2005

Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2005
Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2005
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Tribunale Federale 5C.264/2004 dell' 15.12.2005
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - competenza territoriale, azione di accertemento negativo

Die mit Begehren vollstreckungsrechtlicher Natur verbundene negative Feststellungsklage lässt sich nicht in einen materiellen und einen vollstreckungsrechtlichen Teil aufspalten. Sie kann entsprechend nicht am ausländischen Wohnsitz des Beklagten eingereicht werden, weil der vollstreckungsrechtliche Teil im Ausland unzulässig ist (E. 4.4).
= BGE 132 III 277
Azione di accertamento negativo assortita di domande di natura esecutiva; rapporti internazionali.
Inscindibilità dell'azione con cui l'attore escusso in Svizzera non si limita a postulare l'accertamento dell'inesistenza del credito, ma domanda pure l'annullamento - e relativa cancellazione dall'apposito registro - dell'esecuzione promossa contro di lui da un convenuto domiciliato all'estero (consid. 4).
Negative Feststellungsklage, die mit Begehren vollstreckungsrechtlicher Natur verbunden ist; internationales Verhältnis.
Untrennbarkeit der Klage, mit welcher der in der Schweiz betriebene Kläger nicht nur die Feststellung des Nichtbestehens der Schuld, sondern auch die Aufhebung - und die entsprechende Löschung aus dem Register - der Betreibung verlangt, die von einem im Ausland wohnenden Beklagten gegen ihn erhoben worden ist (E. 4).
Action en constatation négative combinée avec des conclusions relevant du droit des poursuites; rapports internationaux.
Indivisibilité de l'action par laquelle le demandeur poursuivi en Suisse ne se limite pas à conclure à la constatation de l'inexistence de la créance, mais sollicite également l'annulation - ainsi que la radiation correspondante dans le registre - de la poursuite introduite contre lui par un défendeur domicilié à l'étranger (consid. 4).
= Pra. 96 (2007) Nr. 10
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Tribunal Fédéral 5C.194/2004 du 24.11.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - nullité d'un testament
--- (verfrühtes und falsches Rechtsmittel)

Bundesgericht 2P.238/2004 und 2P.270/2003 vom 04.11.2005
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung - Öffentliche Finanzen & Abgaberecht - Art. 9 BV (Nachveranlagung der Erbschaftssteuer)
--- (keine Willkür)


Bundesgericht 5C.135/2005 vom 02.11.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung
Erbteilungsklage; Ausgleichung. Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB (Berufung).

Zwar bewirkt die Auskunftspflicht des Miterben nach Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB keine Umkehr der Beweislast dahingehend, dass er nachweisen muss, dass er Gelder vom Konto der Erblasser als nicht ausgleichungspflichtige Zuwendung erhalten habe; aber es ist zulässig, dass das Gericht seine Auskunftsverweigerung dahingehend würdigt, dass es der Darstellung der anderen Erben mehr Glauben schenkt (E. 2.2). Keine Verletzung des Beweisanspruchs bezüglich der Befreiung von der Ausgleichungspflicht i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB, wenn Zeugen nicht zugelassen werden, die von vornherein keine solche Befreiung zu bezeugen vermögen (E. 2.2).

Bundesgericht 5P.200/2005 vom 02.11.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 BV etc. (Erbteilung)
Der Beschwerdeführer stellt nirgends förmlich klar und eindeutig die Gültigkeit des Widerrufs der Zustimmung in Abrede, wie dies in einer Prozessschrift verlangt werden darf (BGE 117 II 113 Nr. 24; E. 3.2). Auf Aufforderung, Auskunft zu erteilen, hat der Beschwerdeführer Vorwürfe wiederholt. Unter Willkürgesichtspunkten durfte dies als Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht gewürdigt werden (E. 4.3.1). Bei vollständiger Teilung eines Nachlasses kann es gerechtfertigt sein, die Gerichtskosten auf alle Erben zu verteilen; Entscheid im Ermessen des Gerichts (E.6.1).
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Bundesgericht 5P.194/2005 vom 04.10.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 BV (amtliche Liquidation einer Erbschaft)
Amtliche Liquidation einer Erbschaft; Rüge der Verletzung von Art. 9 BV (staatsrechtliche Beschwerde).
Keine Willkür, wenn die Vorinstanz das Vorgehen der Liquidatorin schützt, welche zur Erforschung der finanziellen Verhältnisse des Erblassers einen potentiellen Erben heranzieht und dabei auch Abklärungen zu dessen Erbberechtigung macht, solange der Aufwand dafür geringfügig bleibt (E. 5.1).


Bundesgericht 5C.153/2005 vom 22.09.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Testamentsanfechtung
Ungültigkeitsklage; Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB (Berufung).

Die Vorinstanz hat das Beweisrecht verletzt, indem sie die Kläger nicht zum Beweis der Fälschung des Testaments durch die beklagte Ehegattin des Erblassers zuliess mit der Begründung, das Beweisthema sei einzig, dass der Erblasser das Testament nicht eigenhändig errichtet habe und dies sei nach den übrigen Beweisen nicht erwiesen (E. 3.1). Mit dem Vergleich der Handschrift der Beklagten und der Handschrift auf dem Testament könnte genau dies bewiesen werden. Da mit den übrigen Beweisen die nicht durch den Erblasser erfolgte Testamentserrichtung nicht erwiesen ist, wäre diesem Beweisantrag stattzugeben gewesen. (E. 3.2).

