2011

Entscheide kantonaler Gerichte und Behörden zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2011

Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2011
______________________________________________________________________________________________________________________

Tribunal Cantonal Vaud CREC 268 du 30.12.2011
Certificat d'héritier; juridiction gracieuse. Art. 571 al. 1 CC; art 109 al. 3 CDPJ.

Obergericht Zürich LB11020 vom 23.12.2011
Erbteilung / Forderung
Die Zuständigkeit kann im Berufungsverfahren vom Obergericht nach der alten Zürcher Zivilprozessordnung (aZPO) sowie nach der neuen Schweizer ZPO nicht überprüft werden. Die Unzuständigkeit hätte bereits im Rahmen des Eintretensentscheids durch Rekurs gemäss der zur Zeit dieses Entscheides noch geltenden aZPO vor Obergericht gerügt werden müssen (E. III 3).
Sofern keine entgegenstehende staatsvertragliche Vereinbarung über die Zustellung von Gerichtsurkunden mit dem Staat, in den die Gerichtsurkunde verschickt werden soll, besteht, kann sie auch ohne eine Übersetzung in die Landessprache des Zustellungsstaates zugestellt werden (E. III 5).
Auskunft kann aufgrund von Art. 88 Abs. 1 IPRG nur betreffend die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte verlangt werden (E. IV a).
Es besteht keine Auskunftsplicht gegenüber dem Pflichtteilserben über Vermögenswerte aus dem Nachlass im Besitze Dritter, wenn diese Vermögenswerte nicht dem Pflichtteilserben zugewendet wurden und im Verfahren keine Pflichtteilsverletzung geltend gemacht wird (E. IV b)

Cour de justice ACJC/1572/2011 du 09.12.2011
Action en reddition de comptes; Demande en responsabilités des mandataires (art. 398 et ss CO).

Tribunal Cantonal Vaud 166/2011/FAB du 08.12.2011
Exhérédation punitive; action en réduction; actin an nullité (droit des successions); légitimatio active et passive; divorce; devoir d'assistance (famille). Art. 148 al. 1, at. 477 ch. 2 et art. 522 al. 1 CC.

Verwaltungsgericht Zürich VB.2011.00651 vom 08.12.2011
Einstellung und Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
Rechtsgrundlagen zur Auskunftspflicht und Verwertung von Liegenschaften sowie zur Kürzung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (E. 2).
Der Ermittlungsbericht der Sozialbehörde zur Liegenschaft des Beschwerdeführers im Ausland enthält zwar gewisse Fehler, doch kann darauf grundsätzlich abstellt werden (E. 3).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ausländische Liegenschaft im Wert von Fr. 16'000.- während laufender Unterstützung erworben hat. Für weiteres unbewegliches Vermögen des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte (E. 4.6).
Der Beschwerdeführer kaufte die Liegenschaft während laufender Unterstützung, weshalb § 20 Abs. 1 SHG betreffend Rückerstattungsverpflichtung nicht zur Anwendung kommt (E. 5.1).
Der Beschwerdeführer verschwieg die Liegenschaft bewusst und bezog wenigstens im Umfang deren Werts unrechtmässig Sozialhilfe (E. 5.3).
Der Beschwerdeführer kam seiner Auskunftspflicht nicht nach und ist im Umfang des Liegenschaftswerts rückerstattungspflichtig (E. 5.5).
Ein Vermögensfreibetrag ist nicht abzuziehen (E. 5.6).
Der Beschwerdeführer kam der Weisung, die Liegenschaft zu verkaufen, nicht nach, weshalb die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden könnte; die Voraussetzungen zur Einstellung derselben sind jedoch nicht erfüllt (E. 6.2, 6.3).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 7.3).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Obergericht Zürich LB100012 vom 05.12.2011
Anfechtung / Herabsetzung.
Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft im Sinne von Art. 578 Abs. 1 ZGB ausgeschlagen, muss sein Gläubiger ihn ins Recht fassen und nicht die Erben, die von der Ausschlagung profitieren würden (E 2).
Ein Erbverzichtsvertrag kann von Gläubigern des auf die Erbschaft Verzichtenden nicht analog zur Ausschlagung gemäss Art. 578 Abs. 1 ZGB angefochten werden (E 3).
Der Abschluss eines Erbverzichtsvertrages, mit welchem auf eine Anwartschaft verzichtet wird, ist keine unentgeltliche Verfügung im Sinne von Art. 286 SchKG (E 4).
Ein zu Lebzeiten des Erblassers mittels Erbverzichtsvertag auf seine Anwartschaft Verzichtender verliert seine Stellung als Erbe im Nachlass des Erblassers. Seine Gläubiger haben deshalb keine Herabsetzungsansprüche im Sinne von Art. 524 ZGB (E 5). 

