2021

Entscheide kantonaler Gerichte und Behörden zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2021 

Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2021
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Obergericht Nidwalden ZA 21 18 vom 20.12.2021
Erbrechtliche Vorfragen verhindern eine Zuständigkeit nach LugÜ nicht.

Das Erbrecht einschliesslich des Testamentsrechts ist nur dann vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen (Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ), wenn es selbst Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Falls nur erbrechtliche Vorfragen geklärt werden müssen, bleibt das LugÜ anwendbar. Wenn kein erbrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird bzw. sich die Parteien nicht auf einen erbrechtlichen Titel berufen, sondern nur die Aktivlegitimation des Erben auf einem erbrechtlichen Titel beruht, bleibt das LugÜ anwendbar (E. 3.3.2).
Bei einem Regressanspruch, den die Klägerin als Erbin des schenkenden Erblassers gegen den Beschenkten geltend macht, ist die Hauptfrage nicht erbrechtlicher Natur, sondern der Bezug zum Erbrecht könnte höchstens als Vorfrage bei de Prüfung der Aktivlegitimation auftreten (E. 3.3.3).

Droit des successions – répudiation – annulation en raison d’un vice de la volonté 

L’art. 7 CC n’implique pas l’application sans réserve des art. 23 ss. CO sur l’invalidation de la déclaration de répudiation d’une succession. Selon l’art. 31 CO, l’erreur peut être invoquée dans un délai d’une année dès sa découverte. Appliqué à l’annulation d’une déclaration de répudiation, ce délai aboutirait à créer une incertitude incompatible avec la nature de l’institution de la répudiation (E. 3.4.1).
La règlementation prévue à l’art. 576 CC en matière de restitution du délai de répudiation fournit des éléments susceptibles d’être repris pour fixer les modalités à respecter et les limites qu’il conviennent d’assigner au droit d’invoquer l’erreur pour annuler une déclaration de répudiation. La déclaration d’annulation de la répudiation pour cause d’erreur essentiel devrait alors être adressée dans un délai de quelques semaines après la découverte de l’erreur (E. 3.4.2).
Art. 7 ZGB impliziert nicht, dass die Art. 23 ff. OR ohne Vorbehalt auf die Ungültigerklärung der Ausschlagungserklärung angewendet wird. Nach Art. 31 OR, kann der Irrtum binnen Jahresfrist seit der Entdeckung geltend gemacht werden. Würde dies auch auf die Aufhebung einer Ausschlagungserklärung angewendet werden, würde das zu einer Rechtsunsicherheit führen, die mit der Natur des Rechtsinstituts der Ausschlagung unvereinbar wäre (E. 3.4.1).
Die in Art. 576 ZGB für die Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist vorgesehene Regelung liefert Elemente, die geeignet sind, die Modalitäten und Grenzen des Rechts festzulegen, sich auf die Aufhebung der Ausschlagungserklärung infolge eines Irrtums zu berufen. Die Aufhebung der Ausschlagungserklärung aufgrund eines Irrtums müsste folglich innert weniger Wochen nach der Entdeckung des Irrtums erklärt werden (E. 3.4.2).
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Verwaltungsgericht Nidwalden VA 21 15 (P 21 6) vom 29.11.2021
Aufsichtsbeschwerde gegen Willensvollstrecker

Die Absetzung des Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen, kann jedoch nach Lehre und Praxis als ultima ratio in Frage, wenn sich mildere Massnahmen als wirkungslos oder untauglich erweisen. Unter Umständen ist aber auch eine direkte Absetzung, d.h. ohne vorgängige Anordnung von milderen Massnahmen möglich (E. 3.2).
Da sich alle Auflagen bzw. Massnahmen, die der Regierungsrat vorgesehen hatte, als untauglich bzw. nicht umsetzbar erweisen, ist nicht ansatzweise ein milderes, erfolgsversprechendes Mittel ersichtlich als die unmittelbare Absetzung. Insbesondere sagt die halbjährlich ärztlich zu bescheinigende Urteilsfähigkeit nichts darüber aus, ob der Willensvollstrecker in der Lage ist, seinem Amt auf zielführende Weise nachzukommen; es entsteht der Eindruck, als sei der Willensvollstrecker vollumfänglich überfordert, auch wenn er urteilsfähig ist (E. 3.9.1).

Cour de Justice Genève DAS/203/2021 du 09.11.2021
Les droits et obligations compris dans la succession restent indivis jusqu'au partage (Art. 602 al. 1 CC)

La nomination d’un représentant d’hoirie doit être faite chaque fois qu’elle paraît utile, selon l’appréciation de l’autorité, parce que les héritiers ne peuvent pas agir envers des tiers, d’une façon générale ou dans un cas particulier, en raison de leurs divergences, ou en cas de blocages survenus en raison des dissensions des héritiers ou encore lorsque la substance ou les rendements de la succession sont mis en péril (E. 3.2).
L’existence d’une mésentente entre les héritiers, manifestée par plusieurs procédures introduites de part et d’autre, ne justifie pas la désignation d’un représentant de la communauté héréditaire, autant que cette mésentente ne met pas en péril de manière concrète et imminente les biens successoraux (E. 3.3).
Ein Erbenvertreter muss immer dann ernannt werden, wenn dies nach dem Ermessen der zuständigen Behörde als nützlich erscheint, weil die Erben aufgrund ihrer Meinungsverschiedenheiten generell oder im Einzelfall gegenüber Dritten nicht handlungsfähig sind, wenn aufgrund der Uneinigkeit der Erben Blockaden entstanden sind oder wenn die Substanz oder die Erträge des Nachlasses gefährdet sind (E. 3.2).
Das Vorliegen solcher Meinungsverschiedenheiten, die sich in mehreren von beiden Seiten eingeleiteten Verfahren manifestieren, rechtfertigt nicht die Ernennung eines Erbenvertreters, solange die Uneinigkeit keine konkrete und unmittelbare Gefahr für das Nachlassvermögen darstellt (E. 3.3).
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Versicherungsgericht St. Gallen EL 2020/97 vom 21.10.2021
Nachweis des Willensvollstreckers für sein Amt
Als solidarisch haftender Erbe der verstorbenen EL-Bezügerin, ist der Erbe zur Stellung eines Erlassgesuchs für die Rückforderungsansprüche bzw. zur diesbezüglichen Beschwerde legitimiert. Er und muss weder eine Willensvollstrecker-Urkunde noch eine Vollmacht aller Erben zur Prozessführung einreichen (E. 1.2).

Kantonsgericht Freibourg 101 2021 300 vom 08.10.2021
Erbrecht (Ausschlagungsprotokoll, Wiedererwägung, Kosten) 

Das Ausschlagungsprotokoll hat nur deklaratorische Wirkung. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es dem betroffenen Erben unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat (E. 2.2).
Da das Ausschlagungsprotokoll keine Rechtswirkung entfaltet, konnte von der Friedensrichterin nicht erwartet werden, dass sie Abklärungen trifft, ob tatsächlich die Berufungsbeklagte Einmischungshandlungen vorgenommen hatte. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie die Ausschlagung nicht demzufolge zurückgewiesen hat (E. 2.3).

Cour de Justice Genève ACJC/1262/2021 du 05.10.2021 
Art. 70 al. 1 CPC; Art. 602 et 659 CC; Succession; invalidation convention de cession actions; enrichissement illégitime; légitimation active; consorite necessaire
La communauté héréditaire n'a pas la capacité d'ester en justice. Pour engager un procès contre un tiers, il faut donc que tous les héritiers soient demandeurs; ils sont ainsi consorts nécessaires (c. 4.2).
L’héritière a introduit seule l’action en constat d’invalidation de la convention de cession d’actions et en restitution de l'enrichissement illégitime à l'encontre de l’entreprise, tiers non membre de la communauté héréditaire. Aucune exception à l'action conjointe ne peut être admise en l'espèce de sorte que l’héritière ne peut pas agir seule en se contentant d'attraire son cohéritier aux côtés des défendeurs; elle ne dispose pas de la légitimation active et sa demande doit être rejetée (c. 5).
Die Erbengemeinschaft ist nicht prozessfähig. Um einen Prozess gegen einen Dritten zu führen, müssen daher alle Erben Kläger sein; sie sind somit eine notwendige Streitgenossen (E. 4.2).
Die Erbin reichte allein die Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Vereinbarung über die Übertragung von Aktien und auf Herausgabe der unrechtmässigen Bereicherung gegen die Firma, eine Dritte, nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, ein. In diesem Fall kann keine Ausnahme von der gemeinsamen Klage zugelassen werden, so dass die Erbin nicht allein klagen kann, indem sie einfach ihre Miterben auf der Beklagtenseite aufführt; sie ist nicht aktiv legitimiert und ihre Klage muss abgewiesen werden (E. 5).

​​​​​​Tribunal Cantonal Fribourg 101 2021 387 du 27.09.2021
Droit des successions – liquidation officielle
Le droit de répudier de celui qui meurt avant d’avoir opté passe à son héritier (voir art. 569 al. 1 CC). Dans l’hypothèse où ce dernier décède, ce droit passe à son tour à ses propres héritiers, qui conservent la faculté d’accepter la succession principale mais de répudier la succession du premier de cujus ; seule la répudiation de la seconde succession emporte la répudiation de la première. En l’espèce la seule héritière pouvait répudier la succession du premier défunt, même si elle avait accepté la succession de la deuxième défunte. Aussi, si cette constellation était envisageable pour elle, la liquidation officielle de la première succession restait possible (c. 3.4).
Das Recht zur Ausschlagung desjenigen, der verstirbt, bevor er seine Wahl ausgeübt hat (siehe Art. 569 Abs. 1 ZGB). Stirbt letzterer, geht sein Rechtauf seine eigenen Erben über, die weiterhin die Möglichkeit haben, die Haupterbschaft anzunehmen, aber die Erbschaft des ersten Erblassers auszuschlagen; nur die Ausschlagung der zweiten Erbschaft hat die Ausschlagung auch der ersten zur Folge. In diesem Fall konnte die Alleinerbin die Erbschaft des ersten Verstorbenen ausschlagen, auch wenn sie die Erbschaft der zweiten Verstorbenen angenommen hatte. Wenn also diese Konstellation für sie denkbar war, blieb die amtliche Liquidation des ersten Nachlasses weiterhin möglich (E. 3.4).