Tribunale Federale 5P.181/2005 dell' 13.09.2005
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - Art. 29 cpv 3 Cost. (assistenza giudiziaria)
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(soweit zulässig offensichtlich unbegründet)
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Tribunal Fédéral 5C.126/2005 du 18.08.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - mesures provisionnelles, reddition de comptes

Le Tribunal fédéral a laissé ouverte la question de savoir si un for sur la base de l'art. 10 LDIP peut être admi pour la demande de renseignements et de pièces d'un héritier contre un cohéritier domicilié à l'étranger, lorsque le seul point de rattachement avec la Suisse est le siège de la banque qui gère les comptes et détient les pièces litigeuses (c. 7).
Das Bundesgericht hat die Frage offengelassen, ob ein Gerichtsstand gestützt auf Art. 10 IPRG für die Klage eines Erben auf Auskunft und Herausgabe von Dokumenten gegen einen im Ausland wohnhaften Miterben begründet werden kann, wenn der einzige Anknüpfungspunkt in der Schweiz der Sitz der Bank ist, welche die Konten verwaltet und die strittigen Unterlagen aufbewahrt (E. 7).

Bundesgericht 5C.39/2005 vom 04.08.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Uebertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs
Bei Veräusserungsgeschäften (Art. 40 ff. BGBB) können Investitionen von Bedeutung sein, die bis zum Zeitpunkt der Veräusserung getätigt wurden (E. 4.3). Während des Verfahrens getätigten Investitionen können als besondere Umstände berücksichtigt werden und die Investitionen können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren, sodass eine geringere Berücksichtigung als angemessen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 BGBB erscheint (E. 4.4). Tauschgeschäft erforderte keinerlei finanziellen Aufwand: Keine Investition im Sinne von Art. 52 Abs. 2 BGBB (E. 5).
= BGE 132 III 18

Kaufsrecht von Verwandten für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen der Erbteilung (Art. 25 ff. BGBB); Ausübung des Kaufsrechts und Erhöhung des Übernahmepreises; massgeblicher Zeitraum für Investitionen.
Übt ein Verwandter im Rahmen der Erbteilung das Kaufsrecht für ein landwirtschaftliches Gewerbe aus, so können gemäss Art. 52 BGBB für die angemessene Erhöhung des Übernahmepreises diejenigen erheblichen Investitionen berücksichtigt werden, die in den letzten zehn Jahren vor der Ausübung des Kaufsrechts getätigt worden sind. Ein anschliessendes rechtliches Verfahren verändert den massgeblichen Zeitraum nicht, kann aber Einfluss auf die angemessene Berücksichtigung von Investitionen haben (E. 4).
Droit d'emption des parents sur une entreprise agricole dans le cadre d'un partage successoral (art. 25 ss LDFR); exercice du droit d'emption et augmentation du prix de reprise; période déterminante pour les investissements.
Lorsqu'un parent exerce son droit d'emption sur une entreprise agricole dans le cadre d'un partage successoral, il y a lieu de prendre en compte pour l'augmentation appropriée du prix de reprise, conformément à l'art. 52 LDFR, les investissements importants effectués dans les dix années qui ont précédé l'exercice du droit d'emption. Une procédure judiciaire subséquente ne change pas la période déterminante, mais peut influer sur la prise en considération appropriée des investissements (consid. 4).
Diritto di compera dei parenti su un'azienda agricola nell'ambito di una divisione della successione (art. 25 segg. LDFR); esercizio del diritto di compera e aumento del prezzo di ritiro; periodo determinante per gli investimenti.
Se nell'ambito della divisione della successione un parente esercita il diritto di compera su un'azienda agricola, possono essere considerati, per aumentare in modo adeguato il prezzo di ritiro giusta l'art. 52 LDFR, gli investimenti importanti effettuati nei dieci anni che hanno preceduto l'esercizio del diritto di compera. Una successiva procedura giudiziaria non modifica il periodo determinante, ma può influire sull'adeguata considerazione degli investimenti (consid. 4).

Tribunal Fédéral 5P.164/2005 du 29.07.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - art. 29 al. 3 Cst. etc. (assistance judiciaire)

Le droit à l’assistance judiciaire est de nature strictement personnelle. Le dépôt d’une requête d’assistance judiciaire sur laquelle il n’a pas encore été statué ne confère aucun droit à des tiers. En cas de décès de son mandant, l’avocat qui n’avait pas encore été institué à titre de l’avocat d’office n’a aucun intérêt juridiquement protégé pour recourir contre le rejet de la requête d’assistance judiciaire (c. 1.3).
Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ist rein persönlicher Natur. Die Einreichung eines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege, über den noch nicht entschieden wurde, verleiht Dritten keine Rechte. Im Falle des Todes seines Mandanten hat der Anwalt, der noch nicht als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt worden war, kein rechtlich geschütztes Interesse, gegen die Ablehnung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege vorzugehen (E. 1.3).

Bundesgericht 5P.38/2005 vom 29.07.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 BV (Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs)
Verweis des Obergerichts auf nicht bestrittene Einkünfte, keine substantiiere Bestreitung durch den Beschwerdeführer, der lediglich Kritik an daraus gezogenen Schlüssen übt: Keine willkürliche Tatsachenfeststellung (Art. 9 BV), zumal der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend macht, er habe im kantonalen Verfahren die tatsächlichen Zahlen bekannt gegeben und belegt (E. 2). Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es
willkürlich sei, nicht dem von ihm kritisieren Gutachten, sondern andern in den Akten vorkommenden Werten zu folgen. (E. 3).

