2012

Entscheide kantonaler Gerichte und Behörden zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2012

Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2012
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Tribunal Cantonal Vaud HC/2012/742 du 14.11.2012
Certificat d'héritier; filiation. Art. 559 CC.

Tribunal Cantonal Vaud HC/2012/735 du 05.11.2012
Administration d'office de la succession; mesure provisionelle. Art. 554 CC; art. 110 CPC.

Tribunal Cantonal Vaud HC/2013/3 du 02.11.2012
Succession; héritier légal; légataie; communication; certificat d'héritier; testament; restitution du délai. Art. 558 et art. 559 CC; Art 148 et art. 319 let b ch. 2 CPC; art. 111 CDPJ. 

Tribunal Cantonal Vaud Jug/2012/182 du 31.10.2012
Rapport successoral; libéralité; action en partage successoral; avancement d'hoirie; dispense. Art. 519 et art. 521 CC.

Obergericht Zürich LB120070 vom 31.10.2012
Feststellung des Nachlasses und Erbteilung, vorsorgliche Massnahmen
Voraussetzungen für die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung eines behaupteten dinglichen Rechts; strittiger Gesamteigentumsanspruch des Klägers an der Liegenschaft infolge Erbganges; Nachteilsprognose; Abweisung der Berufung.

Obergericht Zürich LF120068 vom 31.10.2012
Testament/Nachtrag
Übernahme Kosten; Abweisung.

Obergericht Zürich LF120063 vom 30.10.2012
Testamentseröffnung und Erbschein, örtliche Zuständigkeit
Indizien für letzten Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt des Erblassers; Abweisung der Berufung.

Obergericht Luzern 1B 12 5 vom 22.10.2012
Art. 9 und 457 ZGB; Art. 18 und 27 Abs. 1 IPRG.
Keine Erbenstellung eines Kindes, dessen Eintragung im Schweizer Familienregister auf einer nicht den Tatsachen entsprechenden brasilianischen Geburtsurkunde basiert, welche das (Findel)-Kind als leibliches Kind des Erblassers und dessen Ehefrau ausweist. Die sog. sozio-affektuöse Adoption nach brasilianischem Recht verletzt den ordre public jedenfalls dann, wenn die leibliche Mutter des Kindes unbekannt ist.
= LGVE 2012 I Nr. 5
= Not@lex 2014, 44

L’Obergericht de Lucerne n’a pas reconnu l’existence d’un lien de filiation du fait de l’adoption "factuelle" socio-affective du droit brésilien, contraire à l’ordre public, et a jugé que les actes officiels étrangers y relatifs ne peuvent valoir reconnaissance de droit suisse, faute particulièrement de pouvoir déterminer la mère.

Cour de justice Genève ATA/682/2012  du 09.10.2012
Art. 602 et art. 635 al. 1 CC; 3 lt. f, art. 62 al. 1 let. a, art. 67 a. 2 LDE
Décision de taxation; héritier; communauté héréditaire; droit des successions; partage successoral; donation; cession des droitsde la masse; convention sur parts hééditaires; indivision; masse successorale; succession; immeuble; notaire; recours admis.

La donation, faite par la conjointe du de cujus, de sa part successorale (portant sur un bien immobilier) à leurs deux enfants implique un partage de la succession. En droit civil, ce partage est qualifié de "partiel subjectif" car les deux enfants demeurent propriétaires en mains communes de ladite part. Le moment déterminant la survenance du partage est celui de la première répartition entre tous les héritiers, et non celui où le bien successoral devient la propriété exclusive d'un seul héritier. Le partage du bien successoral est donc soumis aux droits d'enregistrement.

Tribunal Cantonal Vaud HC/2012/628 du 27.09.2012
Succession; ressortissant étranger; propriétaire; propriété par étages; immebls d'habitation. Art. 88 al. 1 LDIP.

