2019

Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
​​​​​​​des Jahres 2019
Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2019
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Schweizerisches Bundesgericht 5A_208/2019 vom 20.12.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ungültigkeitsklage aus Erbrecht 
Die testamentarische Rechtswahl für den Nachlass ("professio iuris"), ist nach Massgabe von Art. 90 Abs. 2 Satz 1 IPRG grundsätzlich zulässig. Die Wahl des Heimatrechts bezieht sich auf das ausländische materielle Erbrecht und nicht auf das ausländische internationale Privatrecht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Darunter fallen zunächst die Bestimmungen der gesetzlichen und der eingesetzten Erben sowie die Festlegung von deren Quoten, das Pflichtteilsrecht, die Voraussetzungen einer Enterbung und auch die verschiedenen Verfügungsarten, also auch die Voraussetzungen der Ungültigkeitsklage. Die Gültigkeit der Rechtswahl hängt nicht von der Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen in der Sache ab: Auch wenn die Rechtswahl Teil dieser Verfügung ist, handelt es sich doch um ein selbständiges Rechtsgeschäft. Allein der Umstand, dass das Testament (oder der Erbvertrag) in der Sache nach dem vom Erblasser bezeichneten Recht ungültig oder anfechtbar ist, bedeutet demzufolge nicht, dass auch die professio iuris dahinfällt (E. 5.2). 
Unterstellt der Erblasser den gesamten Nachlass seinem deutschen Heimatrecht und wendet die Vorinstanz ohne weitere Erklärung das schweizerische Recht an, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen, ob die zu beurteilende Zivilrechtsstreitigkeit überhaupt dem schweizerischen Recht untersteht, auch wenn diese Frage nicht einen Teil der Beschwerdeargumentation bildet. Ob im Streit um die Ungültigkeit eines Testaments wegen Irrtums der wirkliche Wille des Erblassers im Verfügungstext zumindest angedeutet sein muss und inwiefern allenfalls so genannte Externa herangezogen werden dürfen: Beides sind Rechtsfragen, welche die Voraussetzungen der Ungültigkeitsklage beschlagen und aufgrund der professio iuris zu beurteilen sind (E. 5.3). 
= AJP 29 (2020) 808 (Anmerkungen von Olivier Gaillard)
= dRSK vom 30.03.2020 (Daniel Abt, Rechtswahl und Rechtswirkungen beim Testamentsungültigkeitsurteil)
Der unterlegene Beklagte kommt auf Grund der inter-partes-Wirkung des Ungültigkeitsurteils mit einem
blauen Auge davon, denn: eine professio iuris sollte beachtet werden

Eine testamentarische Rechtswahl für den Nachlass ist gemäss IPRG grundsätzlich zulässig, weshalb sie (von den Prozessparteien, aber auch von den kantonalen Gerichten) zu beachten ist. Der Sachverhalt veranschaulicht überdies die inter-partes-Wirkung eines erbrechtlichen Ungültigkeitsurteils, zumal einer der drei unterlegenen Beklagten das erstinstanzliche Urteil nicht weitergezogen hat.

= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 28

Tribunal Fédéral 5A_755/2019 du 12.12.2019
IIe Cour de droit public - droit de la famille - curatelle
= successio 15 (2021) 25 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Schweizerisches Bundesgericht 5A_493/2019 vom 09.12.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Auskunftspflicht unter Erben (Herabsetzung)
Möchte die beschwerdeführende Partei, im Rahmen einer erbrechtlichen Auskunfts- und Herabsetzungsklage, die Vollständigkeit, der von der Gegenpartei eingereichten und von dieser als lückenlos bezeichneten Konto-/Bankauszüge, bestreiten, muss sie dies noch während der Dauer des vor gleichen Instanz hängigen Verfahrens tun. Unterlässt dies die Partei oder hält sie ihre Kritik allgemein, kann eine spätere Bestreitung vor höheren Instanzen nicht mehr erfolgen und die gerichtliche Feststellung des Sachverhalts ist als willkürfrei zu betrachten (E. 3.1.3).
Ist nach der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Ordner mit Konto-/Bankauszügen vollständig ist, so ist ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Bestätigung der Beschwerdegegnerin, sie besitze keine weiteren Konten, nicht ersichtlich (E. 3.4). 
= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 15 und 27

Schweizerisches Bundesgericht 5A_516/2018 vom 03.12.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Aussonderung im Konkurs
= successio 15 (2021) 25 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Tribunal Fédéral 2C_528/2019 du 25.11.2019
IIe Cour de droit public - Finances publiques & droit fiscal - Droits d'enregistrement frappant une donation immobilière mixte instrumentée par actes notarié
= successio 14 (2020) 227 (Anmerkungen von Andrea Opel)
Verkauf einer Liegenschaft mit Wohnrechtsvorbehalt, kombiniert mit einer Schenkung (Kanton Genf)

​​​​​​​Schweizerisches Bundesgericht 5A_947/2019 vom 02.12.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Unentgeltliche Rechtspflege (Erbrecht) 
Ist fraglich, ob eine Testamentsklausel als Teilungsvorschrift oder als Vorausvermächtnis zu qualifizieren ist, muss der Wille des Erblassers eruiert werden. Geht aus dem Testament kein klarer Wille hervor, kommt der gesetzlichen Vermutung von Art. 608 Abs. 1 ZGB (Teilungsvorschrift) eine zentrale Rolle zu und es ist schwierig, diese umzustossen. Ein angebliches Vorausvermächtnis ist nur schwer mit einer Zinszahlungspflicht in Einklang zu bringen (E. 3).
Liegt eine Vermutung nach Art. 608 Abs. 1 ZGB vor und stellt sich eine Partei auf den Standpunkt, dass ein Vorausvermächtnis vorliege, kann das Gericht ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abweisen, weil insgesamt die Verlustchancen die Gewinnchancen deutlich übersteigen (E. 4). 

= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 27

Tribunal Fédéral 5A_826/2019 du 25.11.2019
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - partage successoral 
Si un recours contient des propos injurieux à l'endroit de plusieurs magistrats, il présente un caractère abusif au sens de l'art. 42 al. 7 LTF (c. 3).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung
Enthält eine Beschwerde Beleidigungen gegen mehrere Richter, so ist sie missbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (E. 3).

Schweizerisches Bundesgericht 5A_884/2019 vom 22.11.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Fristansetzung zur Klageantwort (Erbteilung) 
Setzt eine prozessleitende Verfügung eine Frist zur Klageantwort fest und hält sie darüber hinaus fest, dass in der Klageantwort Anträge zu stellen und zu begründen sind, dass Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis der Beweismittel und die verfügbaren Urkunden beizulegen sind, kann aus dieser Verfügung, mit dem Argument, dass die zur Fristansetzung zusätzlichen Hinweise als detaillierte Modalitäten zur Erbteilung zu qualifizieren sind, keinen Zwischenentscheid konstruiert werden. Mit solchen Hinweisen werden keine formellen oder materiellen Fragen vorab entschieden, weshalb kein Zwischenentscheid vorliegt (E. 3).

Schweizerisches Bundesgericht 5F_21/2019 vom 22.11.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_574/2019 vom 11. Oktober 2019 
Wurden die in der Revision geltend gemachten Begehren nicht übersehen, sondern explizit erwähnt und im Sinne eines Nichteintretens beurteilt, sind die Revisionsgründe von Art. 121 Abs. 1 lit. c und d BGG nicht gegeben. Ob ein zu revidierendes Urteil materiell richtig ist, kann nicht zum Gegenstand der Revision gemacht werden: Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (E. 1).

Schweizerisches Bundesgericht 5F_22/2019 vom 22.11.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_573/2019 vom 11. Oktober 2019
Wurden die in der Revision geltend gemachten Begehren nicht übersehen, sondern explizit erwähnt und im Sinne eines Nichteintretens beurteilt, sind die Revisionsgründe von Art. 121 Abs. 1 lit. c und d BGG nicht gegeben. Ob ein zu revidierendes Urteil materiell richtig ist, kann nicht zum Gegenstand der Revision gemacht werden: Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (E. 1)

Bundesverwaltungsgericht C-3981/2018 vom 18.11.2019
Assurance-vieillesse, restitution d'une rente de vieillesse touchée indûment (décision sur opposition du 7 juin 2018).​​​​​​​

Tribunal Fédéral 5A_897/2019 du 15.11.2019
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - Action en annulation d'une disposition à cause de mort d'exécution testamentaire (irrecevabilité de la demande) 
Si l’on se réfère à ses droits mais l’on soulève aucun grief clair et on s'en prend pas à la motivation de la décision attaquée ; on ne satisfait pas aux exigences minimales de motivation d’un recours des art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF (c. 2).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ungültigkeitsklage gegen die letztwillige Einsetzung eines Willensvollstreckers (Unzulässigkeit des Begehrens)
Indem man auf seine Rechte verweist, aber keine eindeutigen Rügen vorbringt und sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, erfüllt man die Mindestanforderungen an der Begründung einer Beschwerde gemäss den Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (E. 2).

Tribunal Fédéral 5A_432/2019 du 14.11.2019
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - succession (péremption de l'action en réduction)
Le délai d'un an de l’art. 533 al. 1 CC est en réalité un délai de péremption. Il doit donc être préservé par l'introduction de la requête de conciliation (art. 64 al. 2 en lien avec l'art. 62 al. 1 CPC; c. 1.2.2.1).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbschaft (Verwirkung der Herabsetzungsklage)

Die Jahresfrist von Art. 533 Abs. 1 ZGB ist faktisch eine Verwirkungsfrist. Diese muss deshalb durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuches gewahrt werden (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs.1 ZPO; E. 1.2.2.1).

= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 26

Schweizerisches Bundesgericht 5A_491/2019 vom 11.11.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ausstand (Erbschaftsangelegenheit) 
Gegenüber einem Nichteintretensentscheid sind vor Bundesgericht einzig Aufhebungs- und Rückweisungsbegehren zulässig, nicht hingegen Anträge, wie in der Sache - hier über das Ausstandsbegehren - zu entscheiden ist, denn das Bundesgericht ist nicht zu umfassenden Sachverhaltsabklärungen verpflichtet (E. 1.2).
Werden neben Art. 47 ZPO (Ausstandsgründe) weitergehende Bestimmungen der Verfassung und der EMRK angerufen und als verletzt gerügt, so wird für eine erfolgreiche Beschwerdeführung vor Bundesgericht vorausgesetzt, dass es dem Beschwerdeführer darzutun gelingt, inwiefern diese Bestimmungen hinsichtlich des in der ZPO geregelten Ausstands eine eigenständige Bedeutung zukommt (E. 2.4.3). 

Schweizerisches Bundesgericht 5F_6/2019 vom 11.11.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ausstand (Ebschaftsangelegenheit) 
(Gesuch um Revision des Urteils 5A_475/2019 vom 13. Juni 2019)

Art. 121 lit. c BGG schliesst Nichteintretensentscheide nicht aus. Der Revisionsgrund deckt sich mit dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung, doch verstösst das Gericht nicht dagegen, wenn es auf ein Begehren nicht eintritt, weil für dessen materielle Behandlung die prozessualen Voraussetzungen fehlen (E. 2.3). 
Eine blosse Erklärung zur Befangenheit eines Gerichtsmitglieds ist kein Antrag (E. 3.2).
Ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist. Der Revisionsgrund ist nicht gegeben, wenn die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen berücksichtigt worden sind, aber nicht so gewürdigt und beurteilt wurden, wie die gesuchstellende Partei dies gewünscht und beantragt hatte (E. 3.3).