Tribunal Fédéral 5C.98/2005 du 25.07.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - annulation de dispositions testamentaires

La question de la validité formelle des modifications litigeuses doit être distinguée de celle de la capacité de discernement de la disposante lorsqu’elle a opéré ces modifications. Le biffage ultérieur d’une disposition par le testateur constituait une révocation par suppression de l’acte au sens de l’art. 510 CC et n’avait ainsi pas besoin d’être effectuée dans la forme prescrite pour le testament (c. 2.2).
En cas de révocation d’une disposition testamentaire la capacité de discernement nécessaire est présumée selon l’expérience générale de la vie, de sorte qu’il incombe à celui qui prétend qu’elle faisait défaut au disposant de le prouver. Lorsque le testateur est atteint de faiblesse d'esprit due à l'âge, la présomption de la capacité de discernement est renversée. Celui qui se prévaut de la validité du testament doit prouver que l'acte litigieux a été accompli dans un moment de lucidité (c. 2.3.1) 
(confirmation de la jurisprudence).
Die Frage der formalen Gültigkeit der streitigen Änderung ist von der Frage der Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung zu unterscheiden. Die nachträgliche Streichung einer Bestimmung durch den Erblasser stellt einen Widerruf durch Vernichtung im Sinne von Art. 510 ZGB dar und musste daher nicht in der für das Testament vorgeschriebenen Form erfolgen (E. 2.2.).

Im Fall des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung wird die erforderliche Urteilsfähigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet. Entsprechend hat derjenige, der sich auf die Urteilsunfähigkeit des Erblassers beruft, diese zu beweisen. Leidet der Erblasser an altersbedingter Geistesschwäche, wird die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgekehrt. Wer sich auf die Gültigkeit des Testaments beruft, muss beweisen, dass die strittige Handlung in einem luziden Intervall vorgenommen wurde (E. 2.3.1) (Bestätigung der Rechtsprechung).
= Pra. 96 (2007) Nr. 17

Tribunal Fédéral 5P.109/2005 du 25.07.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - art. 9 Cst. (annulation d'un testament)

En cas de révocation d’une disposition testamentaire la capacité de discernement nécessaire est présumée selon l’expérience générale de la vie, de sorte qu’il incombe à celui qui prétend qu’elle faisait défaut au disposant de le prouver. Lorsque le testateur est atteint de faiblesse d'esprit due à l'âge, la présomption de la capacité de discernement est renversée. Celui qui se prévaut de la validité du testament doit prouver que l'acte litigieux a été accompli dans un moment de lucidité (c. 2.4) (confirmation de la jurisprudence).
Im Fall des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung wird die erforderliche Urteilsfähigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet. Entsprechend hat derjenige, der sich auf die Urteilsunfähigkeit des Erblassers beruft, diese zu beweisen. Leidet der Erblasser an altersbedingter Geistesschwäche, wird die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgekehrt. Wer sich auf die Gültigkeit des Testaments beruft, muss beweisen, dass die strittige Handlung in einem luziden Intervall vorgenommen wurde (E. 2.4) (Bestätigung der Rechtsprechung).

Bundesgericht 5C.56/2005 vom 15.07.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbvertrag; Ungültigkeitsklage
= AJP 14 (2005) 1543-1546 (Anmerkungen Melanie Hrubesch-Millauer)
Ungültigkeitsklage; Erbvertrag; Rüge der Verletzung von Art. 115 OR und Art. 502 Abs.1 und Art. 520 ZGB (Berufung).
Die Abgrenzung zwischen Verfügungen von Todes wegen und Rechtsgeschäften unter Lebenden erfolgt danach, ob das Geschäft nach dem Willen der Vertragsschliessenden dazu bestimmt ist, das Vermögen des Verpflichteten oder erst den Nachlass zu belasten (E: 3.1). Die Klausel, wonach eine Vertragspartei auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet und das Geld den Darlehensnehmern weiterhin zur Verfügung stehen soll, ist nach Treu und Glauben und aufgrund der weiteren konkreten Umstände nicht als Schulderlass i.S.v. Art. 115 OR zu verstehen, sondern nur als Versprechen, die Darlehensforderung nicht geltend zu machen (E. 3.2). Die Klausel, wonach beim Tod des Darlehensgebers weder Erben noch Dritte Ansprüche auf den Darlehensbetrag haben sollen, ist dagegen eine Verfügung von Todes wegen (E. 3.3). Der Erbvertrag leidet an einem Formmangel, wenn der Notar die Urkunde dem Erblasser nicht in Gegenwart beider Zeugen, sondern vor deren Beizug vorliest (E. 4.1). Rückerstattung des Betrags mittels Erbschaftsklage und subsidiär mittels Bereicherungsklage (E. 4.3).
= Pra. 95 (2006) Nr. 5
Abgrenzung zwischen Verfügung von Todes wegen und Rechtsgeschäft unter Lebenden; Form der Verfügung von Todes wegen (Art. 498 ff., 512 und 520 ZGB).
Auslegung, ob eine Verfügung von Todes wegen oder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt (E. 3): Welche Art von Rechtsgeschäft im Einzelfall vorliegt hängt davon ab, ob das Geschäft nach dem Willen der Vertragsschliessenden dazu bestimmt ist, das Vermögen des Verpflichteten oder erst dessen Nachlass zu belasten bzw. in welchem Zeitpunkt die Wirkungen des Geschäfts eintreten sollen.
Im konkreten Fall hat der Vertrag sowohl einen erbrechtlichen als auch einen obligationenrechtlichen Inhalt. Formmangel des Erbvertrages (E. 4): Vorlesen des Erbvertrages vor Beizug und damit in Abwesenheit der Zeugen macht die Verfügung von Todes wegen ungültig. Im konkreten Fall bewirkt der Formmangel die Ungültigkeit sowohl der erbrechtlichen als auch der obligationenrechtlichen Teile des Vertrages, da diese im gleichen Zusammenhang stehen und aufeinander bezogen sind.