Kantonsgericht Graubünden ZK1 12 43 vom 21.09.2012
Testamentseröffnung. Unterschiedliche Verfügungen von Todes wegen. Teilweise Rückweisung an Vorinstanz. Abweisung der Berufung.
Die Rechtsmittelinstanz kann im Anfechtungsverfahren einer Testamentseröffnung nicht feststellen, ob einer am Verfahren beteiligten Person die Stellung eines Erben zukommt (E. 3).
Die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen, ohne dass die Parteien zu einer Verhandlung vorgeladen werden müssen (E. 4b).
Die Eröffnungsbehörde muss mit Maschine geschriebene und unterzeichnete Verfügungen des Erblassers eröffnen, sofern diese nach ihrem Inhalt als Willenserklärungen des Erblassers zu betrachten sind (E. 4c).

Obergericht Zürich LB120032 vom 14.09.2012
BGBB; Zuweisungsanspruch; Zuweisung landwirtschaftliche Grundstücke
Zugrecht gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB steht der Beklagten nicht zu; Abweisung

Tribunal Cantonal Fribourg 101 2012 228 du 07.09.2012
= RFJ 2013, 29
Droit des successions.
Art. 576 CC – But de la disposition et conditions de la prolongation ou de la restitution du délai de répudiation
Erbrecht.
Art. 576 ZGB – Zweck der Bestimmung und Voraussetzungen für die Verlängerung oder Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist.

Tribunal cantonal Vaud HC/2012/601 du 04.09.2012
= JdT 160 (2012) III 241
 (remarques par Denis Piotet)
Scellés et inventaire successoral civil conservatoire requis après délivrance du certificat d'héritier; art. 552, 553 CC ; art. 109 al. 3, 117 s., 119 ss (104 ss) CDPJV ; art. 321 CPC.
1. En droit vaudois, la voie de droit ouverte en matière de scellés successoraux et d’inventaire successoral conservatoire est supplétivement celle valant pour la procédure sommaire selon le CPC fédéral, avec les restrictions de l’art. 109 al. 3 CDPJV.
2. Aucune règle fédérale exclut qu’une mesure de sûreté soit obtenue après délivrance du certificat d’héritier.
= Not@lex 2014, 45 (Anmerkungen von Denis Piotet/Matthieu Vernaz)

Kantonsgericht Graubünden ZK1-12-35 vom 21.08.2012
Aufsichtsbeschwerde gegen Willensvollstrecker; ordnungsgemässe Aufstellung der Aktiven und Passiven und Rechenschaftsbericht zu erstellen; Abweisung.
Der Willensvollstrecker hat zu Beginn seiner Tätigkeit ein vollständiges, logisch gegliedertes Inventar des Nachlasses mit Auflistung von Aktiven und Passiven zu erstellen und dieses den Erben zur Einsicht vorzulegen (E 2).

Tribunal cantonal Vaud HC/2012/526 du 17.08.2012
Inventaire; administration d'office de la succession. Art. 553, art. 554 al. 1 ch. 4 et art. 556 al. 3 CC.

Tribunal cantonal Vaud HC/2012/514 du 14.08.2012
Certificat d'héritier; émoulment. Art. 45 al. 1 et 2 TFJC (2010).

Kantonsgericht Graubünden KSK 12 35  vom 03.08.2012
Arrest; Voraussetzungen für eine Arrestlegung auf die Parzelle hinreichend dargetan; Beschwerdeabweisung. Herabsetzung.
Ein Erbe kann Vermögen eines Miterben mit Wohnsitz im Ausland mit Arrest belegen, um damit die glaubhaft gemachten Herabsetzungsansprüche aus lebzeitigen Zuwendungen zu sichern (E. 3)

Obergericht Bern ZK 11 547 vom 20.07.2012
Art. 586 Abs. 3 ZGB; Art. 588 Abs. 1 ZGB; Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage hinsichtlich einer im öffentlichen Erbschaftsinventar angemeldeten Forderung.
Die negative Feststellungsklage ist bei gegebenem Feststellungsinteresse, an welches hohe Anforderungen zu stellen sind, neben den übrigen Möglichkeiten des Erben nach Art. 588 Abs. 1 ZGB zulässig. Beim Feststellungsprozess handelt es sich diesfalls um einen dringenden Fall i.S.v. Art. 586 Abs. 3 ZGB. Dieser stellt keine Einmischungshandlung dar. 