​​​​​​​Tribunal Fédéral 5A_512/2019 du 28.10.2019
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - partage successoral 
Un certificat d'héritier ne constitue qu'une pièce de légitimation provisoire pour disposer des biens composant la succession et ne statue pas matériellement et définitivement sur la qualité d'héritier. Une personne qui ignore l’existence d’autres héritiers, qui est en possession d’un certificat d’héritier unique délivré par une Justice de paix et en sus d’un acte notarié confirmant ceci, peut de bonne foi se considérer comme telle et elle n’agit pas de mauvaise foi en vendant des biens successoraux (c. 4.1.3).
Dans un tel cas les règles sur l’enrichissement illégitime sont applicables (c. 4.1.4).
L'énumération des libéralités contenues à l'art. 626 al. 2 CC n'est pas exhaustive; leur caractère commun est la dotation, donc le fait que la libéralité est destinée à créer, assurer ou améliorer l'établissement du descendant dans l'existence. Le but recherché par le défunt est déterminant, non l'emploi effectif qu’en fait le bénéficiaire. Il appartient à celui qui se prévaut du rapport de démontrer que la libéralité faite avait le caractère d'une dotation. Les libéralités faites à des descendants hors des prévisions de l'art. 626 al. 2 CC ou à un héritier légal qui n'est pas un descendant ne sont en revanche pas rapportables, sauf ordonnance de rapport du défunt. La loi présume ainsi que le défunt n’a pas voulu faire un avancement d'hoirie, mais favoriser les bénéficiaires au détriment des descendants (c. 7.3).
Si les circonstances d’une donation d’un rubis, faite par la défunte de son vivant à sa petite-fille, sont inconnues, les codicilles ne mentionnent pas la libéralité mais il ressort la volonté de la défunte d'exonérer ses petits-enfants de toute obligation en rapport aux libéralités dont ils seraient bénéficiaires; il peut être retenu que le rubis n’est pas à rapporter (c. 7.1 et 7.4).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung
Eine Erbbescheinigung ist nur ein vorläufiges Legitimationsdokument um über die Vermögenswerte, die den Nachlass bilden, verfügen zu können und entscheidet nicht materiell und endgültig über die Eigenschaft als Erbe. Ignoriert eine Person die Existenz anderer Erben und besitzt sie eine von einem Friedensrichter ausgestellte Erbbescheinigung und zusätzlich eine notarielle Urkunde, die beide ihre Stellung als Alleinerbin attestieren, kann sie in gutem Glauben davon ausgehen, dass sie Alleinerbin ist und sie handelt daher nicht in bösem Glauben, indem sie Nachlassgegenstände verkauft (E. 4.1.3).
In einem solchen Fall gelten die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (E. 4.1.4). 
Die Aufzählung der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB ist nicht abschliessend; ihnen ist der Ausstattungscharakter gemeinsam, sie haben den Zweck, dem Empfänger eine Existenz zu verschaffen oder ihm die vorhandene Existenz zu sichern oder zu verbessern. Entscheidend ist der vom Erblasser angestrebte Zweck und nicht die tatsächliche Einsetzung von Seiten des Bedachten. Es obliegt der Person, die sich auf die Ausgleichung beruft, nachzuweisen, dass es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung handelt. Zuwendungen an Nachkommen ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 626 Abs. 2 ZGB oder an einen gesetzlichen Erben, der kein Nachkomme ist, sind hingegen nicht ausgleichungspflichtig, es sei denn, der Erblasser habe dies angeordnet. Das Gesetz geht also davon aus, dass der Erblasser keinen Erbvorbezug gewähren, sondern die Bedachten zum Nachteil der Nachkommen begünstigen wollte (E. 7.3).
Sind die Umstände der Schenkung eines Rubins, welche die Erblasserin zu Lebzeiten an ihre Enkelin getätigt hat, unbekannt und wird die Schenkung im Testament nicht erwähnt, ist aber daraus ersichtlich, dass die Verstorbene ihre Enkelkinder von jeder Verpflichtung hinsichtlich Zuwendungen, die sie erhalten würden, befreien wollte, kann davon ausgegangen werden, dass der Rubin nicht der Ausgleichungspflicht untersteht (E. 7.1. und 7.4). 
= dRSK vom 11.06.2020 (Tarkan Göksu, Unterbrechung der Verjährung durch Erbteilungsklage)

Der gutgläubig für den Nachlass handelnde Erbe haftet aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR). Die Verjährung kann durch Erbteilungsklage unterbrochen werden durch Auflistung des Anspruchs als Aktivum in der Klagebegründung, und ohne dass eine entsprechende Zahlungsaufforderung in die Rechtsbegehren aufgenommen werden müsste.
= iusNet ErbR vom 24.08.2020 (Stefan Walder/Davide de Luca, Öffentliches Inventar – Praktische Hinweise aus der züricherischen Notariatspraxis)

= not@lex 14 (2021) 73 (Anmerkungen von Denis Piotet/Bastien Verrey/Maya Kiepe)
= successio 15 (2021) 164 (Bettina Hürlimann-Kaup/Alexandra Jungo - Verfügung der Scheinalleinerbin über Erbschaftsgegenstände: Surrogation oder Rückerstattungsforderung der Miterben?)
= successio 15 (2021) 170 (Paul Eitel - Eine nicht ausgleichspflichtige Rubinschenkung der Erblasserin an ihre Enkelin)

Schweizerisches Bundesgericht 5A_573/2019 vom 11.10.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Rückweisung einer Eingabe
Wird eine kantonale Beschwerde bzgl. der Nichtbehandlung einer Auskunftsklage im Erbfall nach Art. 132 Abs. 2 ZPO gutgeheissen und die erstinstanzliche Verfügung aufgehoben, verbunden mit der Möglichkeit der Wiedereinreichung der Eingabe, ist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht beschwert. Dies ist auch der Fall, wenn lediglich die Redaktion eines Entscheides beanstandet wird oder wenn vorgebracht wird, dass das Vorgehen eines Richters und die disqualifizierenden Äusserungen eines Gerichts zu psychosomatischen Beschwerden und Erschöpfungszuständen geführt hätten (E. 2). 

= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 43

Schweizerisches Bundesgericht 5A_574/2019 vom 11.10.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Rückweisung einer Eingabe 
Wird eine kantonale Beschwerde bzgl. der Nichtbehandlung einer Auskunftsklage im Erbfall nach Art. 132 Abs. 2 ZPO gutgeheissen und die erstinstanzliche Verfügung aufgehoben, verbunden mit der Möglichkeit der Wiedereinreichung der Eingabe, ist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht beschwert. Dies ist auch der Fall, wenn lediglich die Redaktion eines Entscheides beanstandet wird oder wenn vorgebracht wird, dass das Vorgehen eines Richters und die disqualifizierenden Äusserungen eines Gerichts zu psychosomatischen Beschwerden und Erschöpfungszuständen geführt hätten (E. 2). 

Schweizerisches Bundesgericht 5A_705/2019 vom 08.10.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ausstand (Erbschaft, Darlehen) 
Ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung (Zwischenentscheid) stellt eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG dar. Bei solchen Entscheiden können gemäss Art. 98 BGG nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Ein Zwischenentscheid kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (E. 2). 

Tribunal Fédéral 5A_995/2018 du 07.10.2019
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - certificat d'héritier 
Un certificat d'héritier n'a pas pour objet de statuer matériellement sur la qualité d'héritier. Tant que la qualité d’héritier des demandeurs, qui font valoir une action en annulation, respectivement en privation d’effet, d’un certificat d’hérédité antérieurement délivré, n’est pas reconnue (aussi vu qu’une autre procédure a été antérieurement déposée auprès d’un autre organe judiciaire), il n’y a pas lieu de protéger les droits hypothétiques de ceux-ci. Le maintien du certificat d’héritier s’impose donc au moins jusqu’au droit connu sur la procédure pendante devant l’autre organe judiciaire dont l’issue est incertaine (c. 3).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbbescheinigung
Eine Erbbescheinigung ist nicht dazu gedacht, materiell über die Erbberechtigung zu entscheiden. Solange die Erbberechtigung der Kläger, welche eine Ungültigkeitsklage bzgl. einer zuvor ausgestellten Erbbescheinigung geltend machen, nicht anerkannt wird (auch in Anbetracht der Tatsache, dass bereits ein anderes Verfahren bei einer anderen Gerichtsbehörde anhängig gemacht wurde), besteht kein Anlass, ihre hypothetischen Rechte zu schützen. Die Aufrechterhaltung der Erbbescheinigung ist daher zumindest so lange erforderlich, bis das Ergebnis des vor der anderen Gerichtsbehörde anhängigen Verfahrens, dessen Ausgang ungewiss ist, bekannt ist (E. 3). 
= not@lex 13 (2020) 73 (Denis Piotet/Bastien Verrey/Maya Kiepe)
= SJZ 116 (2020) 160 (Anmerkungen von Peter Breitschmid und Annina Vögeli)

Tribunal Fédéral 5A_465/2019 du 04.10.2019
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - Dévolution d'une succession, détermination de la masse successorale (donation, capacité de discernement) 
La présomption d'incapacité liée à un état général d'altération mentale peut être renversée en établissant que la personne a accompli l'acte litigieux dans un moment de lucidité; où en démontrant que, dans le cas concret, à savoir en fonction de la nature et de l'importance de l'acte déterminé, la personne était en mesure d'agir raisonnablement. Dans le premier cas il suffit de prouver que la personne était au moment déterminant capable de discernement avec une vraisemblance prépondérante (c. 4.2.2). 
L'incapacité d'agir raisonnablement n'est pas présumée et doit être prouvée lorsque la personne se voit administrer périodiquement des médicaments et souffre d'une désorientation spatio-temporelle momentanée, lorsque, dans un âge avancé, elle est simplement fragile, atteinte dans sa santé physique et temporairement confuse, lorsqu'elle souffre d'absences consécutives à une attaque cérébrale ou qu'elle est simplement confrontée à des trous de mémoire liés à l'âge (c. 4.3).
Un acte de donation conclu devant un notaire en 2014, par une défunte qui déjà en 2010 souffrait de trous de mémoire et qui depuis 2012 avait été à plusieurs reprises diagnostiqué de démence mixte, est à déclarer nul (c. 5 et 6).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung, Bestimmung der Erbteilungsmasse (Schenkung, Urteilsfähigkeit)
Die Vermutung der Handlungsunfähigkeit im Zusammenhang mit einem allgemeinen Zustand der geistigen Beeinträchtigung kann widerlegt werden, indem festgestellt wird, dass die Person die fragliche Handlung in einem Augenblick der Klarheit vorgenommen hat; oder indem nachgewiesen wird, dass die Person im konkreten Fall, daher je nach Art und Bedeutung der bestimmten Handlung, in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln. Im ersten Fall ist es ausreichend zu beweisen, dass die Person im entscheidenden Moment mit überwiegender Wahrscheinlichkeit urteilsfähig war (E. 4.2.2). 
Die Unfähigkeit vernunftgemäss zu handeln, wird nicht vermutet und muss nachgewiesen werden, wenn die Person periodisch Medikamente verabreicht bekommt und unter einer vorübergehenden räumlich-zeitlichen Verwirrung leidet, wenn sie im fortgeschrittenen Alter einfach gebrechlich, in ihrer physischen Gesundheit beeinträchtigt und vorübergehend verwirrt ist, wenn sie aufgrund eines Schlaganfalls geistig abwesend oder einfach mit altersbedingten Gedächtnislücken konfrontiert ist (E. 4.3). 
Eine 2014 öffentlich beurkundete Schenkungsurkunde, die von einer Erblasserin errichtet wurde, die seit 2010 an Gedächtnisstörungen leidet und seit 2012 wiederholt mit Demenz diagnostiziert wurde, ist für nichtig zu erklären (E. 5 und 6).

= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 43
= SJZ 116 (2020) 161 (Anmerkungen von Peter Breitschmid und Annina Vögeli)​​​​​​​

Schweizerisches Bundesgericht 5A_689/2018 vom 01.10.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Einstellung des Erbschaftskonkurses mangels Aktiven, Abtretung von Nachlassaktiven
= BGE 146 III 499

Art. 230a Abs. 1 SchKG; konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven.
Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG können alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, unter welche auch gewöhnliche Forderungen fallen können (E. 3).
Art. 230a al. 1 LP; liquidation par voie de faillite d'une succession répudiée; suspension de la liquidation faute d'actifs.
Peuvent faire l'objet d'une cession selon l'art. 230a al. 1 LP tous les actifs qui appartiennent à la succession, sous lesquels peuvent aussi tomber les créances ordinaires (c. 3).
Art. 230a cpv. 1 LEF; liquidazione in via di fallimento di un'eredità alla quale tutti gli eredi hanno rinunciato; sospensione della liquidazione per mancanza di attivi.