Bundesgericht 5P.81/2005 vom 15.07.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 BV (Ungültigkeitsklage)
Erbvertrag; Ungültigkeitsklage; Rüge der Verletzung von Art. 9 BV (staatsrechtliche Beschwerde).
Keine Willkür in der Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz das Schlussverbal des öffentlich beurkundeten Erbvertrags als Protokoll für die Vorgänge während der Beurkundung angesehen hat und daraus schloss, dass die Beurkundungszeugen erst nach Vorlesen des Erbvertrags herbeigerufen wurden (E. 2.2 und E. 2.3).

Tribunal Fédéral 5C.29/2005 du 14.07.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - annulation d'un testament

Le testament olographe est écrit en entier, daté et signé de la main du testateur (art. 505 al. 1 CC). En l’absence de volonté (animus testandi) manifestée selon les formes légales, une interprétation à la lumière des autres éléments (partie du testament écrite à la machine, témoignages) n’est pas possible (c. 3.3).
Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen (Art. 505 Abs. 1 ZGB). Wenn kein Wille (animus testandi) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geäussert wurde, ist eine Auslegung des handschriftlichen Teils anhand anderer Elemente (maschinengeschriebener Teil des Testaments, Zeugenaussagen) nicht möglich (E. 3.3).
= BGE 131 III 601
Annulation d'un testament olographe (art. 505 et 520 CC)
Interprétation d'un testament olographe rédigé en partie à la machine par le banquier de la testatrice et en partie à la main par celle-ci, en présence d'un témoin (consid. 3).
Ungültigerklärung eines eigenhändigen Testaments (Art. 505 und 520 ZGB)
Auslegung eines eigenhändigen Testamentes, welches teils vom Bankier der Erblasserin mit Maschine, teils von der Erblasserin in Gegenwart eines Zeugen eigenhändig verfasst worden ist (E. 3).
Annullamento di un testamento olografo (art. 505 e 520 CC)
Interpretazione di un testamento olografo redatto, in presenza di un testimone, in parte dal banchiere della testatrice con una macchina da scrivere e in parte scritto a mano dalla testatrice medesima (consid. 3).
= AJP 14 (2006) 752-755 (Anmerkungen Roland Fankhauser)
= Pra. 95 (2006) Nr. 65

Bundesgericht 5C.125/2005 vom 01.07.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung

Tribunal Fédéral 5C.94/2005 du 30.06.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - partage de successions
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(unzulässige Berufung gegen Zwischenentscheid)

Tribunal Fédéral 5C.95/2005 du 30.06.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - partage de successions 
--- (unzulässige Berufung gegen Zwischenentscheid)

Bundesgericht 2P.166/2004 vom 29.06.2005
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung - Öffentliche Finanzen & Abgaberecht - Art. 127 BV (Doppelbesteuerung)

Wenn zwei Kantone nach ihrem internen Recht die gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung jeweils vollumfänglich der Einkommens- und/oder der Erbschaftssteuer unterwerfen, ist von einer unzulässigen (aktuellen) Doppelbesteuerung auszugehen (E. 2.1).
Die Zuteilung der Besteuerungskompetenz an die Kantone ist danach vorzunehmen, wie die Leistungen beim Empfänger nach den Steuererlassen des Bundes erfasst werden: Die als Einkommen steuerbaren Leistungen sind im Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers steuerbar; die von der Einkommenssteuer befreiten Leistungen werden dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zugewiesen (E. 3.2).
Mit dem Tode fällig gewordene Versicherungsleistungen, die aufgrund einer Begünstigungsklausel im Versicherungsvertrag ausbezahlt werden, fallen nicht in den Nachlass im Sinne des Erbrechts. Für das Steuerrecht und namentlich für das Doppelbesteuerungsrecht ist der Begriff der Erbschaft unabhängig von der zivilrechtlichen Definition bzw. Behandlung zu bestimmen (E. 5.5.1).
Auf die Rückgewährleistung aus der Leibrentenversicherungen beim Tode des Versicherten sind die Art. 22 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 2 StHG anzuwenden. Demnach unterliegen 40 Prozent des Rückgewährbetrages der Einkommenssteuer. Der für die Besteuerung des Einkommens zuständige Kanton kann daher nur diesen Prozentanteil des dem Leistungsempfänger ausgerichteten Rückgewährbetrages besteuern (E. 6.1).
Die übrigen 60 Prozent der Rückgewährsumme sind im Sinne des Doppelbesteuerungsrechts der Erbschaft zuzuordnen, ungeachtet dessen, ob im Versicherungsvertrag eine Begünstigungsklausel enthalten war. Folglich ist dieser Teil dem Kanton des letzten Wohnsitzes der Erblasserin zur Besteuerung zugewiesen (E. 6.2).