Obergericht Luzern AU 11 14 vom 02.12.2011
Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB; § 21 Abs. 1 lit. b BeurkG.
Der Beirat darf nicht eine letztwillige Verfügung für die verbeiratete Person beurkunden (Ausschliessungsgrund).

Tribunal Cantonal Vaud CREC 277 du 29.11.2011
Certificat d'héritier. Art. 559 al. 1 CC.

Tribunal Cantonal Vaud 163/2011/FAB du 29.11.2011
Suspension de laprocédure; exécuteur testamentaire; legs; qualité de partie. Art. 517 et art. 518 CC; art. 123, art. 123a et art. 63 CPC

Obergericht Zürich PF110043 vom 28.11.2011
Erbschein.
Bevor die Behörde einen Erbschein ausstellen darf, muss sie abklären, ob alle Erben bekannt sind; falls darüber Ungewissheit besteht, muss sie einen Erbaufruf durchführen (E 3, 4).
Für die Abklärungen kann die Behörde von der Partei, welche die Ausstellung des Erbscheins verlangt, einen Kostenvorschuss verlangen (E 5).

Obergericht Zürich LF110100 vom 24.11.2011
= ZR 111 (2012) Nr. 14 S. 30

Art. 595 ZGB; § 83 GOG; Art. 248 ff. ZPO; Aufsicht über den Erbenvertreter, Verfahren.
Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in erbrechtlichen Angelegenheiten richtet sich analog nach dem summarischen Verfahren der ZPO.

Obergericht Zürich RB110033 vom 21.11.2011
Testamentsanfechtung.
Das Gericht hat den Streitwert bei einer Klage, die nicht auf eine Geldsumme lautet und bei der sich die Parteien nicht über den Streitwert einigen können, unter Berücksichtigung objektiver Kriterien festzulegen und darf nicht ohne weitere Prüfung auf den höheren von den Parteien genannten Betrag abstellen (E 2).
Bei der Bewertung von Grundstücken ist zur Feststellung des Streitwertes der Verkehrswert massgebend (E 3).
Ein Gericht kann von der Auferlegung eines Kostenvorschusses an den Kläger absehen, wenn er nur wenig über dem Existenzminimum lebt (E 4.3).

Cour de justice Genève ACJC/1498/2011 du 18.11.2011
Action en reddition de comptes; Demande Amplification. Art. 27 al. 1 et 3, art. 29 al. 1 lit. a et b LDIP; art. 560 et art. 400 CC; art. 298 LPC.
1. Il n'est nullement exclu d'accorder certains effets à un mariage bigame dans les limites de l'ordre public suisse et dans la mesure où le mariage a été valablement conclu à l'étranger (consid. 2.7).
2. A défaut d'avoir été attaqué à temps par une voie de recours, un jugement américain doit être reconnu en Suisse, alors que son exécution pourrait se heurter aux Etats-Unis à une exception de nullité (consid. 2.7).

