2013

Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2013
Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2013
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​​​​​​​Schweizerisches Bundesgericht 5A 329/2013 vom 10.12.2013
I. zivilrechtliche Abteilung - Vertragsrecht - Depotvertrag
= successio 9 (2015) 150 (Anmerkungen von Harald Bösch)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 300/2013 vom 29.11.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Aufhebung von Miteigentum, Zuweisung des Miteigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe.
Dass den Prozessparteien im Anschluss an das Beweisverfahren nicht die Möglichkeit gegeben wird, zum Ergebnis der Beweiserhebung Stellung zu nehmen, stellt eine Gehörsverletzung dar, die vor Bundesgericht nicht geheilt werden kann.
Eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, der mit Bezug auf die streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht (E. 3.2).
Da der Gehörsanspruch auch das Recht des Betroffenen umfasst, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern und zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (E. 3.2), stellt die Verwehrung dieser Möglichkeit eine Gehörsverletzung dar (E. 3.3).
Da diese Gehörsverletzung das Beweisverfahren beschlägt, ist auch eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen (E. 3.2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 264/2013 vom 28.11.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung etc.
Für eine direkte Zuständigkeit Schweizer Gerichte nach Art. 88 Abs. 1 IPRG für andere erbrechtliche Ansprüche als Informationsansprüche ist massgebend, ob im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage Vermögenswerte des Nachlasses in der Schweiz belegen sind.

 Während gestützt auf Art. 88 Abs. 1 IPRG für erbrechtliche Informationsansprüche eine direkte Zuständigkeit in der Schweiz selbst dann besteht, wenn nicht feststeht, ob sich effektiv Vermögenswerte in der Schweiz befinden (E. 3.1.1. mit Verweis auf Urteil 5C.291/2006 vom 30.05.2008), ist für die Anwendung von Art. 88 Abs. 1 IPRG für weitere erbrechtliche Ansprüche (Teilung, Herabsetzung, Ausgleichung) massgebend, ob im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage Vermögenswerte des Nachlasses in der Schweiz belegen sind (E. 3.1.3).
Die Auffassung, wonach das Vorhandensein von Vermögenswerten im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der angeblich rechtswidrigen Vermögensverschiebung genüge, reicht für die Begründung der direkten Zuständigkeit nach Art. 88 Abs. 1 IPRG hingegen nicht (E. 3.1.3).
Der Versuch, die direkte Zuständigkeit sodann aus einer angeblichen Schadenersatzforderung gegenüber einer Schweizer Bank aus Schweizer Vertragsrecht herzuleiten (E. 3.2.1), scheitert an der Tatsache, dass Forderungen, die zum Nachlass gehören, als am ausländischen Wohnsitz der Gläubiger belegen gelten (E. 3.2.2).
= dRSK vom Januar 2014
Das Bundesgericht hat in Bezug auf die erbrechtliche Zuständigkeitsregelung von Art. 88 Abs. 1 IPRG festgehalten, dass für deren Anwendung der Nachweis der Belegenheit von Nachlassgegenständen in der Schweiz im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage notwendig sei

Schweizerisches Bundesgericht 5A 612/2013 vom 25.11.2013
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - refus de disjonction (validité du testament, exhérédation).