Tribunale Federale 5P.40/2005 dell' 28.06.2005
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - art. 9 Cost. (azione di rendiconto; diritto d'informazione di un erede)
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(unzulässiges Rechtsmittel, Begründung ungenügend)

Bundesgericht 2P.301/2003 vom 23.06.2005
II. öffentlich-rechtliche Abteilung - Öffentliche Finanzen & Abgaberecht - Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung)

Wenn zwei Kantone nach ihrem internen Recht die gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung jeweils vollumfänglich der Einkommens- und/oder der Erbschaftssteuer unterwerfen, ist von einer unzulässigen (aktuellen) Doppelbesteuerung auszugehen (E. 2.1).
Die Zuteilung der Besteuerungskompetenz an die Kantone ist danach vorzunehmen, wie die Leistungen beim Empfänger nach den Steuererlassen des Bundes erfasst werden: Die als Einkommen steuerbaren Leistungen sind im Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers steuerbar; die von der Einkommenssteuer befreiten Leistungen werden dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zugewiesen (E. 3.2).
Mit dem Tode fällig gewordene Versicherungsleistungen, die aufgrund einer Begünstigungsklausel im Versicherungsvertrag ausbezahlt werden, fallen nicht in den Nachlass im Sinne des Erbrechts. Für das Steuerrecht und namentlich für das Doppelbesteuerungsrecht ist der Begriff der Erbschaft unabhängig von der zivilrechtlichen Definition bzw. Behandlung zu bestimmen (E. 5.5.1).
Auf die Rückgewährleistung aus der Leibrentenversicherungen beim Tode des Versicherten sind die Art. 22 Abs. 3 DBG und Art. 7 Abs. 2 StHG anzuwenden. Demnach unterliegen 40 Prozent des Rückgewährbetrages der Einkommenssteuer. Der für die Besteuerung des Einkommens zuständige Kanton kann daher nur diesen Prozentanteil des dem Leistungsempfänger ausgerichteten Rückgewährbetrages besteuern (E. 6.1).
Die übrigen 60 Prozent der Rückgewährsumme sind im Sinne des Doppelbesteuerungsrechts der Erbschaft zuzuordnen, ungeachtet dessen, ob im Versicherungsvertrag eine Begünstigungsklausel enthalten war. Folglich ist dieser Teil dem Kanton des letzten Wohnsitzes der Erblasserin zur Besteuerung zugewiesen (E. 6.2).
Dass vor dem 1. Januar 2001 umgekehrte Aufteilungsverhältnisse galten, ist doppelbesteuerungsrechtlich unbeachtlich, zumal eine praktikable und allgemein gültige Kollisionsregel aufgestellt werden soll (E. 6.3).
= BGE 131 I 409
Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 7 Abs. 2 StHG; Art. 22 Abs. 3 DBG; Leibrente; doppelbesteuerungsrechtliche Behandlung des Rückgewährbetrages im Todesfall.
Das Doppelbesteuerungsverbot ist verletzt, wenn der im Todesfall geleistete Rückgewährbetrag in einem Kanton vollständig der Einkommens- und im andern der Erbschaftssteuer unterworfen wird (E. 2). Ausrichtung der interkantonalen Zuteilungsnorm an der in der Bundesgesetzgebung über die direkten Steuern getroffenen Regelung (E. 3).
Selbständiger Nachlassbegriff im Doppelbesteuerungsrecht; Bedeutung von Begünstigungsklauseln im Versicherungsvertrag (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.5.1). Anwendung der in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG für die Leibrentenzahlungen vorgesehenen Regelung auch für den Rückgewährbetrag aus einer Leibrentenversicherung. Demnach unterliegen 40 Prozent der Rückgewährleistung der Einkommenssteuer und sind damit dem für die Besteuerung des Einkommens des Leistungsempfängers zuständigen Kanton zugeteilt; 60 Prozent der Rückgewährssumme sind steuerrechtlich der Erbschaft und demzufolge dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur entsprechenden Besteuerung zugewiesen (E. 5 und 6). Die vor dem 1. Januar 2001 in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG geltenden umgekehrten Aufteilungsverhältnisse sind doppelbesteuerungsrechtlich unbeachtlich (E. 6.3).
Art. 127 al. 3 Cst.; art. 7 al. 2 LHID; art. 22 al. 3 LIFD; rente viagère; réglementation de la double imposition intercantonale du montant restitué en cas de décès.
Il y a double imposition prohibée lorsque le montant restitué en cas de décès est imposé pleinement dans un canton comme revenu et dans un autre à titre de succession (consid. 2). Adaptation des règles intercantonales d'attribution à la législation fédérale en matière d'impôts directs (consid. 3).
Autonomie de la définition de la succession en matière de double imposition; portée des clauses bénéficiaires dans le contrat d'assurance (confirmation de la jurisprudence; consid. 5.5.1). Application de la réglementation prévue aux art. 7 al. 2 LHID et 22 al. 3 LIFD concernant les rentes viagères également au montant restitué d'une assurance de rente viagère. Ainsi, 40 pour cent de la prestation restituée sont soumis à l'impôt sur le revenu et attribués au canton compétent pour imposer le revenu du bénéficiaire de la prestation; 60 pour cent de la somme restituée sont compris dans la succession au plan fiscal et attribués au canton de dernier domicile du défunt compétent pour prélever l'impôt correspondant (consid. 5 et 6). Les pourcentages prévus par les art. 7 al. 2 LHID et 22 al. 3 LIFD avant le 1er janvier 2001 n'ont pas à être pris en compte en matière de double imposition (consid. 6.3).
Art. 127 cpv. 3 Cost.; art. 7 cpv. 2 LAID; art. 22 cpv. 3 LIFD; rendita vitalizia; regime, dal profilo della doppia imposizione, dell'importo concesso in restituzione in caso di decesso.
Il divieto della doppia imposizione è disatteso se l'importo concesso in restituzione in caso di decesso viene integralmente assoggettato in un cantone all'imposta sul reddito e nell'altro all'imposta sulle successioni (consid. 2). Allineamento della norma di ripartizione intercantonale al regime adottato nella legislazione federale sulle imposte dirette (consid. 3).
Concetto autonomo di successione in materia di doppia imposizione; portata delle clausole preferenziali nel contratto d'assicurazione (conferma della giurisprudenza; consid. 5.5.1). Applicazione della regolamentazione prevista per il pagamento di rendite vitalizie agli art. 7 cpv. 2 LAID e 22 cpv. 3 LIFD anche per l'importo concesso in restituzione in base ad un'assicurazione di rendita vitalizia. Pertanto, il 40 per cento della prestazione concessa in restituzione soggiace all'imposta sul reddito ed è perciò attribuito al cantone competente per l'imposizione del reddito del beneficiario della prestazione; il 60 per cento della somma concessa in restituzione è attribuito dal profilo fiscale alla successione e quindi, per la relativa imposizione, al cantone dell'ultimo domicilio del defunto (consid. 5 e 6). Le inverse proporzioni di ripartizione previste dagli art. 7 cpv. 2 LAID e 22 cpv. 3 LIFD prima del 1° gennaio 2001 sono irrilevanti dal profilo della doppia imposizione (consid. 6.3).

