2008

Entscheide kantonaler Gerichte und Behörden zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2008

Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2008
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Bezirksgerichtes Zürich vom 16.12.2008
= Successio 2010, 147-152
 (Anmerkungen von René Strazzer)

Verwaltungsgericht Zürich VB.2008.00394 vom 04.12.2008
§ 14 SHG; § 15 SHG; § 20 SHG; § 21 VRG. Sozialhilfe: Verpflichtung zur Durchführung der Erbteilung (Liegenschaft)
(Die Sozialbehörde verpflichtete den Hilfeempfänger, die Erbteilung einzuleiten. Dadurch ist insbesondere eine im Gesamteigentum des Hilfeempfängers und seines Bruders stehende Liegenschaft betroffen, welche sie zur Alterssicherung bis zur Pensionierung erhalten wollen. Der Bezirksrat hob die Verpflichtung auf Rekurs des Bruders des Hilfeempfängers auf, worauf die Gemeinde Beschwerde erhob.) Ob die Verpflichtung des Hilfeempfängers zur Durchführung der Erbteilung zur Begründung der Rekurslegitimation des Bruders des Hilfeempfängers genügt, kann offen bleiben, da eine materielle Beurteilung der Beschwerde zu deren Gutheissung - und damit zum gleichen Ergebnis wie bei einer Verneinung der Rekurslegitimation - führt ( E. 2.2). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Verwertung von Grundeigentum (E. 3.1). Die Verpflichtung zur Einleitung der Erbteilung ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdegegner und der Hilfeempfänger ohnehin beabsichtigen, die Liegenschaft nach der Pensionierung in naher Zukunft zu veräussern, und der Wert der Liegenschaft die nötige Alterssicherung übersteigt (E. 4.2.4).Gutheissung der Beschwerde

Verwaltungsgericht Zürich VB.2008.00507 vom 04.12.2008
§ 25 VRG. Aufschiebende Wirkung im Rekursverfahren
Der Bezirksratspräsident entzog mit Präsidialverfügung die aufschiebende Wirkung in einem Rekursverfahren betreffend Einstellung von Leistungen der Sozialhilfe. Rechtsgrundlagen (E. 1.1), Charakter eines Zwischenentscheids (E. 1.2), Streitwert (E. 1.3).
Kriterien für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ( E. 2).
Nach dem Tod der Mutter des Sozialhilfeempfängers ist die Erbteilung noch nicht abgeschlossen, und es steht noch nicht fest, ob er aus dem Nachlass überhaupt finanzielle Mittel erhält, sodass er nicht mehr bedürftig wäre. Zwar hat er bislang nur ungenügend Auskunft über seine Verhältnisse abgegeben, doch reicht dieser Umstand nicht aus, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gutheissung der Beschwerde (E. 4).
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind nicht erfüllt (E. 5.2).
Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 6).

Obergericht Schaffhausen 51/2008/26 vom 14.11.2008
Strafprozessrecht. Art. 172 StPO. Kontosperre.
Eine Kontosperre zwecks Verhinderung allfälliger weiterer strafbarer Handlungen ist nicht zulässig.
Eine vorsorgliche Kontosperre kann allenfalls bei der Erbschaftsbehörde erwirkt werden, die für die Aufsicht über die Willensvollstrecker zuständig ist.

Tribunal administratif Vaud FI.2007.0056 du 21.10.2008
RDAF 2008 II 481-488
Détermination du domicile du défunt - For successoral - Séjour dans un établissement médico-social. Art. 538, al. 1 CC; art. 2, al. 2 LICom.
1. La législation vaudoise en matière d' impôt sur les successions et donations ne contient pas de définition propre du domicile. Elle renvoie implicitement à l'article 538 CC. La loi relative aux impôts communaux prescrit que la commune ne peut imposer la succession que si elle percevait l'impôt sur le revenu et la fortune (consid. 2b).
2. Notion du domicile selon le droit civil et le droit fiscal. Pour que l'on considère le lieu de résidence d'un contribuable comme son domicile fiscal, il doit avoir l'intention de s'y fixer pour une certaine durée. Le domicile fiscal est l'endroit où se trouve le centre de ses intérêts vitaux ( consid. 3a et 3b).
3. L'établissement dans lequel la personne reçoit l'assistance que requiert son état physique constitue son domicile fiscal lorsqu'elle est dépendante d'autrui pour les gestes de la vie quotidienne. Il s'agit du seul centre possible de son existence dès lors qu'elle s'installe pour un long séjour dont la fin dépend de circonstances indéterminées (consid. 3c et 3d).

