreten erbrechtlicher Vorfragen hindert die Anwendung des LugÜ nicht: Ansprüche gegen Dritte, in die ein Erbe causa mortis nachfolgt, fallen folglich dann in den sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, wenn sich der geltend gemachte Anspruch bereits im Vermögen des Erblassers befand, mithin nur die Aktivlegitimation des Erben auf einem erbrechtlichen Titel beruht. In solchen Fällen ist der Bestand und Inhalt des geltend gemachten Anspruchs nicht nach dem Erbstatut, sondern nach einem anderen vermögensrechtlichen Statut zu beurteilen und nur die Aktivlegitimation wird durch das Erbrecht im Sinne einer Vorfrage bestimmt (E. 2.1).
= Anwaltsrevue 2014, 132 f.

Tribunal Fédéral 5A 820/2013 du 16.01.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - action en annulation d'un Testament.

Tribunal Fédéral 5A 501/2013 du 13.01.2014
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - annulation d'un testament.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 13/2014 vom 09.01.2014
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbenvertreter.
Kein Fristenstillstand i. S. v. Art. 46 Abs. 1 BGG bei Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend Erbenvertreter ergangenen Entscheid
Kraft ausdrücklicher Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG nicht in einem Fall, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend Erbenvertreter ergangenen und damit gegen einen Entscheid i. S. v. Art. 98 BGG richtet. Die so verspätet eingereichte Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unzulässig und führt zu einem vom Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren entschiedenen Nichteintretensentscheid i. S. v. Art. 108 Abs. 1 BGG.