Tribunal Fédéral 5C.82/2005 du 21.06.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - reddition de comptes et saisie - revendication dans le cadre d'une succession
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(Vorwürfe unbegründet)

Tribunal Fédéral 5P.105/2005 du 21.06.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - art. 9 Cst. (reddition de comptes et saisie - revendication dans le cadre d'une succession)
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(Begründung ungenügend)

Tribunal Fédéral 5C.256/2004 du 02.06.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - annulation d'un testament

Pour décider si une clause d’un pacte successoral est unilatérale ou bilatérale, il faut interpréter la volonté des parties, le cas échéant à l’aide de présomptions de fait (c. 3.2).
La révocation d’une clause testamentaire (art. 509 al. 1 CC) est un droit inaliénable du disposant, qui ne peut être écarté ni par acte unilatéral, ni par convention. Une obligation de ne pas révoquer est frappée de nullité ab ovo. Le fait que l’interdiction de révoquer soit contenue dans un pacte successoral n’y change rien (c. 4.2).

Um zu entscheiden, ob eine Klausel in einem Erbvertrag testamentarischer oder vertraglicher Natur ist, muss der Wille der Parteien interpretiert werden, allenfalls mit Hilfe von Tatsachenvermutungen (E. 3.2).
Der Widerruf einer testamentarischen Klausel (Art. 509 Abs. 1 ZGB) ist ein unveräusserliches Recht des Erblassers, das weder durch einen einseitigen Akt noch durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann. Eine Verpflichtung, nicht zu widerrufen, ist von Anfang an nichtig. Die Tatsache, dass das Widerrufsverbot in einem Erbvertrag enthalten ist, ändert daran nichts (E. 4.2).
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Bundesgericht 1P.59/2005 vom 26.04.2005
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung - Grundrecht - Bestattung; Revision (Art. 9)
Bestattung; Revision; Rüge der Verletzung von Art. 9 BV (staatsrechtliche Beschwerde).

Keine Willkür in der Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanzen in verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund i.S.v. § 86a lit. b VRG/ZH (nachträgliches Auffinden neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) sehen und daher die von den Beschwerdeführern behauptete Urteilsunfähigkeit der Erblasserin bei der letztwilligen Verfügung bezüglich des Bestattungsortes nicht als gegeben erachteten (E. 3.2). Daher war die Bestattung in Meilen/ZH gemäss § 79 des Zürcher Gesundheitsgesetz in örtlicher Hinsicht rechtens (E. 4).

Tribunal Fédéral 5P.322/2004 du 06.04.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - art. 9 Cst. (administration d'office d'une succession)

Si l’ordonnance de l’administration d’office de la succession ne faisait pas l’objet du jugement attaqué, l’autorité de recours voile le droit d’être entendu lorsqu'elle désigne elle-même la personne de l'administrateur officiel. Elle a ainsi privé la recourante de la possibilité de présenter ses arguments contre la personne de l’administrateur officiel (c. 3.2).
War die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils, verletzt die Beschwerdeinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie die Person des Erbschaftsverwalters selbst bestimmt. Sie nimmt dadurch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre Argumente gegen die Person des Erbschaftsverwalters vorzubringen (E. 3.2). ​​​​​​​

Tribunal Fédéral 5C.235/2004 du 24.03.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - reddition de compte dans le cadre d'une succession

L’épouse et les enfants du défunt ont, de son vivant, passé un accord par lequel ils ont chargé le défendeur de l’administration d’un compte. Les avoirs déposés sur ce compte appartenaient au futur défunt ; l’épouse et le fils n’en étant que les titulaires formels. Cet accord apparaît ainsi comme la désignation anticipée du défendeur en qualité de représentant de l’hoirie et de gérant des biens de la succession (c. 1.2). Par conséquent, la Convention de Lugano n’est pas applicable, car la requête est fondée sur un droit de nature successorale (art. 1 al. 2 ch. 1 CL, c. 2.2).
L’art. 10 LDIP ne peut être appliqué que si les mesures requises sont urgentes et nécessaires (c. 3.2).
Die Ehefrau und die Kinder des Verstorbenen hatten zu dessen Lebzeiten eine Vereinbarung getroffen, in der sie den Beklagten mit der Verwaltung eines Kontos beauftragten. Das Vermögen auf diesem Konto gehörte dem zukünftigen Erblasser; die Ehefrau und der Sohn waren nur formal Inhaber des Kontos. Diese Vereinbarung erscheint somit als vorzeitige Ernennung des Beklagten zum Erbenvertreter und zum Verwalter der Vermögenswerte aus dem Nachlass (E. 1.2). Das Lugano-Übereinkommen ist folglich nicht anwendbar, da die Forderung sich auf einen erbrechtlichen Anspruch stützt (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ, E. 2.2).
Art. 10 IPRG kann nur angewendet werden, wenn die beantragten Massnahmen dringend und erforderlich sind (E. 3.2).

