2025

Entscheide kantonaler Gerichte und Behörden zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts) des Jahres 2025
Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2025

___________________________________________________________________________________________________________________


Obergericht Aargau ZBE.2025.9 vom 19.12.2025
Ausschlagungserklärung / Gesuch um konkursamtliche Liquidation eines Nachlasses

---

Kantonsgericht Schwyz ZK1 2024 36 vom 18.12.2025
Erbrecht: Nichteintretensentscheid

Hat der Erblasser im Todeszeitpunkt keinen Wohnsitz mehr, tritt der gewöhnliche Aufenthalt nach Art. 20 Abs. 2 IPRG an dessen Stelle. Befindet sich dieser im Ausland, fehlt den schweizerischen Behörden die Zuständigkeit nach Art. 86 Abs. 1 IPRG (E. 3b/bb)

Tribunal Cantonal Vaud CREP No. 5005 du 12.12.2025

Art. 133 CDPJ; art. 559 al. 1 CC

Certificat d'héritier; héritier; usufruit

= iusnet ErbR vom 23.03.2026 (Anspruch des nutzniessungsberechtigten Ehegatten auf Ausstellung des Erbscheins)

---

Tribunal Cantonal Vaud CACI No. 556 du 01.12.2025

Art. 59 al. 2 let. a CPC (CH); art. 604 CC

Action en partage; condition de recevabilité; décision de renvoi; intérêt digne de protection

---

Cour de Justice Genève DAS/226/2025 du 26.11.2025

Art. 566 al. 1 CC, art. 567 al. 1 CC et art. 576 CC

Les héritiers légaux ou institués ont la faculté de répudier la succession (art. 566 al. 1 CC). Le délai pour répudier est de trois mois (art. 567 al. 1 CC). Il court, pour les héritiers légaux, dès le jour où ils ont connaissance du décès, à moins qu’ils ne prouvent n’avoir connu que plus tard leur qualité d’héritiers (art. 567 al. 2 CC). Les héritiers qui ne répudient pas dans le délai fixé acquièrent la succession purement et simplement (art. 571 al. 1 CC) (c. 3.1.2).

L’autorité compétente peut, pour de justes motifs, accorder une prolongation de délai ou fixer un nouveau délai aux héritiers légaux et institués (art. 576 CC). En raison des lourdes conséquences que la déchéance du droit de répudier peut avoir pour un héritier, l’art. 576 CC permet de tenir compte de circonstances exceptionnelles. Constituent par exemple de justes motifs le fait que l'héritier soit domicilié dans un pays avec lequel les communications sont difficiles, des tensions au sein de la communauté héréditaire qui empêchent un héritier d'avoir une vision précise de l'état de celle-ci, la situation personnelle d'un héritier (maladie, grand âge), la grande complexité de la succession, en particulier quand les biens sont situés dans plusieurs Etats, voire le fait qu'une dette importante dont on ignorait l'existence est tardivement signalée aux héritiers. L’autorité examinera notamment si l’héritier a fait son possible pour clarifier la situation. La demande de prorogation du délai doit être déposée aussitôt que l’héritier a connu les faits qui la justifient. L'obligation incombant à celui qui sollicite une prolongation ou une restitution du délai d'agir rapidement après la cessation de l'empêchement ou la survenance d'un événement propre à justifier cette mesure a une portée générale et il appartient donc aux héritiers d'agir avec toute la diligence voulue. La preuve d'un juste motif doit être apprécié au regard de l'art. 4 CC (c. 3.1.3).

Art. 566 Abs. 1 ZGB, Art. 567 Abs. 1 ZGB und Art. 676 ZGB

Die gesetzlichen oder eingesetzten Erben haben die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB). Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von ihrer Erbenstellung Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Erklärt der Erbe die Ausschlagung nicht innerhalb der angesetzten Frist, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben (Art. 571 Abs. 1 ZGB) (E. 3.1.2)

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen (Art. 576 ZGB). Aufgrund der schwerwiegenden Folgen, welche der Verlust des Ausschlagungsrecht für einen Erben haben kann, erlaubt Art. 576 ZGB, aussergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen. Als wichtige Gründe gelten beispielsweise der Umstand, dass der Erbe in einem Land wohnt, wo die Kommunikation schwierig ist, Spannungen innerhalb der Erbengemeinschaft, die einen Erben daran hindern, sich ein genaues Bild über deren Zustand zu machen, die persönliche Situation eines Erben (Krankheit, hohes Alter), die grosse Komplexität des Nachlasses, insbesondere wenn sich die Vermögenswerte in mehreren Staaten befinden, oder auch der Umstand, dass den Erben erst verspätet eine erhebliche Schuld bekannt gegeben wird, von deren Existenz sie zuvor keine Kenntnis hatten. Die Behörde prüft insbesondere, ob der Erbe alles ihm Mögliche unternommen hat, um die Situation zu klären. Das Gesuch um Fristverlängerung muss eingereicht werden, sobald der Erbe von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, welche dieses rechtfertigen. Die Pflicht derjenigen Person, die eine Verlängerung oder Wiederherstellung der Frist beantragt, nach Wegfall des Hindernisses oder nach Eintritt eines Ereignisses, das eine solche Massnahme zu rechtfertigen vermag, rasch zu handeln, gilt allgemein. Es obliegt daher den Erben, mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen. Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist im Lichte von Art. 4 ZGB zu würdigen (E. 3.1.3).

Obergericht Solothurn OGBES.2025.6 vom 26.11.2025
Positiver Kompetenzkonflikt; Zuständigkeit für Erbschaftsinventar

---

Obergericht Zürich LF250088 vom 25.11.2025

Testamentseröffnung
= iusnet ErbR vom 23.03.2026 (Testamentseröffnung / Internationale Zuständigkeit)

Der Umstand, dass sich das US-Gericht für den Schweizer Nachlass für zuständig erachtet, führt nicht ohne Weiteres zur Unzuständigkeit der Schweizer Nachlassbehörden. Die in Art. 87 Abs. 2 IPRG bzw. Art. 91 Abs. 2 IPRG vorgesehene Möglichkeit, das in der Schweiz gelegene Vermögen der schweizerischen Zuständigkeit und dem Schweizer Heimatrecht zu unterstellen, kann zu einem sogenannten (positiven) Nachlasskonflikt führen, bei dem sich gleichzeitig verschiedene Rechtsordnungen für denselben Nachlass als zuständig erachten. Diese Gefahr besteht unter dem revidierten IPRG grundsätzlich weiterhin, wenn von der mit der Revision neu geschaffenen Möglichkeit, Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, kein Gebrauch gemacht und bei der Wahl des Schweizer Rechts kein Vorbehalt bezüglich der Zuständigkeit angebracht wird (E. 2.2.5).

Gemäss Art. 94 des revidierten IPRG richtet sich die Auslegung neu nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit der Errichtung, während nach altem Recht das Erbstatut massgeblich war. Hinsichtlich des Schweizer Nachlasses wurde im Testament vom 8. Mai 2013 eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts getroffen. Das Übergangsrecht sieht vor, dass Verfügungen von Todes wegen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision errichtet worden sind und nach dem vom neuen Recht bezeichneten Bestimmungen ungültig wären, dem bisherigen Recht unterstehen (Art. 199b IPRG). Das Testament vom 8. Mai 2013 wurde vor der Revision des Art. 94 IRPG errichtet. Somit kommt weiterhin das Schweizer Recht zum Zug, selbst wenn neu das US-Recht als Wohnsitzrecht zur Zeit der Errichtung anwendbar wäre und zur Ungültigkeit des Testaments führen würde (E. 3.3.3.).