Obergericht Zürich LF210034 vom 14.09.2021
Testamentseröffnung (Ermittlung des Willensvollstreckers)
Ziff. 1 des Testaments: «Ich vermache mein ganzes Vermögen zur Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zum Zweck von Schule und Weiterbildung sowie sportlichen und kulturellen Tätigkeiten, Politisch und Religionsneutral».
Die Verwendung bestimmter Wörter wie «Erbe» oder «vermachen» sind – namentlich bei ohne juristische Beratung abgefassten handschriftlichen Testamenten – ohnehin nur ein Indiz für den Willen des Erblassers und der Wortlaut des Testaments aufgrund seiner Widersprüchlichkeit nicht massgebend (E. 3.4).
Da der Berufungskläger nicht explizit vom Nachlass ausgeschlossen wurde, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug, wobei die Anordnung des Erblassers als Auflage i.S.v. Art. 482 ZGB erscheint. Dem Berufungskläger wurde daher zu Unrecht keine Erbbescheinigung in Aussicht gestellt (E. 3.5).

Obergericht Thurgau ZBS.2021.12 vom 13.09.2021
Keine Anwendbarkeit der subsidiären Aufsichtsbeschwerde gemäss § 16 ZSRV gegen den Willensvollstrecker; Rechtsmittel gegen Beschwerdeabweisung; § 33 ZSRV; Art. 518 Abs. 1 und 595 Abs. 3 ZGB)

Im Kanton Thurgau finden sich weder im EG ZGB noch im ZSRG noch in der ZSRV Bestimmungen, welche ausdrücklich die zuständige Behörde oder das anwendbare Verfahrensrecht für die Aufsichtsbeschwerde eines Erben gegen den Willensvollstrecker regeln. Anders als bei anderen kantonalen Rechtsordnungen findet sich im thurgauischen Recht auch kein allgemeiner Verweis auf die ZPO oder auf andere Verfahrensbestimmungen (E. 2 b cc).
Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde gemäss § 16 ZSRV ist nicht anwendbar, denn diese steht nur «wegen der Verletzung von Amtspflichten durch richterliche Behörden und Beamte» zur Verfügung. Die Willensvollstreckung ist hingegen ein rein privatrechtliches Institut (E. 2 b dd).
Sind Bestimmungen der ZPO für das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss (als kantonales Verfahrensrecht) anwendbar, so ist sinnvoll, dass dies ebenso für das Rechtsmittelverfahren gilt, zumal das kantonale Recht in diesem Fall auch für das Rechtsmittel keine Regelung trifft (E. 2 b ee)

Obergericht Zürich LF210063 vom 13.09.2021
Testamentseröffnung
Das Eröffnungsgericht hat weder über die Gültigkeit des Testamentes noch über die (materiell rechtliche) Zulässigkeit einzelner darin getroffener Anordnungen zu entscheiden und eben so wenig obliegt dem Eröffnungsgericht, die Nachlassaktiven zu ermitteln bzw. festzustellen und die Erbteilung vorzubereiten. Dies obliegt vielmehr den Erben bzw. im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht. Die Eröffnungsbehörde stellt einzig fest, was der Erblasser inhaltlich in seiner letztwilligen Verfügung angeordnet hat.
Es hat nicht den Willensvollstrecker zu ernennen, sondern einzig von Amtes wegen die Pflicht, einem in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers beauftragten Willensvollstrecker Mitteilung darüber zu machen (E. 3.2.).​​​​​​​

Tribunal Cantonal Vaud Décision-2021-792 du 01.09.2021
Art. 138 al. 1 et art. 158 ch. 1 al. 1 et 3 CP; art. 310 CPP; art. 125 al. 2 CDPJ; non-lieu; exécuteur testamentaire; abus de confiance; gestion déloyale
--- (offensichtlich nicht erfüllte Strattatbestände)
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Obergericht Zürich LF210033 vom 17.08.2021
Einsprache
Infolge der Einsprache (des mit Testament von 2015 Bedachten) gegen die Ausstellung eines Erbscheins (für einen anderen mit Testament von 2020 bedachten Alleinerben) konnte vorläufig kein Erbschein ausgestellt werden (E. 3.1.1).
Der Entscheid der Ausstellungsbehörde stellt lediglich eine Bescheinigung über eine tatsächliche Situation dar, welche stets unter dem Vorbehalt verschiedener Klagen steht (E. 3.1.3).
Der konkrete Interessenskonflikt war ausschlaggebend für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung (E. 3.2.4).

Verwaltungsgericht Graubünden A 21 3 vom 16.08.2021
Gemeinde-, Kantons- und direkte Bundessteuer (FL Anstalt als einzige Begünstigte eines Testaments)
Bei der FL Anstalt, die im Testament der Erblasserin als alleinige Begünstigte eingesetzt worden ist, handelt es sich nicht um ein «reines Ausführungsvehikel zur Nachlassabwicklung», sondern diese wurde mit dem Tod der Erblasserin zu einem eigeständigen Steuersubjekt und gilt seither als nicht kontrollierte Stiftung. Die späteren Zuwendungen an den Beschwerdeführer durch diese nicht kontrollierte Stiftung stellen demnach weder Vermächtnisse noch Schenkungen der Erblasserin dar, weshalb sie zu Recht dem steuerbaren Einkommen angerechnet wurden.

Appellationsgericht Basel-Stadt ZB.2021.1 vom 11.08.2021
Tod des Ehemannes während der Anfechtung des Kindesverhältnisses
Klage auf Aberkennung der Vaterschaft seitens des Ehemannes der Mutter. Gerichtliche Feststellung, dass kein Kindesverhältnis besteht. Der Ehemann verstarb kurz danach (E. 2.1).
Nachfolgend wird die Erbengemeinschaft des Ehemannes auf dem Deckblatt als «Kläger» aufgeführt (E. 4.1).
Die Erben des Ehemannes sind nicht in den Prozess eingetreten. Die Bezeichnung der Klägerschaft ist daher unrichtig (E. 4.2.2).
Der Entscheid ist aufzuheben und das Verfahren betreffend die Anfechtung des Kindesverhältnisses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (E. 4.4).
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Obergericht Zürich LF210027 vom 15.07.2021
Einsprache / Erbschaftsverwaltung
Im Erbvertrag wies der Erblasser seiner Ehefrau die verfügbare Quote zu Eigentum zu und die Nutzniessung am restlichen, den gemeinsamen Kindern als Erbe zufallenden Nachlass. Gegen Ausstellung des Erbscheins wurde Einsprache erhoben (E. I).
Nach neuer gerichtlicher Rechtsprechung darf den Erben auf Einsprache hin der Erbschein nur dann verweigert werden, wenn die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft an sich strittig ist bzw. (noch) nicht ohne Weiteres feststeht (E. 2.2).
Die Nachkommen sind gesetzliche Erben, die Ehefrau im Umfang der Quote eingesetzte Erbin. Sämtliche Erben sind bekannt. Sollte der Erbvertrag ungültig sein, so würde bezüglich der Ehefrau die gesetzliche Erbfolge zum Zuge gelangen. Selbst potentielle Rechtsbehelfe/Klagen vermöchten am Kreise der Erben nichts zu ändern. Der Ausstellung des Erbscheins steht also trotz Einsprache nichts entgegen (E. 2.3).

Sozialversicherungsgericht Zürich KK.2020.00028 vom 15.07.2021
Aktivlegitimation der Willensvollstreckerin
Nach der Rechtsprechung (BGE 116 II 131 E. 2 und E. 3a) steht einem mit der Verwaltung der Erbschaft im Sinne von Art. 518 ZGB betrauten Willensvollstecker an Stelle des materiell Berechtigten die aktive oder passive Prozessführungsbefugnis im eigenen Namen und als Partei zu. (E. 1.2).

Cour de Justice Genève ATA/737/2021 du 13.07.2021
Beschwerde im Verwaltungsverfahren durch Erben ohne Vollmacht des Willensvollstreckers
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​​​​​​​Obergericht Zürich PQ210029 vom 10.06.2021
Akteneinsichtsgesuch in den Schlussbericht der Beiständin durch Neffen des verstorbenen Verbeiständeten
= CAN 2021 Nr. 60 S. 204
Mit Art. 425 ZGB wird den Zweck verfolgt, die personengeschützten Daten des Verstorbenen nur denjenigen Personen herauszugeben, welchen die Vermögensverwaltung der Erbmasse obliegt und die eine Verantwortlichkeitsklage erheben können. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zustellung des Schlussberichts besteht nur, wenn jemand seine Erbenstellung nachweisen kann. Der Neffe wusste, dass ihm keine gesetzlich vorgesehene Erbenqualität zufiel, eine enge und persönliche Beziehung zum Erblasser hatte er nicht. Er legte kein schützenswertes eigenes Interesse dar. Er hatte folglich kein Anspruch auf Zustellung des Schlussberichts samt Schlussrechnung (E. 5).

Tribunal Cantonal Fribourg 101 2021 141 du 02.06.2021
Droit des successions – Désignation d'un administrateur d'office d'une succession (art. 554 al. 3 CC)
L’appel a été admis de limiter le mandat confié à l'administrateur officiel aux opérations de gestion de la succession, à l'exclusion de celles liées à la recherche des héritiers et à leur conseil (c. 2.4).
Die Berufung wurde zugelassen, das dem amtlichen Erbschaftsverwalter erteilte Mandat auf die Verwaltung des Nachlasses zu beschränken, unter Ausschluss der Suche nach den Erben und deren Beratung (E. 2.4).