Possono essere oggetto di cessione secondo l'art. 230a cpv. 1 LEF tutti gli attivi appartenenti all'eredità, tra i quali possono anche rientrare i crediti ordinari (c. 3)

= JdT 167 (2019) II 393
= not@lex 14 (2021) 73 (Anmerkungen von Denis Piotet/Bastien Verrey/Maya Kiepe)

Bundesverwaltungsgericht C-2838/2019 vom 17.09.2019
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung​​​​​​​ durch die Erben

Tribunal Fédéral 5A_286/2019 du 10.09.2019 
IIe Cour de droit civil - Droit des successions – partage successoral (recevabilité de la demande)
A moins que les conditions cumulatives requises par l'art. 93 al. 1 let. b LTF ne sautent aux yeux, il appartient à la partie recourante d'en démontrer la réalisation. Elle doit en particulier indiquer de manière détaillée quelles questions de fait sont encore litigieuses, quelles preuves, déjà offertes ou requises, doivent encore être administrées, et en quoi celles-ci entraîneraient une procédure probatoire longue et coûteuse. Tout complément d'instruction entraîne nécessairement des frais et un prolongement de la procédure; cela ne suffit pas pour ouvrir le recours immédiat. Encore faut-il que la procédure probatoire, par sa durée et son coût, s'écarte notablement des procès habituels (c. 2.1). 
Il ne suffit pas si le recourant faits des considérations générales et vagues par rapport aux conditions de l’art. 93 LTF (c. 2.2).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung (Zulässigkeit des Begehrens)

Sofern die kumulativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht ins Auge springen, obliegt es der beschwerdeführenden Partei, diese zu beweisen. Insbesondere muss sie im Detail angeben, welche Tatsachen noch strittig sind, welche bereits angebotene oder erforderte Beweismittel noch zu erheben sind, und wie diese ein aufwendiges und kostspieliges Beweisverfahren nach sich ziehen würden. Jede ergänzende Untersuchung ist zwangsläufig mit Kosten und einer Verlängerung des Verfahrens verbunden; dies reicht für eine sofortige Beschwerde nicht aus. Es ist dazu notwendig, dass sich das Beweisverfahren deutlich, wegen seiner Dauer und seiner Kosten, von den üblichen Verfahren unterscheiden (E. 2.1).
Diesbezüglich reicht es nicht, wenn der Beschwerdeführer allgemeine und vage Erwägungen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Art. 93 BGG macht (E. 2.2)

Tribunal Fédéral 5A_603/2019 du 04.09.2019 
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - succession (certificat d'héritier) 
Si le recourant ne s’en prend pas valablement à la motivation de l’autorité cantonale, le recours ne satisfait pas les exigences posées par les art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF (c. 3).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbschaft (Erbbescheinigung)
Setzt sich der Beschwerdeführer mit der Argumentation der kantonalen Instanz nicht angemessen auseinander, entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG (E. 3).

Schweizerisches Bundesgericht 5A_666/2019 vom 03.09.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Einsetzung einer Erbenvertretung
Tritt die Vorinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein, ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens nur die Frage, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid ergangen ist (E. 1.).
Die zwangsläufige Folge eines Nichteintretensentscheides ist, dass das Gericht die Parteien mit ihren Anliegen gar nicht erst hört (E. 2.). 

Schweizerisches Bundesgericht 5F_10/2019 vom 03.09.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_893/2018 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. April 2019
Die spätere Aneignung von juristischem Wissen ist nicht geeignet, einen Revisionstatbestand zu begründen. Das gleiche gilt, falls die im Revisionsgesuch gestellten Rechtsbegehren schon im „revisionsbedürftigen“ früheren Urteil beurteilt wurden, und dazu keine weiteren Revisionsgründe dargetan werden, noch welche ersichtlich sind (E. 1).

Tribunal Fédéral 5A_257/2019 du 03.09.2019
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - droit foncier rural; valeur de rendement (partage successoral) 
La capacité d'exploiter personnellement une entreprise agricole, définie à l'art. 9 al. 2 LDFR, constitue une condition de son attribution au sens de l'art. 11 al. 1 LDFR. Si le recourant entend contester la capacité d’exploiter personnellement une entreprise agricole et ainsi le droit à l'attribution, il doit produire d'emblée les pièces qui l'établissent (c.  3.3).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Bäuerliches Bodenrecht; Ertragswert (Erbteilung)
Die Eignung zur Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes wie sie in Art. 9 Abs. 2 BGBB definiert ist, ist Voraussetzung für deren Zuweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BGBB. Beabsichtigt der Beschwerdeführer, die Eignung zur Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes und damit den Anspruch auf Zuweisung zu bestreiten, muss er von Anfang an die notwendigen Urkunden vorlegen, aus denen dies hervorgeht (E. 3.3).

Schweizerisches Bundesgericht 5A_126/2019 vom 03.09.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Offenlegungspflicht
Ein Offenlegungsbegehren kann sich entweder auf einen sich aus dem materiellen Bundesrecht ergebenden Auskunftsanspruch stützen oder es kann sich um einen beweisrechtlich begründeten Editionsantrag handeln. Das Bundesgericht qualifiziert den ein materielles Auskunftsbegehren gutheissenden Entscheid als Teilentscheid i.S.v. Art. 91 Bst. a BGG, während ein Entscheid über einen beweisrechtlichen Editionsantrag als Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG gilt. Stützten sich weder die Parteien noch die Vorinstanzen auf einen sich aus dem materiellen Recht ergebenden Auskunftsanspruch,  ist das Begehren als beweisrechtlich begründeter Editionsantrag zu qualifizieren. (E. 1.3).

= successio 14 (2020) 351 (Anmerkungen von Tarkan Göksu)

​​​​​​​Schweizerisches Bundesgericht 4A_48/2019 vom 29.08.2019
I. zivilrechtliche Abteilung - Gesellschaftsrecht - Vertragsergänzung; Bindung an den Rückweisungsentscheid
= successio 15 (2021) 41 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Schweizerisches Bundesgericht 5A_940/2018 vom 23.08.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Aufsicht über den Willensvollstrecker
Die (deklaratorische) behördliche Mitteilung der Ernennung als Willensvollstrecker (Art. 517 Abs. 2 ZGB) ist nicht konstitutiv, diese setzt lediglich das gesetzliche Annahmeverfahren in Gang. Der Ernannte ist von der Eröffnung des Erbgangs an Willensvollstrecker. Erlangt der Willensvollstrecker auf andere Weise, z.B. durch amtliche Testamentseröffnung, schon vor der amtlichen Mitteilung Kenntnis von seiner Berufung, so kann er die Annahme (oder auch Ablehnung) des Amtes bereits vorweg erklären und selbständig mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen; eine amtliche Mitteilung ist so nicht erforderlich. Die Mitteilung soll so früh wie möglich erfolgen, nämlich sobald die Behörde Kenntnis von der Bezeichnung des Willensvollstreckers hat (E. 3.3).
= dRSK vom 17.12.2019 (Alexandra Hirt, Stillschweigende Annahme des Willensvollstreckermandates auch ohne Fristansetzung)
Im Nachlass einer der weltweit vermögendsten Personen geht es um die Frage, in welchem Zeitpunkt der Willensvollstrecker sein Mandat angenommen hat. Dies ist im Aufsichtsverfahren relevant, weil der Willensvollstrecker ab dann rechenschafts- und auskunftspflichtig ist.
= iusNet ErbR vom 23.12.2019 (
Marjolein Bieri, Beginn des Willensvollstreckermandats und andere Fallstricke)
= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 42
= not@lex 13 (2020) 73 (Anmerkungen von Denis Piotet/Bastien Verret/Maya Kiepe)
= successio 14 (2020) 368 (Anmerkungen von Fabrizio A. Liechti)
Stillschweigend Annahme eines Willensvollstreckermandates trotz fehlender Fristansetzung
= successio 15 (2021) 23 und 40 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Schweizerisches Bundesgericht 2C_657/2017 vom 22.08.2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung - Grundrecht - Entschädigung für Todesfeststellung

Schweizerisches Bundesgericht 2C_484/2018 vom 19.08.2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung -Grundrecht - Entschädigung für Todesfeststellung
Der Erwerb eines Grundstückes i.S.v. Art. 655 ZGB in der Schweiz durch Personen, die im Ausland Wohnsitz haben, ist bewilligungspflichtig (Art. 2 BewG). Ein solcher Erwerb untersteht aber der Bewilligungspflicht nicht, wenn der Erwerber (auch nur potentiell) zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört (Art. 7 lit. a BewG, lex specialis zu Art. 86 und 92 IPRG), und die Liegenschaft im Zuge der Erbfolge (gesetzlich oder durch Testament) erworben wird. Nicht unter den Begriff der gesetzlichen Erben i.S.v. Art. 7 lit. a BewG fallen eingesetzte Erben und solche Vermächtnisnehmer, die nicht gleichzeitig gesetzliche Erben im Sinne des BewG sind (siehe aber Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BewG) (E. 2.1).
= ZBGR 101 (2020) 162

BewG Art. 7 lit. aZGB Art. 634; Erwerb durch gesetzliche Erben, Erbteilungsvertrag. Eingesetzte Erben und Vermächtnisnehmer, die nicht gleichzeitig gesetzliche Erben sind, fallen nicht unter den Begriff der gesetzlichen Erben.
Die Vereinbarung zwischen dem eingesetzten Alleinerben und dem von der Erbfolge ausgeschlossen gesetzlichen Erben über die Übertragung eines aus dem Nachlass erworbenen Grundstücks gegen volle Gegenleistung bildet keinen Erbteilungsvertrag. Sie genügt daher nicht als Rechtsgrundausweis für die Eintragung der Eigentumsübertragung in das Grundbuch. 
LFAIE art. 7 litt. aCC art. 634; acquisition par des héritiers légaux; contrat de partage. Des héritiers institués et des légataires, qui n’ont pas simultanément la qualité d’héritiers légaux, ne sont pas couverts par la notion d’héritiers légaux. 
La convention passée entre l’héritier unique institué et l’héritier légal écarté de la succession et qui porte sur le transfert de la propriété d’un immeuble successoral contre pleine indemnité ne constitue pas un contrat de partage. Elle ne constitue dès lors pas un titre suffisant pour l’inscription du transfert de propriété au registre foncier.

Schweizerisches Bundesgericht 6B_1091/2017 vom 15.08.2019
Strafrechtliche Abteilung - Strafprozess - Einziehung (mehrfacher Mord)
= BGE 144 IV 285
Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
Mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung
Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2).
Art. 70 al. 1 CP, art. 540 al. 1 ch. 1 CC
Multiples assassinats; indignité; validité des prestations des héritiers à la personne indigne de succéder; conditions pour la confiscation de valeurs patrimoniales

Contenu et nature juridique de la disposition sur l'indignité prévue par l'art. 540 al. 1 ch. 1 CC. Ne sont pas des valeurs patrimoniales confiscables au sens de l'art. 70 al. 1 CP celles qui proviennent d'un acte juridique objectivement légal (confirmation de la jurisprudence). L'accord en question, par lequel l'auteur des homicides renonce à son statut d'héritier, en contrepartie de quoi il reçoit des héritiers un immeuble et de l'argent provenant de la succession de ses parents tués, est valable. Les valeurs patrimoniales, que l'auteur reçoit du fait de cet accord, ne peuvent être confisquées (c. 2). 
Art. 70 cpv. 1 CP, art. 540 cpv. 1 n. 1 CC
Assassinio ripetuto; indegnità; validità delle prestazioni fornite dagli eredi alla persona indegna; condizioni per la confisca di valori patrimoniali

Contenuto e natura giuridica della norma sull'indegnità di cui all'art. 540 cpv. 1 n. 1 CC. I valori patrimoniali provenienti da un negozio giuridico oggettivamente legale non sono confiscabili sulla base dell'art. 70 cpv. 1 CP (conferma della giurisprudenza). È valida la convenzione con cui l'autore degli assassinii rinuncia alla sua qualità di erede e riceve in cambio dagli eredi un immobile e una somma di denaro della successione dei suoi genitori uccisi. I valori patrimoniali che spettano all'autore in virtù di questo accordo giuridico non soggiacciono alla confisca (c. 2).
= ZBGR 101 (2020) 25
Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
Mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung
Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2).
Art. 70 al. 1 CP, art. 540 al. 1 ch. 1 CC
Multiples assassinats; indignité; validité des prestations des héritiers à la personne indigne de succéder; conditions pour la confiscation de valeurs patrimoniales

Contenu et nature juridique de la disposition sur l’indignité prévue par l’art. 540 al. 1 ch. 1 CC. Ne sont pas des valeurs patrimoniales confiscables au sens de l’art. 70 al. 1 CP celles qui proviennent d’un acte juridique objectivement légal (confirmation de la jurisprudence). L’accord en question, par lequel l’auteur des homicides renonce à son statut d’héritier, en contrepartie de quoi il reçoit des héritiers un immeuble et de l’argent provenant de la succession de ses parents tués, est valable. Les valeurs patrimoniales, que l’auteur reçoit du fait de cet accord, ne peuvent être confisquées (c. 2).
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Schweizerisches Bundesgericht 5A_814/2018 vom 05.08.2019
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Erbteilung
Alleine die Tatsache, dass das Verfahren etwas länger dauern könnte, ist kein drohender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 1.3.)

= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 71

Schweizerisches Bundesgericht 5A_601/2019 vom 05.08.2019 
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht  - Testamentseröffnung 
Enthält die Beschwerdeschrift keine Anträge, die im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss stehen, enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung gemäss Art. 42 BGG. (E. 3). 

Schweizerisches Bundesgericht 5A_1/2019 vom 18.07.2019
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Anordnung einer Erbenvertretung
Es ist kein aktuelles praktisches Interesse gegeben, wenn die Beschwerde mehr als zwei Wochen nach der rechtskräftigen Erledigung des für die Hauptfrage der Beschwerde massgebenden Auslandsverfahrens eingereicht wird. Es ist kein aktuelles praktisches Interesse gegeben, wenn der vorinstanzliche Entscheid über drei Wochen seine Wirkung entfalten konnte und der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung vor Bundesgericht beantragt aber bezüglich der vorgängigen Wirkungszeit des Entscheids nichts einwendet (E. 1.3).

Tribunal Fédéral 4A_522/2018 du 18.07.2019
Ire Cour de droit civil - Droit des contrats - droit des héritiers aux renseignements contre la banque du défunt, délimitation en matière internationale entre le droit de nature contractuelle et le droit de nature successorale 
En ce qui concerne le droit des héritiers aux renseignements requis d'une banque auprès de laquelle le défunt avait un compte, il faut distinguer le droit aux renseignements de nature contractuelle (art. 400 al.1 CO) et celui de nature successorale (art. 607 al. 3 et 610 al. 2 CC) (c. 4.1, 4.2). 
Lorsqu'un transfert ordonné par le défunt lèse la réserve ou le droit au rapport, la banque doit communiquer aux héritiers le nom du tiers bénéficiaire du transfert. Les libéralités soumises à la réduction ou au rapport ne sont pas protégées par le secret bancaire. Le secret bancaire dû au tiers ne doit être respecté que lorsqu'il ne met pas en péril les droits des héritiers (c. 4.5.2.).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Auskunftsrecht der Erben gegenüber der Bank des Erblassers, Abgrenzung bei internationalen Verhältnissen zwischen vertraglichen und erbrechtlichen Ansprüchen 
Im Hinblick auf das Recht der Erben auf Auskunft von der Bank, bei der der Erblasser ein Konto hatte, ist zwischen dem Recht auf Auskunft vertraglicher (Art. 400 Abs. 1 OR) und erbrechtlicher Natur (Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB) zu unterscheiden (E. 4.1., 4.2.). 
Wenn eine vom Erblasser angeordnete Überweisung, den Pflichtteil oder das Informationsrecht verletzt, muss die Bank den Erben den Namen des Drittbegünstigten der Überweisung mitteilen. Die Zuwendungen, die der Herabsetzungsklage oder dem Informationsrecht unterliegen, sind durch das Bankgeheimnis nicht geschützt. Das dem Dritten geschuldete Bankgeheimnis ist nur dann zu wahren, wenn es die Rechte der Erben nicht gefährdet. (E. 4.5.2).
= AJP 29 (2020) 1345 (Anmerkungen von Sabine Herzog)

Der Entscheid wirft die Frage auf, ob zwecks Durchsetzung von vertraglichen Auskunftsansprüchen gegenüber einer Bank zusätzlich erbrechtliche Interessen (namentlich ein nicht verwirkter Pflichtteilsanspruch oder ein Anspruch auf Ausgleichung) dargelegt bzw. nachgewiesen werden müssen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts führt in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit.
= dRSK vom 22.10.2019 (Gian Sandro Genna, Anspruch der Erben auf Information gegenüber der Bank des Erblassers)
Der Entscheid BGer 4A_522/2018 vom 18. Juli 2019 befasst sich mit den erbrechtlichen, vertragsrechtlichen sowie international-privatrechtlichen Aspekten des Informationsanspruchs der Erben gegenüber der Bank des Erblassers.

= not@lex 13 (2020) 74 f. (Anmerkungen von Denis Piotet/Bastien Verret/Maya Kiepe)
= SJ 142 (2020) 6
Art. 400 al. 1 CO; art. 607 al. 3 et 610 al. 2 CC
Action en reddition de comptes; droit aux renseignements des héritiers envers une banque; droit du défunt au maintien de sa sphère privée
Le droit à l’information des héritiers se heurte à la protection de la sphère privée du défunt, laquelle englobe non seulement les faits de nature strictement personnelle, mais aussi les aspects d’ordre économique relatifs à son patrimoine et donc les ordres qu’il a donnés, qu’il ait expressément ou non ordonné à la banque d’en maintenir la confidentialité.
Le droit de nature contractuelle des héritiers aux renseignements n’est pas illimité et n’a pas exactement la même étendue que le droit du défunt aux renseignements envers la banque. Le droit d’obtenir des renseignements sur les opérations effectuées par le de cujus de son vivant n’appartient ainsi qu’à l’héritier réservataire dont la réserve est lésée ou à l’héritier légal qui dispose d’un droit au rapport et au partage. Dans ces cas de figure, la banque doit communiquer aux héritiers l’identité du bénéficiaire d’un virement exécuté sur ordre du de cujus antérieurement au décès. Dans les autres hypothèses, le droit du défunt au maintien de sa sphère privée doit l’emporter. 
= successio 14 (2020) 170 (Anmerkungen von Andrea Dorjee-Good und Daniela Dardel)

= successio 14 (2020) 352 (Anmerkungen von Tarkan Göksu)
= ZBJV 156 (2020) 268 (Anmerkungen von Stephan Wolf/Cédric Berger)
Informationsansprüche der Erben gegenüber der Bank der Erblasserin.

Schweizerisches Bundesgericht 5A_722/2018 vom 10.07.2019 
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ungültigkeit eines Ehe- und Erbvertrages
Bei Rückzug der Beschwerde durch den Beschwerdeführer wird das Verfahren,  durch Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter, als erledigt abgeschrieben

Schweizerisches Bundesgericht 5A_763/2018 vom 01.07.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Nichtigkeitsklage / Ungültigkeit aus Erbrecht
Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall (E. 4.1.3). 
Leidet der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung an Lungenkrebs mit Hirnmetasthasen, ist von einer schweren körperlichen Krankheit mit damit verbundenen Lähmungen sowie Sprachstörungen auszugehen. Ein Gericht kann aus zeitnahen Umstände zur Testamentserrichtung, wie die Eintragung der Partnerschaft des Erblassers oder der Videosequenz der Zeremonie, auf das Fehlen von Anzeichen, wonach der Erblasser nicht in der Lage gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln, schliessen. Ist dazu Ärzteberichten, der Nichtbeanstandung der Urteilsfähigkeit vor dem Zivilstandsamt sowie der verurkundeten Feststellungen der Zeugen am Tag der Verurkundung des Testaments, zu entnehmen, dass die Verfügungs- und Urteilsfähigkeit des Erblassers gegeben ist, kann sich das Gericht auf diese Umstände und Hinweise stützen und die Verfügungs- und Urteilsfähigkeit abschliessend bejahen. (E. 4.5.1, 4.5.2.2) 
Hirnmetasthasen führen nicht per se zur Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (E. 4.5.2.3). 
= dRSK vom 20.11.2019 (Fabienne Wiget, Nichtigkeitsklage/Ungültigkeitsklage)
Das Bundesgericht äusserte sich im vorliegenden, umfangreichen Entscheid zu diversen prozessrechtlichen und materiellrechtlichen Einzelfragen. Im Folgenden wird der Entscheid in den wesentlichen Punkten zusammengefasst.
= ius.focus 9/2019, 4 (Anmerkungen von Bojan Momic)
Hirnmetastasen führen auch in Kombination mit Cannabiskonsum und einer Morphinmedikation nicht per se zur Urteilsunfähigkeit

= successio 14 (2020) 348 (Anmerkungen von Tarkan Göksu)
= successio 15 (2021) 29 und 40 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
= successio 15 (2021) 307 (Anmerkungen von Daniel Abt)

Schweizerisches Bundesgericht 5A_767/2018 vom 01.07.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Parteientschädigung (Nichtigkeitsklage / Ungültigkeit aus Erbrecht)
Die Partei-Entschädigung eines Willensvollstreckers ist anhand der (mutmasslichen) Vergütung und des (mutmasslichen) Auslagenersatzes des Willensvollstreckers vorzunehmen (E. 2.3).

= successio 14 (2020) 349 (Anmerkungen von Tarkan Göksu)
= successio 15 (2021) 40 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Schweizerisches Bundesgericht 5F_24/2018 vom 01.07.2019
II. zivilrechtliche Abteilung – Personenrecht - Stiftungsaufsicht (Beschwerdelegitimation)
= njus.ch Verein - Stiftung - Trust Entwicklungen 2019, 50
Abweisung des Gesuchs um Revision von BGE 144 III 433 ff. betreffend die Voraussetzungen zur Begründung der Beschwerdelegitimation einer ehemaligen Stiftungsrätin im Rahmen einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde.

Schweizerisches Bundesgericht 9C_874/2018 vom 26.06.2019
II. sozialrechtliche Abteilung - Berufliche Vorsorge  - Berufliche Vorsorge (Begünstigungserklärung)
Eine Vorsorgeeinrichtung hat ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche zu informieren (Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG). Darunter fallen, nach dem jeweils einschlägigen Recht, alle Leistungen beim Eintritt eines Versicherungsfalles (E. 3.2).
Ist erwiesen, dass die Vorsorgeeinrichtung Informationsmaterial an die Versicherten abgegeben hat und, dass sie ihre Informationspflicht in genügender Weise nachgekommen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Versicherten das Material und Kenntnis davon erhalten haben. Die Zustellungsfrage kann offenbleiben (E. 6.1). 
Die Beweiswürdigung, wonach ein verstorbener Versicherter, welcher in die Ausgestaltung einer Vorsorgelösung massgeblich involviert war, überwiegend wahrscheinlich auch von den formellen Voraussetzungen Kenntnis gehabt haben musste, ist nicht willkürlich (E. 6.2).

Tribunal Fédéral 5A_176/2019 du 26.06.2019
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - destitution de l'exécuteur testamentaire
Un exécuteur testamentaire doit identifier les affaires les plus urgentes et prendre les mesures conservatoires nécessaires pour sauvegarder au mieux les droits des héritiers (c. 3.1).
Un exécuteur testamentaire, qui sait qu’une somme de plusieurs centaine de milliers d’euros est déposée sur un compte du défunt, qui retire cet argent et le remet au testateur avant son décès et ensuite close le compte - en savant du testament prévoyant comme seul héritier le fils du testateur - et qui s'est abstenu d'entreprendre en temps opportun les démarches idoines et raisonnablement exigibles aux fins d'identifier la destination de ces fonds et de permettre de les porter aux actifs de l'inventaire de la succession, a commis des manquements suffisants pour justifier sa destitution de sa fonction (c. 4.2).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Absetzung des Willensvollstreckers 
Ein Willensvollstrecker muss die dringendsten Geschäfte ermitteln und die notwendigen sichernden Massnahmen treffen, um die Rechte der Erben bestmöglich zu wahren (E. 3.1). 
Ein Willensvollstrecker hat ausreichend Pflichtverletzungen begangen, die seine Absetzung rechtfertigen, wenn er im Wissen, dass ein Betrag von mehreren hunderttausend Euro auf dem Konto des Erblassers deponiert wurde, diesen Betrag abhebt und dem Erblasser vor seinem Tod übergibt und anschliessend das Konto schliesst - in Kenntnis des Testaments, welches den Sohn des Erblassers als Alleinerben vorsieht – und es später versäumt, rechtzeitig geeignete und angemessene Massnahmen zu treffen, um die Verwendung des fraglichen Betrags festzustellen und die Aufnahme dieses Betrags ins Erbschaftsinventar zu ermöglichen (E. 4.2).