Tribunal Fédéral 5A 802/2013 du 22.11.2013
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - effet suspensif (administration d'office d'une succession).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 879/2013 vom 21.11.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen.
Die Begründung einer Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Die Begründung einer Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), da ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Konkret hat die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht rechtsgenüglich auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und anhand von denselben aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 145/2013 vom 18.11.2013 
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung (Gewinnbeteiligungsrecht, Zinsen).
Der lebzeitig zwischen Erblasser und Erbe als vererbbar vereinbarte Gewinnbeteiligungsanspruch stellt eine Nachlassforderung gegenüber einem Mitglied der Erbengemeinschaft dar, die zur Anwendbarkeit von Art. 614 ZGB führt, was dem „Schuldner-Erben“ allerdings die Möglichkeit der Stundung bis zur Erbteilung gibt, so dass er bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Verzugszinsen schuldet
Im Kaufvertrag, mittels dessen die Erblasserin ihrem Sohn den bäuerlichen Betrieb verkaufte, wurde eine vererbbare Gewinnbeteiligungsklausel vereinbart, die für den Fall der ganzen oder teilweisen Weiterveräusserung innert 15 Jahren seit Eigentumsübergang vorsah, dass der Nettoerlös der Verkäuferin abzuliefern sei, wenn er vertraglich festgelegte Beträge übersteige (A.). Dieser Gewinnbeteiligungsanspruch ist als bedingte obligationenrechtliche Forderung zu qualifizieren, die mit dem Tod der Erblasserin an ihre Erben übergeht (E. 4).
Die Tatsache, dass der (bedingte) Schuldner der Forderung als Mitglied der Erbengemeinschaft zugleich auch Gläubiger der Forderung ist, führt zur Anwendbarkeit von Art. 614 ZGB, wobei sich die dort statuierte Anrechnung angesichts der Klage auf Teilung nur eines Nachlassobjekts (nämlich der Gewinnbeteiligung) auf den ihm zustehenden Anteil an der Gewinnbeteiligung beschränkt (E. 4).
Die Anwendbarkeit der Teilungsregel von Art. 614 bringt allerdings mit sich, dass sich der schuldende Miterbe der Einforderung der Schuld widersetzen bzw. sie bis zum Zeitpunkt der Teilung verschieben kann (gesetzliche Stundung), was wiederum dazu führt, dass er bis zum Zeitpunkt der Teilung keinen Verzugszins schuldet (E. 4).
= AJP 24 (2015) 390 (Anmerkungen von Oliver Arter und Fabian Klaber)
= dRSK vom Februar 2014
Die Frage der Verzinslichkeit der vorliegenden Forderung könne nicht aus dem Ausgleichungsrecht abgeleitet werden, da es um die Beurteilung einer sich im Nachlass befindlichen Forderung und nicht um einen Ausgleichungsanspruch gehe. Mit der Teilungsregel in Art. 614 ZGB gehe eine gesetzliche Stundung der Forderung einher, weshalb bis zum Zeitpunkt der Teilung kein Verzugszins geschuldet sein könne (E. 4).

Schweizerisches Bundesgericht 5D 211/2013 vom 14.11.2013 
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Rechnung des Erbenvertreters.
Die Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG hat die Verletzung verfassungsmässiger Rechte klar und detailliert darzulegen.
In der Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i. V. m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Insbesondere genügt es nicht, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern und die von der Vorinstanz behandelten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen.

Tribunale Federale 5A 832/2013 del 07.11.2013 
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - provvedimenti assicurativi della devoluzione ereditaria.
L‘inammissibilità di un ricorso tardivo comporta la non entrata nel merito decisa in procedura semplificata ai sensi dell’art. 108 cpv. 1 LTF.
Il ricorso contro una decisione deve essere depositato presso il Tribunale federale entro trenta giorni dalla notificazione del testo integrale della decisione (art. 100 cpv. 1 LTF), altrimenti è considerato tardivo e quindi inammissibile, e comporta la non entrata nel merito deciso del Presidente della Corte in procedura semplificata ai sensi dell’art. 108 cpv. 1 LTF
Die Unzulässigkeit einer verspäteten Beschwerde zieht einen im vereinfachten Verfahren ergehenden Nichteintretensentscheid i. S. v. Art. 108 Abs. 1 BGG nach sich.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG), sonst wird sie als verspätet und somit unzulässig erachtet, was zu einem vom Gerichtspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu entscheidenden Nichteintretensentscheid i. S. v. Art. 108 Abs. 1 BGG führt.

Tribunal Fédéral 5A 191/2013 du 01.11.2013 
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - appel en cause (succession).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 610/2013 vom 01.11.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - öffentliches Inventar (Art. 580 ZGB).
Legitimation des virtuellen Erben, die Aufnahme eines Sicherungsinventars nach Art. 553 ZGB zu verlangen.
Pflichtteilsgeschützte Erben gelten nach langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann als Erben, wenn der Erblasser sie von der Erbfolge ausgeschlossen hat (ohne dass ein Grund für eine Enterbung vorliegt), um ihnen dafür ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils auszurichten. Bis zur rechtskräftigen Gutheissung einer allfälligen Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage durch den betroffenen Erben gilt dieser als virtueller Erbe. Als solcher gilt er als Erbe i. S. v. Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und ist entsprechend legitimiert, die Aufnahme eines Sicherungsinventars zu verlangen (E. 2.2.1).
= dRSK Februar 2014
Ein von der Erbfolge ausgeschlossener pflichtteilsgeschützter Erbe, der seinen Pflichtteil als Vermächtnis erhält, gilt bloss als virtueller Erbe. Er kann dennoch die Aufnahme eines Inventars nach Art. 553 ZGB (sog. Sicherungsinventar) verlangen. Wohl aus Versehen setzt sich das Bundesgericht nicht mit der sachverhaltsrelevanten Frage auseinander, ob ein Antragsrecht beim öffentlichen Inventar besteht.
= ius.focus 1/2014, S. 4
Die Erben haben die Befugnis, das öffentliche Inventar nach Art. 533 ZGB zu verlangen. Im Sinne dieses Artikels gilt auch als Erbe und nicht als blosser Vermächtnisnehmer jener Erbe, der seinen Pflichtteil als Vermächtnisnehmer erhalten soll.
= ZBJV 150 (2014) 375 (Anmerkungen von Regina E. Aebi-Müller)