Bezirsgericht Horgen CP060001-F/U/Bez/rs vom 17.07.2012
Honorar des Willensvollstreckers
(unveröffentlicht)

Obergericht Zürich LF120033 vom 06.07.2012
Sicherstellung
Sind Gegenstände vom Notariat zu Unrecht nicht in ein erbrechtliches Sicherungsinventar aufgenommen worden, ist dieser Umstand nicht mit Berufung, sondern mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Notariate im Sinne von §§ 83 und 84 GOG zu rügen, wenn das Inventar gemäss Beschluss der Vorinstanz nur zu den Akten genommen wird (E. 3.1).
Im Rahmen der Rüge über die unrichtige Anordnung einer Sicherheitsleistung und deren Höhe, ist jedoch vorfrageweise zu prüfen, ob ein bestimmter Vermögenswert zu Unrecht nicht in das Inventar aufgenommen und deshalb nicht dem Nachlass hinzugerechnet wurde (E. 3.2).
Eine Lebensversicherungsleistung ist dem Nachlass hinzuzurechnen bzw. in das bei verschollenen Person aufzustellende Sicherungsinventar aufzunehmen, wenn die in Art. 476 ZGB statuierten Voraussetzungen erfüllt sind (E. 5, 6).

Kantonsgericht Graubünden ZK1-12-6 vom 29.06.2012
Erbrechtliche Auseinandersetzung; erstverstorbener Ehegatte, Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung; Ausgleichungspflicht; verspätete Herabsetzungsklage; in Bezug auf die Zuweisung der Schmuckgegenstände bei gleichzeitiger Anrechnung der Hälfte des Schätzungswerts derselben erfolgreiche Berufung, im Übrigen Abweisung.
Kann infolge Beweislosigkeit nicht mehr festgestellt werden, wer von beiden Ehepartnern Schmuck in die Ehe gebracht hat, ist dieser Schmuck bei Auflösung der Ehe als Miteigentum beider Ehepartnern zu betrachten und beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unter Anrechnung des Schätzungswertes demjenigen Gatten zuzuteilen, der ein grösseres Interesse am Schmuck hat (E. 2a).
Ein Erbe, der noch zu Lebzeiten des Erblassers von ihm eine Liegenschaft erhalten hat, muss im Rahmen der Teilung des Nachlasses den Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft ausgleichen und nicht jener im Zeitpunkt des Erbganges, sofern dies im dem der Übertragung zugrunde liegenden Vertrag vereinbart wurde (E. 3).
Eine Herabsetzungsklage ist verjährt, wenn der Erbe diese nicht binnen eines Jahres erhebt, nachdem er von der Pflichtteilsverletzung Kenntnis erhalten hat (E. 4)

Kantonsgericht Basel-Landschaft 400 12 33 vom 26.06.2012
Erbrecht - Auslegung des Ehe- und Erbvertrags, Aufhebung des Testamentes wegen Widerspruch zum Ehe- und Erbvertrag.
Eine Klausel in einem Ehe- und Erbvertrag, in dem die Ehegatten den Willen ausdrücken, nach dem Tode des zweitversterbenden Ehegatten den ganzen ihnen gehörenden Nachlass ihren vier Nachkommen als Alleinerbe zufallen zu lassen, ist als beidseitige vertraglich bindende Erklärung auszulegen. Die Klausel kann deshalb nicht einseitig von einem Ehegatten aufgehoben oder abgeändert werden (E. 5.1).
Der gemäss Erbvertragsklausel den Nachkommen vermachte „gesamte Nachlass“ umfasst nach erbvertraglicher Auslegung auch Vermögenswerte, die der zweitverstorbene Ehegatten nach dem Tode des zuerst verstorbenen Ehegatten erworben hat (E. 5.3)