Tribunal Cantonal Valais C1 25 130 du 24.11.2025

Successions: Bénéfice d'inventaire

---

Tribunal Cantonal Fribourg 101 2025 333 du 20.11.2025
Art. 566 al. 2 CC; Répudiation d’une succession insolvable

Selon l’art. 553 al. 1 ch. 3 CC, l’autorité fait dresser un inventaire de la succession à la demande d’un héritier ou de l’autorité de protection de l’adulte. Il s’agit d’un inventaire purement conservatoire, à distinguer de l’inventaire officiel des art. 580 ss. CC. Il n’est pas censé procéder à l’estimation des biens, mais uniquement à leur énumération. Le Code ne prévoit ni délai ni motif spécial, pour l’héritier, de demander un inventaire conservatoire, la requête n’étant toutefois possible que dans la mesure où le droit de répudier existe encore, notamment parce que le délai de trois mois de l’art. 567 CC n’est pas écoulé. La requête n’interrompt le délai de répudiation qu’au moment où l’autorité y donne une suite positive. Il peut donc être conseillé d’accompagner éventuellement sa requête d’inventaire d’une demande de prolongation du délai de répudiation.

Les héritiers légaux ou institués ont la faculté de répudier la succession (art. 566 al. 1 CC). Le principe selon lequel la répudiation exige une déclaration expresse de l'héritier souffre une exception lorsque le de cujus était notoirement insolvable à l'ouverture de la succession. L’art. 566 al. 2 CC prévoit alors que la succession est censée répudiée. On présume alors que, vu les circonstances spéciales décrites, l’héritier veut échapper à la saisine (art. 560 CC) et est obligé d’exprimer sa volonté d’accepter la succession s’il entend rester héritier. Ainsi, dans ce cas, les héritiers ne conservent la succession au terme du délai de répudiation que s'ils déclarent l'accepter ou ont eu un comportement entraînant la déchéance du droit de répudier selon l'art. 571 al. 2 CC. Lorsqu’un inventaire a été dressé à titre de mesure conservatoire, le délai de répudiation commence à courir pour tous les héritiers dès le jour où la clôture de l’inventaire a été portée à leur connaissance par l’autorité (art. 568 CC).

Le recours à la fiction de l’art. 566 al. 2 CC est naturellement écarté en présence d’une demande de liquidation officielle efficace, d’une demande de bénéfice d’inventaire non moins efficace ou encore d’actes d’immixtion selon l’art. 571 al. 2 CC. Il est en outre établi que l’acceptation expresse écarte la même fiction si elle intervient dans le délai de trois mois des art. 567 ss. CC. Si l’application de la fiction de l’art. 566 al. 2 CC ne semble a priori pas exclu en cas d’inventaire conservatoire, contrairement à un bénéfice d’inventaire, elle ne se justifie pas au moins jusqu’au dépôt dudit inventaire (c. 6.1).

En l'espèce, la requête d'inventaire conservatoire avait eu pour effet de différer le point de départ du délai de répudiation. Il était dès lors prématuré de faire application de la fiction de l'art. 566 al. 2 CC, d’autant que A. semble depuis lors avoir exercé son droit formateur – et partant irrévocable – d’accepter la succession, ce qu’il rappelle dans son recours (c. 6.2).

Art. 566 Abs. 2 ZGB ; Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft

Nach Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB lässt die Behörde auf Begehren eines Erben oder der Erwachsenenschutzbehörde ein Inventar über die Erbschaft aufnehmen. Es handelt sich um ein rein sicherndes Inventar, das vom öffentlichen Inventar nach Art. 580 ff. ZGB zu unterscheiden ist. Es dient nicht der Schätzung der Vermögenswerte, sondern lediglich deren Auflistung. Das Gesetz sieht für den Erben weder eine Frist noch einen besondere Grund vor, um ein Sicherungsinventar zu verlangen. Das Gesuch ist jedoch nur möglich, solange das Ausschlagungsrecht noch besteht, insbesondere solange die dreimonatige Frist nach Art. 567 ZGB noch nicht abgelaufen ist. Das Gesuch unterbricht die Ausschlagungsfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem die Behörde ihm stattgibt. Es kann daher ratsam sein, das Inventargesuch gegebenenfalls mit einem Gesuch um Verlängerung der Ausschlagungsfrist zu verbinden.

Die gesetzlichen oder eingesetzten Erben haben die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Der Grundsatz, wonach die Ausschlagung eine ausdrückliche Erklärung des Erben voraussetzt, erfährt eine Ausnahme, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs offenkundig zahlungsunfähig war. Art. 566 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die Erbschaft in diesem Fall als ausgeschlagen gilt. Es wird vermutet, dass der Erbe unter diesen Umständen den Erbschafterwerb vermeiden will (Art. 560 ZGB) und deshalb erklären muss, dass er die Erbschaft annimmt, wenn er Erbe bleiben will. In diesem Fall behalten die Erben die Erbschaft nach Ablauf der Ausschlagungsfrist somit nur, wenn sie deren Annahme erklären oder ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das nach Art. 571 Abs. 2 ZGB zum Verlust des Ausschlagungsrecht führt. Wurde ein Inventar als Sicherungsmassnahme aufgenommen, beginnt die Ausschlagungsfrist sämtlicher Erben an dem Tag zu laufen, an dem ihnen die Behörde den Abschluss des Inventars mitgeteilt hat (Art. 568 ZGB) (E. 6.1).

Der Rückgriff auf die Fiktion nach Art. 566 Abs. 2 ZGB ist selbstverständlich ausgeschlossen, wenn ein wirksames Begehren um amtliche Liquidation, ein Begehren auf Inventarerstellung oder Einmischungshandlungen im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB vorliegen. Ebenfalls steht fest, dass eine ausdrückliche Annahme dieselbe Fiktion ausschliesst, sofern sie innerhalb der dreimonatigen Frist nach Art. 567 ff. ZGB erfolgt. Auch wenn die Anwendung der Fiktion von Art. 566 Abs. 2 ZGB bei einem Sicherungsinventar, im Gegensatz zu einem öffentlichen Inventar, nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, ist sie zumindest bis zur Einreichung dieses Inventars nicht gerechtfertigt (E. 6.1).

Im vorliegenden Fall hatte das Gesuch um Aufnahme eines Sicherungsinventars zur Folge, dass der Beginn der Ausschlagungsfrist aufgeschoben wurde. Die Anwendung der Fiktion nach Art. 566 Abs. 2 ZGB war daher verfrüht, zumal A. seither offenbar sein Gestaltungsrecht ausgeübt hat, die Erbschaft anzunehmen, was unwiderruflich ist und worauf er in seiner Beschwerde nochmals hinweist (E. 6.2).

Obergericht Zürich UE240362 vom 18.11.2025

Nichtanhandnahme (Betrug - Aussergerichtliche Erbteilung)

---

Obergericht Zürich RB250029 vom 12.11.2025

Feststellungsklage (Nichtigkeit von Testamenten infolge von Erbunwürdigkeit)

---

Obergericht Zürich LB250055 vom 12.11.2025

Feststellungsklage (Nichtigkeit von Testamenten infolge von Erbunwürdigkeit)

---

Kantonsgericht Freiburg 101 2024 404 vom 06.11.2025

Erbrecht - Aktivlegitimation; Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO, Art. 74 JR)

---

Kantonsgericht Schwyz ZK2 2025 60 vom 30.10.2025
Aufhebung der Erbbescheinigung

---

Tribunal Cantonal Vaud CRED No. 258 du 27.10.2025

Art. 553 al. 2 CC

Délai; droit des successions; inventaire; juridiction gracieuse

---

Obergericht Zürich LF250063 vom 27.10.2025

Erbgangssichernde Massnahmen

Ist das Einzelgericht trotz erfolgter Nachforschungen im Rahmen der Erbenermittlung weiterhin im Ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihm alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgang zu melden (sog. Erbenruf, Art. 555 Abs. 1 ZGB). Der Erbenruf gehört systematisch zur Erbschaftsverwaltung und ist keine selbständige Sicherungsmassregel, sondern bezweckt die Beseitigung der Unsicherheiten, welche die Anordnung der Erbschaftverwaltung erforderlich machten (vgl. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); er wird in der Regel vorgängig oder gleichzeitig mit der Erbschaftsverwaltung angeordnet Da die Durchführung eines Erbenaufrufs (unter Anordnung der Erbschaftsverwaltung) den Nachlass für mindestens ein Jahr blockiert, sind der Erbenruf und die Erbschaftsverwaltung erst anzuordnen, wenn dies mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz angezeigt und nötig ist – mithin die Möglichkeiten der Erbenermittlung ausserhalb des Erbenrufs ausgeschöpft sind und damit keine milderen Massnahmen mehr zur Verfügung stehen (E. 4.4).