Bundesgericht 9C_333/2013 vom 30.10.2013
II. sozialrechtliche Abteilung- Ergänzungsleistung - Ergänzungsleistung zur AHV
= BGE 139 V 505
Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG; Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten.
Das Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, stellt auch bei Ausschlagung der Erbschaft (Art. 573 Abs. 1 ZGB) und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten (mindestens die Hälfte [Pflichtteil]; Art. 471 Ziff. 3 ZGB) anrechenbares (Verzichts-)Vermögen dar (E. 2).
Art. 11 al. 1 let. c et g LPC; dessaisissement de fortune du vivant de l'époux décédé.
La fortune dont l'époux décédé s'est dessaisi de son vivant doit également être prise en considération au titre de la fortune (dessaisie) en cas de répudiation de la succession (art. 573 al. 1 CC) et de succession surendettée, dans la mesure de la part successorale du conjoint survivant (soit au moins la moitié [réserve]; art. 471 ch. 3 CC; consid. 2).
Art. 11 cpv. 1 lett. c e g LPC; rinuncia alla sostanza, in vita, del coniuge defunto.
La sostanza alla quale il coniuge defunto ha rinunciato in vita è ugualmente imputabile a titolo di sostanza (cui si è rinunciato) nei casi di rinuncia alla successione (art. 573 cpv. 1 CC) e di successione sovraindebitata nella misura della quota ereditaria del coniuge superstite (almeno la metà [porzione legittima]; art. 471 n. 3 CC; consid. 2).
= successio 12 (2018) 184 (Anmerkungen von Paul Eitel)
= successio 13 (2019) 282 (Alexandra Jungo/Franziska Raaflaub, Die wundersame Geldvermehrung beim Bezug von Ergänzungsleistungen nach der Ausschlagung einer Erbschaft)

AnkerAnker

Tribunal Fédéral 5A 40/2013 du 29.10.2013
IIe Cour de droit civil - Droit des poursuites et faillites - mainlevée provisoire de l'opposition.
Schuldbetreibungsverfahren im Rahmen einer Erbteilung.

= successio 8 (2014) 275-278 (Anmerkungen von Michael Nonn)

Tribunal Fédéral 5A 337/2013 du 23.10.2013
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - partage successoral.
= successio 9 (2015) 109 (Anmerkungen von Ruth Arnet)

Schweizerisches Bundesgericht 5A 330/2013 vom 24.09.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Herausgabe der Nacherbschaft.
Die einredeweise Geltendmachung einer Pflichtteilsverletzung durch die Erbin des Vorerben gegenüber den Nacherben ist jederzeit möglich, die dafür erforderlichen Tatsachen und Beweismittel sind allerdings rechtzeitig vorzubringen.
Das Pflichtteilsrecht ist vererblich und kann auch von den Erben des Vorerben gegenüber den Nacherben geltend gemacht werden, und zwar einredeweise jederzeit (Art. 533 Abs. 3 ZGB), wenn der Vorerbe innert Frist (Art. 533 Abs. 1 ZGB) selber keine Herabsetzungsklage erhoben hat (E. 4.3).
Da die Einrede jederzeit geltend gemacht werden kann, kann sie auch später im Verlaufe des Prozesses noch erhoben werden, ist jedoch nur gerichtlich zu beurteilen, soweit die dafür erforderlichen Tatsachen und Beweismittel nach den anwendbaren Prozessvorschriften rechtzeitig vorgebracht wurden (E. 4.3).
Wird erst im erstinstanzlichen Beweisverfahren erstmals geltend gemacht, die Nacherbeneinsetzung verletze den Pflichtteil des Vorerben, so darf die Herabsetzungseinrede als verspätet betrachtet werden, da entsprechende Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Hauptverfahren vorzubringen wären (E. 4.4.1).
= dRSK vom 28.01.2014 (Daniel Abt, Gerichtliche Einforderung der Erbschaft durch die Nacherben versus (angebliche) Pflichtteilsansprüche des Vorerben bzw. seines Erben)
Der Entscheid zeigt auf, dass das Bundesgericht im vorliegenden Fall die Erhebung der Herabsetzungseinrede (Art. 533 Abs. 3 ZGB) aus prozessual-formalistischen Gründen stark einschränkt; diese Rechtsprechung ist jedoch –  wie nachfolgend ausgeführt wird – nicht in allen Teilen überzeugend.