Kantonsgericht Graubünden ZK1 2021 67 vom 02.06.2021 
Anordnung Sicherungsinventar 
Die Erblasserin setzte mit Erbvertrag ihren Ehemann als Vorerben und ihre vier Nachkommen als Nacherben ein. Das Regionalgericht ordnete die Aufnahme eines Erbschaftsinventars über den Nachlass an (Art. 490 ZGB). Die Erben erklärten, sie würden auf diese Anordnung verzichten (Berufung). In allen Fällen der Nacherbeinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen (Art. 490 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung ist zwingend. Die Berufung wurde abgewiesen.

Kantonsgericht Graubünden ZK1 2021 61 vom 02.06.2021 
Erbschaftsverwaltung
Die letztwillige Verfügung wurde eröffnet. Gegen die Ausstellung der Erbenbescheinigung wurde Einsprache erhoben. Das Regionalgericht kam zum Schluss, keine Erbenbescheinigung auszustellen, solange die Einsprache bestand und es ordnete die Erbschaftsverwaltung an. Dagegen wurde Berufung erhoben wegen Befangenheit der Erbschaftsverwalterin. Gestützt auf die Eingaben war nicht ersichtlich, dass sich die Erbschaftsverwalterin in einem Interessenkonflikt befand. Sie war bereits die Beiständin der Erblasserin, ihre Wahl war daher sachlich nachvollziehbar (siehe Art. 554 Abs. 3 ZGB).
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Ein angeblicher Erbenvertreter (Genealoge und Erbenermittler) ersuchte beim Bezirksgericht infolge des Erbenrufs um Auskunft. Das Bezirksgericht teilte ihm mit, dass er nicht als Vertreter zugelassen werde, denn es gehe um eine Ausstellung eines Erbscheins (E. 2).
Der Erbenvertreter erhob Beschwerde und wurde dann definitiv nicht zugelassen (E. 3).
Er war nicht befugt, die Beschwerde im Namen der Beschwerdeführer anhängig zu machen. Jene haben die Beschwerde innert Nachfrist nicht selber unterzeichnet oder genehmigen lassen. Die Beschwerde gilt infolgedessen als nicht erfolgt (E. 4).

​​​​​​​Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft 510 19 123 vom 15.05.2021
Erbschaftssteuer
​​​​​​​= ius.focus 9/2021, 4 (Anmerkungen von Luca A. Sprecher)
Die testamentarische Auflage an den Vermächtnisnehmer, dass ein Grundstück während zehn Jahren nicht verkauft werden darf, andernfalls die Hälfte des Verkaufserlöses an die Erben abgetreten werden müsste, hat keine Auswirkung auf die Bemessung des Verkehrswertes der Liegenschaft für die kantonale Erbschaftssteuer.

​​​​​​​Cour de Justice de Genève ACJC/631/2021 du 11.05.2021
Succession d'une personne qui a eu son dernier domicile à l'étranger (Art. 91 al. 1 LDIP)
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La succession d'une personne qui a eu son dernier domicile à l'étranger est régie par le droit que désignent les règles de droit international privé de l'Etat dans lequel le défunt était domicilié (art. 91 al. 1 LDIP). Le contenu de ce droit doit être établi d'office, la collaboration des parties pouvant être requise à cet effet (art. 16 LDIP). Dans le cas présent c’est le droit successoral mexicain au vu du dernier domicile du défunt et du certificat d'acceptation de la succession délivré par les autorités mexicaines. L'exécutrice testamentaire unique peut valablement représenter les héritiers sans que les héritiers aient besoin d'agir conjointement et solidairement.
Erbschaft einer Person mit Wohnsitz im Ausland (Art. 91 Abs. 1 IPRG)
Die Rechtsnachfolge einer Person, die ihren letzten Wohnsitz im Ausland hatte, unterliegt dem Recht, das durch die Regeln des Internationalen Privatrechts desjenigen Staates bestimmt wird, in welchem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte (Art. 91 Abs. 1 IPRG). Der Inhalt dieses Rechts wird von Amtes wegen festgelegt, zu diesem Zweck kann die Mitarbeit der Parteien erforderlich sein (Art. 16 IPRG). Im vorliegenden Fall handelt es sich um das mexikanische Erbrecht angesichts des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen und der von den mexikanischen Behörden ausgestellten Erbannahmeurkunde. Die Willensvollstreckerin kann die Erben wirksam vertreten, ohne dass diese gemeinsam und solidarisch handeln müssen.

Cour de Justice Genève ACJC/632/2021 du 11.05.2021
Haftung des Willensvollstreckers für Vermögensverwaltung
S'agissant des conséquences d'une exécution défectueuse des devoirs de l'exécuteur testamentaire sur son droit à une rémunération (Art. 517 al. 3 CC), les règles relatives au contrat de mandat sont applicables; le mandataire a droit à des honoraires pour l'activité qu'il a exercée en conformité avec le contrat. Selon les circonstances, lorsque le mandat est exécuté de manière défectueuse, il peut donc en résulter une réduction des honoraires du mandataire, afin que l'équilibre des prestations contractuelles échangées soit rétabli. Cependant, lorsque les effets de l'absence de diligence ont été corrigés et qu'il n'en résulte aucun préjudice pour le mandant, qui se trouve placé dans la même situation qu'en cas d'exécution correcte du mandat, le travail du mandataire doit être honoré (E. 9.2).
Hinsichtlich der Folgen einer mangelhaften Pflichterfüllung des Willensvollstreckers auf dessen Vergütungsanspruch (Art. 517 Abs. 3 ZGB), finden die Bestimmungen über den Auftrag Anwendung; der Beauftragte hat Anspruch auf ein Honorar für die vertragsmässige Ausübung seiner Tätigkeit. Bei mangelhafter Ausführung des Auftrags kann unter Umständen das Honorar des Beauftragten gekürzt werden, damit das Gleichgewicht der vertraglich ausgetauschten Leistungen wiederhergestellt wird. Wurden jedoch die Auswirkungen der sorgfaltswidrigen Tätigkeit korrigiert und entsteht dem Auftraggeber so kein Schaden, da er sich in der gleichen Lage befindet, wie bei einer korrekten Ausführung des Auftrags, muss die Arbeit des Beauftragten honoriert werden (E. 9.2).


Kantonsgericht Freiburg 101 2020 385 vom 06.05.2021
Aufsicht über den Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) 
Die Erbengemeinschaft war Eigentümerin von 2 Grundstücken. Eine GmbH war Eigentümerin des Nachbargrundstücks und liess ein Bauprojekt im Hinblick auf die Erteilung einer Baubewilligung publizieren. Der Erbenvertreter hat gegen das Bauprojekt namens der Erbengemeinschaft Einsprache erhoben. Dann hat er mit der Baugesuchstellerin eine Vereinbarung unterzeichnet, worin er die Baueinsprache zurückzog und gleichzeitig einer Löschung der zulasten des Eigentumsgrundstücks bestehenden Bauverbotsdienstbarkeit zustimmte. Er vereinbarte eine Entschädigung mit der Baugesuchstellerin. Erst dann informierte er die Erben über den Abschluss der Vereinbarung, danach unterzeichnete er die notarielle Urkunde. Dem Erbenvertreter muss der Vorwurf gemacht werden, dass er eine der Erbengemeinschaft zustehende Dienstbarkeit aufgegeben und so Nachlasswerte veräussert hat. Dies ist mit den Grundsätzen der sorgfältigen Verwaltung des Nachlasses, das auf dessen Erhaltung und sorgfältige Vermehrung gerichtet ist, nicht vereinbar (E. 3.2).
Der Erbenvertreter handelte pflichtwidrig und überschritt mit dem Abschluss der Vereinbarung sein Ermessen (E. 3.5).
= iusNet ErbR 30.090.2021
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Domicile à l’étranger; succession internationale: compétence, autorité étrangère; constatation du droit étranger d’office (art. 87 LDIP)

La défunte était une suisse décédée en Italie (c. 1).
Le requérant a invoqué l’art. 87 al. 1 LDIP (c. 3.1.1).
Même si les parties n'établissent pas le contenu du droit étranger, le juge doit chercher à déterminer ce droit, dans la mesure où cela n'est ni intolérable ni disproportionné. Ce n'est que lorsque les efforts entrepris n'aboutissent pas à un résultat fiable, ou qu'il existe de sérieux doutes quant au résultat obtenu, que le droit suisse peut être appliqué en lieu et place du droit étranger normalement applicable (c. 3.1.2).
Une inaction factuelle des autorités italiennes ne peut ici pas être retenue, dès lors que rien ne permet de retenir qu’elles auraient été effectivement saisies. Quelques échanges de courriels du recourant avec une notaire italienne ne sont pas suffisants. La première juge était tenue d’établir d’office ce droit étranger. Dans ces conditions, l’autorité précédente ne pouvait, implicitement, nier une telle impossibilité juridique et donc sa compétence fondée sur l’art. 87 al. 1 LDIP pour ouvrir le testament (c. 3.2).
Die Verstorbene war eine Schweizerin, die in Italien verstorben ist (E. 1).
Der Beschwerdeführer berief sich auf Art. 87 Abs. 1 IPRG (E. 3.1.1).
Selbst wenn die Parteien den Inhalt des ausländischen Rechts nicht mitteilen, muss der Richter versuchen, dieses Recht selbst zu bestimmen, sofern dies weder unzumutbar noch unverhältnismäßig ist. Nur wenn die unternommenen Anstrengungen nicht zu einem verlässlichen Ergebnis führen oder ernsthafte Zweifel am erzielten Ergebnis bestehen, kann das Schweizer Recht anstelle des normalerweise anwendbaren ausländischen Rechts angewendet werden (E. 3.1.2).
Eine faktische Untätigkeit der italienischen Behörden kann hier nicht angenommen werden, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie tatsächlich angerufen worden sind. Der spärliche E-Mail-Austausch des Beschwerdeführers mit einer italienischen Notarin ist nicht ausreichend. Die erste Richterin war verpflichtet, das ausländische Recht von Amtes wegen festzustellen. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz implizit eine solche rechtliche Unmöglichkeit und damit ihre auf Art. 87 Abs. 1 IPRG gestützte Zuständigkeit für die Testamentseröffnung nicht verneinen (E. 3.2).