= dRSK vom 15.10.2019 (Alexandra Hirt, Absetzung des Willensvollstreckers infolge mangelhafter Inventaraufnahme)
Der Willensvollstrecker hatte vor dem Tod des hospitalisierten Erblassers in dessen Auftrag bei der Bank insgesamt rund EUR 600‘000 in bar abgehoben und das Konto saldiert. Weder wurde dieser Betrag im Inventar erwähnt, noch konnte der Willensvollstrecker sachdienliche Hinweise zum Verbleib des Geldes geben. Die Mutter des als Alleinerben eingesetzten minderjährigen Sohnes des Erblassers verlangte erfolgreich die Absetzung des Willensvollstreckers
= successio 14 (2020) 28 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
= successio 14 (2020) 64 (Martin Karrer, Absetzung des Willensvollstreckers)
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Schweizerisches Bundesgericht 5A_69/2019 vom 20.06.2019
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Auszahlung eines Vermächtnisses 
Hat der Erblasser eine neuere letztwillige Verfügung vernichtet (Art. 510 Abs. 1 ZGB), hat allein der Realakt der Vernichtung noch nicht das Wiederaufleben eines älteren Testaments, das durch die neuere Verfügung ersetzt wurde, zur Folge. Unabhängig von der Form des Widerrufs setzt das Wiederaufleben der ursprünglichen Verfügung vielmehr voraus, dass der Erblasser seinen Willen erklärt, die ursprüngliche Verfügung wieder in Kraft zu setzen. Hat die Vernichtung der Testamentsurkunde durch den Erblasser, lediglich den Widerruf der letztwilligen Verfügung zur (Rechts-)Folge, so steht auch einer späteren Rekonstruktion des Inhalts der widerrufenen Verfügung mittels Kopien nichts im Weg. Eine Rekonstruktionsmöglichkeit (reine Beweisfrage i.S.v. Art. 510 Abs. 2 ZGB) bedeutet nicht, dass der durch Vernichtung bewirkte Widerruf des Rechtsgeschäfts dahinfällt (E. 3.1, 3.5).
= dRSK vom 10.09.2019 (Alexandra Hirt: Trotz Vernichtung des Widerrufstestaments kein Wiederaufleben des ursprünglichen Testaments)
Die Wiederinkraftsetzung eines widerrufenen Testaments durch Widerruf des Widerrufs setzt einen dahingehenden rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen des Erblassers voraus. Das Bundesgericht lässt offen, ob sich ein entsprechender «animus revivendi» formgültig aus einem Widerruf durch Vernichtung ergeben kann. 
= ius.focus 8/2019, 5 (Anmerkungen von Kevin Gretsch)
Der Widerruf einer späteren letztwilligen Verfügung durch Vernichtung hat nicht zur Folge, dass eine frühere Verfügung, welche durch die spätere ersetzt wurde, wieder auflebt. Vielmehr setzt das Wiederaufleben der früheren Verfügung eine Willensäusserung des Erblassers in einer gesetzlichen Form voraus.

= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 21 
= not@lex 13 (2020) 74 (Anmerkungen von Denis Piotet/Bastien Verret/Maya Kiepe)
= successio 14 (2020) 357 (Anmerkungen von Alexandra Dal Molin-Kränzlin)
Der Widerruf des Widerrufs und dessen Auswirkungen auf das ursprünglich widerrufene Testament
= ZBJV 156 (2020) 267 (Anmerkungen von Stephan Wolf/Cédric Berger)
​​​​​​​Die Folgen eines Widerrufs einer letztwilligen Verfügung durch Vernichtung (Art. 510 Abs. 1 ZGB).

Tribunal Fédéral 5A_50/2019 du 20.06.2019
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - surveillance de l'exécuteur testamentaire 
Une autorité de surveillance qui donne à l’exécuteur testamentaire des instructions qui s’inscrivent dans le cadre des devoirs inhérents à l’activité de celui-ci n’excède pas son pouvoir d’appréciation (c. 5.1).
L'établissement des comptes de la succession entre dans le cadre des devoirs générales de l’exécuteur testamentaire: un délai de 10 jours pour remettre aux héritiers un état des comptes de deux années de la succession est raisonnable (c. 5.2).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Aufsicht über den Willensvollstrecker
Eine Aufsichtsbehörde überschreitet ihr Ermessen nicht, indem sie dem Willensvollstrecker Anweisungen erteilt, welche zu den Aufgaben gehören, die mit der Tätigkeit des Willensvollstreckers verbunden sind (E. 5.1). 
Die Erstellung einer Vermögensaufstellung des Nachlasses gehört zu den allgemeinen Pflichten des Willensvollstreckers. Eine ihm erteilte Frist von 10 Tagen, um den Erben Vermögensaufstellungen von zwei Jahren zur Verfügung zu stellen, ist als angemessen zu erachten (E. 5.2).
= successio 14 (2020) 28 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Schweizerisches Bundesgericht 5A_475/2019 vom 13.06.2019  
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Ausstand (Erbschaftsangelegenheit)
In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz hierzu berechtigt sind. Ein Ehemann, der nicht Rechtsanwalt ist, ist dazu nicht befugt (E. 1), es fehlt ihm an der Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels (E. 3). 

Tribunal Fédéral 5A_141/2019 du 07.06.2019  
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - partage successoral (recevabilité de pièces nouvelles, établissement des faits)
La loi ne fixe pas de délai dans lequel les nova doivent être invoqués pour que l'on puisse admettre qu'ils l'ont été "sans retard ". La doctrine et la jurisprudence cantonale retiennent majoritairement que la réaction doit être rapide, l'introduction des nova devant intervenir au plus tard dans les cinq jours, sept jours, respectivement dix jours dès leur découverte. Le Tribunal fédéral a estimé que, dans une affaire complexe, alléguer des nova une trentaine de jours après la réception de la duplique ne les rendait pas encore irrecevables faute d'avoir été invoqués sans retard. Il est en tous les cas exclu de laisser s'écouler plus de quelques semaines (c. 6.3). 
Une introduction d’un nova plus de quatre mois après avoir eu connaissance des faits motivant la requête de nova, ne respecte pas la condition (générale) de l'invocation sans retard de l'art. 229 al. 1 CPC.  Si une partie cite des avis isolés de la doctrine, cette partie doit exposer en quoi cet avis isolé devrait être préféré à celui de la doctrine majoritaire. (c. 6.4).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung (Zulässigkeit von Noven, Feststellung des Sachverhalts)
Das Gesetz legt keine Frist fest, innerhalb welcher Noven geltend gemacht werden müssen, um als „unverzüglich“ geltend gemacht zu gelten. Die Mehrheit der Rechtsprechung und der kantonalen Lehre sind der Meinung, dass eine schnelle Reaktion erforderlich ist: Die Einreichung von Noven hat spätestens fünf, sieben oder zehn Tage nach deren Entdeckung zu erfolgen. Das Bundesgericht hat befunden, dass Noven, welche in einem komplexen Fall 30 Tage, d.h. nicht unverzüglich nach Erhalt der Duplik, eingebracht werden, noch nicht als unzulässig zu erachten seien. Es ist auf jeden Fall ausgeschlossen, mehr als ein paar Wochen vergehen zu lassen (E. 6.3). 

Die Einreichung eines Novum mehr als vier Monate nach Kenntnisnahme der dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen, entspricht nicht der (allgemeinen) Bedingung der unverzüglichen Vorbringung gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO. Wenn eine Partei eine isolierte Meinung aus der Lehre zitiert, sollte diese Partei ausführen, weshalb diese Meinung derjenigen der herrschenden Lehre vorzuziehen ist. (E. 6.4).
= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 71 
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Schweizerisches Bundesgericht 5A_973/2017 vom 04.06.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - vorsorgliche Massnahmen 
Internationale Streitigkeiten erbrechtlichen Inhalts sind nach IPRG grundsätzlich am letzten Wohnsitz des Erblassers auszutragen. Ausnahmen bestehen für besondere Sachverhalte (Art. 87 ff. IPRG). War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht befasst. Eine solche Untätigkeit kann tatsächliche oder rechtliche Gründe haben. Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 1 IPRG erfüllt, sind die schweizerischen Gerichte in der Sache auch zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig (E. 2.3). 
Werden die schweizerischen Heimatortsgerichte angerufen, haben sie zu prüfen ob sich die ausländische Gerichte für die Klage oder Widerklage als örtlich zuständig erachten würden. Die Frage beurteilt sich nach dem Recht, auf das das Kollisionsrecht am letzten Wohnsitz des Erblassers verweist (Art. 91 Abs. 1 IPRG).  Müsste die Frage verneint werden, wäre eine rechtliche Untätigkeit der ausländischen Gerichte in der Hauptsache anzunehmen und die örtliche Zuständigkeit der Gerichte am Heimatort des Erblassers sowohl in der Hauptsache (Art. 87 Abs. 1 IPRG) als auch für beantragten Sicherungsmassnahmen (Art. 10 lit. a IPRG) begründet (E. 3.1). 
Gemäss Art. 16 Abs. 2 IPRG ist schweizerisches Recht anzuwenden, wenn der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar ist. Die Ermittlung (auch) ausländischen Rechts beschlägt nicht den Sachverhalt und stellt keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage dar. Das angegangene Gericht hat die vorliegenden Nachweise zum ausländischen Recht frei zu würdigen und es muss im Ergebnis mindestens von der Wahrscheinlichkeit deren Richtigkeit und Vollständigkeit überzeugt sein, zweifelt das Gericht jedoch, kann es - und muss es, im Rahmen des Zumutbaren und Verhältnismässigen - aus eigener Initiative zusätzliche Nachweise über das fremde Recht beschaffen (E. 4.2).
Dass das zu ermittelnde fremde Recht keine Tatsache ist, hat zur Folge, dass einschlägige Ausführungen auch ausserhalb der für Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorgesehenen Verfahrensabschnitte gemacht werden dürfen; entsprechend können dazugehörige Unterlagen ebenfalls in weiterem zeitlichem Umfange ins Recht gelegt werden. So dürfen neue private Rechtsgutachten auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereicht werden, wenn dies innerhalb der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist geschieht.
(E. 6.1.1).
= dRSK vom 26.05.2020 (Tarka Göksu: Internationale Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen im Erbrecht)

Die Heimatzuständigkeit nach Art. 87 Abs. 1 IPRG bleibt die Ausnahme. Erscheint die Untätigkeit des ausländischen Gerichts nicht als wahrscheinlich, so wird die schweizerische Zuständigkeit verneint.
= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 39
= successio 14 (2020) 36 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
= successio 14 (2020) 353 (Anmerkungen von Tarkan Göksu)

Tribunal Fédéral 5A 5/2019 du 04.06.2019
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - frais et dépens (action en partage successoral)
Dans le cadre d'une action en partage (art. 604 CC), compte tenu de la diversité des conclusions envisageables il est souvent difficile et inexact de parler de partie gagnante ou succombante, dès lors que chaque partie reçoit sa part de la succession et perd en même temps toute prétention sur les biens successoraux qui ne lui ont pas été attribués. Selon les circonstances le tribunal peut ainsi répartir les frais selon sa libre appréciation, en les statuant selon les règles du droit et de l'équité (art. 4 CC), conformément à l'art. 107 al. 1 let. f CPC et par dérogation aux art. 106 al. 1, 1 ère phrase et al. 2 CPC (c. 3.3.1, c. 3.3.2).