Verwaltungsgericht Graubüden V-11-1 vom 15.11.2011
Ungültigerklärung einer Initiative (Wohnen im Engadin).
Eine im Kreis Oberengadin eingereichte Initiative, welche eine Pflicht zur Einhaltung eines Erstwohnungsanteils von mindestens 50% vorsieht, ist gültig und verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht.

Obergericht Zürich LF110098 vom 04.11.2011
Testamentseröffnung.
Die Testamentseröffnungsbehörde legt das Testament, in welchem der Erblasser seine Ehefrau im ersten Satz als einzige gesetzliche Erbin bezeichnet, ihr im zweiten Satz aber nur die Nutzniessung seines Nachlasses zukommen lässt, korrekt aus, indem sie in ihrem vorläufigen und nicht präjudiziellen Testamentseröffnungsentscheid die Ehefrau als Alleinerbin bezeichnet (E 4).

Obergericht Zürich LF110108 vom 27.10.2011
Erbausschlagung / konkursamtliche Nachlassliquidation (Kosten).
Die Kosten des Entscheids über die Feststellung der Ausschlagung eines gesetzlichen Erben ist dem ausschlagenden Erben aufzuerlegen. Auslagen, die der Feststellung weiterer Erben dienen, sind als Sicherungsmassregeln im Sinne von Art. 551-557 ZGB dem Nachlass zu belasten (E II).

Kantonsgericht Graubünden KSK-11-60 vom 19.10.2011
Provisorische Rechtsöffnung (summarisches Verfahren); Forderungsgrund: Erbteilungsvertrag; Aufgabenerfüllung des Willensvollstreckers (Beschwerdeführer); Sistierungsgesuch aufgrund eines Gesuches um Enthebung von E. als Willensvollstrecker; diverse Einwendungen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG um Schuldanerkennung zu entkräften (E. 6); Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz wurde i.c. geschützt (Beschwerdeabweisung) und Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin abgelehnt.

Kantonsgericht Graubünden ZK1-11-52 vom 10.10.2011
Absetzung eines Willensvollsteckers.
Der Willensvollstrecker ist nicht befugt, die Teilung eines Nachlasses selbst und ohne Zustimmung der Erben vorzunehmen. Die Feststellung der Erbberechtigung gehört nicht in den Geschäftskreis des Willensvollstreckers. Eine Einigung der Erben über die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist vom Willensvollstrecker zu beachten (E 3a).
Es ist eine grobe Pflichtverletzung des Willensvollstreckers, die eine Amtsenthebung rechtfertigt, wenn er den Erben androht, die Erbschaft nur unter der Bedingung auszuhändigen, dass diese von der gegen ihn geführten Aufsichtsbeschwerde Abstand nehmen und auf die Geltendmachung jeglicher Forderungen gegen ihn verzichten (E 3d).

Obergericht Zürich PF110036 vom 30.09.2011
Vermutung Ausschlagung.
Die zur Protokollierung einer Ausschlagung zuständige Behörde (i.c. Einzelgericht) hat keinerlei Prüfungskognition, materielle Würdigung folglich unmöglich (E. 3).

Obergericht Luzern 1C 11 26 vom 28.09.2011 
Art. 88 i.V.m. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 571 Abs. 2 ZGB.
Folgen unwirksamer Ausschlagungserklärungen. Feststellungsinteresse.
= LGVE 2012 Nr. 25
Art. 88 i.V.m. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 571 Abs. 2 ZGB.
Folgen unwirksamer Ausschlagungserklärungen. Feststellungsinteresse.

Tribunal Cantonal Vaud CREC 167 du 21.09.2011
Certificat d'héritier; répudiation (droit successoral); délai; prolongation. Art. 570 al. 2 et art. 576 CC; art. 248 CPC; art. 109 al. 3 CDPJ.

Kantonsgericht Graubünden ZK1 10 7 vom 02.09.2011
Contestazione di un testamento
La pretesa di restituzione in natura non è pertanto ammessa; appello partzialmente accolto.
(con sentenza 5A_72/2011 del 13 febbraio 2013 il Tribunale federale ha respinto il ricorso contro questa sentenza).