Liquidation de la succession par voie de la faillite; distribution de la solde actif aux ayants droit comme s'ils n'avait jamais répudié, conformément à l'art. 573 al. 2 CC
Selon le droit suisse et le droit italien (défunt de nationalité italienne), la répudiation est un acte juridique unilatéral irrévocable, seul un vice de consentement peut fonder la révocation d'une répudiation. La découverte de faits postérieurs est en soi impropre à mettre à néant la déclaration de répudiation. Au moment de la répudiation de l’appellante, la succession était considérée comme insolvable, ce qui a d'ailleurs conduit à sa liquidation par la voie de la faillite. Quant à la découverte ultérieure du solde positif de la succession, elle ne saurait permettre à l'appelante de revenir sur sa répudiation (c. 3.2)
Konkursamtliche Liquidation des Nachlasses; Verteilung des Aktivenüberschusses, wie wenn nicht ausgeschlagen worden wäre, entsprechend Art. 573 Abs. 2 ZGB.
Nach schweizerischem und italienischem Recht (der Erblasser hatte die italienische Staatsangehörigkeit) ist die Ausschlagung ein unwiderruflicher einseitiger Rechtsakt, nur ein Willensmangel kann den Widerruf einer Ausschlagung begründen. Die Entdeckung späterer Tatsachen ist an sich ungeeignet, die Erklärung der Ausschlagung aufzuheben. Zum Zeitpunkt der Ausschlagung der Berufungsklägerin galt der Nachlass als zahlungsunfähig, was im Übrigen auch zu seiner Abwicklung durch Konkurs führte. Was die spätere Entdeckung des positiven Saldos des Nachlasses betrifft, so kann dies der Berufungsklägerin nicht erlauben, ihre Ausschlagung rückgängig zu machen (E. 3.2).

Appellationsgericht Basel-Stadt ZB.2020.39 vom 03.04.2021
Vorsorgliche Massnahmen gegen den Willensvollstrecker
--- (kein Rechtsschutzinteresse, da streitgegenständliche Aktien bereits verkauft waren)


Tribunal Cantonal Vaud HC/2021/341 du 01.04.2021
Certificat d'héritier; représentation légale; conflit d'intérêts; réserve successorale (art. 559 CC)

La Juge de paix a justement refusé de délivrer un certificat d’héritier au fils du défunt vu qu’un examen approfondi de la situation était nécessaire ( A).
L’autorité de protection a considéré qu’en ne contestant pas le testament, respectivement la délivrance du certificat d’héritier, et en renonçant ainsi à une somme d’argent importante au nom et pour le compte de sa fille, la mère (et épouse du prédécédé autre fils du défunt) avait potentiellement agi par égard au défunt et aux autres héritiers, avec qui elle entretenait des rapports étroits, ce au détriment des intérêts de sa fille. C’était ainsi justifié de désigner un représentant indépendant pour la fille dans le cadre de la succession de son grand-père (c. 3.3).
Der Friedensrichter hat zu Recht abgelehnt, dem Sohn des Verstorbenen einen Erbschein auszustellen, da eine gründliche Prüfung der Situation erforderlich war (E. A).
Die Kindesschutzbehörde war der Ansicht, dass die Mutter (und Ehefrau des vorverstorbenen anderen Sohnes des Erblassers), zum Nachteil der Interessen der Tochter gehandelt hatte, indem sie das Testament bzw. die Ausstellung des Erbscheins nicht angefochten hatte und somit im Namen und für Rechnung ihrer Tochter auf eine beträchtliche Geldsumme verzichtete, potenziell aus Rücksicht auf den Erblasser und die anderen Erben, zu denen sie eine enge Beziehung hatte. Es war somit gerechtfertigt, einen unabhängigen Vertreter für die Tochter im Zusammenhang mit dem Nachlass ihres Grossvaters zu bestellen (E. 3.3).

Obergericht Zürich PS210041 vom 30.03.2021
Arrest durch einzelnen Erben vor Durchführung der Erbteilung
Das Begehren ein Bankkonto des Beschwerdegegners zu verarrestieren wurde abgewiesen (E. 3.1).
Die Voraussetzung der Fälligkeit der Arrestforderung und alternativ die Arrestgründe von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-2 i.V.m. Abs. 2 SchKG wurden als nicht glaubhaft gemacht erachtet. Der Beschwerdeführer leitete die Arrestforderung aus einem erbrechtlichen Anspruch ab (als Erbe). Er bildete zusammen mit dem Beschwerdegegner eine Erbengemeinschaft. Der Beschwerdeführer hatte nicht glaubhaft gemacht, dass eine Erbteilung bereits stattgefunden hatte, weshalb es an der fälligen Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner fehlte (E. 3.2).
= CAN 2021 Nr. 67 S. 227
Art. 271 SchKG, Art. 560 ZGB, Art. 580 ff. ZGB, Art. 634 ZGB; Arrest von Erbschaftssachen
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Auch ein Erbe, der von seiner Erbenstellung keine Kenntnis hat, erwirbt die Erbschaft. Dem Erben kommen bis zur Erbteilung keine selbstständigen Rechte an einzelnen Erbschaftsgegenständen zu. Er kann nicht ein Kontoguthaben, das zur Erbschaft gehört, auf ein eigenes Konto abdisponieren, bevor eine Erbteilung stattgefunden hat. Eine Arrestforderung gegen einen Miterben kann somit einstweilen nicht aus einem erbrechtlichen Anspruch abgeleitet werden.

Tribunal Cantonal Vaud HC/2021/191 du 26.03.2021
Action en partage successoral; base de calcul; vente aux enchères forcés (art. 611 et 612 CC)
Lorsqu’une succession doit être partagée, il est procédé à la composition d’autant de lots qu’il y a d’héritiers. Si un bien ne peut pas être partagé sans subir une diminution notable de valeur, il est attribué à un héritier. Si la valeur du bien est supérieure à la valeur de sa part, l’héritier auquel le bien est attribué devra verser une soulte. Ainsi, même lorsque la valeur de la part successorale est inférieure à la valeur du bien, il faut préférer une attribution avec soulte à une vente pour autant que la différence entre ces deux valeurs ne soit pas considérable (c. 3.2).
L’appelant ne serait en mesure de financer le lot qui lui est attribué au moyen de sa part successorale qu'à concurrence de 33 %. Cette répartition entraîne une disproportion considérable entre les lots et c’est à bon droit que le premier juge a retenu que les parcelles devaient être vendues aux enchères (c. 3.3).
Wenn ein Nachlass aufgeteilt werden muss, werden so viele Lose gebildet, wie es Erben gibt. Wenn ein Gut nicht geteilt werden kann, ohne dass es eine erhebliche Wertminderung erfährt, wird es einem einzelnen Erben zugesprochen. Wenn der Wert des Gutes höher ist als der Wert seines Anteils, muss der Erbe, dem das Gut zugesprochen wird, eine Abfindung leisten. Somit ist also eine Zuteilung mit Abfindung einem Verkauf vorzuziehen, wenn der Wert des Erbanteils niedriger ist als der Wert des zuzuteilenden Gutes, sofern die Differenz zwischen den beiden Werten nicht beträchtlich ist (E. 3.2).
Der Berufungskläger wäre nur in der Lage 33% des ihm zugeteilten Los aus seinem Erbanteil zu finanzieren. Diese Aufteilung führt zu einem erheblichen Missverhältnis zwischen den Losen und der erste Richter hat zu Recht festgestellt, dass die Parzellen versteigert werden müssen (E. 3.3).

Cour de Justice de Genève DAS/91/2021 du 25.03.2021
Inventaire civile de la succession (art. 553 al. 1 ch. 3 CC); déclaration de répudiation partielle; certificat d'héritier
La possibilité de répudier partiellement une succession est controversée et n'a pas été clairement tranchée par la jurisprudence. Le Code civil mentionne systématiquement "la succession" et non "la part de succession" ce qui laisse penser que le législateur avait plutôt à l'esprit l'acceptation, par un héritier, de la part successorale lui revenant, ou, la renonciation complète à ladite part. Il y a aussi des arguments convaincants, en particulier le fait qu'une répudiation partielle pourrait conduire à la situation dans laquelle une partie de la succession passerait à un héritier par succession, l'autre devant être liquidée par l'office des faillites, ce que le législateur semble avoir voulu éviter. La décision de déclarer irrecevable la répudiation partielle est correcte (c. 3.2).
Erbschaftsinventar (Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); Erklärung einer teilweisen Ausschlagung; Erbbescheinigung
Die Möglichkeit, eine Erbschaft teilweise auszuschlagen, ist umstritten und wurde von der Rechtsprechung nicht eindeutig entschieden. Das Zivilgesetzbuch erwähnt systematisch "den Nachlass" und nicht "den Erbteil", was vermuten lässt, dass der Gesetzgeber eher die Annahme des ihm zustehenden Erbteils durch einen Erben oder den vollständigen Verzicht auf diesen Erbteil im Sinn hatte. Dafür gibt es überzeugende Argumente, insbesondere die Tatsache, dass eine teilweise Ausschlagung zu der Situation führen könnte, dass ein Teil des Nachlasses an einen Erben durch Erbfolge übergeht und der andere Teil vom Konkursamt abgewickelt werden muss, was der Gesetzgeber offenbar vermeiden wollte. Die Entscheidung, die teilweise Ausschlagung für unzulässig zu erklären, ist korrekt (E. 3.2)
​​​​​​​= iusNet ErbR vom 25.06.2021
Zulässigkeit einer teilweisen Ausschlagung?