Kassationsgericht Zürich A080088 vom 01.10.2008
ZR 108 (2009) Nr. 4
Zivilverfahren. §§ 218 Abs. 2, 284 Ziff. 2 ZPO; Art. 518 ZGB. Anfechtung von Entscheiden einer Aufsichtsbehörde
Gegen den (Rekurs-)Entscheid betreffend die Beschwerde gegen den Willensvollstrecker ist die Nichtigkeitsbeschwerde auch mit Hinblick auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgeschlossen ( Erw. 2).

Bezirksgericht Meilen vom 20.08.2008
ZR 108 (2009) Nr. 12
Art. 612 ZGB. § 215 lit. c Ziff. 27 ZPO. Bestimmung der Versteigerungsart vor Anhebung des Erbteilungsprozesses.
Zuständigkeit des Einzelrichters im summarischen Verfahren. Der Einzelrichter kann nicht nur über die Art der Versteigerung entscheiden, sondern auch darüber, ob eine Versteigerung durchzuführen ist

Tribunal administratif Genève ATA/392/2008 - A/1623/2008 du 29.07.2008
LDS art. 12 al. 1; CC art. 476; LCA art. 76 al. 1; LCA art. 78; LIPP IV art. 10 let. a; LIFD art. 24 let. b
La somme versée suite au décès d'un preneur d'assurance (assurance-vie) au contribuable, unique bénéficiaire, domicilié en France, ne fait pas partie de la masse successorale. Partant, le montant n'est pas imposable au regard du droit des successions.
Le Tribunal fédéral a déclaré irrecevable, le 9 janvier 2009, un recours en matière de droit public déposé par Monsieur G., 2C_615/2008. (GE)
Contrat d'assurance vie mixte - Assiette de l'impôt sur les successions. Art. 476 CC; art. 78 LCA; art. 12 LDS.
1. En droit civil, les prestations versées par l'assurance n'entrent dans la succession - jusqu'à concurrence de leur valeur de rachat évaluée au moment du décès - que lorsque le de cujus n'a pas désigné de bénéficiaire (consid. 6c).
2. En droit genevois, les prestations dues par l'assureur aux bénéficiaires en raison ou à l'occasion du décès de l'assuré, sont soumises aux droits de succession (art. 12 LDS). Faute d'énoncer expressément à quelles conditions les prestations versées par l'assurance entrent dans la succession, il faut admettre qu'à l'instar du droit civil fédéral, ce n'est que si le de cujus n'a pas désigné de bénéficiaire que ces prestations entrent dans la masse successorale (consid. 7b).
= STR 2008, 734-737

Kantonsgericht Luzern 19-08-1 vom 25.07.2008
LGVE 2008 I Nr. 38
Verwaltungsverfahrensrecht. § 45 VRG; Art. 395 und 517 ZGB.
Vorsorgliche Massnahmen im Verfahren um Absetzung eines Willensvollstrecker. Rechtsstellung des Beirats, wenn ein Erbe unter kombinierter Beiratschaft steht.

Kantonsgericht Graubünden PZ-08-66 vom 01.07.2008
Teilung des Nachlasses; Gehörsverletzung, Heilung (Realteilung).
Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens werden ausnahmsweise geheilt, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht (PKG 1993 Nr. 28 mit Verweisen). Weil der Rekurrent vorliegend die Möglichkeit hatte, im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten zu allen Argumenten und zu sämtlichen Beweismitteln Stellung zu nehmen, erleidet er durch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erste Instanz keinen Nachteil (E. I.1).
(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 5A_654/2008 vom 12.2.2009 abgewiesen worden, soweit auf sie einzutreten war und soweit sie nicht gegenstandslos war).