Kantonsgericht Basel-Landschaft 400 12 34 vom 26.06.2012
Erbrecht - Auslegung des Ehe- und Erbvertrags, Aufhebung des Testamentes wegen Widerspruch zum Ehe- und Erbvertrag; Urteilsfähigkeit des Erblassers betreffend Lohnversprechen.
Eine Klausel in einem Ehe- und Erbvertrag, in dem die Ehegatten den Willen ausdrücken, nach dem Tode des zweitversterbenden Ehegatten den ganzen ihnen gehörenden Nachlass ihren vier Nachkommen als Alleinerben zufallen zu lassen, ist als beidseitige vertraglich bindende Erklärung auszulegen. Die Klausel kann deshalb nicht einseitig von einem Ehegatten aufgehoben oder abgeändert werden (E. 5.1).
Der gemäss Erbvertragsklausel den Nachkommen vermachte „gesamte Nachlass“ umfasst nach erbvertraglicher Auslegung auch Vermögenswerte, die der zweitverstorbene Ehegatten nach dem Tode des zuerst verstorbenen Ehegatten erworben hat (E. 5.3).
Aufgrund seines altersbedingten geistigen Abbaus hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass der zweitverstorbene Ehegatte nicht fähig war, die Wirkungen und Konsequenzen seiner Lohnversprechungen einzusehen. Die an die Berufungsklägerin gemachten Lohnversprechungen sind deshalb mangels Urteilsfähigkeit ungültig (E. 9).

Tribunal Cantonal Vaud HC/2012/419 du 14.06.2012
Production de créance; bénéfice d'inventaire; prolongation du délai. Art. 582 al. 1 CC; art. 248 CPC.

Kantonsgericht Schwyz ZK1 2011 134 vom 12.06.2012
Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung
(Weiterzug ans Bundesgericht BGer. 5A_670/2012 vom 30.01.2013)

Tribunal Cantonal Vaud Déc/2012/566 du 11.06.2012
= JdT 160 (2012) III 188

Procédure pénale. Héritiers du lésé décédé. Qalité de l'hoirie pour déposer plainte; art. 115 al. 1er, 118 al. 1er, 121 al. 1er, 310, 393 al. 1er let. a CPP.
Les héritiers peuvent exercer les droits qui appartenaient au défunt en qualité de lésé à condition d’exercer ces droits en commun.

Obergericht Glarus OG.2010.00050 vom 25.05.2012
Erbteilung

Obergericht Zürich PF120008 vom 21.05.2012
Beschwerde gegen den Erbenvertreter
Die Mieterin einer zu einem Nachlass gehörenden Liegenschaft und gleichzeitige Miterbin an diesem Nachlass ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht legitimiert, einen Entscheid anzufechten, der den Erbenvertreter verpflichtet, auf den nächstmöglichen Termin eine Mietzinsanpassung vorzunehmen. Sie hat die Mietzinsanpassung mit den ihr als Mieterin gemäss Mietrecht zustehenden Rechtsmitteln anzufechten (E. II).
Der Erbenvertreter kann zwar grundsätzlich einem Mieter, der gleichzeitig Miterbe der zum Nachlass gehörenden Liegenschaft ist, kündigen, um die Liegenschaft einem Dritten zu einem nicht missbräuchlichen aber höheren Mietzins zu vermieten. Er muss jedoch davon absehen, wenn dies aufgrund der gesamten Umständen nicht im Interesse der Erbengemeinschaft ist (E. III).

Obergericht Luzern AU 11 21 vom 11.05.2012
§ 58 Abs. 1 BeurkG. Verletzung der Interessenwahrungspflicht
Wenn der Anwalt gleichzeitig als Notar praktiziert, darf er in einer Streitsache, die einen von ihm zuvor öffentlich beurkundeten Sachverhalt betrifft (hier: ein Testament), keine der beteiligten Parteien vertreten

Obergericht Zürich LF120022 vom 07.05.2012
Abschluss des amtlichen Inventars
Vermögenswerte, die gemäss Rüge der Berufungsklägerin zu Unrecht nicht in ein erbrechtliches Sicherungsinventar aufgenommen worden sind, müssen konkret und genau bezeichnet werden (E. 2.7).