II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Prozesskosten und Entschädigungen (Erbteilungsklage)
Auf der Grundlage der Vielfalt der möglichen Schlussfolgerungen im Rahmen einer erbrechtlichen Teilungsklage (Art. 604 ZGB), ist es oft schwierig und ungenau von einer obsiegenden oder unterliegenden Partei zu reden, da jede Partei ihren Anteil am Nachlass erhält und gleichzeitig jeden Anspruch auf die Nachlassgüter, die ihr nicht zugeordnet wurden verliert. Je nach den Umständen kann das Gericht somit die Kosten nach eigenem Ermessen, nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), verteilen, nämlich gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO und in Abweichung von Art. 106 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO (E. 3.3.1, E. 3.3.2).
= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 70
= successio 14 (2020) 350
(Anmerkungen von Tarkan Göksu)

Schweizerisches Bundesgericht 5D 110/2019 vom 27.05.2019
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Kostenvorschuss (Einsetzung einer Erbenvertretung)
Soweit eine Kostenvorschussverfügung als solche angefochten wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist. Art. 98 ZPO gibt dem Gericht die Möglichkeit einen Vorschuss zu verlangen, und dies wird auch regelmässig getan, ein solches Handeln stellt keine Rechtsverletzung dar (E.2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 206/2018 vom 15.05.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Definitive Rechtsöffnung
Bei einer Betreibung gegen den Rechtsnachfolger eines Betriebenen ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Rechtsnachfolge urkundlich nachgewiesen wurde (E. 3.2.1). 
Eine Erbenhaftung nach Art. 560 Abs. 2 ZGB wird nur dann abgelehnt, wenn der begünstigte Ehegatte nicht zugleich Erbe des vorverstorbenen Partners ist (E. 3.2.3). 
Ein Rechtsöffnungsrichter darf bei genügend ausgewiesener Erbeneigenschaft zu Recht annehmen, dass die Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers besteht, ohne vom Umfang des Nachlasses abhängig zu sein; die Haftung des Erben ist nicht vom ererbten Vermögen abhängig, sondern erfasst (auch) das eigene Vermögen (E. 3.2.4). 
= dRSK vom 28.08.2019 (Gian Sandro Genna: Sozialversicherungsrechtliche Schadenersatzpflichten gehen auf die Erben über) 
Der besprochene Entscheid BGer 5A_206/2018 vom 15. Mai 2019 stammt zwar materiell aus dem Sozialversicherungsrecht sowie dem Schuldbetreibungsrecht, äussert sich aber im Kern zu erbrechtlichen Fragestellungen: Das Bundesgericht hält fest, dass sozialversicherungsrechtliche Schadenersatzpflichten (hier nach Art. 52 AHVG) durch Universalsukzession auf die Erben des Verstorbenen übergehen (Art. 560 Abs. 2 ZGB) und sich der überlebende Ehegatte nicht durch ehevertragliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft von der Schuldenhaftung befreien kann.

Schweizerisches Bundesgericht 9C 861/2017 vom 14.05.2019
II. sozialrechtliche Abteilung - Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge
Legitimation von Erben zur Geltendmachung einer Invalidenrente des Erblassers. Abtretung von Ansprüchen der Kinder an deren Mutter

Wenn alle Erben, welche durch Universalsukzession Gläubiger der zu Lebzeiten des Erblassers entstandenen Forderungen geworden sind, eine Zustimmungserklärung und eine Bestätigung unterzeichnet haben, aus denen hervorgeht, dass alle anderen Erben zugunsten eines einzigen Erben auf eine Beteiligung am Nachlass verzichten, sowie, dass sämtliche Aktiven und Passiven mit Zustimmung sämtlicher Erben auf den einen Erben übertragen worden sind, und dazu die Erben die abzutretenden Forderungen und den Gläubiger und den Schuldner ausreichend bestimmt umschrieben haben, ist der Wille der Erben klar. Daraus erhellt, dass das Verfügungsrecht über die genannten Forderungen an dem einzigen Erben übergeht (siehe Art. 164 und 165 OR) und er somit berechtigt ist, die Forderungen allein einzuklagen und daher aktivlegitimiert ist (E. 5.1.1., 5.2.1, 5.2.2., 5.3).

Tribunal Fédéral 5A 488/2018 du 10.05.2019
IIe Cour de droit civil - Droit des poursuites et faillites - séquestre; caducité de la poursuite en validation et levée du séquestre
La comparaison de l'institution anglaise de l' administrator avec l'une des institutions suisses s’opère uniquement en ce qui concerne la mission de l’ administrator. L'intervention de ce dernier dans les affaires de la succession, notamment dans le règlement des dettes, se rapproche de l'institution de l'exécuteur testamentaire, non de celle d'un liquidateur officiel (c. 4.4.5).
II. zivilrechtliche Abteilung - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Fortführung der Betreibung des Nachlasses zur Arrestprosequierung und dessen Beendigung
Der Vergleich des englischen administrator mit einer schweizerischen Institution erfolgt nur im Hinblick auf dessen Aufgabe. Der Einsatz eines administrator in einem Nachlass, insbesondere im Rahmen der Regelung der Schulden, liegt näher bei einem Willensvollstrecker als bei einem Erbschaftsliquidator (E. 4.4.5).

= BGE 145 III 205
Art. 49 LP; art. 517 s., 554 al. 1 et 593 ss CC
For de poursuite d'une succession régie selon le droit anglais avec désignation d'un administrator, au regard des prérogatives de ce dernier comparées à celles d'un représentant successoral selon le droit suisse.
Rôle et fonction du personal representative - ici un administrator - du droit anglais. Comparaison des prérogatives de ce dernier avec celles, en droit suisse, de l'exécuteur testamentaire, du liquidateur officiel ou de l'administrateur officiel. Rapprochement avec la mission de l'exécuteur testamentaire et conséquence quant au for de la poursuite dirigée contre la succession (c.
4.4.5). 
Art. 49 SchKG; Art. 517 f., 554 Abs. 1 und 593 ff. ZGB
Betreibungsort einer Erbschaft, die englischem Recht unterliegt und für welche ein "administrator" bezeichnet wird, mit Blick auf die Befugnisse des Letzteren im Vergleich zu denjenigen eines erbrechtlichen Vertreters nach schweizerischem Recht.

Rolle und Funktion des personal representative - hier eines administrator - nach englischem Recht. Vergleich der Befugnisse des Letzteren mit denjenigen des Willensvollstreckers, des amtlichen Erbschaftsverwalters und des Erbschaftsliquidators im schweizerischen Recht. Annäherung an den Auftrag des Willensvollstreckers und daraus folgender Betreibungsort der Erbschaft (E. 4.4.5).

Art. 49 LEF; art. 517 seg., 554 cpv. 1 e 593 segg. CC
Foro d'esecuzione di una successione retta dal diritto inglese con nomina di un administrator, nell'ottica delle prerogative di quest'ultimo paragonate con quelle di un rappresentante previsto dal diritto successorio svizzero. 

Ruolo e funzione del personal representative - qui un administrator - del diritto inglese. Paragone delle prerogative di quest'ultimo con quelle, nel diritto svizzero, dell'esecutore testamentario, del liquidatore ufficiale o del'amministratore ufficiale. Similarità con l'incarico dell'esecutore testamentario e conseguenza quanto al foro dell'esecuzione diretta contro la sucessione (c. 4.4.5). 
= not@lex 13 (2020) 73 f. (Anmerkungen von Denis Piotet/Bastien Verret/Maya Kiepe)
= Pra. 108 (2019) Nr. 16
Art. 49 SchKG
Erbgang gemäss englischem Recht; Stellung des nach englischem Recht ernannten administrator im schweizerischen Recht; Hinfall der Betreibung der Erbschaft zur Arrestprosequierung.

Definition des Amtes des englischen adminstrator und Vergleich mit dem Amt des Willensvollstreckers, des amtlichen Nachlassliquidators und des amtlichen Erbschaftsverwalters des schweizerischen Rechts (E. 4.4 – 4.4.4).
Was den Inhalt des Auftrags – insbesondere die Schuldenregelung – betrifft, ist der englische administrator mit dem schweizerischen Willensvollstrecker vergleichbar und nicht mit dem amtlichen Liquidator, wie in casu behauptet (E. 4.4.5); mit der Fortführung der Betreibung des Nachlasses zur Prosequierung des Arrests am Ort, wo der Erblasser im Todeszeitpunkt betrieben worden ist gemäss der für ihn massgebenden Betreibungsart, wird Art. 49 SchKG nicht verletzt.
= Pra. 108 (2019) Heft 7, Hinweise X
Der in England Verstorbene hatte keine letztwillige Verfügung getroffen und die Verwaltung seines Nachlasses wurde von Gesetzes wegen einem persönlichen Vertreter übertragen. Vor dem Tod hatte ein Genfer Gericht einen Arrest angeordnet. Das Einspracheverfahren gegen den Arrestbefehl und zwei betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren wurden nach dem Tod sistiert. Der Vertreter sah sich als administrator des Nachlasses gemäss englischem Recht, was mit dem amtlichen Liquidator vergleichbar sei, so dass mit Blick auf Art. 49 SchKG eine Betreibung gegen den Nachlass nicht mehr möglich sei. Insbesondere seinen die Betreibung zur Arrestprosequierung einzustellen und der Arrest aufzuheben. Gemäss den Erwägungen ist die Tätigkeit des administrator am ehesten mit der Tätigkeit des Willensvollstreckers, aber nicht mit jener des amtlichen Liquidators vergleichbar. Art. 49 SchKG wird nicht verletzt mit der Fortführung der Betreibung des Nachlasses zur Prosequierung des Arrests am Ort, wo der Verstorbene oder Erblasser im Todeszeitpunkt betrieben worden ist gemäss der für ihn massgebenden Betreibungsart. Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen; Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer (Art. 49, 52 SchKG).
= successio 14 (2020) 36 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

= successio 15 (2021) 54 (Anmerkungen von Daniel Leu/Julia Eigenmann)
Das Äquivalent des englischen Personal Representative im Schweizer Erbrecht
= ZBJV 156 (2020) 264 (Anmerkungen von Stephan Wolf/Cédric Berger)
Betreibungsort einer Erbschaft, die englischem Recht unterliegt und für welche ein «administrator» bezeichnet wird, mit Blick auf die Befugnisse des Letzteren im Vergleich zu denjenigen eines erbrechtlichen Vertreters nach schweizerischem Recht. Rolle und Funktion des personal representative – hier eines administrator – nach englischem Recht. Vergleich der Befugnisse des Letzteren mit denjenigen des Willensvollstreckers, des amtlichen Erbschaftsverwalters und des Erbschaftsliquidators im schweizerischen Recht. Annäherung an den Auftrag des Willensvollstreckers und daraus folgender Betreibungsort der Erbschaft (Art. 49 SchKGArt. 517 f., 554 Abs. 1 und 593 ff. ZGB).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 307/2019 vom 03.05.2019  
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Prozessleitender Entscheid (Erbteilung)
Wenn der angefochtene Beschwerdeentscheid eine erstinstanzliche prozessleitende Verfügung zum Gegenstand hat; geht der erstinstanzliche Prozess weiter (E.1).

Bundesgericht 5A 758/2018 vom 18.04.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung (Wiederherstellungsgesuch)
Ist eine Sache bereits rechtskräftig entschieden, darf ein Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch, welche bzw. welches die bereits entschiedene Sache aufwirft, nicht eintreten (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) (E. 1.5.2). Selbst bei Nichteintreten, erwachsen jene Aspekte des Entscheids in Rechtskraft, auf welchen der Nichteintretensentscheid basiert. Ein Entscheid, der das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen prüft und verneint, wird nicht wegen der Verneinung des Vorhalts seinerseits nichtig: es entfaltet Rechtskraft und führt zu einer abgeurteilten Sache. Eine allfällige Nichtigkeit muss sich vielmehr aus dem zweiten Verfahren selbst ergeben. (E. 1.5.3.)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 893/2018 vom 10.04.2019  
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - unentgeltliche Rechtspflege (Einsetzung einer Erbenvertretung)
Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Die Behörde “kann” bestellen, daher verfügt sie über ein Ermessen, wobei in der Hauptsache praktische und nicht rechtliche Gesichtspunkte massgebend sind. Es kann ein Miterbe zum Erbvertreter ernannt werden. Sprechen sich die anderen Erben dagegen aus, ist von der Ernennung eines Miterben abzusehen, da sich dieser regelmässig in eneim Interessenkonflikt befindet (E. 3.1).
Ist bei der Beschwerde um ein solches Begehren auf Vertretung ein Interessenkonflikt zu bejahen und ist gleichzeitig kein Antrag auf Einsetzung eines neutralen Erbenvertreters formuliert worden, kann die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden (somit wird auch die unentgeltliche Rechtspflege verweigert) (E. 3.3.).
= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 38

Tribunal Fédéral 2C_564/2017 du 04.04.2019
IIe Cour de droit public - Finances publiques & droit fiscal - Impôt fédéral direct et impôt cantonal et communal 2012 à 2014, traitement fiscal d'une Anstalt liechtenteinoise
= njus.ch Verein - Stiftung - Trust Entwicklungen 2019, 57
Beurteilung der Frage, nach welchem Steuersatz eine liechtensteinische Anstalt mit ungeteiltem Kapital Gewinnsteuer für die Veräusserung eines Walliser Chalets entrichten muss 

Tribunal Fédéral 4A_600/2018 du 01.04.2019
Ire Cour de droit civil - Droit des contrats - action en remboursement d'un prêt, reconnaissance préalable d'un document d'homologation d'un testament étranger (art. 96 al. 1 et 31 LDIP), faculté pour l'exécuteur testamentaire de conduire le procès
L'art. 96 LDIP définit de manière très large les actes étrangers susceptibles d'être reconnus en Suisse. (E. 3.1.1).
Selon la jurisprudence les conditions de la reconnaissance à titre préalable d'un document sont fixées par l'art. 96 al. 1 let. a LDIP en relation avec l'art. 29 al. 3 LDIP, un exequatur n'est pas nécessaire (c. 3.1.2).
En droit suisse, ont la faculté de conduire le procès comme partie le titulaire, respectivement l'obligé du droit (légitimation), mais aussi, dans certains cas prévus par la loi, un tiers qui agit à la place du titulaire ou de l'obligé (Prozessstandschaft ou Prozessführungsbefugnis; legitimatio ad causam). Ce tiers agit en son propre nom et en tant que partie à la place du titulaire, respectivement de l'obligé, qui n'ont plus le pouvoir de disposer de ce droit. Tel est le cas de l'exécuteur testamentaire (art. 518 CC) (c. 4.1.1).