Bundesverwaltungsgericht C-4507/2011 vom 09.09.2013
AHV, Rückforderung von Leistungen gegenüber der Tochter des verstorbenen Rentenempfängers.
Einspracheentscheid vom 14. Juli 2011 (österreichische Staatsangehörige); eine Ausnahme vom Prinzip der Universalsukzession bildet unter anderem die Ausschlagung der Erbschaft nach Art. 566 ff. ZGB; vorliegend keine Universalsukzession mangels uneingeschränktem Erbantritt; Gutheissung.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 323/2013 vom 23.08.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ungültigkeit eines Testamentes.
Feststellung des animus testandi mittels ausserhalb des Testaments liegenden Elementen; Abgrenzung zwischen Rechts- und Tatfragen bei letztwilligen Verfügungen im Hinblick auf Beweislastverteilung; ein Irrtum braucht nicht wesentlich i.S.v. Art. 23 OR zu sein.
Wenn der animus testandi nicht aus der letztwilligen Verfügung selbst bzw. aus den Formulierungen der Erblasserin hervorgeht, darf der Richter die Formulierungen unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen – also auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit diese den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen (E. 2.1).
Ob der formgültig verurkundete Text das Gewollte wiedergibt, ist eine Rechtsfrage; Tatfragen hingegen sind die Umstände, aus denen sich der Wille der Erblasserin ergibt. Der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB unterliegen nur rechtserhebliche Tatsachen, Tatfragen hingegen unterliegen der freien Beweiswürdigung (E. 4).
Der Irrtum, der als Willensmangel zur Ungültigkeit des Testaments führen kann, braucht kein wesentlicher i.S.v. Art. 23 OR zu sein: Es ist lediglich als wahrscheinlich auszuweisen, dass es die Erblasserin bei Kenntnis der Sachlage vorgezogen hätte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, statt sie unverändert fortbestehen zu lassen (E. 6.1).
= successio 8 (2014) 272-274 (Anmerkungen von Paul-Henri Steinauer)

Tribunal Fédéral 5A 573/2013 du 22.08.2013
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - administration d'une succession.

Tribunal Fédéral 5A 584/2013 du 21.08.2013
IIe Cour de droit civil - Droit des successions -administration d'une succession.

Tribunal Fédéral 5A 589/2013 del 21.08.2013
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - administration d'une succession.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 482/2013 vom 20.08.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Testamentsungültigkeit (Kostenvorschuss, Ausstand).
Beschwerde gegen eine im kantonalen Beschwerdeverfahren erlassene Verfügung, die das Konkursamt zur Vernehmlassung aufforderte.
Mit einer im kantonalen Beschwerdeverfahren durch das Obergericht erlassenen Verfügung wurde das Konkursamt aufgefordert, sich vernehmen zu lassen zur Frage der Beschwerdeerhebung (gegen die Konkurseröffnung) und Klageerhebung (Testamentsungültigkeit) durch den betroffenen Beschwerdeführer (E. 2.1).
Diese Aufforderung ans Konkursamt stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG angefochten werden kann. Tut der Beschwerdeführer nicht dar, worin ein allfälliger Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bestehen könnte, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die angefochtene Verfügung richtet (E. 2.3).

Tribunal Fédéral 5A 284/2013 du 20.08.2013
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - Convention de La Haye de 1970 (exécution d'une demande d'entraide judiciaire dans un litige de nature successorale).
= SJ 136 (2014) I 213
Succsssion. Commission rogatoire sur l’obtention des preuves à l’étranger en matière civile ou commerciale. Valeur litigieuse. Dispense de collaborer. Ayant droit économique (Convention de La Haye du 18 mars 1970 sur l’obtention des preuves à l’étranger en matière civile ou commerciale (CLaH70) 1112LTF 7274CPC 166; Loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques et les caisses d’épargne (LB) 47.
1. La décision en matière d’exécution d’une commission rogatoire portant sur des renseignements et des pièces requis dans le cadre d’un litige successoral est de nature pécuniaire; le recourant est cependant dispensé de chiffrer exactement la valeur litigieuse (c. 1).
2. Les dispenses de déposer au sens de l’art. 11 al. 1 let. a CLaH70 comprennent, en Suisse, non seulement celles découlant du droit de procédure civile (art. 166 CPC), mais également celles du droit fédéral, en particulier l’art. 170 al. 3 CC (c. 4.1).
3. En droit suisse, l’héritier doit fournir tous les renseignements utiles à ses cohéritiers; lorsque l’héritier forme une unité économique avec une société — laquelle n’est que le titulaire formel du compteAnker litigieux — le refus de collaborer de la société ne repose sur aucune disposition conventionnelle ou de droit suisse et la commission rogatoire doit être exécutée (c. 4.2).
4. L’éventuelle atteinte à la sphère privée de l’ayant droit économique est du ressort du juge du fond; celui-ci peut, à réception des pièces requises, prendre — si nécessaire — les mesures utiles à la sauvegarde des secrets d’affaires ou d’intérêts de tiers (c. 4.4).
= Not@lex 7 (2014) 46