Mit Blick darauf ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz es trotz der aktenkundigen Informationen zur Berufungsklägerin gänzlich unterliess, hinsichtlich der grosselterlichen Parentel mütterlicherseits bei der Berufungsklägerin Erkundigungen einzuholen. Erst wenn auch gestützt auf entsprechende Auskünfte noch nicht zu beseitigende Unklarheiten bestehen sollten, könnte sich eine Anordnung der Erbschaftsverwaltung und des Erbenrufes rechtfertigen. Die Vorinstanz wird dies nachzuholen haben (E. 5.2.3).

Obergericht Solothurn ZKBER.2025.3 vom 23.10.2025

Auskunftserteilung

Einhaltung der Frist von Art. 533 Abs. 1 ZGB: Die relative Anfechtungsfrist von einem Jahr läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem der durch eine Verfügung von Todes wegen oder Verfügung unter Lebenden in seinem Pflichtteilsanspruch beeinträchtigte Erbe von der Verletzung seiner Rechte und damit vom Klagegrund Kenntnis erhalten hat. Bedeutsam ist der Beginn der Klagefrist für die Herabsetzungs- und Ungültigkeitsklage, da es sich bei diesen entgegen dem Wortlaut um eine Verwirkungsfrist handelt. Der Beginn des Fristenlaufs und die Verwirkung der Fristen werden streng beurteilt. Dabei genügt dem Wortlaut nach die blosse Kenntnis derjenigen Elemente, die den möglichen Erfolg einer Herabsetzungsklage erwarten lassen. Eine absolute Gewissheit ist nicht notwendig. Für die Kenntnis der Rechtsverletzung im Sinne der relativen Frist müssen jene tatsächlichen Elemente bekannt sein, welche die Pflichtteilsverletzung wahrscheinlich erscheinen bzw. auf ein positives Herabsetzungsurteil vertrauen lassen (E. 5.1).

Beim gänzlich übergangenen Pflichtteilserben ist für den Fristbeginn einzig die Kenntnis der Enterbung und deren fehlende Berechtigung, nicht aber das Wissen um die Höhe oder Zusammensetzung des Nachlasses von Belang. Die einjährige (relative) Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem ein durch eine Verfügung von Todes wegen oder Zuwendung unter Lebenden in seinem Pflichtteilsanspruch beeinträchtigter Erbe von der Verletzung seiner Rechte Kenntnis erhält. Das Wissen muss die tatsächlichen Elemente umfassen, welche einen günstigen Ausgang einer allfälligen Herabsetzungsklage erwarten lassen. Der Erbe muss um den Tod des Erblassers, um die eigene Berufung und um die Existenz einer ihn im Pflichtteil beeinträchtigenden Zuwendung wissen. Er muss die Pflichtteilsverletzung zumindest für wahrscheinlich halten; eine absolute Kenntnis ist nicht verlangt. Von der Höhe des Nachlasses muss er ebenfalls nur eine ungefähre Kenntnis haben (E. 5.3).

Tribunal Cantonal Vaud CREC No. 253 du 23.10.2025
Art. 109 al. 3 CDPJ; art. 143 al. 1 et 321 al. 1 CPC (CH); art. 559 al. 1 CC

Certificat d'héritier; délai de recours; juridiction gracieuse; motivation de la demande; testament

---

Verwaltungsgericht Zürich VB.2023.00170 vom 23.10.2025

Verletzung von Berufsregeln

Verbot des Direktkontakts und verpönter Interessenkonflikt: Rechtsanwälte haben die Berufsregeln des Art. 12 BGFA auch im Rahmen einer Tätigkeit als Willensvollstrecker zu beachten (E. 4).

Verletzung des aus Art. 12 lit. a BGFA fliessenden Verbots der direkten Kontaktaufnahme im konkreten Fall bejaht (E. 5).

Allgemeines zur Berufsregel des Art. 12 lit. c BGFA (E. 6.3).

Vorliegend hatte der Erblasser die Anwaltskanzlei, bei welcher der disziplinierte Rechtsanwalt tätig ist, im Jahr 2019 in einer letztwilligen Verfügung als Willensvollstreckerin eingesetzt. Zwischen der Anwaltskanzlei und dem späteren Erblasser entstand ein Streit um eine Honorarforderung der Kanzlei über rund Fr. 100'000.-; der Erblasser erhob zu Lebzeiten bzw. 2021 eine Aberkennungsklage gegen die Anwaltskanzlei, welche zum Todeszeitpunkt des Erblassers Ende 2022 noch hängig war. Indem die Anwaltskanzlei bzw. der disziplinierte Anwalt das Willensvollstreckermandat übernahm, begab sich der disziplinierte Anwalt in eine Situation, in welcher seine Kanzlei im gleichen Verfahren Beklagte war und von Gesetzes wegen den Nachlass bzw. den Kläger vertrat. Damit lag eine unzulässige Doppelvertretung vor, weshalb die Aufsichtskommission zu Recht eine Verletzung der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach Art. 12 lit. c BGFA bejahte (E. 6).

Die verhängte Disziplinarmassnahme (Fr. 3'000.- Busse) ist nicht rechtsverletzend (E. 7).

Tribunale d'appello Ticino 33.2025.16 del 13.10.2025

Art. 16a e 16b LPC; art. 58 LPGA; art. 27 e 27a OPC; Competenza territoriale, restituzione di prestazioni, restituzione PC percepite legalmente

La restituzione di PC legalmente ricevute costituisce un debito della successione e non del de cujus che passa agli eredi.Spetta agli eredi che accettano la successione restituire le PC dopo il decesso del beneficiario PC,ma solo se l'eredità supera la franchigia.

Örtliche Zuständigkeit, Rückerstattung von Leistungen, Rückerstattung rechtmässig bezogener EL

Die Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen (EL) stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar, nicht eine Verbindlichkeit des Verstorbenen, die auf die Erben übergeht. Erben, welche die Erbschaft annehmen, sind nach dem Tod des EL-Bezügers zur Rückerstattung der EL verpflichtet, jedoch nur, wenn der Erbteil den Freibetrag übersteigt.

Cour de Justice Genève DAS/200/2025 du 09.10.2025

exécuteur testamentaire

= iusnet ErbR vom 23.12.2025 (Absetzung des Willensvollstreckers bei vom Erblasser selbst

geschaffenem oder ihm jedenfalls bekanntem Interessenkonflikt)

---

Obergericht Zürich LB250028 vom 08.10.2025

Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage

Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist insbesondere, dass der Erblasser seinen Testierwillen, das heisst seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Die Auslegung einer Willenserklärung setzt voraus, dass ein Testierwille aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist. In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach das Gericht so genannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt (E. 2.1).

Im vorliegenden Fall hat der Erblasser – nach dem objektiv verstandenen Wortlaut und Sinn des Testaments – für den Fall seines Todes ("In the event of my death") die Beklagte als alleinige Begünstigte ("sole ben[e]ficiary") seines ganzen Vermögens ("estate & fortune" [Nachlass und Vermögen]) eingesetzt (E. 2.3.5). Die Anordnungen sind nicht so formuliert, dass sie ebenso gut im einen Sinn (Verfügungswille) wie im andern Sinn (kein Verfügungswille) verstanden werden können. Die Vorinstanz hat damit richtig geschlossen, dass ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente nicht zur Auslegung heranzuziehen sind (E. 2.3.6).