Tribunale Federale 5C.263/2004 dell' 08.03.2005
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - competenza territoriale; provvedimenti assicurativi dell eredità

Für die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG kann auf die zu Art. 23 ZGB entwickelte Praxis zurückgegriffen werden (E. 4.2).
Die Tatsache, dass sich eine ausländische Behörde mit dem Erbfall befasst hat, schliesst die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nicht aus (E. 4.4).

Tribunale Federale 5P.449/2004 dell' 08.03.2005
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - art. 9 Cost. (competenza territoriale; provvedimenti assicurativi dell eredità)
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(Begründung ungenügend)

Tribunal Fédéral 5C.36/2005 du 07.03.2005
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - restitution de délai (procédure 5C.4/2005)

--- (Antrag auf Wiederherstellung der Frist abgelehnt, da das Versäumnis auf die Fahrlässigkeit des Antragstellers zurückzuführen ist)

Bundesgericht 5P.17/2005 vom 07.03.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 BV (Erbteilung/Erbbescheinigung)
Art. 559 ZGB lässt sich nicht entnehmen, dass nach einem Urteil, das die Erbenstellung bestimmter Personen feststellt, diesen keine Erbbescheinigung mehr ausgestellt werden dürfte (E. 2). Anweisung an das Erbschaftsamt, die Erbbescheinigung mit fehlenden Angaben zu ergänzen, ist nicht willkürlich, ebenso wenig die Anweisung, ergänzend anzumerken, dass die Gültigkeit des Testaments und das Willensvollstreckermandat bestritten sind: Als provisorische Legitimationsurkunde ist die Erbbescheinigung jederzeit abänderbar und kann von Amtes wegen zurückgezogen und durch eine korrigierte ersetzt werden. Mit Ausstellung wurde nicht materiell über die Gültigkeit des Mandates entschieden (E. 3).
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Bundesgericht 5C.201/2004 vom 28.01.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung
Erbteilungsklage (Berufung).

Nichteintreten auf Berufung, da diese nicht den Begründungsanforderungen genügt oder Rügen bezüglich Tatfragen beinhaltet (E. 1).


Tribunale Federale 5P.462/2004 dell' 28.01.2005
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - art. 9 Cost. (rifiuto di una proroga del termine per accettare l'eredità)
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(Begründung ungenügend)

Bundesgericht 5C.193/2004 vom 17.01.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Testamentsanfechtung, Erbteilung
Ungültigkeitsklage (Berufung).

Ob Urteilsfähigkeit gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 467 und Art. 16 ZGB im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorgelegen hat, ist aufgrund der Komplexität der betroffenen letztwilligen Verfügungen zu beurteilen. Auch wenn der Nachlass bedeutende Vermögenswerte in Form von Wertschriften und Immobilien umfasst, ist die Anordnung, wonach der Erblasser den Sohn auf den Pflichtteil setzt und die Tochter den Rest erben soll, ein einfaches Rechtsgeschäft und stellt keine hohen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit (E. 2). Kein Irrtum i.S.v. Art. 469 Abs. 1 ZGB ist nachgewiesen, wenn der Kläger lediglich behauptet, seine Schwester sei nicht die leibliche Tochter des Erblassers gewesen. Keine Verletzung der Beweislast diesbezüglich (E. 6).

Bundesgericht 5P.325/2004 vom 17.01.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 und 29 BV (Testamentsanfechtung; Erbteilung) / Rüge der Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), insbesondere des Rechts, sich im Verfahren zu äussern und Beweismittel zu offerieren.
In vorweggenommener Beweiswürdigung schloss das Obergericht, die vom Beschwerdeführer beantragte Expertise vermöchte an der Annahme nichts zu ändern, es lägen keine Hinweise vor, dass an der Urteils- bzw. Testierfähigkeit des Erblasser ernsthaft zu zweifeln wäre. Abweisung der Rüge der Gehörsverweigerung im Sinne fehlender Begründung (E. 1.2). Erblasser hat Beschwerdeführer unter Hinweis auf die "neusten Vorkommnisse" auf Pflichtteil gesetzt. Beschwerdeführer behauptet, solche Vorkommnisse habe es nicht gegeben (E. 2.2.1). Beschwerdegegnerin erklärt, es werde sich nicht mehr herausfinden lassen, was mit "neusten Vorkommnissen" gemeint ist. Existenz der Vorkommnisse ist demnach umstritten: Keine Willkür durch Verletzung der Verhandlungsmaxime bei Verneinung ihrer Existenz (E. 2.2.2).