Tribunal Cantonal Vaud Jug/2012/27 du 02.05.2012
Action en contestation; action en nullité (droit des successions); capacité de discernement; testament. Art. 16, art. 427, art. 519 et art. 521 CC. 

Obergericht Zürich LF110132 vom 02.05.2012
Testamentseröffnung
In einer Berufung gegen einen Entscheid der Testamentseröffnungsbehörde kann die Berufungsinstanz nicht materiell-rechtlich die Eigenschaft des Berufungsklägers als Erbe feststellen (E. 3).
Aufgrund der Erwähnung der Berufungsklägerin im Testament als „Erbin“ ist sie in vorläufiger und nicht präjudizieller Auslegung des Testamentes als eingesetzte Erbin zu betrachten und es ist ihr ein Erbschein auszustellen, auch wenn gewisse Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ihr von der Erblasserin nur ein Vermächtnis bestellt wurde (E. 3b).
Die im Rahmen der Testamentseröffnung vorzunehmende vorläufige und nicht präjudizielle Testamentsauslegung ergibt, dass die Erblasserin ihre gesetzlichen Erben nicht von der Erbfolge auszuschliessen wollte (E. 3c)

Obergericht Zürich UE 110231 vom 30.04.2014
Beschwerde des Willensvollstreckers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

Obergericht Zürich PF120003 vom 26.04.2012
Beschwerde über Erbvertreter / Entscheidgebühr
Eine Beschwerde, in der die Entlassung eines Erbenvertreters verlangt wird, ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit (E 3.1).
Zur Festsetzung des Streitwertes ist die finanzielle Tragweite zu berücksichtigen, die ein derartiger Absetzungsentscheid für den Beschwerdeführer hat (E. 3.4).

Obergericht Zürich RB120012 vom 19.04.2012
Testamentsanfechtung / Erbteilung / Herabsetzung (Entschädigungsfolgen)
Die Gerichtskosten sind von der Klägerin als unterliegender Partei auch dann geschuldet, wenn sie sich in ihrem Entscheid, eine Klage zu führen, auf eine falsche Auskunft einer Behörde verlassen hat (E. 4.2).
Ein geleisteter Vorschuss, der bei Abschluss des Prozesses teilweise rückerstattet wird, ist für die Zeit während des Prozesses von der Gerichtsbehörde nicht zu verzinsen (E. 4.3).
Eine Parteientschädigung von Fr. 3,000 steht nicht im offensichtlichen Missverhältnis zum Aufwand des Gegenanwalts, der eine vollständige Klagebegründung eingereicht hat (E. 4.4).

Tribunal Cantonal Vaud HC/2012/261 du 18.04.2012
Bénéfice d'inventaire; cédule hypothécaire; créance. Art. 553 CC; art. 319, art. 321 al. 2 et art. 326 al. 1 CPC; at. 104, art. 109 al. 3, art. 117 et art. 118 CDPJ.

Verwaltungsrekurskommission St. Gallen I/1-2011/126 vom 17.04.2012
Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben, Art. 153a DBG (SR 642.11), Art. 203bis StG (sGS 811.1).
Nach dem Tod der Ehefrau deklarierten die Erben zwei bislang unversteuerte Sparkonti des Vaters bzw. Ehemannes. Da dieser nicht Erblasser war, konnten die Konti nicht mit der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben nach den ab 2010 geltenden neuen Bestimmungen erfasst werden, sondern unterlagen der ordentlichen Nachbesteuerung

Obergericht Zürich LH110004 vom 17.04.2012
Feststellungsklage
Der Revisionskläger muss darlegen, weshalb er ein Beweismittel nicht in den Prozess einbringen konnte, das bereits zur Zeit des Prozesses vorhanden war, dessen Revision er verlangt (E. 6.2).
Eine nach dem rechtskräftigen Urteil durchgeführte Expertise ist kein neues Beweismittel, das eine Revision dieses Urteils rechtfertigt. Dies zumindest dann nicht, wenn der Revisionskläger die Möglichkeit hatte, eine derartige Expertise im Rahmen des zu revidierenden Prozesses durchführen zu lassen (E. 6.3)