Cour de Justice de Genève DAS/75/2021 du 24.03.2021
Restriction des pouvoirs de l'exécuteur testamentaire
Au vu de l'opposition de l'un des enfants du défunt à la délivrance d'un certificat d'héritier, la dévolution de la succession était incertaine, de sorte que les pouvoirs de l'exécutrice testamentaire (femme du défunt) ont été restreints (c. A).
C'est à tort que l'appelante conteste cette décision du juge de paix en faisant valoir des motifs de fond. Ni le juge de paix, ni la cour de justice, sont les autorités ayant compétence de statuer sur les éléments relevant du fond des actions successorales. Le risque potentiel, au vu des relations entre les parties, semble exister, l'exécuteur testamentaire désigné étant héritière légale et instituée, un conflit entre ses propres intérêts et ceux des autres héritières légales réservataires ne pouvant être exclu (c. 2.3)
Einschränkung der Befugnisses de Willensvollstreckers
Angesichts des Einspruchs von einem der Kinder des Erblassers gegen die Ausstellung des Erbscheins war der Erbfall ungewiss, sodass die Befugnisse der Testamentsvollstreckerin (Ehefrau des Verstorbenen) eingeschränkt wurde (E. A).
Zu Unrecht ficht die Berufungsklägerin diese Entscheidung des Friedensrichters an, indem sie inhaltliche Gründe anführt. Weder der Friedensrichter noch die zweite Instanz sind die Behörden, welche die Kompetenz haben über materiellrechtliche Aspekte von Erbschaftsklagen zu entscheiden. Angesichts der Beziehungen zwischen den Parteien scheint ein potenzielles Risiko zu bestehen, da die Testamentsvollstreckerin eine gesetzliche und eingesetzte Erbin ist und ein Konflikt zwischen ihren eigenen Interessen und denen der anderen pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erbinnen nicht ausgeschlossen werden kann (E. 2.3).

Obergericht Zürich RB210004 vom 23.03.2021
Erbteilung (Fristansetzung zur Ernennung eines Vertreters)
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Eine Erbteilungsklage wurde anhängig gemacht. Das Gericht setzte dem Beklagten eine Frist, um einen Vertreter zu beauftragen. Dies wurde damit begründet, dass der Umfang des Nachlasses und die Klagebeilagen erheblich seien. Sein bisheriges prozessuales Agieren zeige, dass er ausser Stande sei, den Prozess selbst gehörig zu führen. Zudem könnten keine Gerichtsurkunden an seine Adresse verschickt werden bzw. sei dies nur mit zusätzlichem Aufwand möglich. Dazu sei sein Rechtsstandpunkt nicht aussichtslos, er sei nämlich Erbe und habe Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Ein Rechtsvertreter sei unabdingbar (E. 1.2).

Tribunal Cantonal Vaud HC/2021/284 19.03.2021
Bénéfice d'inventaire; succession (art. 581 al. 1 CC)
Le bénéfice d’inventaire ne peut pas se baser uniquement sur les déclarations des héritiers ou des créanciers, mais doit se baser sur des éléments objectifs. L’inventaire n’a pas à se prononcer sur le bien-fondé de la dette, il n’a qu’une valeur déclarative et il mentionne des faits. L’inscription de la créance à l’inventaire successoral ne déploie aucun effet constitutif ; les droits annoncés n’ont pas à être matériellement examinés par le juge dans le cadre du bénéfice d’inventaire (c. 3.2).
Concrètement les créances ont été dûment produites, il importe peu que la veuve du défunt conteste ces prêts ou qu’elle dit qu’elle soit hypothétiquement pénalisée. Ça n’exerce pas une influence sur la mention des créances dans l’inventaire (c. 3.3).
Das öffentliche Inventar darf nicht nur auf den Erklärungen der Erben oder Gläubiger beruhen, sondern muss auf objektiven Elementen beruhen. Das Inventar muss keine Aussage über die Begründetheit der Schuld treffen, es hat lediglich einen deklaratorischen Wert und nennt Fakten. Die Aufnahme der Forderung in das Nachlassinventar entfaltet keine konstitutive Wirkung; die angemeldeten Ansprüche müssen vom Richter im Rahmen des öffentlichen Inventars nicht materiell geprüft werden (E. 3.2).
Konkret wurden die Forderungen ordnungsgemäss angemeldet, es ist also unerheblich, ob die Witwe des Erblassers diese Darlehen bestreitet oder sagt, dass sie hypothetisch bestraft werde. Das hat keinen Einfluss auf die Erwähnung der Ansprüche im Inventar (E. 3.3).
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Obergericht Zürich LF210014 vom 18.03.2021
Erbschein; Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheines; Erbschaftsverwaltung
Liegt ein potentieller Interessenkonflikt zwischen gesetzlichen und eingesetzten Erben vor und/oder ist gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung an die eingesetzten Erben durch die gesetzlichen Erben Einsprache erhoben worden, sollte im Zweifelsfalle eine Erbschaftsverwaltung angeordnet werden. In casu liegt aufgrund der von einer Erbin und Berufungsbeklagten erhobenen Einsprache ein Grund vor. Darüber hinaus ergibt sich ein objektiver Interessenkonflikt, der aus der Tatsache resultiert, dass es sich bei der Berufungsklägerin als eingesetzte Willensvollstreckerin gleichzeitig um die umstrittene Alleinerbin handelt (E. 3.2.3).
Ein Willensvollstrecker kann zwar jederzeit kündigen bzw. das Mandat niederlegen, hat diese Erklärung aber an die zuständige Behörde zu richten (E. 3.2.4).

Verwaltungsgericht Graubünden A 20 61 vom 16.03.2021 
Nachlasssteuer

Die Erblasserin hatte die amtliche Verkehrswertschätzung der Liegenschaft von 2013 über CHF 3'300'000 akzeptiert. Nach dem Erbgang (2015) und vor der Nachlasssteuerveranlagung (2020) ist die Liegenschaft 2018 zu einem Preis von CHF 4’1000'000 an einen Dritten veräussert worden (E. 5.1).
Der erzielte Verkaufspreis liegt 23.6% über dem Verkehrswert gemäss amtlicher Schätzung. Grundsätzlich bildet der effektiv erzielte Verkaufserlös den Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts. Die amtliche Schätzung bildet erst in Ermangelung anderer Grundlagen die Basis für die Verkehrswertbestimmung. Es konnte den Nachweis nicht erbracht werden, dass der erzielte Verkaufspreis auf einen Liebhaberpreis zurückzuführen war. Die Verkehrswertschätzung stellt ein Indiz für die Bestimmung des Verkehrswerts dar. Allerdings stösst der zeitnah zum Erbfall erfolgte Verkauf der Liegenschaft zu einem Preis von CHF 4'100'000 den Verkehrswert gemäss amtlicher Schätzung um. Im Verkaufspreis war auch sämtliches Mobiliar enthalten. Ohne das Vorliegen von Investitionen und anderen äusseren Faktoren, die in der Zeitspanne zwischen Erbfall und Veräusserung einen Einfluss auf den Verkaufspreis hätten haben können, gilt der erzielte Verkaufspreis als Verkehrswert (E. 5.2).
Die Steuerverwaltung hat zu Recht die Liegenschaft zum Verkaufspreis von CHF 4'100'000 eingesetzt (E. 6).

Verwaltungsgericht Graubünden U 19 106 vom 11.03.2021
Erwerb einer Liegenschaft mit Veräusserungspflicht (durch Stiftung als Alleinerbin mit Wohnrecht für Vermächtnisnehmerin)

Die Erblasserin setzte eine Stiftung als Alleinerbin einer Wohnung und Freundinnen als Vermächtnisnehmerinnen ein (lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht; E. I.2).
Das Grundstückinspektorat erteilte der Stiftung die Bewilligung zum Erwerb des Eigentums am Grundstück mit der Auflage, das Grundstück innert zwei Jahren nach dem Versterben der Vermächtnisnehmerinnen wieder zu veräussern (E. I.4).
Die Stiftung hat ihren Sitz im Ausland; der Erwerb ist bewilligungspflichtig (E. 5.2).
Beim Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (in casu Stiftung) können sich Vermächtnisnehmer und Erben, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören, auf Art. 8 Abs. 2 BewG berufen und erhalten die Bewilligung mit der Auflage, das erworbene Grundstück innert zweier Jahre zu veräussern. Weisen sie eine enge und schutzwürdige Beziehung zum Grundstück nach, wird der Erwerb ohne Wiederveräusserung bewilligt. Ob jemand eine schutzwürdige, enge Beziehung zum Grundstück hat, kann erst nachträglich (der Wille des Erblassers gilt für sich alleine nicht bereits als Hinweis dafür) beurteilt werden (E. 6.1).
Die Stiftung kann das Grundstück nicht ohne finanziellen Schaden veräussern, da es mit Nutzungsrechten belastet ist. Indem die Bewilligung mit einer Suspensivbedingung verknüpft wurde, wurde gemäss gesetzgeberischem Willen ein finanzieller Verlust verhindert; die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 BewG ist korrekt erfolgt (E. 6.3, 8).

​​​​​​​Obergericht Zürich PF200088 vom 11.03.2021
Erbschein
Eine schweizerische Erblasserin mit letztem Wohnsitz in Ungarn hinterlässt als gesetzliche Erbinnen ihre vier Töchter, wovon zwei in Ungarn und zwei in der Schweiz leben. Der Nachlass besteht einzig aus einem Bankkonto in der Schweiz, das unter den vier Erbinnen aufzuteilen ist.
Die Vorinstanz verneinte ihre Heimatzuständigkeit gestützt auf Art. 87 Abs. 1 IPRG, da unklar sei, ob und allenfalls, wieweit sich die ungarischen Behörden mit dem Nachlass befassen würden.