Tribunal Cantonal Vaud CREC No. 241 du 07.10.2025

Art. 517 CC; Acte de nomination; admission de la demande; disposition pour cause de mort; exécuteur testamentaire; interprétation (sens général)

---

Kantonsgericht Graubünden ZR1 24 175 vom 03.10.2025
Irrtum bei der Annahme einer Erbschaft

Auf die Annahmeerklärung eines Erben sind die Irrtumsregeln (vgl. Art. 23 ff. OR) anwendbar. Demnach ist die Erklärung für denjenigen unverbindlich, der sich bei ihrer Abgabe in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (vgl. Art. 23 OR). Da es bei einer solchen Erklärung an einer Vertragspartei fehlt, kann hier nur die Sichtweise des Irrenden relevant sein. Der Irrtum ist namentlich ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage (conditio sine qua non) der Erklärung betrachtet wurde (sogenannter Grundlagenirrtum; vgl. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Kein wesentlicher Irrtum, sondern ein unbeachtlicher einfacher Motivirrtum, liegt hingegen vor, soweit eine Erklärung im Bewusstsein rechtlicher oder tatsächlicher Unsicherheiten – namentlich solcher über Bestand und Wert von Aktiven und Passiven des Nachlasses, welche dem Erbgang inhärent sind – erfolgte und sich im Nachhinein als falsch herausstellt, oder wenn der Erklärende sich über die rechtlichen Konsequenzen der Erklärung irrt (E 4.2.2).

Indem sie trotz der ihnen bekannten Unsicherheiten hinsichtlich der finanziellen Lage der Erblasser die Annahme der beiden Erbschaften erklärten, ohne jegliche Abklärungen hinsichtlich des Bestands bzw. des Wertes der Nachlässe zu tätigen – weder nach dem Tod des Vaters, noch nach dem Tod der Mutter rund drei Wochen später –, nahmen die Erben in Kauf, dass die bestehenden Passiven die vorhandenen Aktiven übersteigen könnten. Angesichts der konkreten Umstände konnten und durften sie mit anderen Worten nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass sie ein vollständiges Bild der Nachlassaktiven und -passiven hatten. Unter den gegebenen Umständen ist der gute Glaube der Erben zu verneinen und entsprechend von einem unwesentlichen Motivirrtum ihrerseits auszugehen (E. 4.3.2).

Tribunal Cantonal Valais C1 24 205 du 24.09.2025

Successions: Exécuteur testamentaire

L'autorité de surveillance (art. 518 cum art. 595 al. 3 CC) vérifie les mesures prises ou projetées par l'exécuteur testamentaire ; cependant, les questions de droit matériel demeurent du ressort des tribunaux ordinaires, en sorte qu'elle n'est pas compétente pour se prononcer sur une action en révocation de l'exécuteur testamentaire à cause d'une situation double créée par le testateur - ou du moins connue de lui - et d'un grave conflit d'intérêts qui en résulte. Une telle révocation ne peut être obtenue que par une action en nullité de la disposition pour cause de mort instituant l'exécuteur testamentaire. Lorsqu'en revanche la collision d'intérêts était inconnue du testateur ou qu'elle n'a surgi qu'après sa mort, alors les héritiers peuvent s'en plaindre auprès de l'autorité de surveillance précitée (c. 12).

Tout conflit d’intérêts potentiel ne justifie cependant pas la destitution. Seul celui qui se manifeste par la violation concrète des devoirs de l’exécuteur testamentaire entraîne cette mesure. Il faut se fonder sur l’ensemble des circonstances du cas d’espèce. Le simple fait que l’exécuteur soit l’ancien curateur du disposant, héritier ou encore légataire ne l’empêche pas encore de remplir sa mission. Le conflit d’intérêts doit se manifester de manière plus pointue, au point qu’il rend impossible l’exécution régulière d’actes importants relevant de sa fonction ou qu’une violation de ses devoirs est imminente. Tel est le cas si l’exécuteur est titulaire d’une créance litigieuse envers la succession ou s’il a en qualité de notaire concouru à l’établissement du testament et commis dans ce cadre une erreur, de même, selon la jurisprudence, lorsque l’exécuteur, en raison de ses liens étroits avec certains héritiers ou tiers intéressés, néglige son devoir de reddition de comptes et d’information, lorsqu’en raison de rapports personnels à l’égard du de cujus, il entrave l’identification des héritiers, qu’il conteste les prétentions de l’héritier unique présumé, qu’il prétend agir selon la volonté du défunt, alors que celle-ci ne trouve manifestement pas de fondement dans une disposition pour cause de mort formelle ou encore lorsqu’il n’inclut pas dans l’inventaire de la succession un actif situé à l’étranger et viole son devoir d’information à l’égard de l’héritier unique (c. 12).

En tout état de cause, le dossier ne contient aucun indice d’une volonté des appelés de favoriser la légataire au détriment des appelants. Ils n’ont fait que se conformer à leur mission, consistant à faire respecter la volonté du défunt, qui voulait gratifier sa compagne de legs (art. 518 al. 2 CC) (c. 18).

Erbrecht: Willensvollstrecker

Die Aufsichtsbehörde (Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB) prüft die vom Testamentsvollstrecker getroffenen oder geplanten Massnahmen; Fragen des materiellen Rechts fallen jedoch in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, sodass sie nicht befugt ist, über eine Klage auf Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen einer vom Erblasser geschaffenen – oder ihm zumindest bekannten – Doppelstellung und eines daraus resultierenden schwerwiegenden Interessenkonflikts zu entscheiden. Eine solche Abberufung kann nur durch eine Nichtigkeitsklage gegen die Verfügung von Todes wegen erreicht werden, mit welcher der Testamentsvollstrecker bestellt wurde. War dem Erblasser der Interessenkonflikt hingegen nicht bekannt oder trat er erst nach seinem Tod auf, so können sich die Erben bei der oben genannten Aufsichtsbehörde darüber beschweren (E. 12).

Nicht jeder potenzielle Interessenkonflikt rechtfertigt jedoch eine Abberufung. Nur ein Interessenkonflikt, der sich in einer konkreten Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers äussert, führt zu dieser Massnahme. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die blosse Tatsache, dass der Testamentsvollstrecker der ehemalige Betreuer des Erblassers, ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer ist, hindert ihn noch nicht daran, seinen Auftrag zu erfüllen. Der Interessenkonflikt muss sich deutlicher äussern, und zwar so weit, dass die ordnungsgemässe Ausführung wichtiger Handlungen im Rahmen seiner Funktion unmöglich wird oder eine Pflichtverletzung unmittelbar bevorsteht. Dies ist der Fall, wenn der Testamentsvollstrecker Inhaber einer streitigen Forderung gegenüber dem Nachlass ist oder wenn er in seiner Eigenschaft als Notar an der Erstellung des Testaments mitgewirkt und dabei einen Fehler begangen hat; ebenso nach der Rechtsprechung, wenn der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner engen Verbindungen zu bestimmten Erben oder interessierten Dritten seine Rechenschafts- und Informationspflicht vernachlässigt, wenn er aufgrund persönlicher Beziehungen zum Erblasser die Ermittlung der Erben behindert, wenn er die Ansprüche des mutmasslichen Alleinerben bestreitet, wenn er vorgibt, nach dem Willen des Verstorbenen zu handeln, obwohl dieser offensichtlich keine Grundlage in einer formellen Verfügung von Todes wegen findet, oder wenn er Vermögenswerte im Ausland nicht in das Nachlassverzeichnis aufnimmt und damit seine Informationspflicht gegenüber dem Alleinerben verletzt (E. 12).

Jedenfalls enthält die Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsbeklagten die Vermächtnisnehmerin zulasten der Berufungskläger begünstigen wollten. Sie haben lediglich ihre Aufgabe erfüllt, den Willen des Erblassers durchzusetzen, der seiner Lebenspartnerin Vermächtnisse zuwenden wollte (Art. 518 Abs. 2 ZGB) (E. 18).