= not@lex 13 (2020) 74 (Anmerkungen von Denis Piotet/Bastien Verret/Maya Kiepe)
= successio 14 (2020) 26 und 36 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
= successio 14 (2020) 354 (Anmerkungen von Tarkan Göksu)​​​​​​​

Schweizerisches Bundesgericht 2C 933/2018 vom 25.03.2019 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung - Grundrecht - Verletzung von Berufsregeln
Tätigkeiten eines Rechtsanwalts als Berater des Erblassers, Vertreter des Willensvollstreckers und des Nachlasses sowie Verteidiger des Willensvollstreckers im Strafverfahren sind unvereinbar.

Ein Anwalt, der Hilfsperson eines Willensvollstreckers im Zusammenhang mit einem Nachlass ist und daneben den Willensvollstrecker in einem durch die Erben des Nachlasses eingeleiteten Strafverfahren im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung vertritt, verstösst gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA, da ihm die nötige Unabhängigkeit und Distanz für die Vertretung des Willensvollstreckers gegenüber den Erben fehlt.
(E. 5.5.2, 5.5.3).
= successio 14 (2020) 33 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Tribunal Fédéral 4A 537/2018 du 22.03.2019
Ire Cour de droit civil - Droit des contrats - répétition de l'indu; prescription 
Les actions en concours (par ex. une action de répétition de l’indu selon l’art. 63 CO et une action en réparation d’un dommage selon l’art. 41 CO) permettent d'exiger une seule fois la même prestation; elles sont en principe indépendantes et, en particulier, chacune d'elles se prescrit selon ses règles propres (c. 3).
I. zivilrechtliche Abteilung - Vertragsrecht - Rückforderung wegen zuviel ausbezahltem Erbe
Gleichzeitig eingelegte Geldforderungen (wie z.B. die Rückforderung einer Nichtschuld gemäss Art. 63 OR und eine Schadenersatzforderung gemäss Art. 41 OR) erlauben es, die gleiche Leistung nur einmal einzufordern; diese Forderungen sind im Prinzip unabhängig und insbesondere verjährt jede nach ihren eigenen Vorschriften (E. 3).

Tribunal Fédéral 4A_7/2019 du 21.03.2019
Ire Cour de droit civil - Juridiction arbitrale - arbitrage international
= successio 14 (2020) 39 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
Einbezug eines ausländischen Vollstreckers in die testamentarische Schiedsklausel

= successio 14 (2020) 355 (Anmerkungen von Tarkan Göksu)

Bundesverwaltungsgericht C-1422/2017 vom 15.03.2019
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges), Rückerstattungspflicht durch die Erben; Einspracheentscheid der SAK vom 24. November 2016​​​​​​​

Tribunal Fédéral 5D 176/2018 du 12.03.2019
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - Droit aux renseignements (succession), transaction, vice du consentement - Mesures provisionnelles
Droit aux renseignements (succession), transaction, vice du consentement - mesures provisionnelles

Si à une ordonnance incidente, querellée devant le Tribunal fédéral, a été donnée suite après l’introduction du recours auprès du Tribunal fédéral; ledit recours devient sans objet (c. 4).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Auskunftsrecht (Erbrecht), Transaktion, fehlende Einwilligung, vorsorgliche Massnahmen
Wird einer Zwischenverfügung, welche vor Bundesgericht angefochten wird, nach der Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht folgegeben; wird die eingereichte Beschwerde gegenstandslos (E. 4).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 61/2017, 5A_74/2017 vom 07.03.2019 
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung
Privat eingeholten Bewertungsgutachten (z.B. Verkehrswertschätzung eines Grundstücks) kommt kein Vertragscharakter zu, sie haben für die Erben nur dann verbindliche Wirkungen, wenn die sachverständige Person als Schiedsgutachter bestellt wurde, sich die Erben also vorgängig schriftlich verpflichtet haben, den Entscheid des Gutachters als verbindlich anzuerkennen. (E. 6.4).
Seit Inkrafttreten der ZPO hat der Richter die Verkehrswertschätzung (auch für Gutachten gemäss Art. 618 ZGB) in Anwendung von Art. 157 ZPO frei zu würdigen. Wo ein Gutachten dieser freien Beweiswürdigung unterliegt, darf ein Gericht nur aus triftigen Gründen davon abweichen; es hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (E. 8.2.2).
Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. (E. 8.4.).

= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 69
= successio 14 (2020) 347
(Anmerkungen von Tarkan Göksu)

Bundesstrafgericht BB.2018.145 vom 07.03.2019
= njus.ch Verein - Stiftung - Trust Entwicklungen 2019, 89

Die deliktische Schädigung von Trustvermögen durch den Trustee bzw. unter dessen Mitwirkung verletzt die dem Trust zugrundeliegende Trustvereinbarung und stellt einen sog. "breach of trust" dar. Da das Trustvermögen im Interesse des Beneficiary zu verwalten ist, beeinträchtigt ein "breach of trust" dessen Rechte und schädigt sein Vermögen unmittelbar; der Beneficiary ist deshalb im Strafverfahren gegen den Trustee geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO und kann deshalb gegen eine allfällige Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde führen.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 174/2019 vom 06.03.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ungültigkeit des Testaments
Es ist kein Nichtigkeitsgrund für ein Testament, dass ein Erblasser von seiner Testierfreiheit Gebrauch macht und eine nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörende Person einsetzt.
(E. 3)

Tribunal Fédéral 5A 167/2019 vom 06.03.2019  
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - assistance judiciaire dans un procès en partage et en liquidation du régime matrimonial
Remettre un recours à une poste étrangère ne respecte pas les délais. L’observation du délai est possible seulement quand le pli parvient en mains de la Poste suisse (art. 143 al. 1 CPC) (c. 4.1). 

II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Unentgeltliche Rechtspflege bei einer Teilungsklage und der güterrechtlichen Auseinandersetzung
Die Einreichung einer Beschwerde bei einer ausländischen Poststelle wahrt die Frist nicht. Eine Frist kann erst eingehalten werden, wenn der Brief bei der Schweizerischen Post eingetroffen ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO) (E. 4.1). 

Schweizerisches Bundesgericht 5A 46/2018 vom 04.03.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Provisorische Rechtsöffnung
Betreibung durch "Erbengemeinschaft"; Nachweis des Todes des Erblassers und der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft; Erbbescheinigung hätte im kantonalen Verfahren eingereicht werden müssen.Wenn ein Rechtsnachfolger eines Gläubigers (infolge Singular- oder Universalsukzession) für eine in einem Rechtsöffnungstitel festgehaltene Forderung die Rechtsöffnung verlangt, hat er seine Rechtsnachfolge liquide, grundsätzlich durch Urkunde, nachzuweisen. Ist die Partei, die die Rechtsöffnung verlangt eine Gesamthandschaft, und können so die in die Erbschaft fallenden Rechte grundsätzlich nur gemeinsam durch alle Erben ausgeübt werden, müssen die Erben zusätzlich nachweisen, dass sie die einzigen Erben des Erblassers sind (E. 3.1.).

Schweizerisches Bundesgericht 9C 277/2018 vom 04.03.2019
II. sozialrechtliche Abteilung - Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge
= BGE 145 V 106
Art. 56 Abs. 3 und 5 BVG
Sicherstellung von Leistungen einer Gemeinschaftseinrichtung.

Die Versicherten, die mit dem gleichen Anschlussvertrag an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, bilden ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG. Daher kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen (E. 4).
Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG umfasst sowohl die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als auch die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen. (Sorgfalts-)Pflichtverletzungen, die zur Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung resp. eines Vorsorgewerks führen, sind primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG (Rückgriff) anzugehen. Die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch Dritte geht nicht zulasten der Leistungsansprecher (E. 6).

Art. 56 al. 3 et 5 LPP
Garantie des prestations d'une institution commune

Les assurés qui sont affiliés à une institution de prévoyance par le même contrat d'affiliation forment une caisse de pensions au sens de l'art. 56 al. 3 LPP. Partant, une institution commune peut également s'adresser au Fonds de garantie LPP en vue d'obtenir la garantie des prestations pour un collectif d'assurés insolvable (c. 4).
Le recours abusif à l'obligation de prester du Fonds de garantie LPP au sens de l'art. 56 al. 5 LPP comprend tant l'insolvabilité provoquée abusivement que l'augmentation abusive des prestations. Les violations du devoir (de diligence) qui conduisent à l'insolvabilité d'une institution de prévoyance, respectivement d'une caisse de pensions affiliée, doivent être invoquées prioritairement par la voie de l'art. 56a LPP (recours). L'insolvabilité provoquée abusivement par des tiers est sans préjudice pour le requérant (c.
6).
Art. 56 cpv. 3 e 5 LPP
Garanzia di prestazioni di un istituto di previdenza comune.

Gli assicurati, che sono aggregati con il medesimo contratto di affiliazione a un istituto di previdenza, costituiscono una cassa pensioni nel senso dell'art. 56 cpv. 3 LPP. Un istituto di previdenza comune può pertanto rivolgersi al Fondo di garanzia LPP per ottenere la garanzia delle prestazioni per un collettivo di assicurati insolvente (c. 4).
Il ricorso abusivo all'obbligo di garanzia del Fondo di garanzia LPP a norma dell'art. 56 cpv. 5 LPP comprende sia l'insolvenza provocata abusivamente sia l'aumento abusivo di prestazioni. Le violazioni del dovere di diligenza che conducono all'insolvenza di un istituto di previdenza, rispettivamente di una cassa pensioni affiliata, devono essere in primo luogo fatte valere secondo la procedura dell'art. 56a LPP (regresso). L'insolvenza provocata da terzi non è accollata al richiedente (c.
6).
= Pra. 108 (2019) Heft 5 Hinweise
Zum Sicherheitsfonds gemäss Art. 56 BVG ergibt sich für Gemeinschaftseinrichtungen, dass die mit dem gleichen Anschlussvertrag angeschlossenen Versicherten ein Vorsorgewerk gemäss Art. 56 Abs. 3 BVG bilden. Für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv kann eine Gemeinschaftseinrichtung die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen, die vom Sicherheitsfonds nicht zu gewähren sind, liegt vor, wenn den Versicherten Leistungen erhöht oder freiwillig, ohne Rechtspflicht ausgerichtet werden oder wenn die Zahlungsunfähigkeit missbräuchlich herbeigeführt wurde. Ausserdem besteht die Rückgriffsmöglichkeit nach Art. 56a Abs. 1 BVG. Vorliegend gilt, dass das Todesfallkapital in Höhe von 100 % des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthabens fällig wird beim Tod der versicherten Person vor dem Altersrentenbeginn. Die Hinterlassenen sind selbständig anspruchsberechtigt und zwar unabhängig vom Erbrecht, so dass die im Todesfall ausgerichteten Leistungen aus beruflicher Vorsorge nicht zum Nachlass des verstorbenen Versicherten gehören. Das Fehlverhalten des Versicherten kann den Hinterlassenen nicht vorgeworfen werden, was auch für allfällige Versäumnisse der Pensionskasse gilt. Ihnen kann kein Bezug zur Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Versichertenkollektivs oder ein eigenes missbräuchliches Handeln vorgeworfen werden. Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Auferlegung der Gerichtskosten an den Sicherheitsfonds (Art. 56, 56a BVG).