Kantonsgericht Wallis C1 10 189 vom 01.09.2011
= ZWR/RVJ 2012, 275

Rémunération de l’exécuteur testamentaire; consorité matérielle nécessaire et solidarité entre héritiers (art. 474 CC, art. 517 CC, art. 560 CC, art. 602 CC, art. 603 CC).
L’indemnité due à l’exécuteur testamentaire est une dette de la succession faisant partie des frais de la dévolution dont le montant est fixé par le juge en l’absence de dispositions du défunt ou d’accord entre les héritiers et l’exécuteur (art. 474 al. 2, 517 al. 3 CC; consid. 3a).
Notions de consorité matérielle nécessaire et de solidarité entre héritiers par rapport aux dettes (art. 602 CC; consid. 3b).
En l’espèce, comme l’exécuteur testamentaire, lui-même héritier, a agi contre ses cohéritiers, tous les membres de l’hoirie ont été mis en cause (consid. 4b); de plus, le principe de solidarité est aussi applicable à l’indemnité équitable de l’art. 517 al. 3 CC lorsqu’un cohéritier est créancier, de sorte que les autres cohéritiers ont qualité pour défendre (consid. 4c).
Vergütung des Willensvollstreckers; notwendige materielle Streitgenossenschaft und Solidarität zwischen den Erben (Art. 474 ZGB, Art. 517 ZGB, Art. 560 ZGB, Art. 602 ZGB, Art. 603 ZGB).
Die dem Willensvollstrecker zustehende Vergütung ist eine Erbschaftsschuld und sie gehört zu den Kosten des Erbgangs; ihre Höhe wird vom Richter festgelegt, soweit der Erblasser diesbezüglich nicht verfügt hat und auch die Erben und der Willensvollstrecker sich darüber nicht einigen konnten (Art. 474 Abs. 2, 517 Abs. 3 ZGB; E. 3a).
Begriff der notwendigen materiellen Streitgenossenschaft und der Solidarhaftung der Erben für Schulden (Art. 602 ZGB; E. 3b).
Indem der als Willensvollstrecker eingesetzte Erbe gegen seine Miterben geklagt hat, waren alle Mitglieder der Erbengemeinschaft Partei im Gerichtsverfahren (E. 4b); darüber hinaus besteht für die angemessene Vergütung nach Art. 517 Abs. 3 ZGB solidarische Haftbarkeit, so dass die übrigen Miterben passivlegitimiert sind, wenn ein Miterbe Gläubiger ist (E. 4c).

Tribunal Cantonal Vaud CREC 150 du 30.08.2011
Certificat 'héritier. Art. 457 CC; art. 248 CPC; art. 109 al. 3 CDPJ.

Steuergericht Basel-Landschaft 510 11 11 vom 19.08.2011
Schenkungssteuer: Anwendung von § 183 StG / Vorwirkung.
Voraussetzung für eine Reduktion der Bemessungsgrundlage ist ein mindestens fünf Jahre dauerndes Konkubinatsverhältnis unmittelbar vor dem Tod des Erblassers. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung im Sinne eines Härtefalls wird auf Konkubinate beschränkt, welche so eng und stabil sind, dass eine innere Verbundenheit wie bei einem Ehepaar angenommen wird. Dabei wird der Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes einschliesslich der damit verbundenen Führung eines gemeinsamen Haushalts als unabdingbar vorausgesetzt. (Die Besteuerung von Vermögenszuwendungen unter Lebenden erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie von Vermögenszuwendungen von Todes wegen. Die Praxis betreffend die Erbschaftssteuer gilt somit analog für die Schenkungssteuer).
Die Berücksichtigung künftigen, noch nicht in Kraft gesetzten Rechts wird als Vorwirkung bezeichnet und führt zur Nichtanwendung des geltenden Rechts. Die Grundlage für eine Vorwirkung muss sich im geltenden Recht befinden. Das Basellandschaftliche Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz kennt keine solche Bestimmung.
(Dieser Entscheid wurde beim Kantonsgericht angefochten)