Schweizerisches Bundesgericht 5A 324/2013 vom 08.08.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbteilung.
Zwischen den Erbinnen vereinbartes Kaufrecht über ursprünglich durch den Erblasser zu je hälftigem Miteigentum zugewendete Grundstücke kann der Ausgleichung nicht unterliegen.

Im Kaufvertrag, mittels dessen der Erblasser seinen beiden Töchtern Grundstücke zu je hälftigem Miteigentum übertragen hat, wünschte er sich, dass bei seinem Ableben die Tochter Y. „als Ausgleich“ die Grundstücke zu einem Vorzugspreis von ihrer Schwester X. übernehmen könne, da letztere bereits das von ihr bewohnte Wohnhaus zu einem günstigen Preis vom Vater hat übernehmen können (A.).
Das sodann errichtete Kaufrecht zugunsten von Y. wird zwischen den beiden Käuferinnen und damit auch den beiden späteren Erbinnen vereinbart, so dass die Zuwendung dieses Kaufrechts weder durch den künftigen Erblasser noch aus dessen Vermögen erfolgt ist und damit begrifflich der Ausgleichung nicht unterliegen kann (E. 3.3).
Die Klausel des Kaufvertrags, in der der künftige Erblasser seinen Wunsch bezüglich Ausgleichung festhält, vermag aber weder ihn selbst noch seine Töchter vertraglich zu binden, sodass diese Klausel als eine unter Mitwirkung und mit Zustimmung des Erblassers geschlossene Vereinbarung zwischen seinen Töchtern über ihre künftige Ausgleichungspflicht verstanden werden kann (E. 3.4.1).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 416/2013 vom 26.07.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbrecht / Sachlegitimation.
Sachlegitimation eines Erbenvertreters nach Art. 602 Abs. 3 ZGB bei Versterben eines Miterben während der Rechtshängigkeit einer Erbteilungsklage, wenn die Erbeserben Parteien im hängigen Verfahren sind.
Zwar kann die Bestellung eines Erbenvertreters nach Art. 602 Abs. 3 ZGB angezeigt sein, wenn in einem Erbteilungsprozess eine Partei stirbt und deren Rechtsnachfolger aus beteiligten Klägern und Beklagten besteht, so dass der Erbenvertreter die (zweite) Erbengemeinschaft der Erbeserben in der gerichtlichen Auseinandersetzung der ersten Erbengemeinschaft (deren Mitglieder auch die Erbeserben sind) zu vertreten hat (E. 4.2).
Das ändert aber nichts daran, dass der Erbenvertreter nicht in eigenem Namen als Partei Rechtsbegehren stellen kann, sondern lediglich die Prozesse im Sinne einer Prozessstandschaft führen darf. Wenn der behördliche Ernennungsakt ausserdem keine verbindliche Anweisung zur Prozessführung enthält, dürfen die Sachgerichte über die Frage der Sachlegitimation des Erbenvertreters  entscheiden (E. 5.3).
= dRSK vom 23.04.2014 (Tarkan Göksu, Sachlegitimation des Erbenvertreters)
Stirbt in einem Erbteilungsprozess eine Partei, deren Erben aus den Klägern und Beklagten bestehen und für die ein Erbenvertreter bestellt wurde, so muss sich das Rechtsmittel gegen das Erbteilungsurteil nicht auch gegen den Erbenvertreter richten. Es genügt, dass alle Miterben (einschliesslich der identischen Erbeserben) auf der Aktiv- oder auf der Passivseite am Rechtsmittelverfahren beteiligt sind.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 431/2013 vom 26.07.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Unentgeltliche Prozessführung (609 ZGB).
Unentgeltliche Rechtspflege bei Mitwirkung der Behörde bei der Teilung nach Art. 609 ZGB.
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nur möglich, wenn der Regierungsstatthalter (i.c. als Behörde nach Art. 609 ZGB fungierend) ein eigentliches Verfahren durchführt, was nicht der Fall ist, wenn er sich lediglich einer missverständlichen Formulierung (Eröffnung eines „behördlichen Mitwirkungsverfahrens“ durch den Regierungsstatthalter; Einladung zur „Instruktionsverhandlung“) bedient (E. 3).
Missverständlich ist diese Formulierung deshalb, weil der Regierungsstatthalter die Teilung weder selbst durchführen noch leiten darf. Seine Funktion besteht vielmehr darin, die Erbin, die Schuldnerin ist, von der Mitwirkung bei der Teilung des Nachlasses auszuschliessen. Da für die Erbin folglich keine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Teilung besteht, hat sie hierfür auch keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 3).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 384/2013 vom 25.07.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Gerichtskostenvorschuss (Erbteilung).
Gerichtskostenvorschüsse als nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Streitwert bei der Erbteilungsklage
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Bei Gerichtskostenvorschüssen liegt jedenfalls dann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, wenn mit der Zahlungsaufforderung die Androhung verbunden ist, dass im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Zweifelhaft ist aber, ob dies auch dann gilt, wenn nicht die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens, sondern nur die Höhe des konkret festgesetzten Vorschusses strittig ist und sich der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (E. 1).
Bei der Erbteilungsklage richtet sich der Streitwert nach dem gesamten Nachlasswert, wenn der Teilungsanspruch an sich streitig ist, hingegen richtet er sich nach der Grösse des klägerischen Erbteils, wenn einzig der Anteil eines am Nachlass Berechtigten streitig ist (E. 3).