Handelsgericht Zürich vom 26.06.2008
= ZBGR 93 (2012) 91 Nr. 6

Gemeinsames Bankkonto und Bankdepot (Compte-joint-Vertrag); Erbenausschlussklausel.
Jeder Beteiligte hat das Recht, ohne Mitwirkung des oder der andern über das Kontoguthaben und den Depotbestand allein zu verfügen, unabhängig davon, wer die Vermögenswerte eingebracht hat.
Gültigkeit der Erbenausschlussklausel offen gelassen.
Ein Beteiligter kann, unabhängig von der Klärung dieser Frage, auch nach dem Tod eines Mit-Beteiligten das Gemeinschaftskonto/-depot saldieren und sich auszahlen lassen, soweit nicht die Ungültigkeit des ganzen Vertragsverhältnisses mit der Bank angenommen werden müsste.
Compte bancaire commun et dépôt bancaire (contrat de compte joint); clause d’exclusion des héritiers.
Chaque titulaire du compte a le droit de disposer des avoirs bancaires, sans le concours de 1’autre ou des autres titulaires, indépendamment de la question de savoir par qui le compte a été alimenté.
Question de la validité d’une clause d’exclusion des héritiers laissée ouverte.
Un titulaire peut, indépendamment de la solution donnée à cette question, solder, même après le décès d’un co-titulaire du compte-joint, le compte concerné et se faire payer, pour autant qu’il n’y ait pas lieu d’admettre l’invalidité du rapport contractuel complet avec la banque.

Kassationsgericht Zürich AA070099 vom 26.06.2008
Zivilverfahren. § 285 ZPO; Art. 72 ff., 112 BGG. Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde
Ist gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde (in Zivilsachen) an das Bundesgericht gegeben, so kann damit auch die Frage der genügenden Entscheidbegründung dem Bundesgericht unterbreitet und daher nicht zum Gegenstand der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden (E. II/3.1 ). Im Hinblick auf die Beurteilung der Eintretensfrage unter dem Aspekt von § 285 ZPO hat das Kassationsgericht vorfrageweise zu prüfen, ob das Bundesgericht voraussichtlich auf eine Beschwerde eintreten wird; vorliegend unter dem Aspekt der Erreichung der Streitwertgrenze (im Zusammenhang mit einem erbrechtlichen Informationsanspruch) bejaht (Erw. II/3.3).

Cour de justice Genève ACJC/814/2008 du 20.06.2008
Exécuteur testamentaire

Kantonsgericht Wallis vom 26.05.2008
= RVJ 2009, 156-159

Zivilrecht. Erbteilung: Entschädigung für die Nutzung einer Erbschaftssache durch einen Erben.
Fehlt eine Abmachung, entsteht eine Schuld zu Lasten des Erben, der vor der Erbteilung eine Erbschaftssache allein besitzt und nutzt. Berechnung der unberechtigten Innehabung; verjährungsunterbrechende Handlungen (Art. 521 ZGB; Art. 940 ZGB; Art. 60 OR, Art. 67 OR, Art. 135 ff. OR; E. 14).
Droit civil. Partage de la succession: indemnité pour l'usage par un héritier d'un objet de la succession.
A défaut d'accord, une dette naît à la charge de l'héritier qui use ou jouit seul, avant tout partage, d'un bien compris dans le patrimoine commun. Calcul de l'indemnité pour l'indue détention; actes interruptifs de la prescription (art. 521 CC, art. 940 CC; art. 60 CO, art. 67 CO, art. 135 ss CO; consid. 14). 
(vgl. auch Bundesgericht 5A_418/2008 vom 05.02.2009)