Tribunal Cantonal Vaud CREC No. 204 du 09.09.2025

Art. 554 CC. Administration d'office de la succession; rejet de la demande

---

Obergericht Zürich LF250058 vom 13.08.2025

Einsprache gegen Ausstellung der Erbbescheinigung / Anordnung einer Erbschaftsverwaltung

Gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB ist dem Willensvollstrecker die Erbschaftsverwaltung zu übergeben, wenn der Erblasser einen Willensvollstrecker ernannt hat. Dieser Ernennungsanspruch des Willensvollstreckers ist jedoch trotz des klaren Gesetzeswortlauts nicht absolut. Er gilt nicht bei Interessenkollisionen, die auf eine vom Erblasser geschaffene Doppelstellung als Erbe und Willensvollstrecker zurückgehen oder bei Vertretung von Partikularinteressen einzelner Erben im fraglichen Nachlass. Zweck der Erbschaftsverwaltung ist die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses nach Bestand und Wert sowie die Vornahme von unaufschiebbaren Verwaltungs- und gegebenenfalls Verfügungshandlungen. Insbesondere soll sie verhindern, dass unberechtigte Erben oder Dritte sich der Erbschaft bemächtigen oder dass unaufschiebbare Handlungen unterbleiben und die Berechtigten wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile erleiden (E. 4.1).

Vorliegend blieb unbestritten, dass es sich bei der (bestrittenen) Alleinerbin um die Lebenspartnerin des Berufungsklägers handelt. Diese zivilrechtliche Beziehungsnähe des Willensvollstreckers zur (bestrittenen) Alleinerbin erscheint problematisch. Ohne die Professionalität des Berufungsklägers in Frage zu stellen, fehlt es ihm – insbesondere mit Blick auf den Zweck der Erbschaftsverwaltung – an der dafür notwendigen Unabhängigkeit (E. 4.4).

Verwaltungsgericht Bern 200 2024 506 vom 11.08.2025
Rückforderung von zu Recht bezogenen Ergänzungsleistungen von den Erben / Darlehen an Erbe

---

Tribunal Cantonal Vaud CREC No. 175 du 07.08.2025

Art. 59 al. 2 let. a, 68 al. 3 et 321 al. 1 CPC (CH). Créancier; décision d'irrecevabilité; intérêt digne de protection; motivation de la demande; procuration; répudiation (droit successoral)

---

Appellationsgericht Basel-Stadt ZB.2025.16 vom 06.08.2025
Willensvollstreckerbescheinigung

Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine behördliche Legitimationsurkunde über seine Stellung; diese wird als Willensvollstreckerbescheinigung, Willensvollstreckerausweis oder Willensvollstreckerzeugnis bezeichnet. Sie hat nur deklaratorischen Charakter und dient dem Willensvollstrecker als Beweis für die Ernennung und Annahme der Funktion (E. 2.4.1).

Die Willensvollstreckerbescheinigung ist auch dann auszustellen, wenn die Gültigkeit der Einsetzung des Willensvollstreckers zweifelhaft ist. Wenn die Gültigkeit der Einsetzung des Willensvollstreckers in klarer Weise nicht gegeben ist, darf keine Willensvollstreckerbescheinigung ausgestellt werden (E. 2.4.2).

Die Erbenbescheinigung ist ein provisorischer, deklaratorischer Ausweis. Insoweit ist sie mit der Willensvollstreckerbescheinigung vergleichbar. Daher ist der zuständigen Behörde beim Entscheid über die Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung die gleiche Kognition zuzugestehen wie beim Entscheid über die Ausstellung einer Erbenbescheinigung, wie das Erbschaftsamt im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht geltend gemacht hat. Die Frage, wer Anspruch auf Ausstellung einer Erbenbescheinigung hat und darin in einer bestimmten Stellung oder Funktion aufzuführen ist, ist vergleichbar mit denjenigen, ob eine Verfügung von Todes wegen überhaupt eine Einsetzung eines Willensvollstreckers enthält und wer gegebenenfalls als Willensvollstrecker eingesetzt wird. Folglich hat die zuständige Behörde entsprechend der Rechtsprechung und Lehre zur Erbenbescheinigung keine Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen, wenn betreffend die Einsetzung eines Willensvollstreckers oder die Person des Willensvollstreckers berechtigte, im Rahmen ihrer beschränkten Kognition unauflösbare Zweifel bestehen (E. 2.4.3).

Für die Beantwortung der Frage, ob die Erblasserin sprachlich klar zwischen (verbindlichen) Anordnungen sowie (unverbindlichen) Bitten und Wünschen unterschieden hat, ist massgebend, ob sie mit ihren Äusserungen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verbindliche Anordnungen einerseits oder unverbindliche Bitten und Wünsche andererseits formuliert hat (E. 3.2). 

Aus der Formulierung « A____ bitte ich, für endgültige Abrechnung und Verteilung (Kopie für jeden und EA) zuständig zu sein » folgt, dass es betreffend eine allfällige Einsetzung des Berufungsklägers als Willensvollstrecker an einem Verfügungswillen der Erblasserin fehlt und der Berufungskläger daher nicht als Willensvollstrecker eingesetzt worden ist. Jedenfalls haben die Vorinstanzen aber betreffend das Vorliegen einer Einsetzung des Berufungsklägers als Willensvollstrecker berechtigte, im Rahmen ihrer beschränkten Kognition unauflösbare Zweifel gehabt, und daher die Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung zu Recht verweigert (E. 3.8).

Tribunal Cantonal Valais C1 25 85 du 06.08.2025
Successions: appel contre le certificat d’héritier

En vertu de l'art. 483 al. 2 CC, toute disposition portant sur l'universalité ou une quote-part de la succession, notamment la réserve, est réputée institution d'héritier. En cas d'attribution d'une fraction du patrimoine successoral, d'une quote-part ou d'un rapport de valeur, la volonté du disposant de prévoir une institution d'héritier est présumée, nonobstant l'utilisation des termes « héritier » ou « successeur universel » (c. 9).

L’héritier légal renvoyé à sa réserve ne se voit pas attribuer un actif déterminé, mais reçoit une quote-part de la succession ; il doit dès lors être qualifié d’héritier institué. Celui-ci peut dès lors être recherché par les créanciers de la succession, a la possibilité de répudier, a le droit de participer au partage de la succession et revêt la qualité de consort passif nécessaire dans une éventuelle action introduite par un tiers. Les éventuels avancements d’hoirie qu’il a reçus sont aussi imputés sur sa réserve (c. 10).

Erbschaft: Einsprache gegen die Erbbescheinigung

Gemäss Art. 483 Abs. 2 ZGB gilt jede Verfügung, die sich auf den gesamten Nachlass oder einen Anteil daran bezieht, insbesondere der Pflichtteil, als Erbenbestellung. Bei der Zuweisung eines Teils des Nachlassvermögens, eines Erbanteils oder eines Wertanteils wird der Wille des Erblassers, eine Erbenbestellung vorzunehmen, vermutet, ungeachtet der Verwendung der Begriffe „Erbe“ oder „Universalerbe“ (E. 9).

Dem gesetzlichen Erben, der auf seinen Pflichtteil verwiesen wird, wird kein bestimmter Vermögenswert zugewiesen, sondern er erhält einen Erbanteil; er ist daher als Erbe anzusehen. Dieser kann daher von den Gläubigern des Nachlasses in Anspruch genommen werden, hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, hat das Recht, an der Teilung des Nachlasses teilzunehmen, und hat in einer allfälligen von einem Dritten eingeleiteten Klage die erforderliche Eigenschaft als passiver Mitkläger. Allfällige Vorauszahlungen auf den Erbteil, die er erhalten hat, werden ebenfalls auf seinen Pflichtteil angerechnet (E. 10).

Obergericht Zürich LF250066 vom 06.08.2025

Testamentseröffnung

Im Rahmen der Testamentseröffnung hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen. Ergibt sich aus dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung keine klare Aussage, dürfen zur Auslegung auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente (sog. Externa) herangezogen werden, soweit sie den unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen (E. 3.3.2).

