2023

Entscheide kantonaler Gerichte und Behörden zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2023

Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2023
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Obergericht Zug BZ.2022.129 vom 07.02.2023
Berufsregelverletzung durch einen als Willensvollstrecker tätigen Anwalt
Gemäss § 8 Abs. 1 Ziff. 5 EG ZGB (BGS 211.1) und § 14 Abs. 1 lit. d EG BGFA (BGS 161.1) kann die Aufsicht über durch Rechtsanwälte ausgeübte Willensvollstreckungs- und Erbschaftsverwaltungsmandate sowohl durch den Gemeinderat als auch durch die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte erfolgen. Entscheidend ist, ob ein durch einen Rechtsanwalt ausgeübtes Willensvollstreckungsmandat den Berufspflichten eines Rechtsanwalts unterliegt, konkret ob ein Anwalt im Hinblick auf seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Willensvollstrecker betraut wurde (E. 2.1-2.3).
Dass der Beschwerdeführer eine Rechnung des Erbschaftsamts trotz mehrfacher Mahnung monatelang nicht beglich, obwohl er über die dazu notwendigen Mittel aus dem Nachlass verfügte, stellt einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA dar (E. 5).
Der zeitliche Verzug von drei Monaten beim Einreichen des Schlussberichts und der Honorarnote sowie das Untätigbleiben beim öffentlichen Inventar während rund einem Jahr stellt einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA dar (E. 6).

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Conditions de révocation de la décision constatant le non-assujettissement de trois parcelles à la LDFR

La révocation de la décision de l’autorité compétente selon l’art. 71 LDFR est soumise à deux conditions cumulatives. La première est une condition objective: l’acquéreur doit avoir donné des fausses indication sur des faits juridiquement déterminants pour l’octroi de l’autorisation, qui ont été causales. La seconde condition est subjective: l’autorisation doit avoir été «captée» («erschlichen»). Il y a captation lorsque l’intéresseé connâit ou doit connaître l’inexactitude de ses indications (E. 6a).
La première condition objective de la révocation de la décision de l’autorité compétente est remplie, car la requête était lacunaire et erronée de sorte qu’elle ne mentionnait pas la poursuite des activités agricoles par les recourants en utilisant le bâtiment pour loger les employés viticoles. La seconde condition subjective de la révocation de la décision de l’autorité compétente est également remplie. Le recours sera dès lors admis et les décisions de la CFA des 1er avril 2010 et 20 février 2018 annulées (E. 6e).

Der Widerruf der Verfügung der Bewilligungsbehörde nach Art. 71 BGBB ist an zwei kumulative Bedingungen geknüpft. Die erste ist eine objektive Bedingung: Der Erwerber muss kausal falsche Angaben zu rechtlich relevanten Tatsachen gemacht haben, die für die Erteilung der Bewilligung ausschlaggebend waren. Die zweite Voraussetzung ist subjektiv: Die Genehmigung muss "erschlichen" worden sein. Eine Erschleichung liegt vor, wenn der Betroffene die Unrichtigkeit seiner Angaben kannte oder kennen musste (E. 6a).
Die erste objektive Voraussetzung für den Widerruf der Verfügung der Bewilligungsbehörde ist erfüllt, da das Gesuch lückenhaft und fehlerhaft war, indem es nicht erwähnte, dass die Beschwerdeführer ihre landwirtschaftlichen Aktivitäten fortsetzen und das Gebäude zur Unterbringung der Weinbauangestellten nutzten. Die zweite subjektive Voraussetzung für den Widerruf der Entscheidung der Bewilligungsbehörde ist ebenfalls erfüllt. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und die Entscheide der EVK vom 1. April 2010 und 20. Februar 2018 werden aufgehoben (E. 6e).