Obergericht Zürich LF120017 vom 16.04.2012
Einsprache
Eine Erbschaftsverwaltung kann von der zuständigen Behörde auch ohne vorgängige Anhörung der Beteiligten angeordnet werden (E. II).
Die zuständige Behörde verletzt ihren Ermessensspielraum nicht, wenn sie bei einer Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung zur Sicherung des Nachlasses eine Erbschaftsverwaltung einsetzt (E. III).
Es ist nicht möglich, eine Willensvollstreckerin gegen ihren Willen mit der Erbschaftsverwaltung zu beauftragen. Die Rechtsmittelinstanz tritt nicht auf Parteianträge ein, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren (E. IV).

Kassationsgericht Zürich AA100129 vom 12.04.2012
Art. 16 IPRG; § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH. Feststellung ausländischen Rechts
Anforderungen an die richterlichen Bemühungen sowie die Mitwirkungspflicht der Parteien zur Feststellung ausländischen (hier: pakistanisch muslimischen Erb-)Rechts. Vorliegend ungenügende gerichtliche Ermittlungen (Erw. II/3, 6.3).
= AJP 22 (2013) 1103  (Anmerkungen von Oliver Arter)

Kantonsgericht St. Gallen BS.2012.1 vom 11. 04.2012
Art. 6 Abs. 1 lit. d EG-ZPO (sGS 961.2); Art. 308 ZPO (SR 272); Art. 518 ZGB (SR 210). Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker.
Ist nach kantonalem Recht eine gerichtliche Behörde zuständig, richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann mit Berufung angefochten werden. Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, auf Verlangen jeden Erben einzeln und persönlich Auskunft zu erteilen. Nebst der Einsicht in Unterlagen kann der Erbe die Abgabe von Kopien beanspruchen.

Kantonsgericht Basel-Landschaft 810 11 211 vom 11.04.2012
ZGB und EG ZGB; Änderung der Stiftungsurkunde.
Liegenschaften, die zu einer letztwillig errichteten StiftunAnkerg gehören, dürfen gemäss Auslegung des Zweckartikels der Stiftung nicht überbaut werden (E. 4).

Tribunal Cantonal Vaud Jug-inc/2012/19 du 05.04.2012
Appel en cause; exception (moyen de défense); légataire; legs; compétence international; compétece ratione loci. Art. 83 al. 1 let. b et c et al. 2, art. 85, art. 86 et art. 88 al. 2 CPC; art. 129 al. 2 et art. 86 LDIP.

Tribunal Cantonal Vaud HC/2012/285 du 04.04.2012
Certificat d'héritier; héritier appelé.

Obergericht Zürich LF120008 vom 27.03.2012
Anordnung einer Erbschaftsverwaltung / Bestellung einer Erbenvertretung
Es besteht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die erste Instanz, ohne nochmalige Anhörung der Klägerinnen, anstatt einer von diesen beantragten Erbschaftsverwaltung, eine Erbenvertretung einsetzt (E. 3).
Der Antrag zur Ersetzung eines Erbenvertreters kann nicht gutgeheissen werden, wenn die Antragstellerin ihre Begründung, der gegenwärtige Erbschaftsvertreter sei der Führung seines Mandates nicht gewachsen, nicht ansatzweise belegen kann und der von ihr vorgeschlagene neu zu bezeichnende Erbenvertreter von der Gegenpartei wegen Befangenheit abgelehnt wird (E. 4.4).

Tribunal Cantonal Vaud HC/2012/224 du 22.03.2012
Certificat d'héritier; héritier légal. Art. 559 al. 1 et art. 560 CC; art. 104 et art. 109 al. 3 CDPJ.