Tribunal Fédéral 2C_1208/2012 du 17.07.2013
IIe Cour de droit public - Droits réels - Droit foncier rural.
Droit foncier rural; demande de non-assujettissement d'une parcelle à la loi sur le droit foncier rural; recours admis.
= BGE 139 III 327
Art. 6 al. 1 et art. 84 LDFR; constatation qu'un immeuble est exclu du champ d'application de la LDFR.
Définition de l'immeuble agricole (consid. 2.1) et implications légales; éléments à prendre en compte afin de déterminer si un immeuble est encore approprié à un usage agricole (consid. 2.2); élément de l'utilisation effective (consid. 3). En l'espèce, la parcelle, agrémentée d'une piscine et contiguë au bien-fonds sur lequel est érigée la maison, est utilisée depuis une quarantaine d'années comme parc d'agrément; elle n'est donc plus appropriée à un usage agricole et, partant, peut être exclue du champ d'application de la LDFR (consid. 4).
Art. 6 Abs. 1 und Art. 84 BGBB; Feststellung, dass ein Grundstück vom Anwendungsbereich des BGBB ausgeschlossen ist.
Begriff des landwirtschaftlichen Grundstücks (E. 2.1) und rechtliche Auswirkungen; Sachumstände, die zur Klärung der Frage heranzuziehen sind, ob ein Grundstück noch zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist (E. 2.2); Sachumstand der tatsächlichen Nutzung (E. 3). Im vorliegenden Fall wird das Grundstück seit rund vierzig Jahren als Parkanlage genutzt; es verfügt über ein Schwimmbad und grenzt an die Parzelle, auf der das Haus steht. Es ist demzufolge zur landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr geeignet und somit vom Anwendungsbereich des BGBB ausgeschlossen (E. 4).
Art. 6 cpv. 1 e art. 84 LDFR; accertamento dell'esclusione di un fondo dal campo di applicazione della LDFR.
Definizione del fondo agricolo (consid. 2.1) ed effetti legali; elementi da prendere in considerazione per determinare se un fondo si presta ancora alla gestione agricola (consid. 2.2); criterio dell'utilizzazione effettiva (consid. 3). Nel caso concreto la parcella, su cui si trova una piscina ed è contigua al fondo sul quale è costruita la casa, è utilizzata da una quarantina d'anni quale parco ornamentale; essa non si presta più ad una gestione agricola e può, pertanto, essere esclusa dal campo di applicazione della LDFR (consid. 4).
= ius.focus 9/2013, S. 5 
In der landwirtschaftlichen Zone gelegene Grundtücke fallen nicht unter das BGBB, wenn sie lange Zeit nicht langwirtschaftlich genutzt wurden, es in absehbarer Zeit auch nicht werden und allfällige Bauten rechtmässig errichtet wurden.
Pra. 103 (0214) Nr. 14
Feststellung, dass ein Grundstück vom Anwendungsbereich des BGBB ausgeschlossen ist (Art. 6 Abs. 1 und Art. 84 BGBB). 
Begriff des landwirtschaftlichen Grundstücks (E. 2.1 ) und rechtliche Auswirkungen; Sachumstände, die zur Klärung der Frage heranzuziehen sind, ob ein Grundstück noch zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist (E. 2.2 ); Sachumstand der tatsächlichen Nutzung (E. 3 ).
Im vorliegenden Fall wird das Grundstück seit rund vierzig Jahren als Parkanlage genutzt; es verfügt über ein Schwimmbad und grenzt an die Parzelle, auf der das Haus steht. Es ist demzufolge zur landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr geeignet und somit vom Anwendungsbereich des BGBB ausgeschlossen (E. 4 ).