Auf die schweizerische Heimatzuständigkeit (Art. 87 Abs. 1 IPRG) kann sich nur berufen, wer nachweist, dass konkret getätigte Bemühungen im Ausland erfolglos blieben, dass nach ausländischem Recht grundsätzlich notwendige Massnahmen, die ein behördliches Handeln auslösen, ergriffen wurden (E. 4).
In casu liegen zwei Formulare einer ungarischen Gemeinde vor, welche auf die zwei in Ungarn wohnhaften Miterbinnen ausgestellt wurden. Gemäss diesen sind in Ungarn keine Vermögenswerte vorhanden, die zu einem Nachlassverfahren der ungarischen Behörden führen. Entsprechend bestätigten ein Notar und ein Rechtsanwalt, dass in Ungarn keine weiteren Massnahmen erforderlich seien und kein Erbschaftsverfahren durchgeführt werde (E. 6.a).
Die in der Schweiz wohnhaften Erbinnen sind nicht anzuhalten, weitere Formulare zu beschaffen, welche auf sie lauten. Der erforderliche Nachweis für die subsidiäre Heimatzuständigkeit der Schweiz ist erbracht (E. 6.b).

Cour de Justice de Genève DAS/56/2021 du 09.03.2021
Désignation d'un représentant à la succession
Concrètement il s’agit d’une communauté héréditaire prolongée depuis 25 ans et 10 ans dans deux successions. Les parties ont passé il y a 17 ans avant une convention de partage partiel, donc les rapports entre elles à cette date n'étaient pas si mauvais que prétendu. Il ne ressort pas du dossier que la substance de la succession serait en danger ou que la gestion des fermages requiert qu’un représentant doit être désigné. En outre un représentant ne sera pas désigné en cas de communauté prolongée, dans la mesure où celle-ci ne vise plus le partage mais la gestion de ladite communauté. C'est à juste titre qu’il a été considéré que les conditions à la désignation d'un représentant à l'hoirie n'étaient pas remplies (c. 2.2).
Ernennung eines Erbenvertreters
Konkret handelt es sich um eine seit 25 Jahren bzw. 10 Jahren verlängerte Erbengemeinschaft in zwei Nachlässen. Die Parteien haben vor 17 Jahren eine Vereinbarung über eine teilweise Aufteilung getroffen, daher war das Verhältnis zwischen ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht so schlecht wie behauptet. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Substanz des Nachlasses gefährdet wäre oder dass die Verwaltung der Pachtzinse erfordert, dass ein Vertreter ernannt werden muss. Ausserdem wird bei einer fortgesetzten Gemeinschaft kein Vertreter ernannt, da diese nicht mehr auf die Aufteilung, sondern auf die Verwaltung der besagten Gemeinschaft abzielt. Es wurde zu Recht angenommen, dass die Bedingungen für die Ernennung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft nicht erfüllt waren (E. 2.2).
= iusNet ErbR vom 17.05.2021
Erbenvertretung bei fortgesetzter Erbengemeinschaft

Obergericht Zürich LF210006 vom 09.03.2021
Testamentseröffnung, Sachliche (Un-)Zuständigkeit der Eröffnungsinstanz
Die Vorinstanz eröffnete zwei letztwillige Verfügungen des Erblassers, in denen er seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt hatte. Die Eltern des Erblassers (Berufungskläger) reichten Kopien von Schenkungen ein, mit dem Hinweis, dass diese nicht Teil des Erbes der Ehegattin des Erblassers seien. 
Die Eröffnungsbehörde hat bei der Testamentseröffnung einzig nach dem Wortlaut des Testaments zu bestimmen, wer als Erbe oder als Willensvollstrecker zu gelten hat. Diese vorläufige Prüfung und Auslegung hat immer nur provisorischen Charakter und dient einzig der Ausstellung von Erbbescheinigungen sowie der Mitteilung des Willensvollstreckermandats. Es befasst sich weder mit der (materiell-rechtlichen) Gültigkeit des Testaments, den definitiven Rechtsverhältnissen, noch mit der Feststellung des tatsächlichen Umfangs der Erbschaft (E. 3.1).
Die Ermittlung und Feststellung der Nachlassaktiven ist Sache der Erben und nicht der Eröffnungsbehörde (E.3.2).


Obergericht Zürich LF210002 vom 03.03.2021
Obergericht Zürich LF210003 vom 03.03.2021
Testamentseröffnung
Die Berufungsklägerinnen verlangen eine andere Auslegung des Testaments bzw. eine gerichtliche Ergänzung des Testamentes bzw. die Feststellung der im Testament fehlenden Erbquote. Sie zeigen aber nicht auf, weshalb die Ausleung der Vorinstanz falsch sein soll. Eine gerichtliche Feststellung und inhaltliche Ergänzung des Testaments in Bezug auf die Erbquoten kann zudem nicht Gegenstand des Testamentseröffnungs-Verfahrens sein. Die Eröffnungsbehörde stellt einzig fest, was der Erblasser inhaltlich in der letztwilligen Verfügung angeordnet hat und zwar im Rahmen einer einstweiligen Auslegung des Testaments (anhand des Wortlauts) und ohne zu prüfen, ob damit die zwingenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches eingehalten wurden (E. 2.4).


Cour de Justice de Genève ACJC/321/2021 du 02.03.2021
Dernières volontés de la défunte quant au sort de sa dépouille
Afin de déterminer le sort à donner à la dépouille de la défunte, il faut d'abord examiner si elle a laissé des dernières volontés. Si cettes-ci n'existent pas ou ne sont pas suffisamment établies, il faut déterminer lequel des deux fils de la défunte était le plus étroitement lié à cette dernière et lequel est en droit de décider du sort à donner à son cadavre. La défunte n’a pas laissé des dispositions testamentaires et aucune des parties n'a apporté la preuve des dernières volontés quant à la question de savoir si son corps devait être inhumé ou incinéré. La personne la plus proche de la défunte au moment de son décès était de facto le fils qui s'occupait d'elle au quotidien, cela depuis plusieurs années. C'est lui qui est en droit de déterminer si la dépouille doit être incinérée ou inhumée (c. 3.2).
Wünsche der Erblasserin bezüglich ihrer sterblichen Überreste
Um zu bestimmen, was mit den sterblichen Überresten der Erblasserin geschehen soll, muss zunächst geprüft werden, ob sie einen letzten Willen hinterlassen hat. Wenn dieser nicht existiert oder nicht ausreichend bekannt ist, muss festgestellt werden, welcher der beiden Söhne der Erblasserin am engsten mit ihr verbunden war und welcher das Recht hat, über das Schicksal ihrer Leiche zu entscheiden. Die Erblasserin hat keine testamentarische Verfügung hinterlassen und keine der Parteien hat einen Beweis für den letzten Willen hinsichtlich der Frage erbracht, ob ihr Körper beerdigt oder eingeäschert werden sollte. Die Person, die der Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes am nächsten stand, war de facto der Sohn, der sich seit mehreren Jahren täglich um sie gekümmert hatte. Er hat das Recht zu bestimmen, ob die sterblichen Überreste eingeäschert oder beerdigt werden sollen (E. 3.2).


Tribunal Cantonal Vaud HC/2021/229 02.03.2021
Admission de la demande; répudiation (droit successoral); restitution du délai (art. 576 CC)
La situation personnelle de la recourante, âgée de 93 ans et résidant en EMS, constitue manifestement un juste motif pour prolonger le délai de répudiation ou en fixer un nouveau. De plus, la restitution de délai a été requise avec la célérité commandée par les circonstances, compte tenu du bref laps de temps écoulé entre la communication du certificat d’héritier, notifié le 7 décembre 2020, et le courrier adressé à ce sujet au juge de paix, le 9 décembre 2020 (c. 3.3).
Die persönliche Situation der 93-jährigen Beschwerdeführerin, die in einem Pflegeheim lebt, stellt offensichtlich einen wichtigen Grund dar, um die Ausschlagungsfrist zu verlängern oder eine neue Frist anzusetzen. Zudem wurde die Fristwiederherstellung mit der durch die Umstände gebotenen Schnelligkeit beantragt, wenn man bedenkt, dass zwischen der Zustellung des Erbscheins am 7. Dezember 2020 und dem diesbezüglichen Schreiben an den Friedensrichter am 9. Dezember 2020 nur wenig Zeit verstrichen war (E. 3.3).


Obergericht Zürich UE200032 vom 01.03.2021
Nichtanhandnahme: Verleumdung (Art. 174 StGB), üble Nachrede (Art. 173 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB)
​​​​​​​--- (Nichtanhandnahme)
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Tribunale d'appello Ticino 11.2020.178.179.180 del 26.02.2021
Modifica di certificato ereditario (art. 559 CC)
Una comunione ereditaria non ha capacità processuale. E stato assegnato un termine per confermare se l’appello fosse stato inoltrato da persone singole. Non essendo intervenuta alcuna comunicazione entro il termine fissato, l’appello è irricevibile.
Eine Erbengemeinschaft ist nicht prozessfähig. Es wurde eine Frist gesetzt, um zu bestätigen, ob die Beschwerde von einzelnen Personen eingelegt wurde. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Mitteilung eingegangen ist, ist die Beschwerde unzulässig.

Tribunale d'appello Ticino 11.2020.176.177 del 26.02.2021
Modifica di certificato ereditario (art. 559 CC)

Esaminato il rapporto dell'amministratore dell'eredità, il Pretore ha ritenuto che, non essendosi “trovato nessun erede, la situazione della comunione ereditaria non muta rispetto a quanto finora appurato”, onde la conferma dei certificati ereditari del 1971 (c. 3.a).
In caso, essendosi assunte prove, in mancanza di una rinuncia da parte dell'istante il Pretore non poteva omettere il dibattimento finale. L'istante si è vista così precludere la possibilità di determinarsi sul rapporto dell'amministratore dell'eredità e quindi di formulare una domanda di appello ricevibile (c. 3.b).
La sentenza è stata annullata e ritornati gli atti al Pretore (c. 3.c
Nach Prüfung des Berichts des Erbschaftsverwalters vertrat der Friedensrichter die Auffassung, da "kein Erbe gefunden wurde, ändert sich die Situation der Erbengemeinschaft gegenüber den bisherigen Feststellungen nicht", und bestätigte daher die Erbscheine von 1971 (E. 3.a).
Da in casu Beweise abgenommen wurden und die Klägerin nicht darauf verzichtet hatte, konnte der Friedensrichter die mündliche Schlussverhandlung nicht ausfallen lassen. Der Klägerin wurde es somit verwehrt, sich bzgl. des Berichts des Erbschaftsverwalters auszusprechen und damit einen zulässigen Rechtsmittelantrag zu formulieren (E. 3.b).
Das Urteil wurde aufgehoben und die Unterlagen dem Friedensrichter zurückgeschickt (E. 3.c).