Verwaltungsgericht Graubünden A-11-38 vom 13.03.2012
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Umstritten war, ob die Gemeinde das Vermächtnis an eine Evangelische Kirchgemeinde zu Recht der Erbanfallsteuer unterworfen hatte; die Liegenschaft wurde vermietet (Mietzinseinnahmen), weshalb eine subjektive Befreiung von der Erbanfallsteuer nicht angezeigt ist; teilweise Gutheissung.

Tribunal Cantonal Vaud HC/2012/280 du 09.03.2012
Communauté héréditaire; représentant. Art. 602 al. 3 CC.

Verwaltungsgericht Graubünden A-11-31 vom 21.02.2012
imposta sulle successioni; calcolo dell’imposta; ammontare, dal profilo fiscale, della successione; ricorso parzialmente accolto e atti ritornati.
= PVG 2012, 714 Nr. 21
Imposta sulle successioni. Ritiro della decisione di tassazione. Nuovi mezzi di prova. Nessun dibattimento orale. Errore di tassazione. Assegnazione alla successione del valore capitalizzato della polizza sulla vita.
Ammissibilità del ritiro di una decisione non ancora cresciuta in giudicato da parte dell’amministrazione, dopo la scoperta di un errore manifesto (cons. 2b).
Produzione di nuovi mezzi di prova dopo la presentazione della replica (cons. 3).
Nessun diritto ad un dibattimento orale (cons. 4).
Errore nella determinazione dei beni propri del marito, calcolati in base alla sostanza congiunta dei due coniugi (cons. 5).
Giusta nell’evenienza l’assegnazione alla successione del valore capitalizzato di una polizza sulla vita  a favore del marito (cons. 6).
Nachlasssteuer. Rückzug einer Veranlagungsverfügung. Neue Beweismittel. Keine mündliche Verhandlung. Fehlerhafte Veranlagung. Zuteilung des kapitalisierten Lebensversicherungswertes an die Erbschaft. Zulässigkeit des Rückzuges einer noch nicht rechtskräftigen Verfügung seitens der Verwaltung nach Ent-
deckung eines offensichtlichen Fehlers (E. 2b).
Einreichung neuer Beweismittel nach der Replik (E. 3).
Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung (E. 4).
Fehlerhafte Festlegung des Eigengutes des Ehemannes anhand der gesamten Vermögen beider Ehegatten (E. 5).
Die Zuteilung des kapitalisierten Wertes einer Lebensversicherung zugunsten des Ehemannes ist im konkre-
ten Fall nicht zu beanstanden (E. 6).

Steuergericht Basel-Landschaft 510 11 72 vom 11.02.2012
Besteuerung einer Familienstiftung.
Familienstiftungen sind im Kanton Basel Landschaft nicht von der Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit, auch wenn zu ihren Destinatären die direkten Nachkommen des Erblassers und Stifters gehören (E. 3).

Cour de justice Genève ACJC/183/2012 du 10.02.2012 
Action en réduction; délai relatif; péremption; calcul du délai. Art. 522 et art. 533 al. 1 CC.
Le délai de pérempition d'un an pour agir en réduction à courir dès que l'héritier réservataire a connaissance des faits qui justifieraient une action en réduction; il suffit que l'atteinte de la réserve soit reconnaissable; autrement dit, l'héritier lésé dans sa réserve ne doit connaître que les éléments de fait qui justifieraient le bien-fondé d'une action en réduction et il n'est pas nécessaire que cette connaissance confine à la certitude; il n'est notamment pas nécessaire qu'il puisse chiffrer ses prétentions (consid. 3.1.1).

Tribunal Cantonal Vaud PRON/2012/31 du 31.01.2012
Juridiction gracieuse; administration d'office de la succession. Art. 551 et art. 554 CC; art. 489 et art. 492 al. 1 et 2 CPC.