Zutreffend ist, dass das vorgedruckte Formular im Feld "Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse" keine Angaben enthält. Jedoch findet sich auf der letztwilligen Verfügung eine Unterschrift. Dieser Unterschrift lässt sich der Name "B." entnehmen. Damit kann der letztwilligen Verfügung ein Anhaltspunkt auf den Verfasser entnommen werden, eine verlässliche Schlussfolgerung ist aber allein aufgrund der letztwilligen Verfügung nicht möglich. Vorliegend durfte die Vorinstanz zur Zuordnung der letztwilligen Verfügung zum Erblasser weitere Unterlagen berücksichtigen (E. 3.3.3).

Tribunale d'appello Ticino 11.2025.42 del 05.08.2025

Art. 319 let. c CPC. Reclamo

Reclamo per denegata giustizia a seguito di una decisione di sospensione di una procedura tendente all'emissione di un certificato ereditario provvisorio: le censure invocate dovevano essere fatte valere con un reclamo avverso la decisione di sospensione alle condizioni dell'art. 319 lett. b CPC

Art. 319 lit. C ZPO. Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen den Entscheid zur Aussetzung des Verfahrens zur Erteilung eines vorläufigen Erbscheins: Einwände müssen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Aussetzungsentscheid gemäss Art. 319 lit. b ZPO erhoben werden.

Tribunal Cantonal Vaud CREC No. 150 du 15.07.2025

Art. 311 CPC (CH); art. 567 CC; art. 571 CC. Motivation de la décision; motivation de la demande; répudiation (droit successoral); restitution du délai

---

Tribunal Cantonal Vaud CREC No. 159 du 15.07.2025

Art. 559 al. 1 CC ; 256 al. 1 CPC ; 90 al. 1 et 92 al. 1 LDIP

---

Obergericht Zürich LF250036 vom 03.07.2025
Testamentseröffnung, Widerruf Erbschein

---

Tribunal Cantonal Vaud CASSO PC 47/24-29/2025 du 26.06.2025
Art. 9a et 11a LPC; art. 17b et 17e OPC-AVS/AI. Pacte successoral de renonciation; réserve successorale; succession; prestation complémentiare; dessaisissement de fortune; valeur limite (en général); fortune

---

Kantonsgericht Schwyz ZK2 2024 14 vom 25.06.2025
Einsetzung eines Erbenvertreters

Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung auf Begehren eines Erben eine Vertretung bestellen. Das Institut des Erbenvertreters dient als Handhabe, um einer drohenden Handlungsunfähigkeit zu entgehen, die sich aufgrund der Erfordernisse der Einstimmigkeit und des gemeinsamen Handelns in der Erbengemeinschaft ergeben kann.

Aufgrund der "Kann-Formulierung" (Art. 602 Abs. 3 ZGB) steht der Behörde ein (weites) Ermessen zu bei der Einsetzung eines Erbenvertreters. Dem gesetzgeberischen Zweck des Instituts entsprechend ist in erster Linie vorauszusetzen, dass die Miterben nicht in der Lage sind, fristgerecht die erforderlichen, den Nachlass betreffenden Entscheide zu fällen und nach aussen zu handeln. In der Praxis wird dem Begehren im Allgemeinen entsprochen, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist, wie bei Abwesenheit von Erben, deren Unfähigkeit, die Erbschaft zu verwalten oder zu einem einstimmigen Entscheid zu gelangen, Zerstrittenheit unter den Erben etc., allgemein bei Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft, gleichgültig, wie es zu dieser kam. Blosse Meinungsverschiedenheiten über die Bewirtschaftung oder Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen diesen kostspieligen Eingriff in die Rechtsstellung der Erben im Allgemeinen nicht. Interessensunterschiede und Meinungsverschiedenheiten gehören zur erbrechtlichen Auseinandersetzung. Die Handlungsunfähigkeit muss sich somit in einer Gefährdung der Substanz oder der ordentlichen Erträge des Nachlasses ergeben und die Verfügungs- und Verwaltungshandlungen verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren (E. 5.a.gg).

Für die Einsetzung eines Spezialerbenvertreters besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Die Berufungsführerin zeigt zwar auf, dass bezüglich der Durchsetzung einer allfälligen Forderung gegenüber dem Nachlass Unstimmigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft bestehen. Sie macht jedoch weder eine Gefährdung der Substanz des Nachlasses glaubhaft noch leg sie dar, inwiefern die Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erschwert sein sollen. Eine Gefährdung der Interessen der Erbschaft insgesamt, welche die beantragten kostspieligen Aufgaben an die Spezialerbenvertreterin rechtfertigen würden, ist daher nicht erkennbar (E. 5.a.ii).

Obergericht Zürich LB240033 vom 25.06.2025
Ungültigkeitsklage, Erbschaftsklage und Auskunftsklage

---

Cour de Justice Genève DAS/119/2025 du 24.06.2025
Exécuteur testamentaire
(bestätigt vom Bundesgericht in BGer. 5A_716/2025)
= iusnet ErbR vom 25.08.2025 (Informationspflicht des Willensvollstreckers)

Cour de Justice Genève DAS/121/2025 du 24.06.2025
Exécuteur testamentaire: destitution

= iusnet ErbR vom 25.08.2025 (Aufsicht über die Willensvollstreckerin: Wann ist eine Absetzung gerechtfertigt?)

Cour de Justice Genève DAS/113/2025 du 23.06.2025
Mesures superprovisionnelles et provisionnelles

= iusnet ErbR vom 25.07.2025 (Virtuelles Erbe: Auskunftsanspruch und Legitimation zur Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker)

Sozialversicherungsgericht Basel EL.2024.6 vom 18.06.2025
Rückerstattung von zu Recht bezogenen Ergänzungsleistungen durch die Erben / Bewertung einer ausländischen Liegenschaft im Nachlassvermögen

Tribunal Cantonal Vaud HC/2025/514 du 11.06.2025
Art. 576 CC; Répudiation (droit successoral); restitution du délai; rejet de la demande

Cour de Justice Genève DAS/103/2025 du 10.06.2025
Compétence des autorités judiciaires suisses et droit applicable (c. 2). Les appelantes font valoir que la Justice de paix aurait violé le droit suisse en considérant que l'actif successoral complémentaire de CHF 181'379.79 revenait à l'Etat de Genève et non aux héritiers légaux du défunt. Les décisions antérieures étant entrées en force, elles ne peuvent, par ailleurs, plus être remises en cause dans le cadre du présent appel (c. 3). Quant aux éventuels manquements et fautes allégués par les appelantes à l'encontre de la Justice de paix, ils ne sont pas de la compétence de la Cour, mais peuvent être soulevés par les appelantes, si elles s’y estiment fondées, dans le cadre d’une action en responsabilité contre l'Etat (c. 4).

Zuständigkeit der Schweizerischen Gerichte und Anwendung des schweizerischen Rechts (E. 2). Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Friedensrichter gegen schweizerisches Recht verstossen habe, indem er entschied, dass die zusätzlichen Nachlassvermögen in Höhe von CHF 181,379.79 dem Staat Genf und nicht den gesetzlichen Erben zustünden. Da die vorherigen Entscheidungen rechtskräftig geworden sind, können diese im Rahmen dieser Beschwerde nicht mehr angefochten werden (E. 3). Etwaige von den Beschwerdeführern geltend gemachte Mängel und Fehler des Friedensrichters fallen nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs, können aber von den Beschwerdeführern, sofern sie diese für gerechtfertigt halten, im Rahmen einer Haftungsklage gegen den Staat geltend gemacht werden (E. 4).

Kantonsgericht Schwyz ZK2 2024 50 vom 28.05.2024
Bestellung eines Erbenvertreters

Cour de Justice Genève ACPR/402/2025 du 23.05.2025

Art. 310 et 317 ch. 2 CPP. Ordonnance de non-entrée en matière; faux intellectuel dans les titres; testament public; notaire; négligence; prescription

Le recourant déclare être lésé par les agissements du notaire, qui aurait selon lui, en particulier, faussement constaté, dans un testament public et un codicille public, la nationalité brésilienne de sa mère, de manière à le léser dans ses droits de succession (c. 1.3).