Steuergericht Basel-Landschaft 510 11 38 vom 19.08.2011
Erbschaftssteuer: Anwendung von § 183 StG / Vorwirkung
Voraussetzung für eine Reduktion der Bemessungsgrundlage ist ein mindestens fünf Jahre dauerndes Konkubinatsverhältnis unmittelbar vor dem Tod des Erblassers. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung im Sinne eines Härtefalls wird auf Konkubinate beschränkt, welche so eng und stabil sind, dass eine innere Verbundenheit wie bei einem Ehepaar angenommen wird. Dabei wird der Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes einschliesslich der damit verbundenen Führung eines gemeinsamen Haushalts als unabdingbar vorausgesetzt.
Die Berücksichtigung künftigen, noch nicht in Kraft gesetzten Rechts wird als Vorwirkung bezeichnet und führt zur Nichtanwendung des geltenden Rechts. Die Grundlage für eine Vorwirkung muss sich im geltenden Recht befinden. Das Basellandschaftliche Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz kennt keine solche Bestimmung.
(Dieser Entscheid wurde beim Kantonsgericht angefochten) 

Steuergericht Basel-Landschaft 510 11 14 vom 19.08.2011
Erbschaftssteuer: Amortisation oder Zins / Beweisrecht / Revision.
Unter einer Amortisationszahlung wird die Abzahlung oder Tilgung einer Schuld verstanden. Die Zinszahlung ist die Vergütung, die der Gläubiger für die Entbehrung einer ihm geschuldeten Geldsumme zu fordern hat.
Die Fehlerhaftigkeit des Inventars oder die Unverzinslichkeit des Darlehens ist nach den allgemeinen Beweislastregeln durch den Rekurrenten darzulegen, was dieser auf dem Zivilrechtsweg geltend machen muss. Nach Erlangung dieser Beweismittel steht dem Rekurrenten das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen.

Obergericht Zürich LB100043 vom 18.08.2011
Not@lex 2013, 90 (Denis Piotet)
Indignité; Art. 540 al. 1 ch. 3 CC.
Le cas d’indignité de l’art. 540 al. 1 ch. 3 CC (induction dolosive, par menace ou violence, à tester) n’exige pas que la disposition à cause de mort soit valable, faute par exemple de discernement de la victime de cette manœuvre.
= ZR 111 (2012) Nr. 1 S. 1
Art. 467 in Verbindung mit Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB: Erbunwürdiges Verhalten gegenüber einem nicht testierfähigen Erblasser.
Der Tatbestand von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB setzt nicht voraus, dass der Erblasser durch erbunwürdiges Verhalten zu einem wirksamen Testament bestimmt wird. Auch gegenüber einem nicht testierfähigen Erblasser ist erbunwürdiges Verhalten möglich.

Tribunal Cantonal Vaud HC/2011/67/II du 28.07.2011
Succession; bénéfice d'inventaire; liquidation officielle. Art. 593 CC; art. 489 CPC.

Obergericht Zürich LF110047 vom 27.07.2011
Testamenteröffnung.
Im Testament wird zunächst verfügt, dass der Lebenspartner der Erblasserin als Alleinerbe eingesetzt werde. Weil nachfolgend verfügt wird, dass die Schwester der Erblasserin nach dem Tode des Lebenspartners, den Überrest erhalte, ist das Testament dahingehend auszulegen, dass die Schwester der Erblasserin als Nacherbin auf den Überrest eingestzt sei (E II, 3).