Kantonsgericht Graubünden ZF-08-21/25 vom 19.05.2008
Forderung aus Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft; Stellung des Willensvollstreckers.
=  PKG 2008, 1 Nr. 3
Willensvollstrecker; Rechte und Pflichten (Art. 518 ZGB). Haftung des Willensvollstreckers (Art. 398 Abs. 2 OR). Beendigung des Willensvollstreckermandates.
Pflicht des Willensvollstreckers zum Abschluss einer Gebäudehaftpflichtversicherung; Haftung für den Schaden, der den Erben wegen Nichtabschluss einer Gebäudehaftpflichtversicherung aus Werkeigentümerhaftung erwächst? Frage verneint, wenn das die Werkeigentümerhaftung auslösende Ereignis nach Beendigung des Willensvollstreckermandates eingetreten ist; keine Pflicht des Willensvollstreckers, den übernehmenden Erben auf die fehlende Gebäudehaftpflichtversicherung hinzuweisen. Frage offen gelassen, wenn das haftungsbegründende Ereignis während der Willensvollstreckung eingetreten wäre (Erw. 4).
Der Auftrag des Willensvollstreckers wird durch den Vollzug der Teilung - bei objektiv partieller (Real-) Teilung mit Bezug auf die betreffenden Nachlassgegenstände - beendigt. Zulässigkeit der Überlassung der Verwaltung von Nachlassgegenständen an die Erben (Erw. 3).
Erbbescheinigung (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Rechtsnatur;provisorischer Legitimationsausweis ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Erbenstellung der darin aufgeführten Personen. Wird der Sohn im Testament zugunsten der Enkelkinder auf den Pflichtteil gesetzt, sind letztere nicht Vermächtnisnehmer, sondern Erben, und der Sohn ist entgegen der Erbbescheinigung nicht Alleinerbe (Erw. 3b ).

Kantonsgericht St. Gallen BZ-2007-61 vom 07.04.2008
Art. 1 OR; Art. 296 Abs. 3 OR ( SR 220); Art. 1 Abs. 4 LPG; Art. 4 Abs. 1 LPG, Art. 8 Abs. 1 lit. a LPG; Art. 16 LPG; Art. 26 Abs. 1 LPG; Art. 60 Abs. 1 LPG ( SR 221.213.2).
Beurteilung, ob zwischen den Streitparteien bei einer vor Amtsnotariat im Rahmen der amtlichen Erbteilung durchgeführten Versammlung ein neues Pachtverhältnis über landwirtschaftliche Grundstücke vereinbart und insofern das vorbestehende, jedoch gekündigte Nutzungsverhältnis fortgesetzt wurde. Bejahung einer Einigung für eine von zwei Parzellen und diesbezüglich Feststellung des Abschlusses eines neuen landwirtschaftlichen Pachtvertrags. Gültigkeit der früheren, pachtrechtlich hinsichtlich Frist und Termin unkorrekten, jedoch seinerzeit nicht angefochtenen Kündigung mit Bezug auf die andere Parzelle.

Cour de Justice Genève du 07.04.2008
= CdB 2009, 48,

Décès du locataire. Succession répudiée.
Liquidation du patrimoine du défunt selon les règles de la faillite. Choix de la masse en faillite de continuer ou non le contrat de bail. Si tel n'est pas le cas, les loyers dus jusqu'à l'échéance sont des dettes dansla masse qui doivent être colloquées. La réparation du dommage en cas de non-restitution des locaux à l'échéance constitue en revanche une dette dela masse en faillite qui n'a pas à être portée à l'état de collocation. Art. 573 CC; art. 97 al. 1, art. 267 CO; art. 193 al. 1 et 2 LP.
Tod des Mieters. Ausgeschlagene Erbschaft.
Liquidierung des Nachlasses nach den Regeln des Konkurses. Entscheidkompetenz der Konkursmasse das Mietverhältnis fortzusetzen oder nicht. Bei Auflösung des Mietverhältnisses sind die bis zum Ableben geschuldeten Mieten Massenschulden, welche kolloziert werden müssen. Die Deckung des Schadenersatzes im Fall der Weiterführung des Mietverhältnisses über den Tod hinaus, bildet hingegen eine Schuld der Konkursmasse, welche nicht zu kollozieren ist. Art. 573 ZGB; Art. 97 Abs. 1, Art. 267 OR; Art. 193 Abs. 1 und 2 SchKG.
Decesso del conduttore. Successione ripudiata.
Liquidazione del patrimonio del defunto secondo le regole del fallimento. Scelta della massa del fallimento di continuare oppure no il contratto di locazione. Sela massa decide di non continuare il contratto, le pigioni dovute fino alla scadenza sono dei debiti nellamassa che devono essere collocati. La riparazione del danno in caso di non restituzione dei locali alla scadenza costituisce invece un debito della massa del fallimento che non deve essere portato allo stato di graduazione dei creditori. Art. 573 CC; art. 97 cpv. 1, art. 267 CO; art. 193 cpv. 1 e 2 LEF.