Art. 310 und 317 Abs. 2 StPO. Nichteintretensverfügung; Urkundenfälschung; öffentliches Testament; Notar; Fahrlässigkeit; Verjährung

Der Beschwerdeführer macht geltend, durch das Handeln des Notars geschädigt worden zu sein, der seiner Ansicht nach die brasilianische Staatsangehörigkeit seiner Mutter in einem öffentlichen Testament und einem öffentlichen Nachtrag fälschlicherweise eingetragen und ihn dadurch seines Erbrechts beraubt habe (E. 1.3).

Cour de Justice Genève DAS/92/2025 du 22.05.2025

Art. 576 et 580 CC. Prolongation du délai de l'art. 580 CC

L'héritier qui a la faculté de répudier peut réclamer le bénéfice d'inventaire. Sa requête sera présentée à l'autorité compétente dans le délai d'un mois (art. 580 al. 1 et 2 CC). Le délai d'un mois de l'art. 580 al. 2 Code Civile est un délai de péremption. Une prorogation du délai est aussi possible, par application analogique de l'art. 576 CC. L'appelant n'a toutefois pris aucune conclusion formelle sollicitant la prolongation ou la restitution dudit délai (c. 3).

Art. 576 und 580 ZGB. Verlängerung der Frist von Art. 580 ZGB

Ein Erbe, der das Recht hat, auf eine Erbschaft zu verzichten, kann die Vorteile öffentlichen Inventars geltend machen. Sein Antrag muss innerhalb eines Monats bei der zuständigen Behörde eingereicht werden (Art. 580 Abs. 1 und 2 ZGB). Die in Art. 580 Abs. 2 ZGB festgelegte einmonatige Frist ist eine Verjährungsfrist. Eine Verlängerung dieser Frist ist analog zu Art. 576 ZGB möglich. Der Beschwerdeführer hat jedoch keinen förmlichen Antrag auf Verlängerung oder Wiederherstellung dieser Frist gestellt (E. 3).

Cour de Justice Genève ATAS/376/2025 du 22.05.2025

Art, 26 al. 1, 30c al. 2, 30d al. 2 let. b et 30e al. 6 LPP; art. 62, 63 al. 2 et 67 al. 2 CO; art. 33 al. 1 et al. 3, 60 al. 2 let. b et al. 3 RCPEG-23

Versement anticipé; action en enrichissement illétitime

Après avoir constaté que contrairement aux dispositions légales et réglementaires, l’assurée avait effectué le remboursement du versement anticipé après la survenance de son invalidité, ce que la défenderesse et l’intéressée ignoraient dès lors que la décision de l’assurance-invalidité n’avait alors pas encore été rendue, la chambre de céans a estimé que toutes les conditions de la répétition de l’indu (au sens des art. 62 ss. CO) étaient remplies, de sorte que l’institution de prévoyance était tenue de restituer aux héritières de l’assurée l’avance de CHF 216'201.80 (c. 6).

Vorauszahlung; Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung

Da die Versicherte entgegen den gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen die Vorauszahlung nach Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit zurückgezahlt hatte – ein Umstand, der weder der Beklagten noch der Versicherten bekannt war, da der Bescheid über die Erwerbsunfähigkeitsversicherung noch nicht ergangen war –, entschied das Gericht, dass alle Voraussetzungen für die Rückforderung der ungerechtfertigten Zahlung (im Sinne der Art. 62 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts) erfüllt waren. Daher war die Pensionskasse verpflichtet, den Erben der Versicherten die Vorauszahlung in Höhe von CHF 216.201,80 zu erstatten (E. 6).

Cour de Justice Genève ACJC/764/2025 du 21.05.2025

Partage de succession (Recours déposé (TF 5A_664/2025)

Tribunal Cantonal Vaud HC/2025/58 du 20.05.2025
Art. 473 et 749 CC; art. 135 et 156 CO. Dévolution de la succession; droit des successions; indignité successorale; usufruit; prescription; liquidation du régime matrimonial; substitution fidéicommissaire; abus de droit

Tribunal Cantonal Vaud CREC No. 19 du 19.05.2025
Art. 133 CDPJ; art. 559 al. 1 CC. Certificat d'héritier; héritier; usufruit

Kantonsgericht St. Gallen BO.2022.32 vom 14.05.2025
Art. 604 Abs. 1 ZGB: Nichteintreten auf eine Erbteilungsklage, die weder ein hinreichendes Rechtsbegehren enthält noch das Tatsachenfundament individualisiert. Die Klägerinnen haben weder ein abstraktes Begehren auf

Teilung des Nachlasses noch konkrete Zuweisungsbegehren gestellt oder ein bestimmtes Zuweisungsverfahren (Lose, Versteigerung) beantragt, sondern lediglich die Feststellung des Nachlasswertes und der Erbquoten

verlangt (E. III./3.).

Ferner fehlten die für die Beurteilung eines Teilungsbegehrens erforderlichen Angaben zur Zusammensetzung des

Nachlasses (E. III./4.).

Art. 216 Abs. 1 ZGB: Abweisung des Antrags der Ehefrau auf grundbuchliche Eintragung als Alleineigentümerin der

Liegenschaften des Erblassers gestützt auf eine ehevertragliche Vorschlagszuweisung: Der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau des Erblassers richtet sich nicht auf Eigentumsverschaffung, sondern lediglich auf wertmässige Beteiligung. Die Ehefrau kann daher erst dann als Alleineigentümerin eingetragen werden, wenn die Erbteilung vollzogen worden ist und ihr die fraglichen Liegenschaften nicht nur wertmässig, sondern auch eigentumsmässig zugefallen sind (E. III./5.).

Cour de Justice Genève ATA/529/2025 du 13.05.2025
Archives; consultation du dossier; Juge de paix; action en nullité (droit des successions); exécuteur testamentaire; notaire; Art.12.al. 3-5 LArch; Art. 2 et 15 al. 1 let. a RADPJ; Art. 8 et 10 CEDH; Art. 29 al. 2 Cst; Art. 519 CC.

L’accès aux documents de procédures judiciaires archivées est soumis à un délai de protection général de 25 ans à compter de la clôture du dossier et, en cas de données personnelles sensibles ou des profils de la personnalité, cumulativement à un délai de 100 ans aux conditions de l’art. 12 al. 4 LArch. La consultation peut être autorisée avant l’écoulement des délais de protection au terme d’une pesée des intérêts publics et privés touchés. Refus de la consultation en l’espèce, le délai de 100 ans n’étant pas échu et les recourants n’ayant pas démontré d’intérêt prépondérant à consulter le dossier de la justice de paix, en particulier l’original des dispositions pour cause de mort d’une parente.
Recours déposé (TF 1C_343/2025)
= iusnet ErbR vom 21.08.2025 (Einsichtnahme in Verfügungen von Todes wegen durch Vermächtnisnehmer)

Tribunale d'appello Ticino 80.2025.79 del 07.05.2025
Art. 566 cpv. 1, 570 e 517 cpv. 1 CC. Imposta sulla donazioni

Rinuncia alla successione o donazione, vedovo che dona alle figlie della defunta capitali ereditati

Art. 566 Abs. 1, 570 und 517 Abs. 1 ZGB. Schenkungssteuer

Verzicht auf Erbschaft oder Schenkung, Witwer, der das geerbte Kapital den Töchtern der Erblasserin schenkt

Tribunale d'appello Ticino 33.2025.3 del 14.04.2025

Art. 603 CC; art. 144 CO; art. 16a e 16b LPC; art. 40, 41 e 47 LT; art. 27 e 27a OPC

Restituzione PC percepite legalmente, sostanza netta

Solidarietà fra eredi. La restituzione di Prestazioni Complementari (PC) legalmente ricevute costituisce un debito della successione e non del de cujus che passa agli eredi. È determinante l'ammontare netto dell'eredità al momento del decesso del beneficiario.Riferirsi alle norme fiscali sulla sostanza e non sulla successione.