Cour de justice Genève ACJC/81/2012 du 26.01.2012
Action en annulation de legs; capacité de iscernement; fardeau de la preuve. Art. 476 et art. 16 CC
1. La capacité de discernement est la règle. Elle est présumée; il incombe à celui qui prétend qu'elle fait défaut de le prouver; une très grande vraisemblance excluant tout doute sérieux suffit, notamment quand il s'agit de l'état mental d'une personne décédée, car la nature même des choses rend alors impossible une preuve absolue(consid. 5.1.2).
2. La preuve d'une diminution de la capacité de discernement à un moment précis n'est pas nécessaire s'il est prouvé sur la base de l'état de santé général du disposant que celui-ci est généralement et selon un haut degré de vraisemblance incapable de discernement (consid. 5.1.2).

Obergericht Zürich LF110122 vom 26.01.2012
Testamentseröffnung
Die Aufgabe des Testamentseröffnungsgerichtes ist es, die eingereichten letztwilligen Verfügungen zu eröffnen. Hingegen informiert es die Erben nicht über den Umfang des Nachlassvermögens und über den Bestand bestimmter zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte (E. II).

Tribunal Cantonal Vaud HC/2012/49 du 20.01.2012
Certificat d'héritier; répudiation (droit successoral); rectification de la décision; reconsidération. Art. 570 al. 1 et 2 CC; art. 248 CPC; art. 104 et art. 109 al. 3 CDPJ.

Tribunal Cantonal Vaud PRON/2012/6 du 19.01.2012
Certificat d'héritier; décision d'irrecevabilité; délai de recours. Art. 35, art. 492 et art. 405 al. 1 CPC.

Tribunal Cantonal Vaud HC/2012/54 du 18.01.2012
Certificat d'héritier; délai. Art. 587 al. 1 CC; art. 248 CPC; art. 109 al. 3 CDPJ.

Kantonsgericht Graubünden ZK1-11-84 vom 17.01.2012
Art. 602 Abs. 3 ZGB - Einsetzung eines Erbenvertreters
Wird das Verfahren auf Einsetzung eines Erbenvertreters infolge Einigkeit der Parteien über einen von einer Partei vorgeschlagenen Erbenvertreter abgeschrieben, hat der vorgeschlagene Erbenvertreter nicht die Befugnisse eines amtlichen Erbenvertreters, sondern steht in einem privatrechtlichen Auftrags- und Vertretungsverhältnis zu den Erben (E. 2b). Eine nachträgliche erneute Stellung des Gesuchs um Einsetzung eines amtlichen Erbenvertreter ist möglich, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, insbesondere wenn der Vertreter der Erbschaft von einem Erben nunmehr abgelehnt wird, weil er nicht mehr als die zur Vertretung der Erbschaft geeignete Person erscheint (E. 2c und 3). Trifft dies zu, hat Behörde dem Gesuch zu entsprechen und eine geeignete Person als Erbenvertreter einzusetzen (E. 3).

Obergericht Zürich LF110130 vom 12.01.2012
Vorsorgliche Massnahme
Massnahmen zum einstweiligen Schutz von Vermögenswerten im Sinne von Art. 89 IPRG können bei zeitlicher Dringlichkeit nur in der (kurzen) Zeit nach dem Ableben des Erblassers erlassen werden, in welcher ein Wissens- und Instruktionsvakuum besteht und in der die Erben möglicherweise nicht einmal wüssten, dass sie Erben sind und sich um einen Nachlass zu kümmern hätten (E. 2.2).
Das Gericht am Vollstreckungsort von vorsorglichen erbrechtlichen Massnahmen ist zur Anordnung dieser Massnahmen aufgrund von Art. 10 IPRG zuständig, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 89 IPRG nicht erfüllt sind (E. 2.3).
Weil ein einzelner Erbe nicht ohne Zustimmung aller Erben über ein zum ungeteilten Nachlass gehörendes Konto verfügen kann und die Bank einem Doppelzahlungsrisiko untersteht, falls der Erbe das Kontoguthaben ohne Zustimmung der anderen Miterben abzieht, besteht kein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil, der eine gerichtliche Anordnung einer Kontosperrung als vorsorgliche Massnahme rechtfertigen würde (E. 3).

Tribunal Cantonal Vaud HC/2012/145 du 09.01.2012
Certificat d'héritier; Art. 573 al. 2 CC; art. 109 al. 3 CDPJ.