Tribunale d'appello Ticino 11.2020.175 del 26.02.2021
Chiusura dell'amministrazione dell'eredità (art. 554 CC)

Nella decisione impugnata il Pretore ha rilevato come l'amministratore della successione avesse assolto tutti i compiti assegnatigli, di modo che ha ritenuto il mandato concluso e ha approvato la nota professionale (c. 2).
In concreto la richiesta di giudizio formulata dall'appellante non adempie manifestamente i presupposti. Non è dato a divedere in che modo la decisione impugnata andrebbe modificata, nulla desumendosi dal memoriale (c. 3).
Im angefochtenen Entscheid stellte der Schlichter fest, dass der Erbschaftsverwalter alle ihm übertragenen Aufgaben erfüllt hatte, so dass er das Mandat als erfüllt ansah und die berufliche Note genehmigte (E. 2).
Der Antrag der Beschwerdeführerin entspricht eindeutig nicht den Anforderungen. Es ist nicht ersichtlich, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, da der Begründung nichts zu entnehmen ist (E. 3).​​​​​​​

Kantonsgericht Schwyz ZK2 2020 58 vom 23.02.2021
Einsetzung eines Erbenvertreters (Art. 602 Abs. 3 ZGB)
Die formellen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Erbenvertreters sind das Begehren eines Erben, das Vorliegen einer Erbengemeinschaft sowie das Fehlen eines Willensvollstreckers oder Erbschaftsverwalters. Materiell wird verlangt, dass eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist (bspw. Abwesenheit von Erben, Unfähigkeit der Erben, Zerstrittenheit der Erben etc.). Blosse Meinungsverschiedenheiten sind hingegen nicht ausreichend. (E. 2b).
Andererseits ist eine Erbenvertretung nicht erst dann anzuordnen, wenn Teile des Nachlasses in der Substanz bedroht sind, sondern bereits dann, wenn die Erben über die laufende Verwaltung keine einstimmigen Beschlüsse mehr fassen können. Dabei ist nicht entscheidend, wer eine Blockade verursacht, sondern nur, dass eine solche besteht (E. 3c cc).
Uneinigkeit über die Vermietung einer Liegenschaft sprechen für die Einsetzung eines Erbenvertreters. Die Vermietung einer Liegenschaft entspricht einer zweckmässigen Verwaltung, auch wenn sie früher nicht vermietet wurde. Andernfalls käme eine solche in Fällen, in welchen der Erblasser eine Liegenschaft bis zu seinem Tod selber bewohnte, nie in Betracht (E. 3d cc).
Schliesslich spricht der Umstand, dass die Anordnung einer Erbenvertretung in der Sache streitig ist, in der Regel bereits für das Vorliegen der (materiellen) Voraussetzungen (E. 3f cc).

Obergericht Aargau ZBE.2021.2 vom 22.02.2021
= CAN 2021 Nr. 42 S. 130

Übergang des Willensvollstreckermandats bei einer Fusion; Art. 517 ZGB
Wird eine juristische Person als Willensvollstreckerin bezeichnet, so ist davon auszugehen, dass auch ohne entsprechende Bezeichnung deren Rechtsnachfolgerin ebenfalls zur Ausübung des Mandats berechtigt sein soll und ebenso das bereits bestehende Mandat einer juristischen Person mit der Fusion auf ihre Rechtsnachfolgerin übergeht.

Kantonsgericht Schwyz ZK1 2019 28 und ZK2 2019 38 vom 22.02.2021
Vernichtung bzw. Widerruf eines Testaments
Das Anbringen von handschriftlichen, datierten und unterzeichneten Ungültigkeitsvermerken auf Kopien (und nicht den Originalurkunden) würde, wenn überhaupt, bloss eine Vernichtung gemäss Art. 510 Abs. 1 ZGB dieser Kopien darstellen, nicht jedoch eine Vernichtung der Originaldokumente.
Beim handschriftlichen Widerruf einer letztwilligen Verfügung gemäss Art. 509 Abs. 1 i.V.m. Art. 505 Abs. 1 ZGB, muss auch der Inhalt des Widerrufs von Anfang bis Ende vom Testator niedergeschrieben sein. Hat der Erblasser bloss die Ungültigkeitsvermerke, Datum und Unterschrift handschriftlich auf Kopien von Testamenten angebracht, so liegt ein formungültiger Widerruf vor, da der Inhalt bzw. Gegenstand des Widerrufs nicht eigenhändig festgehalten ist. Für das Einhalten der Eigenhändigkeit müsste der Erblasser die Vermerke auf den handschriftlich verfassten Originalurkunden anbringen, oder dann auch die als ungültig zu erklärenden Testamente eigenhändig spezifizieren (bspw. «Das Testament vom … ist ungültig».) (E. 2f).
Gemäss der gesetzlichen Vermutung von Art. 511 Abs. 1 ZGB tritt bei mehreren Anordnungen von Todes wegen die jüngere an die Stelle der älteren, soweit sie sich nicht zweifellos als deren Ergänzung darstellt. Dies wird selbst dann vermutet, wenn die beiden Verfügungen materiell miteinander vereinbar und nebeneinander ausführbar wären. (E. 2g).

Cour de Justice de Genève ATAS/119/2021 du 17.02.2021
Declaration de repudiation
L'instruction de la cause a été suspendue en raison du décès du recourant, qui avait deux filles. L’une d’elle a répudié la succession. La seconde n’a pas répudié formellement la succession et n’a pas répondu aux demandes de la chambre visant à déterminer si elle entendait poursuivre la procédure. Dans la mesure où il ressort de divers documents que le défunt était insolvable au moment de son décès, il va retenu que la succession a été répudiée également par la deuxième fille. Donc aucun héritier n’a pris la place du recourant défunt dans la procédure. L’office cantonal des faillites n’a pas voulu reprendre la procédure. Faute de recourant ayant qualité pour agir, le recours est sans objet (c. 4).
Erklärung der Ausschlagung
Die Untersuchung des Falles wurde aufgrund des Todes des Beschwerdeführers, der zwei Töchter hatte, ausgesetzt. Eine Tochter schlug das Erbe aus. Die andere Tochter schlug das Erbe nicht formell aus und antwortete nicht auf die Anfragen des Gerichts, ob sie das Verfahren fortsetzen wolle. Da aus verschiedenen Dokumenten hervorgeht, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes zahlungsunfähig war, wird davon ausgegangen, dass das Erbe auch von der zweiten Tochter ausgeschlagen wurde. Also hat kein Erbe den Platz des verstorbenen Beschwerdeführers im Verfahren eingenommen. Das kantonale Konkursamt war nicht bereit, das Verfahren zu übernehmen. Mangels Beschwerdeführer mit Beschwerdebefugnis ist die Beschwerde gegenstandslos (E. 4).
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Tribunal Cantonal Vaud HC/2021/190 du 17.02.2021
Certificat d'héritier; répudiation (droit successoral); prolongation du déla (art. 567, 571 et 576 CC)
En l’espèce le fils a reçu du juge de paix les renseignements nécessaires devant lui permettre de prendre position sur la succession de sa mère. Plus tard le fils a complété et signée la demande de délivrance du certificat d’héritier et a requis ce dernier auprès du juge de paix. Cette demande de délivrance ne vaut pas comme acceptation de la succession, dès lors que le Tribunal fédéral admet que, pour le non juriste, le seul fait de requérir la délivrance de ce document peut être considéré comme un simple acte d’administration et ne constitue pas en soi une immixtion dans la succession qui entraînerait la déchéance du droit de répudier. Le fils n’a pas expressément accepté la succession en demandant la délivrance du certificat et il n’est ainsi pas déchu du droit de répudier celle-ci (c. 3.3).
Vorliegend erhielt der Sohn vom Friedensrichter die notwendigen Informationen, die es ihm ermöglichen sollten, zum Nachlass seiner Mutter Stellung zu nehmen. Später hat der Sohn den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins ausgefüllt und unterschrieben und diesen beim Friedensrichter beantragt. Dieses Ersuchen um Ausstellung des Erbscheins gilt nicht als Annahme der Erbschaft, da das Bundesgericht einräumt, dass für einen Nichtjuristen das blosse Verlangen der Ausstellung des Erbscheins als einfache Verwaltungshandlung angesehen werden kann und an sich keine Einmischung in den Nachlass darstellt, die zur Verwirkung des Ausschlagungsrechts führen würde. Der Sohn hat die Erbschaft nicht ausdrücklich angenommen, indem er die Ausstellung des Erbscheins beantragt hat, und hat somit das Recht nicht verwirkt, die Erbschaft auszuschlagen (E. 3.3).

Tribunale d'appello Ticino 11.2020.37 del 11.02.2021
Rilascio di un certificato ereditario: spese processuali (art. 95 cpv. 1 let. a CPC)
Nel certificato ereditario in esame il Pretore ha posto la tassa di giustizia di fr. 1000.– e le spese di fr. 200.– a carico della successione (c. 3).
La Legge sulla tariffa giudiziaria (LTG) ticinese prevede per le procedure sommarie tasse di giustizia pari alla metà di quelle applicabili alla procedura ordinaria (c. 7.b).
Le spese processuali di fr. 1200.– per l'emissione di un certificato ereditario come quello in rassegna risultano troppo elevate. In concreto l'emolumento non poteva sospingersi oltre fr. 500.– (c. 8.c).
Im fraglichen Erbschein hat der Friedensrichter dem Nachlass die Gerichtsgebühr von CHF 1'000 und Spesen von CHF 200 in Rechnung gestellt (E. 3).
Das Tessiner Gesetz über den Gerichtstarif (LTG) sieht vor, dass die Gerichtsgebühren für Summarverfahren die Hälfte der für ordentliche Verfahren geltenden Gebühren betragen (E. 7.b).
Die Gerichtsgebühren von CHF 1'200 für die Ausstellung eines Erbscheins sind in casu zu hoch. Konkret konnte die Gebühr nicht mehr als 500 CHF betragen (E. 8.c).