Bundesgericht 5A 590/2018 vom 19.02.2019 
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Forderung aus Vermächtnis (Erbschaft)
Wer vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut des Testaments abweicht oder davon ausgeht, dass ein Testament unklar formuliert ist, hat gemäss Art. 8 ZGB das Vorhandensein der Tatsachen nachzuweisen, aus denen er Rechte ableitet. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den Akten nach den entsprechenden Hinweisen zu suchen (E. 4.3).
= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 20

= not@lex 13 (2020) 74 (Anmerkungen von Denis Piotet/Bastien Verret/Maya Kiepe)
= successio 14 (2020) 351 (Anmerkungen von Tarkan Göksu)

Bundesgericht 5A 304/2018 vom 19.02.2019 
II. zivilrechtliche Abteilung - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Kollokationsplan
= Pra. 108 (2019) Nr. 57
Beschwerdeführer, welche eine Erbschaft ausgeschlagen haben, sind als Dritte zu betrachten und als solche nicht zur Anfechtung des Kollokationsplanes mit betreibungsrechtlicher Beschwerde berechtigt (Art 17, 285 ff. SchKG; Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagung des Nachlasses führt rückwirkend zum Verlust der Erbenstellung. Daran ändert auch ein allfälliger Überschuss aus der Liquidation des Nachlasses nichts; sie werden dadurch nicht wieder zu Erben.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 735/2018 vom 15.02.2019 
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Testamentseröffnung
Eine Erbscheinprognose kann nicht als verbindliche behördliche Aussage gelten, wem auf Verlangen eine Erbenbescheinigung ausgestellt wird. Dieser Einschätzung (Erbscheinprognose) liegt eine bloss vorläufige und unpräjudizielle Auslegung der fraglichen letztwilligen Verfügung zugrunde, die weder verbindlich ist noch materiellrechtliche Wirkung hat. Es ist nicht Sache der Eröffnungsbehörde, sondern allein des ordentlichen Zivilrichters, die materielle Rechtslage zu beurteilen. Allein die Vorahnung, dass die zuständige Behörde bei der Beurteilung eines allfälligen Gesuchs um Ausstellung einer Erbenbescheinigung an ihrer früheren Einschätzung aus dem Verfahren der Testamentseröffnung festhalten könnte, genügt nicht als aktuelles und praktisches Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG. Dass nur schon eine (angeblich) unzutreffende Erbscheinprognose den Willensvollstrecker an der getreuen und sorgfältigen Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte hindern würde, kann nicht als "notorisch" gelten (E. 3.2.).
= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 37
= successio 14 (2020) 26 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
= successio 14 (2020) 346 (Anmerkungen von Tarkan Göksu)

Tribunal Fédéral 5D 42/2019 du 15.02.2019  
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - Remboursement de l'assistance judiciaire (succession)
La simple énonciation d’un droit fondamental, sans s’en prendre à la motivation de l’autorité cantonale et sans soulever un grief, ne suffit pas à démontrer, avec précision et de manière détaillée en quoi cette garantie fondamentale aurait été violée et pour quelle raison une telle violation devrait être admise. Dans un tel cas les exigences minimales de motivation de l’art. 106 al. 2 LTF ne sont pas respectées (c. 2).

II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erbrecht)
Die blosse Erwähnung eines Grundrechts, ohne dabei zur Argumentation der kantonalen Behörde Stellung zu nehmen und ohne eine Rüge zu formulieren, reicht nicht aus, um im Detail nachzuweisen, wie gegen diese grundlegende Garantie verstossen worden wäre und aus welchem Grund ein solcher Verstoss anzunehmen wäre. In einem solchen Fall sind die Mindestanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt (E. 2).

Schweizerisches Bundesgericht 4A 404/2018 vom 12.02.2019
I. zivilrechtliche Abteilung - Vertragsrecht - Mäklervertrag; Insichgeschäft
Willensvollstrecker als Immobilien-Makler

Der Willensvollstrecker verfügt hinsichtlich der Zweckmässigkeit der Massnahmen zur Ausübung seines Amtes über einen grossen Ermessensspielraum, z.B. verletzt es kein Bundesrecht, wenn er eine Mäklerin für den Verkauf einer teuren Liegenschaft beizieht (obwohl er als Willensvollstrecker Immobilienfachmann ist) (E. 3.3.2.2.). 
Das Selbstkontrahieren ist grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu Interessenkollisionen führt (E. 3.4.1.). 
Ein Interessenkonflikt ist zu verneinen, wenn der Willensvollstrecker mit einer AG kontrahiert hat (die unter anderem die Vermittlung sowie den Kauf und Verkauf von Liegenschaften bezweckt und von der, der Willensvollstrecker Präsident des Verwaltungsrates ist) aber das Kontrahieren mit einem Drittmäkler zu gleichen Konditionen zulässig gewesen wäre (E. 3.4.3.).
= iusNet ErbR vom 28.10.2019 (Marc'Antonio Iten, 
Willensvollstrecker dürfen Nachlassliegenschaften durch Spezialisten verkaufen lassen [Mäklervertrag])
= successio 14 (2020) 26 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)

Schweizerisches Bundesgericht 4A 23/2018 vom 08.02.2019
I. zivilrechtliche Abteilung - Vertragsrecht - Eventuelle Streitgenossenschaft 
Übertragung von Aktien des Erblassers auf einen Erben unter Mitwirkung des Willensvollstreckers

In der Schweiz wird sowohl die eventuelle als auch die alternative Streitgenossenschaft überwiegend für zulässig erachtet (E. 2.1.1.). 
Da im Rahmen der einfachen Streitgenossenschaft jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den anderen führen kann, bleiben sodann die subjektiv gehäuften Klagen grundsätzlich rechtlich selbständig, auch wenn sie in einem einheitlichen Urteil erledigt werden (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Ein gegenüber einem Streitgenossen ergangenes Urteil entfaltet grundsätzlich keinerlei Rechtskraftwirkung für die anderen. (E. 2.2.2.).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 92/2019 vom 01.02.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Unentgeltliche Rechtspflege (Forderungen)Die Prozessarmut ist in jedem neuen Verfahren, vor jeder neuen Instanz nachzuweisen. Die über den Grundbetrag hinausgehenden Bedarfspositionen und insbesondere auch deren regelmässige Zahlung sind nachzuweisen, bei anwaltlich vertretenen Prozessparteien haben die Angaben ohne Setzung einer Nachfrist aus eigenem Antrieb zu geschehen (E. 4).

Tribunal Fédéral 5A 84/2019 vom 30.01.2019
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - assistance judiciaire (action en annulation d'une disposition par cause de mort)
Un recours contre une décision incidente refusant l’assistance judiciaire pour une action de nature successorale tombe sous le coup de l’art. 93 LTF. Une telle décision peut faire l’objet d’un recours uniquement si les conditions de l’art. 93 al. 1 LTF sont données. Les conditions cumulatives posées à la let. b ne sont manifestement pas remplies si la décision porte sur le bénéfice de l’assistance judiciaire. Les conditions de la let. a ne sont également pas remplies, si le recourant se réfère nullement, même de manière implicite, à l’existence d’un préjudice irréparable et s’il démontre pas l’éventualité d’un tel dommage causé par la décision (c. 4).

II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Unentgeltliche Rechtspflege (Ungültigkeitsklage gegen letztwillige Verfügung)
Eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bezüglich einer erbrechtlichen Klage verweigert, fällt unter Art. 93 BGG. Ein solcher Entscheid kann nur angefochten werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Falls es um einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege geht, sind die in lit. b genannten kumulativen Voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt. Die in lit. a genannten Voraussetzungen sind ebenfalls nicht erfüllt, wenn der Beschwerdeführer in keiner Weise, auch nicht implizit, auf das Vorhandensein eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils verweist und wenn er die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines durch den Entscheid verursachten Schadens nicht beweist. (E. 4). 

Tribunal Fédéral 5A 60/2019 du 30.01.2019
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - rapport final de l'administrateur d'office 
Si comme recourant on s’en prend pas à l’objet de la décision attaquée et de surcroît on soulève aucun grief, même de manière implicite, le recours est irrecevable, parce qu’il ne concerne pas l’objet litigieux devant l’autorité précédente et ne correspond pas aux exigences minimales de motivation des art. 42 al. 2 et 106 al. 2 LTF.
(c. 2).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Schlussbericht des Erbschaftsverwalters 
Wenn man sich als Beschwerdeführer mit dem Gegenstand des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzt und darüber hinaus keine, auch nicht implizite, Rüge erhebt, ist die Beschwerde unzulässig, weil sie sich nicht mit dem vorinstanzlichen Streitgegenstand auseinandersetzt und die Mindestanforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt (E. 2).

Schweizerisches Bundesgericht 6B 261/2018 vom 28.01.2019
Strafrechtliche Abteilung - Straftaten - Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB); mehrfache fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB); Willkür
Zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft können grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (E.2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 753/2018 vom 21.01.2019  
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung 
Das urteilende Gericht soll den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach einem gegebenenfalls unzutreffenden Wortlaut beurteilen. Massgebend ist, ob sich aus dem Begehren in Verbindung mit der Begründung mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, was eigentlich gewollt ist (E. 3.1). 
Beruft sich der Kläger nicht auf einen Ungültigkeitsgrund gemäss Art. 519 ff. ZGB, sondern wird die Enterbung lediglich mangels Grundangabe oder wegen Unrichtigkeit der Grundangabe angefochten und verlangt der Kläger nur die Auszahlung seines Pflichtteils, handelt es sich nicht um eine Ungültigkeitsklage i.S. der Art. 519 ff. ZGB sondern um eine besondere Art der Herabsetzungsklage i.S. der Art. 522 ff. ZGB (E. 3.2.6). 
Selbst wenn ein Rechtsbegehren mit dem Satzteil „Es sei festzustellen“ beginnt, kann der rechtliche Rahmen der Klage wie auch deren Begründung auf ein Herabsetzungsbegehren schliessen lassen. (E. 3.3.1). 
= dRSK vom 10.04.2019 (Felix Horat: Qualifikation einer Klage mit unklarem Rechtsbegehren als Herabsetzungsklage)
Rechtsbegehren sind objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. In casu qualifizierte das Bundesgericht eine Klage mit unklaren Rechtsbegehren im Wesentlichen deshalb als Herabsetzungsklage, weil es zum Schluss kam, dass sich das in der Klagebegründung (klar) zum Ausdruck gebrachte Ziel der Klägerin lediglich mit einer Herabsetzungsklage erreichen lasse.
= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 18
= ius.focus 4/2019, 3 (Anmerkungen von Lia Börlin)
Ein Rechtsbegehren um Feststellung der Ungültigkeit einer Enterbung kann im Lichte seiner Begründung als Herabsetzungsbegehren behandelt werden.
= successio 14 (2020) 345 (Anmerkungen von Tarkan Göksu)
= successio 16 (2022) 341 (René Strazzer/Philip R. Bornhauser: Im Dickicht der Feststellungs-, Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 517/2018 vom 09.01.2019
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Sicherungs- bzw. Erbschaftsinventar und amtliche Mitwirkung bei der Teilung (Art. 553 Abs. 3 und Art. 609 Abs. 2 ZGB). 
Die Unterzeichnung des Erbschaftsinventars durch die Erben, stellt nach der Lehre eine blosse Ordnungsvorschriften dar, deren Nichtbeachtung oder nicht richtige Einhaltung ohne materielle Bedeutung für den Erbgang und die Rechte der Beteiligten bleibt (E. 3.2).
= dRSK 10.05.2019 (Stefan Birrer: Behördliche Entscheide im Erbrecht sind vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG)
Das Inventar gemäss Art. 553 ZGB und Entscheide betreffend die amtliche Mitwirkung gemäss Art. 609 Abs. 2 ZGB gleichwie solche betreffend Erbschaftsverwaltung und Erbenvertretung sind vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG. Gegen vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
= njus.ch Erbrecht Entwicklungen 2019, 37