Verwaltungsgericht Zürich SR.2007.00011 vom 27.02.2008
§ 15 ESchG; § 17 ESchG; § 17 Abs. I ESchG; § 43 Abs. I ESchG; § 43 Abs. II ESchG; LPG; Art. 275 OR.
Rekurrentin erbte 1999 zum Ertragswert bewertete Grundstücke und schrieb sie im Jahr 2001 zum Verkauf aus. Daraufhin nahm die Finanzdirektion eine Nachveranlagung vor, weil die Grundstücke durch die Ausschreibung, die Verkaufsverhandlungen und das Einholen von Kaufofferten ihren landwirtschaftlichen Charakter verloren hätten bzw. zweckentfremdet worden seien (§ 17 ESchG). Die Indizien sprechen indessen gegen eine Zweckentfremdung: So existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke (entscheidendes Kriterium) dauernd oder vorübergehend entgeltlich preisgegeben worden wäre. Dass der mündliche Pachtvertrag dem Nachweis für die weitere langfristige Nutzung möglicherweise nicht genügen würde, ist nicht entscheidend, geht es doch rückblickend um die Feststellung einer bereits eingetretenen Zweckentfremdung. Sodann spricht der Wortlaut von § 17 ESchG, wo die Veräusserung ausdrücklich und separat als Nachveranlagungsgrund genannt wird, dagegen, dass bereits eine bevorstehende Veräusserung als Zweckentfremdung betrachtet werden kann. Schliesslich erhielt die Rekurrentin kein Geld, d.h. der im Grundstück liegende Verkehrswert wurde nicht realisiert. Gutheissung.

Tribunal cantonal des assurances sociales Genève ATAS/210/2008 - A/3363/2007 du 25.02.2008
LPGA 25
L'Office cantonal des personnes âgées était en droit de réclamer aux héritières de l'assurée les prestations complémentaires versées indûment car ni le délai de péremption ni celui de prescription n'étaient échus au moment de la décision de la SUVA de versement de prestations. En revanche, les recourantes ne peuvent être tenues en leur qualité d'héritières qu'à concurrence de l'actif net de la succession

Kantonsgericht Graubünden ZB-07-51 vom 25.02.2008
Erbteilung; Klagerückzug; aussergerichtliche Entschädigung des Prozessvertreters.
Gegen die Prozessentschädigung, welche dem Prozessvertreter eines beklagten Miterben nach Rückzug der Erbteilungsklage zugesprochen wurde, kann gegen den betroffenen Erben allein Beschwerde geführt werden, da der Gerichtsentscheid gegenüber den anderen Erben keine Wirkung entfaltet und insofern keine notwendige Streitgenossenschaft besteht (E. 1b). Die obere Instanz kann die Festsetzung der Parteientschädigung nur auf Willkür hin überprüfen; die Verweigerung des rechtlichen Gehörs des Klägers, welcher vor erster Instanz nicht angehört wurde, kann durch die obere Instanz nicht geheilt werden (E. 3).

Sozialversicherungsgericht Zürich BV.2006.00008 vom 19.02.2008 Vererbung einer Invalidenrente
Invaliden- und Hinterlassenenrente gemäss Art. 23 BVG.
Die Vorsorgeeinrichtung, welcher der Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angehörte, muss auch für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufkommen. Erforderlich ist jedoch ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität. Daher muss die Invalidität mit der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschädigung in Zusammenhang stehen, und es darf dazwischen nicht zu längeren Phasen der Arbeitsfähigkeit gekommen sein (E. 2.4). Dann ist auch eine Hinterlassenenleistung geschuldet, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 18 lit. a BVG gegeben sind (E. 2.6). Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitpunkt wird bejaht, daher Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung (E. 4 und E. 5).