Obergericht Zürich LF110049 vom 26.07.2011
Abschluss Erbenaufruf
Bei einem internationalen Sachverhalt ist zwischen dem Adoptionsstatut und dem Erbstatut zu unterscheiden: Das Adoptionsstatut sagt, ob ein Kind mit potentiell erbrechtlichen Wirkungen adoptiert worden ist, das Erbstatut entscheidet dagegen, ob der an einer Adoption Beteiligte tatsächlich erbberechtigt ist (E. 5.1). Die Erbberechtigung des Adoptivkindes bzw. dessen Beerbung unterliegt dem Erbstatut, sofern im Falle einer Auslandadoption diese in der Schweiz nach Art. 78 IPRG anerkennungsfähig ist, was vorfrageweise zu prüfen ist (E. 5.1)

Obergericht Zürich LF110058 vom 14.07.2011
Testamentseröffnung.
In der Testamentseröffnung werden die gesetzlichen Erben nicht in materieller Hinsicht festgestellt. Gesetzliche Erben haben keinen Anspruch auf einen Erbschein. Die Feststellung der an der Erbschaft Beteiligten erfolgt nur provisorisch. Ein Erbschein wird gemäss Art. 559 ZGB nur den eingesetzten Erben ausgestellt.

Obergericht Zürich LF110005 vom 08.07.2011
Testament.
In einem Vermächtnis wurde die Lebenspartnerin des Erblassers als Alleinerbin eingesetzt und nicht, wie die Vorinstanz fälschlicherweise annahm, als Empfängerin eines Nachvermächtnisses. Die eingesetzte Alleinerbin ist deshalb im Unterschied zur Empfängerin eines Nachvermächtnisses gemäss Art. 490 ZGB nicht verpflichtet, Sicherheit zu leisten, bevor ihr die Erbschaft vorläufig im Rahmen eines Testamentseröffnungsentscheides ausgehändigt wird (E 5).

Appellationsgericht Bern ZK 10 214 vom 23.06.2011
Substitution fidéicommissaire, administration d’office d’une succession.

Steuerrekurskommission Basel-Stadt 2010-012 vom 16.06.2011
Erbschaftssteuer.
Die Unterstellung des Nachlasses unter schweizerisches Erbrecht nach Art. 87 IPRG mittels letztwilliger Verfügung durch einen Auslandschweizer bewirkt zwar die Eröffnung des Erbgangs in der Schweiz, führt aber trotz des Wortlauts von § 118 Abs. 1 lit. a StG nicht zur Anknüpfung der Erbschaftssteuerpflicht und damit nicht zur Besteuerung der Erbschaft im Heimatkanton. Eine Ausdehnung der Steuerhoheit des Kantons auf Erbfälle mit freiwilliger Wahl der schweizerischen Heimatzuständigkeit durch eine im Ausland wohnhafte Person war vom kantonalen Gesetzgeber bei der Revision des Steuergesetzes nicht beabsichtigt.

Tribunal Cantonal Neuchâtel CC.2009.20 du 12.05.2011
Art. 482 al. 2 CC; Art. 505 al. 1 CC; Art. 519 al. 1 ch.3 CC; Testament assorti d'une clause de confidentialité. Licéité de la clause, validité du testament.
Mandat avec instructions pour cause de mort donné à un tiers, admis comme testament dont il respecte la forme. Interprétation de la clause de confidentialité qu'il contient ; illicité de la clause niée. Toutefois, à supposer que la clause doive être tenue pour illicite : disposition testamentaire tout de même valable, car il est admis que le de cujus aurait tout de même testé de la même manière s'il avait connu la nullité de la clause.

Obergericht Luzern 11 10 142 vom 20.04.2011
Ar. 477 Ziff 2 ZGB.
Umstände, welche eine Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten rechtfertigen.
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 5. September 2011 abgewiesen (5A_370/2011).
= LGVE 2012 I Nr. 8
= FamPra.ch 2012, 516-518
Art. 477 Ziff. 2 ZGB: Enterbung.
Umstände, welche eine Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten rechtfertigen.
Art. 477 ch. 2 CC: Exhérédation.
Circonstances justifiant une exhérédation motivée par une violation grave d’obligations familiales.
Art. 477 cpv. 2 CC: Diseredazione.
Circostanze che giustificano una diseredazione causa grave contravvenzione contro gli obblighi di famiglia.