Rückerstattung rechtmässig erhaltener EL, Nettovermögen

Gesamtschuldnerische Haftung der Erben. Die Rückgabe rechtmäßig erhaltener Ergänzungsleistungen (EL) stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar, nicht eine persönliche Schuld des Verstorbenen, die auf die Erben übergeht. Massgeblich ist der Nettonachlass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Es gelten die vermögensrechtlichen, nicht die erbschaftsrechtlichen Steuervorschriften.

Tribunal Cantonal Fribourg 101 2024 217 du 04.04.2025
Droit des successions – révocation de l’exécuteur testamentaire et représentant de la communauté héréditaire (art. 517 al. 1, art. 518 al. 1 et 602 al. 3 CC)

Obergericht Zürich LB240069 vom 02.04.2025
Erbteilung etc. (vorsorgliche Massnahmen)

Tribunal Cantonal Vaud HC/2024/977 du 14.03.2025

Indignité successorale (Art. 540 al. 1 ch. 3 CC)

Obergericht Zürich PF240049 vom 14.03.2025
Rechtsschutz in klaren Fällen (Zutritt zu einer Nachlassliegenschaft vor der Versteigerung)

Cour de Justice Genève ACJC/375/2025 du 04.03.2025

Action successorale en réduction et restitution
Recours déposé (TF 5A_330/2025 et 5A_378/2025)

Cour de Justice ATAS/120/2025 du 26.02.2025
Demande de restitution correspondant aux prestations à tort en particulier par l’intégration de la part de succession

Appellationsgericht Basel-Stadt BES.2024.65 vom 25.02.2025
Nichtanhandnahme (Vorwurf der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei im Zusammenhang mit einer Erbschaft)

Appellationsgericht Basel-Stadt BES.2024.65 vom 25.02.2025
Nichtanhandnahme (Vorwurf der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei im Zusammenhang mit einer Erbschaft)

Obergericht Zürich LF240084 vom 27.02.2025

Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung

Obergericht Zürich LF240089 vom 17.02.2025

Aufsicht über den Willensvollstrecker

Obergericht Zürich LF240088 vom 17.02.2025

Aufsicht über den Willensvollstrecker

Obergericht Zürich RB240029 vom 14.02.2025

Erbteilung (Rechtsverzögerung)

Tribunal Cantonal Vaud CREC No. 38 du 13.02.2025

Art. 13 et 261 CPC (CH)art. 551 CC; art. 89 LDIP

Administrateur officiel de la succession; adminssion de la demande; compétence ratione loci

Cour de Justice Genève ATA/145/2025 vom 04.02.2025
Art. 3 Cst.; art. 1, 2 al. 1 et 3 al. 1 LDS; art. 23 CC; art. 110, 114 LIFD; art. 39 et 41 al. 1 LHID; art. 11 et 17 LPFisc.

Droit fiscal; assujettissement (impôt); impôt sur les successions et les donations; succession fiscale; héritier; for successoral; domicile fiscal (double imposition); changement de résidence; centre de vie; changement de domicile; intention de s'établir; domicile à l'étranger; domicile an Suisse; droit d'être entendu; secret fiscal

Rejet du recours de l’administration fiscale cantonale contre un arrêt du Tribunal administratif de première instance qui a estimé à juste titre que la succession en cause ne s’était pas ouverte à Genève dès lors que la défunte n’avait plus de domicile à Genève et qu’elle s’en était constitué un nouveau à l’étranger.

Steuerrecht; Steuerpflicht; Erbschafts- und Schenkungssteuer; Steuernachfolge; Erbe; Gerichtsstand für Erbschaftsangelegenheiten; steuerlicher Wohnsitz (Doppelbesteuerung); Wohnsitzwechsel; Lebensmittelpunkt; Wohnsitzverlegung; Absicht zur Begründung eines Wohnsitzes; Wohnsitz im Ausland; Wohnsitz in der Schweiz; rechtliches Gehör; Steuergeheimnis

Die Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts erster Instanz wurde zurückgewiesen. Das Gericht erster Instanz hatte zu Recht entschieden, dass das betreffende Nachlassverfahren in Genf nicht eröffnet worden war, da der Erblasser keinen Wohnsitz mehr in Genf hatte, sondern einen neuen im Ausland begründet hatte.

Cour de Justice Genève ATA/135/2025 vom 04.02.2025

Art. 41 al. 1, 43, et 125B al. 1 et 3 LPMéd; art. 8, 9, 21 et 22 LComPS; art. 45 LS

Santé; profession; vétérinaire; chat (animal); autorité de suveillance; faute proessionnelle; devoir professionnell; dénonciation (en général); partie à la procédure; patient; décision incidente

Rejet du recours de la propriétaire d’un animal domestique décédé à laquelle la commission de surveillance des professions de la santé et des droits des patients a dénié la qualité de partie dans la procédure disciplinaire devant elle, ne lui reconnaissant que la qualité de dénonciatrice. Si l’animal de possède pas de droits strictement personnels et que son maître entretient pour lui la relation juridique avec le vétérinaire de son vivant, le maître ne devient pas pour autant le patient et lui accorder après la mort de l’animal des droits que celui-ci ne possédait ni n’exerçait ne trouve pas de fondement dans la loi.

Gesundheit; Beruf; Tierarzt; Katze (Tier); Aufsichtsbehörde; berufliches Fehlverhalten; berufliche Pflicht; Anzeige (allgemein); Verfahrensbeteiligter; Patient; Zwischenentscheidung

Die Beschwerde der Besitzerin eines verstorbenen Haustiers wurde abgewiesen, nachdem die Aufsichtskommission für Gesundheitsberufe und Patientenrechte ihr den Status als Partei im Disziplinarverfahren verweigerte und sie lediglich als Hinweisgeberin anerkannte. Zwar besitzt ein Tier keine rein persönlichen Rechte und sein Besitzer unterhält zu Lebzeiten des Tieres ein Rechtsverhältnis zum Tierarzt, doch wird der Besitzer dadurch nicht zum Patienten. Dem Besitzer nach dem Tod des Tieres Rechte einzuräumen, die das Tier weder besass noch ausübte, entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage.
Recours déposé au Tribunal fédéral le 10.03.2025, rejeté (2C_151/2025 du 18.06.2025)

Obergericht Graubünden VR2 24 21 vom 29.01.2025
Erbschaftssteuer auf Vermächtnissen

Tribunal Cantonal Vaud HC/2025/67 du 28.01.2025
Art. 551 al. 1 et 554 CC; art. 1 let. b, art. 241 al. 3 et art. 248 let. e CPC (CH); art. 104, art. 109 al. 3 et art. 111 CDPJ; Administration d'office de la succession, appel (CPC), recours (CPC), retrait (voie de droit), juridiction gracieuse, décision d'irrecevabilité, radiation du rôle, frais jucidiaires, dépens

Obergericht Aargau KBE.2024.35 vom 27.01.2025
Konkursamtliche Liquidation einer Erbschaft

Obergericht Graubünden SR2 23 76 vom 27.01.2025
Willensvollstrecker: Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, arglistige Vermögensschädigung und Unterdrückung von Urkunden

Obergericht Zürich LF240051 vom 27.01.2025
Testament und öffentliche letztwillige Verfügung

= iusnet ErbR vom 07.10.2025 (Testamentseröffnung: Rechtsmittellegitimation)

Obergericht Zürich LF240127 vom 23.01.2025
Erbschein / Berufung gegen den Erbschein

Obergericht Aargau ZOR.2024.66 vom 22.01.2025
Erbrecht, Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters

Tribunal Cantonal Valais C1 24 267 du 16.01.2025

Art. 587 al. 2 CC; Restitution de délai pour prendre parti sur la succession