Kantonsgericht Graubünden KSK 19 84 vom 04.02.2021
Kündigung eines Darlehens durch den Willensvollstrecker / provisorische Rechtsöffnung
Ein Willensvollstrecker ist unter anderem dazu angehalten, das Nachlassvermögen einzuziehen, wobei seine Verfügungsmacht alle Verfügungen umfasst, welche seine Aufgabe mit sich bringen kann; der Willensvollstrecker war demnach zur Kündigung des unbestrittenermassen zum Nachlass gehörenden Darlehens ermächtigt, zumal die Rückführung des Darlehens auf Wunsch der Erben und damit in ihrem Interesse erfolgte (E. 2.3).
Nach herrschender Auffassung ist in Betreibungsverfahren für den Nachlass der Willensvollstrecker ausschliesslich aktivlegitimiert. Mit einer entsprechenden Parteibezeichnung gilt es zu vermeiden, dass ein Urteil Wirkungen auf das vom unverteilten Nachlass getrennte Privatvermögen der Erben oder das Vermögen des Willensvollstreckers entfaltet (E. 3.2).
Dass der Zahlungsbefehl keinen Hinweis auf den Willensvollstrecker enthielt, ist ohne Folge, da der Schuldner über die Identität des Betreibungsgläubigers keine Zweifel hegen konnte und durch nichts in seinen Interessen beeinträchtigt war (E. 3.4).

Tribunal Cantonal Vaud HC/2021/139 du 02.02.2021
Répudiation (droit successoral); juridiction gracieuse; vice de consentement (art. 570 al. 2 CC)
La recourante fait valoir que sa déclaration de répudiation aurait été viciée (art. 23 ss CO; c. 2.1).
Elle a reçu la formule de détermination usuelle relative à l’acceptation, la répudiation ou l’acceptation sous bénéfice d’inventaire de la succession. Document qui comporte les explications et les délais nécessaires à l’héritier pour opérer son choix. Elle invoque avoir agi dans l’urgence pour ne pas s’exposer à devoir payer les dettes de la défunte. Il lui était loisible d’accepter la succession sous bénéfice d’inventaire, de sorte qu’il n’était pas utile ni nécessaire de connaître l’état de la succession pour opérer l’un des choix prescrit par la loi. Il n’existe donc ni erreur, ni dol, ni crainte fondée (c. 2.3).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Ausschlagungserklärung sei mangelhaft gewesen (Art. 23 ff. OR; E. 2.1).
Sie erhielt das übliche Formular bezüglich der Annahme, Ausschlagung oder Annahme des Nachlasses unter öffentlichem Inventar. Das Dokument enthält die Erklärungen und die Fristen, die der Erbe benötigt, um seine Wahl zu treffen. Sie beruft sich darauf, in der Not gehandelt zu haben, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, für die Schulden der Verstorbenen aufkommen zu müssen. Es stand ihr frei, die Erbschaft unter öffentlichem Inventar anzunehmen, sodass es weder nützlich noch notwendig war, den Zustand des Nachlasses zu kennen, um eine der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungen zu treffen. Es liegt also kein Irrtum, keine arglistige Täuschung und keine begründete Furcht vor (E. 2.3).
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Obergericht Zürich LF200041 vom 01.02.2021
Testamentseröffnung
Entscheidend bei der Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist allein der Wille des Erblassers. Das Wort "erben" ist namentlich bei handschriftlichen Testamenten, welche ohne juristische Beratung abgefasst wurden, nur ein Indiz für den tatsächlichen Willen des Erblassers (E. 5).
Konkret erscheint die Zuweisung der Quoten im Zusammenhang mit dem klaren Wortlaut der letztwilligen Verfügung prima facie als Erbeinsetzung (E. 6.a).​​​​​​​

Tribunal Cantonal Vaud HC/2021/85 du 28.01.2021
Administration d'office de la succession; indignité successorale
Le Tribunal criminel a confirmé la condamnation du recourant pour meurtre et assassinat de la sœur. Cela le rend indigne de succéder à la sœur en application de l’art. 540 CC. Cela le prive d’intervenir d’une quelconque manière dans le dossier de la succession concernant celle-ci devant la justice de paix (c. 4.3).
Das Strafgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Ermordung der Schwester. Dies macht ihn gemäss Art. 540 ZGB unwürdig, die Erbschaft der Schwester anzutreten. Dies beraubt ihn der Möglichkeit, in irgendeiner Weise in die Nachlassakte bezüglich dieser vor dem Friedensgericht einzugreifen. (E. 4.3).
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Über die Qualität der Mandatsführung ebenso wie über die Angemessenheit anwaltlicher Honorarforderungen hat grundsätzlich das Zivilgericht zu befinden. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte schreitet nur bei grobem, schuldhaftem Fehlverhalten ein (E. 5, 8, 10 und 11).
Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Mandats als Willensvollstrecker die ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben im Sinn von Art. 518 Abs. 2 ZGB korrekt erfüllt, fällt in die Zuständigkeit der Teilungsbehörde als fachlicher Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker und nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (E. 6.2 und 7).
Ein Rechtsanwalt, der einen Kollegen, der unbegründete Kritik an seiner Mandatsführung übt, darauf hinweist, dass dieses Verhalten möglicherweise eine Berufspflichtverletzung darstellt, verstösst nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA (E. 13).

Tribunal Cantonal Vaud HC/2021/119 du 21.01.2021
Administrateur officiel de la succession; indemnité (en général)
Il ressort du dossier que l’année en question, rémunérée à l’administrateur d’office, a été consacrée à la consultation d’un avocat polonais en appui pour évaluer et mieux comprendre la situation en Pologne, à la procédure de séquestre à l’encontre de la recourante et au suivi de la dénonciation pénale pour violation de l’art. 292 CP de cette-ci. Ces opérations entrent dans le cadre de la mission attribuée à l’administrateur d’office, elles s’avèrent donc justifiées dans leur principe. Pour le reste il n’a pas été démontré que le temps consacré aux activités précitées serait exagéré ni que les montants facturés au regard de ces opérations seraient excessifs (c. 5.3).
Aus den Akten geht hervor, dass das fragliche Jahr, das dem Erbschaftsverwalter vergütet wurde, für die Konsultation eines polnischen Anwalts zur Unterstützung bei der Einschätzung und dem besseren Verständnis der Situation in Polen, für das Beschlagnahmeverfahren gegen die Beschwerdeführerin und für die Weiterverfolgung von deren Strafanzeige wegen Verletzung von Art. 292 StGB verwendet wurde. Diese Transaktionen fallen in den Aufgabenbereich des Erbschaftsverwalters und sind daher grundsätzlich gerechtfertigt. Ansonsten wurde nicht nachgewiesen, dass der Zeitaufwand für die oben genannten Tätigkeiten übermäßig hoch ist oder dass die dafür in Rechnung gestellten Beträge überhöht sind (E. 5.3).

Obergericht Zürich LA200017 vom 19.01.2021
(Ungültige) Anweisung an den Willensvollstrecker, nach dem Ableben einen Bonus auszuzahlen
--- (Arbeitsrechtliche Streitigkeit)


Steuergericht Solothurn SGNEB.2020.6 vom 11.01.2021
Zustellung der Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer an den Willensvollstrecker
Die Veranlagung ist grundsätzlich den Erben zuzustellen (vgl. § 136 StG, Eröffnung). Jedoch können die Erben im Inventar vereinbaren, dass die Veranlagung rechtsgültig dem Willensvollstrecker zugestellt wird. Das Steueramt unterscheidet indessen formell nicht zwischen Rechnung und Veranlagung; die Rechnung stellt auch die Veranlagung dar, was im vorliegenden Bereich der Massenverfügung als zulässig anzusehen ist (E. 3.2).
Dass bei der umstrittenen Rechnung/Verfügung offensichtlich die Rechtsmittelbelehrung fehlte, ist letztlich nicht zu beanstanden, da die Rekurrentin durch einen Willensvollstrecker, insb. einen Rechtsanwalt vertreten war. Zudem war sie offensichtlich über die Rechnung/Verfügung informiert; Missverständnisse zwischen der Rekurrentin und dem Willensvollstrecker können nicht der Vorinstanz angelastet werden (E. 3.3).

Tribunale d'appello 14.2020.82 del 04.01.2021
Rigetto definitivo dell’opposizione. Ripetibili stabiliti in una decisione che respinge un’azione di annullamento di testamento. Esecutività in caso di ricorso al Tribunale federale. Divieto dei nova
La decisione dell’Obergericht di Zurigo non può dirsi costitutiva, dato che soltanto in caso di accoglimento del ricorso interposto al Tribunale federale viene emanata una sentenza costitutiva. E poiché non consta nemmeno che il ricorrente abbia invitato il Tribunale federale a conferire al rimedio effetto sospensivo, la decisione è da reputare esecutiva già dal momento della sua notificazione. In quanto respinge l’appello contro la sentenza del Bezirksgericht, il giudizio dell’Obergericht rende anche esecutiva la decisione di primo grado. Entrambe costituiscono pertanto un valido titolo di rigetto definitivo dell’opposizione nel senso dell’art. 80 cpv. 1 LEF (c. 6.2.3).
Der Entscheid des Obergerichts Zürich kann nicht als konstitutiv bezeichnet werden, da ein konstitutives Urteil nur ergeht, wenn die Beschwerde an das Bundesgericht gutgeheissen wird. Da nicht einmal ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht beantragt hat, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu verleihen, ist der Entscheid als vollstreckbar zu betrachten, sobald er zugestellt ist. Soweit es die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts zurückweist, macht das Urteil des Obergerichts auch den erstinstanzlichen Entscheid vollstreckbar. Beide Entscheide stellen einen gültigen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (E. 6.2.3).
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