Bundesgericht 5P.347/2004 vom 11.01.2005
II. zivilrechtliche Abteilung -  Erbrecht - Art. 9 + 29 BV (Nachlass Feststellung, Erbteilung + Herabsetzung)
Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB: Inkaufnahme der Pflichtteilsverletzung genügt (E.1). Es gilt die Vermutung, Berufsangehörige mit staatlichem Fähigkeitsausweis und Zulassung erfüllen ihre Sorgfaltspflicht. Willkürfrei konnte vom Erfahrungssatz ausgegangen werden, Notare kämen ihrer Aufklärungspflicht nach. Indizien und Erfahrungssätze dürfen vom Gericht berücksichtigt werden, auch wenn von keiner Partei behauptet (E. 2.1). Klageantrag, der Beschwerdeführer sei zur Auskunft über den Nachlass zu verpflichten, kann ohne Willkür als prozessuales Editionsbegehren verstanden werden, ebenso als materiellrechtliches Auskunftsbegehren (E. 6.2). Die Prozessstrategie, Sachvorbringen der Gegenpartei zu bestreiten und die Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung zu verweigern, kann und darf in der Erbteilung schon auf Grund des materiellen Rechts nicht erfolgreich sein (E. 6.3).


Bundesgericht 2P.256/2004 vom 07.01.2005
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung - Öffentliche Finanzen & Abgaberecht - Art. 9 BV (Erbschaftssteuer)
Stiefkinder bezahlen gemäss § 23 Abs. 1 des Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes den doppelten, nichtverwandte Personen den sechsfachen Betrag (E. 2.1). Keine feste Praxis und in der Lehre umstritten, ob das Stiefkindverhältnis eine familienrechtliche Verwandtschaft voraussetzt. Daher keine Willkür, wenn Behörde sich für eine der vertretenen Auffassungen entscheidet (E. 3.1). Keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, wenn alle unter Geltung des neuen Kindesrechts geborenen Stiefkinder im Sinne von § 23 Abs. 1 lit. b ESchG sein können, die vor dem 1. Januar 1978 Geborenen jedoch nur, wenn sie dem neuen Recht unterstellt wurden: Rechtsstellung von unehelichen Nachkommen nach altem und neuem Recht unterscheidet sich wesentlich, der Gesetzgeber hat Rückwirkung des neuen Rechts bewusst auf zehn Jahre beschränkt (vgl. Art. 13a SchlT ZGB; E. 4).
= Pra. 94 (2005) Nr. 115
Erbschaftssteuer; Auswirkung der altrechtlichen Zahlvaterschaft (Art. 8 und 9 BV; § 23 ESchG/ZH)
Es ist weder willkürlich, noch verstösst es gegen das Rechtsgleichheitsgebot, das aussereheliche Kind des Ehemanns, zu dem lediglich eine altrechtliche Zahlvaterschaft bestand, nicht als erbschaftssteuerlich begünstigtes Stiefkind zu behandeln.

Bundesgericht 5C.133/2004 vom 05.01.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht – Erbteilung / In der gleichen Sache wurde Berufung an das Bundesgericht erhoben (5C.133/2004).
Art. 8 ZGB steht antizipierter Beweiswürdigung nicht entgegen, jedoch kann Beweisbeschränkung gegen das Willkürverbot verstossen. Nichteintreten auf Willkürrüge mangels rechtsgenüglicher Begründung (E. 3. 2). Grundsätzliches Novenverbot im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Ausnahme u.a., wo erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass zur Geltendmachung der Noven gibt. Voraussetzung vorliegend erfüllt (E. 4. 1). Obergericht habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Rüge der Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht ist nicht substantiiert. Nichteintreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; E. 4. 2).
= Pra. 94 (2005) Nr. 62
Lidlohnanspruch (Art. 334 ZGB).
Eine Voraussetzung für die Entstehung eines Lidlohnanspruches bildet der gemeinsame Haushalt von Eltern und Kind unter Leitung eines Familienhauptes. Es genügt dabei, wenn nur ein Elternteil im Haushalt lebt, sofern ihm die Stellung des Familienhauptes zukommt. Die Eigentumsverhältnisse am Landwirtschaftsbetrieb spielen keine Rolle (E. 4).
Für die Begründung eines Lidlohnanspruches ist überdies die Zuwendung von Arbeitsleistung oder von Einkünften an den gemeinsamen Haushalt erforderlich. Unter Umständen kann bereits ausreichen, wenn das mündige Kind nur einen Teil seiner Arbeit oder seiner Einkünfte seinen Eltern zuwendet, indes muss eine gewisse Regelmässigkeit vorliegen und das Kind in der Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein (E. 5).


Bundesgericht 5P.225/2004 vom 05.01.2005
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Art. 9 BV (Erbteilung) / In der gleichen Sache wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben (5P.225/2004).
Lidlohnanspruchs (Art. 334 ZGB) besteht, auch wenn nur ein Elternteil im Haushalt lebt, sofern ihm (wie vorliegend der Mutter der Parteien) die Stellung des Familienhauptes zukommt (E. 4. 2). Nach ihrem Versterben sind Lidlohnansprüche den Erbschaftsschulden zuzurechnen (Art. 603 Abs. 2 ZGB; E. 4.3). Lidlohnanspruch setzt die Zuwendung von Arbeitsleistung oder von Einkünften an den gemeinsamen Haushalt voraus, wobei ausreichen kann, wenn das mündige Kind nur einen Teil seiner Arbeit oder seiner Einkünfte zuwendet – eine gewisse Regelmässigkeit und Einschränkung der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit des Kindes vorausgesetzt. Leistungen bei einzelnen Bauvorhaben sind nicht regelmässige Mitarbeit: Entschädigung nach Lidlohnansätzen ist bundesrechtswidrig (E. 5. 2). Ein Darlehen ist nur dann verzinslich, wenn so verabredet (Art. 313 Abs. 1 OR). Verzinsungspflicht ist bei engen verwandtschaftlichen Verhältnissen nicht üblich (E. 6.3).