Tribunal Cantonal Vaud CRECII/2011/25/II du 14.03.2011
Certificat d'héritier; reconsidértion; délai de recours. Art. 559 al. 1 CC et art. 538 al. 1 CPC.

Tribunale d'appello Ticino 11.2008.160 del 11.03.2011
Art. 517 cpv. 3 CC
"Equo compenso" dell'esecutore testamentario

Kantonsgericht Thurgau ZR.2011.21 vom 10.03.2011
= RBOG 2011 Nr. 5

Art. 566 ff. ZGB; § 8 Ziff. 1 GebV.
Kosten für den Entscheid betreffend Erbschaftsausschlagung
.
Die das Ausschlagungsprotokoll führende Behörde darf die Entgegennahme der Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft nicht davon abhängig machen, dass sich die ausschlagende Person über ihre Erbenqualität ausweist. Die Kosten für die beim Notariat eingeholten Familienscheine können deshalb der ausschlagenden Person nicht auferlegt werden (E 3).

Kantonsgericht Graubünden KSK-09-45 vom 23.02.2011
Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteile, An-
teil an Kollektivgesellschaft; Bestimmung Verwertungsart, Art. 132 SchKG/Art. 10
VVAG; Ernennung Erbenvertreter (Art. 6 Abs. 2 VVAG)/Verwalter (Art. 12 VVAG).

Verwaltungsgericht Bern VGE 100.2009.205 vom 18.02.2011
Rückerstattung von Sozialhilfe durch Erbinnen und Erben.
Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung: Analoge Anwendung von Art. 560 Abs. 2 ZGB auch bezügl. öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten, soweit nicht höchstpersönlicher Natur, keine spezielle öffentlich-rechtliche Regelung und keine öffentlich-rechtlichen Grundsätze entgegenstehen (E. 5.1). Erben einer von der Sozialhilfe unterstützten Person können in zwei Fällen rückerstattungspflichtig werden: Einerseits in analoger Anwendung von Art. 560 Abs. 2 ZGB, andererseits gestützt auf Art. 42 des kantonalen Sozialhilfegesetzes, falls der unterstützten Person gegenüber eine Rückerstattungspflicht nicht begründet wurde (E. 5.3). Ist dies bloss teilweise geschehen, können die Erben anteilsmässig belangt werden (E. 5.3).
= BVR 2011, S. 458

Obergericht Zürich LB090032 vom 12.02.2011
Erbteilung: Herabsetzung einer Schenkung (Art. 527 Ziff. 1 ZGB). 

Tribunal Cantonal Neuchâtel ATS.2010.17 du 10.02.2011
Honoraires de l'exécuteur testamentaire. Décision sur la recevabilité d'un recours d'un exécuteur testamentaire contre une décision de l'autorité tutélaire en matière d'honoraires.
L'exécuteur testamentaire réclame des honoraires majorés d'un tiers par rapport au tarif usuellement pratiqué dans le cadre de la convention de partage et de liquidation conclue par les cohéritiers.
Accord du tuteur d'une cohéritière à la majoration des honoraires de l'exécuteur testamentaire mais refus de l'autorité tutélaire.
Il appartient au juge civil de fixer l'"indemnité équitable" de l'exécuteur testamentaire (art.517 al.3 CC) et non à l'autorité tutélaire; celle-ci doit seulement consentir ou non à la convention de partage de la succession soumise par le tuteur.
L'exécuteur testamentaire n'a pas qualité pour recourir contre la décision de l'autorité tutélaire et son recours a été déclaré irrecevable
= ZKE/RMA 2011, 250
CC 421 ch. 9, 517 al. 3, 420 al. 2.
Honoraires et qualité de recourir de l’exécuteur testamentaire. Convention de partage successoral. Liquidation de la succession. Recours en matière tutélaire. Indemnité équitable (exécuteur testamentaire). Qualité pour recourir. Compétence de l’autorité tutélaire en matière de liquidation successorale
ZGB 421 Ziff. 9, 517 Abs. 3 und 420 Abs.2.
Entschädigung und Beschwerdelegitimation des Willensvollstreckers. Erbteilungsvertrag. Erbschaftsliquidation. Vormundschaftsbeschwerde. Entschädigung für Erbschaftsliquidation. Beschwerdelegitimation. Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde bezüglich Erbschaftsliquidation.