Tribunale Federale 5A 459/2013 del 11.07.2013
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - nullità di testamento.
In linea di principio una decisione incidentale riguardante l’assunzione di prove non arreca un pregiudizio ai sensi dell’art. 93 cpv. 1 lett.a LTF.

Secondo costante giurisprudenza, in linea di principio una decisione incidentale che riguarda l’assunzione di prove non arreca all’interessato un pregiudizio di natura giuridica ai sensi dell’art. 93 cpv. 1 lett. a LTF, atteso che è di norma possibile, ricorrendo contro la decisione finale, ottenere che la prova rifiutata a torto sia assunta oppure che la prova assunta a torto sia tolta dall’incarto (consid. 1.2).
Grundsätzlich bewirkt ein Zwischenentscheid, der die Beweiserhebung betrifft, keinen Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Gemäss konstanter Rechtsprechung führt ein Zwischenentscheid, der die Beweiserhebung betrifft, beim Betroffenen grundsätzlich nicht zu einem Nachteil rechtlicher Natur i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dies aufgrund der Tatsache, dass es üblicherweise möglich ist, mittels Berufung gegen den Endentscheid zu erreichen, dass der zu Unrecht abgelehnte Beweis zugelassen oder der zu Unrecht zugelassene Beweis aus den Akten entfernt wird (E. 1.2).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 195/2013 vom 09.07.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Willensvollstrecker.
Streitwert im Aufsichtsverfahren gegen einen Willensvollstrecker; Abgrenzung der Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde über den Willensvollstrecker und Zivilrichter.
Obwohl das Aufsichtsverfahren gegen einen Willensvollstrecker vermögensrechtlicher Natur ist, darf der Streitwert nicht mit dem Wert des Nachlasses gleichgesetzt werden (E. 1.1).
Die Aufsichtsbehörde über den Willensvollstrecker kann nur die Amtsführung des Willensvollstreckers auf ihre Zweckmässigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls disziplinarische Massnahmen treffen, hingegen steht es ihr nicht zu, sich über materiellrechtliche Fragen, wie etwa den Bestand einer strittigen Forderung oder den Bestand des Willensvollstreckermandates, auszusprechen, da dies allein dem Zivilrichter überlassen ist (E. 2.2.6).
Da die Beschwerde gegen einen Willensvollstrecker keine Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO ist, sind die Kantone zur Regelung des Verfahrens und damit auch der Prozesskosten zuständig (E. 3.1).
= dRSK vom 12.11.2013 (Daniel Abt, Erbengemeinschaft oder einfache Gesellschaft – das ist hier die Frage)
Der Entscheid zeigt auf, dass eine Erbengemeinschaft sich nach der Rechtsprechung unter Umständen (auch formlos bzw. stillschweigend) in eine einfache Gesellschaft umgewandelt haben kann. Die Umwandlung ist jedoch nicht zu vermuten. Zudem hat das Bundesgericht die Auffassung, wonach die Aufsichtsbehörde zuständig sein soll, den Bestand des Willensvollstreckermandats festzustellen, kritisch diskutiert, letztlich aber offengelassen.
= successio 8 (2014) 160 (Anmerkungen von Martin Karrer)

Tribunale Federale 5A 666/2012 del 03.07.2013
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - nullità di testamento.
Applicabilità della convenzione dell’Aia del 5 ottobre 1961 sui conflitti di leggi relativi alla forma delle disposizioni testamentarie; fatti accertati in definitiva dall’autorità inferiore escludono la questione dell’art. 8 CC.