Obergericht Luzern A 07 132 vom 14.02.2008
= LGVE 2008 II Nr. 24

Erbschaftssteuer. § 3 Abs. 1 EStG; Art. 491 f. ZGB.
Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Der Nacherbe ist nach herrschender Lehre Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben. Er hat denn auch die Erbschaftssteuern nach Massgabe seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser - und nicht zum Vorerben - zu entrichten. Auslegung eines Testaments

Obergericht Luzern 11-06-134 vom 07.02.2008
= LGVE 2008 I Nr. 5

Zivilrecht. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 9, 11 und 19 Abs. 2 BGBB.
Ungültigkeit eines Testaments und Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes bei der Erbteilung. Begriff des Selbstbewirtschafters.
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 4. September 2008 abgewiesen ( 5A_174/2008 )

Obergericht Thurgau vom 18.01.2008
2. a) Begehren um Autopsie zur vorläufigen Beweissicherung erfolgt gestützt auf § 170 ZPO.
2. c) Beachtung der Patientenverfügung, wenn sich der Verfasser ausdrücklich gegen eine Autopsie ausgesprochen hat. Wahrung der Menschenwürde durch Art. 10 BV. Im neuen Erwachsenenschutzrecht ist die Patientenverfügung in Art. 370 ff. E-ZGB vorgesehen.
2. d) aa) Keine Formvorschriften an die Patientenverfügung wie an ein Testament.
2. d) bb) Der Wille des Verstorbenen, der sich in einer Patientenverfügung gegen eine Autopsie ausgesprochen hat, geht dem Wunsch der Angehörigen vor.

Obergericht Zürich NL070137 vom 11.01.2008 
II. Zivilkammer - Testamentseröffnung: Auslegung der Erbeinsetzung der "Stiftung Pro Infirmis für cerebral geschädigte Kinder" durch den Eröffnungsrichter
Die Erblasserin setzte die "Stiftung Pro Infirmis für cerebral geschädigte Kinder" als Erbin ein. Die Erbeinsetzung ist auslegungsbedürftig, da „Pro Infirmis“ und „Stiftung für das cerebral gelähmte Kind“ existieren (E. 1). Es ist unwahrscheinlich, dass ein Laie die Rechtsform einer wohltätigen Organisation kennt, weshalb der Bezeichnung „Stiftung“ untergeordnete Bedeutung zukommt. Entscheidend ist die Angabe des Namens „Pro Infirmis“. Hierbei handelt es sich um eine weitum bekannte Institution. Es ist kaum anzunehmen, dass dieser Name genannt würde, wenn die „Stiftung für das cerebral gelähmte Kind“ gemeint wäre (E. 3).

Sozialversicherungsgericht Zürich OH.2006.00013 vom 09.01.2008 
Vererbbarkeit des Anspruchs auf Genugtuung eines Angehörigen gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG.
Wie im Zivilrecht ist auch im Opferhilferecht der Anspruch auf Genugtuung vererbbar, wenn der Erblasser den Willen zur Geltendmachung (etwa durch Klageeinleitung oder Beizug eines Anwalts) eindeutig geäussert hat (E. 2.3). Indem der Erblasser seine Tochter bevollmächtigt hatte, sämtliche aus der Tötung seines Sohnes resultierenden Rechte auszuüben, ist diese Voraussetzung erfüllt (E. 3). Eine Kürzung der Genugtuung aufgrund ausländischen Wohnsitzes des Angehörigen des Opfers ist nur dann vorzunehmen, wenn die Lebenshaltungskosten erheblich niedriger sind als in der Schweiz. Kürzung von 20% im Falle von Portugal (E. 4.3-E. 4.7). Eine Kürzung ist weiter dadurch gerechtfertigt, dass der Erblasser den getöteten Sohn nur um drei Monate überlebte (E. 4.8).