= RJN 2011, 87Art. 421 ch. 9, 517 al. 3 CCHonoraires de l’exécuteur testamentaire; décision sur la recevabilité d’un recours d’un exécuteur testamentaire contre une décision de l’autorité tutélaire en matière d’honorairesL’exécuteur testamentaire réclame des honoraires majorés d’un tiers par rapport au tarif usuellement pratiqué dans le cadre de la convention de partage et de liquidation conclue par les cohéritiers. Le tuteur d’une cohéritière donne son accord sur cette majoration des honoraires, mais l’autorité tutélaire la refuse.Il appartient au juge civil de fixer l’"indemnité équitable" de l’exécuteur testamentaire (art. 517 al. 3 CC) et non à l’autorité tutélaire; celle-ci doit seulement consentir ou non à la convention de partage de la succession soumise par le tuteur.L’exécuteur testamentaire n’a pas qualité pour recourir contre la décision de l’autorité tutélaire; son recours a été déclaré irrecevable.


Kantonsgericht Graubünden JAK-10-31 vom 19.01.2011
Ausstand (Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker).
Ein Verfahren über die Befangenheit eines Richters, der bei einer Aufsichtsbeschwerde gegen einen Willensvollstrecker und gleichzeitig in einem Nebenverfahren mitwirkte, ist als gegenstandslos abzuschreiben, wenn er im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht mehr mitwirkt (E B).

Tribunal Cantonal Fribourg 102 2010 44 du 17.01.2011
= RFJ 2011, 27

Droit des sociétés. Art. 847 CO, 80 et 82 LP
Acquisition de plein droit de la qualité de membre d'une société coopérative par les héritiers.
Gesellschaftsrecht. Art. 847 OR, 80 und 82 SchKG
Vollständiger Erwerb der Eigenschaft des Genossenschafters durch die Erben.

Steuergericht Basel-Landschaft 510 1 61 vom 14.01.2011
Erbschaftssteuer, Verzugszinsen.
Der Zahlungsaufschub hat lediglich die Wirkung, dass während dieser Zeit keine betreibungsrechtlichen Handlungen eingeleitet werden und nicht auch ein Wegfallen von während dieser Zeit angefallenen Verzugszinsen.
Der Kanton Basel-Landschaft kennt (im Gegensatz zum Recht der direkten Bundessteuer) keine Bestimmung wonach auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden kann.

Verwaltungsrekurskommission St. Gallen  I/2-2010/25 vom 06.01.2011
Art. 157 Abs. 1 und Art. 192 Abs. 2 StG.
Die Unterzeichnung des Erbeninventars durch einen einzelnen Erben gemäss Art. 192 Abs. 2 StG begründet bezüglich der nichtunterzeichnenden Erben keine Erbenvertretung gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB. Damit ist auch keine über das übliche Mass hinausgehende Haftung des unterzeichnenden Erben verbunden. Er haftet gemäss Art. 157 Abs. 1 Satz 1 StG für die Erbschaftssteuer solidarisch bis zum Betrag, der dem Wert des auf ihn übergegangenen Vermögens entspricht. Mit seinem ganzen Vermögen haftet er gemäss Art. 157 Abs. 1 Satz 2 StG nur dann, wenn er Erbanteile oder Vermächtnisse ausrichtet, bevor die hiefür geschuldeten Erbschaftssteuern entrichtet sind.