In relazione ad un litigio di carattere internazionale, l’art. 93 cpv. 1 LDIP prescrive che la forma del testamento è regolata dalla convenzione dell’Aia del 5 ottobre 1961 sui conflitti di leggi relativi alla forma delle disposizioni testamentarie (RS 0.211.312.1) (consid. 3.1).
In circostanze, nelle quali sono state accertate in definitiva dall’autorità inferiore sulla base delle risultanze istruttorie l’inesattezza della data del testamento olografo e l’incapacità di disporre della testatrice a partire di una certa data, la questione dell’onere della prova (art. 8 CC) diviene senza oggetto (consid. 4.2.1).
Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; von der Vorinstanz verbindlich festgestellte rechtserhebliche Tatsachen schliessen die Diskussion um Art. 8 ZGB aus.
Im Zusammenhang mit einem internationalen Sachverhalt schreibt Art. 93 Abs. 1 IPRG vor, dass für die Form der letztwilligen Verfügung das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht (SR 0.211.312.1) gilt (E. 3.1).
In Fällen, in denen von der Vorinstanz basierend auf den Ergebnissen der Beweiserhebung die Unrichtigkeit des Datums des eigenhändigen Testaments sowie die ab einem bestimmten Datum vorliegende Testierunfähigkeit der Erblasserin verbindlich festgestellt worden ist, wird die Frage der Beweislast (Art. 8 ZGB) gegenstandslos (E. 4.2.1).
= dRSK vom 23.09.2013 (Gian Sandro Genna, Rückdatiertes Testament)
In einem Fall aus dem Kanton Tessin hat das Bundesgericht ein offensichtlich rückdatiertes eigenhändiges Testament in Anwendung von Art. 520 ZGB und Art. 520a ZGB für ungültig erklärt. Das effektive Errichtungsdatum der letztwilligen Verfügung liess sich vorliegend nicht mehr ermitteln. Diese Tatsache wäre aber für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit der Erblasserin von Relevanz gewesen.
= successio 8 (2014) 158 (Anmerkungen von Roberto Fornito).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 405/2013 vom 28.06.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Güterrechtliche Auseinandersetzung im Erbfall.
Fristgerechte Nachreichung der Vollmacht verhindert nachträgliches Wegfallen der Rechtshängigkeit der eigenen Eingabe.
Bei fehlender Vollmacht gewährt das Gericht eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels (Art. 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach deren ungenutztem Verstreichen eine Eingabe allerdings als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da im vorliegenden Fall durch die fristgerechte Nachreichung der Vollmacht durch die Beschwerdegegnerin die Rechtshängigkeit ihrer Eingabe nicht nachträglich weggefallen ist, ist dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (in Form einer umsonst eingereichten Klageantwort) i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstanden (E. 3.2).
Einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kann auch nicht der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen selbst bewirken, da dieser nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt ans Bundesgericht weitergezogen werden kann, und dies auch nur, soweit der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG im Hauptpunkt offensteht (E. 4).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 479/2013 vom 26.06.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbrechtliche Herabsetzung / Anfechtung Testament.
Die Begründung einer Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
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Die Begründung einer Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), da ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Konkret hat die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht rechtsgenüglich auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und anhand von denselben aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 758/2012 vom 25.06.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Verspätete Eingabe (Erbteilung).
Es fehlt an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn die Anfechtung des Zwischenentscheids auch im Rahmen der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid möglich wäre.

In Form eines Zwischenentscheids hatte das Bezirksgericht eine Eingabe, die kurz nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingegangen ist, als verspätet erklärt (B.).
Der Beschwerdeführer hatte es danach versäumt, im Rahmen der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid zu rügen, dass letzterer in Verletzung des rechtlichen Gehörs zu früh erlassen worden sei . Da ausserdem für das Bezirksgericht keine Möglichkeit bestand, von sich aus auf einen potenziellen Verfahrensfehler zurückzukommen, fehlte es an einem nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO für die Anfechtung dieses erstinstanzlichen Zwischenentscheids notwendigen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. (E. 4).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 837/2012 vom 25.06.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Zustellung von Rechtsschriften (Erbteilung).
Formelle Rügen (i.c. fehlerhafte Zustellung) sind sofort geltend zu machen, da sonst der Grundsatz der Verwirkung greift.

Für formelle Rügen gilt der Grundsatz, dass sie in einem späteren Prozessstadium nicht mehr vorgebracht werden können, soweit sie früher hätten geltend gemacht werden können. Die Verwirkung gilt bei nicht sofortiger Geltendmachung auch für formelle Rügen und Verfahrensmängel. Da die Information über zugestellte Aktenstücke regelmässig im Dispositiv Eingang findet und so den Vertrauensschutz auslöst, muss eine Rüge der fehlerhaften Zustellung umgehend vorgebracht werden und sie ist längst verwirkt, wenn sie erst mehr als zwei Jahre später erhoben wird (E. 5). 

Schweizerisches Bundesgericht 5A 956/2012 vom 25.06.2013 
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Akteneinsicht (Testamentseröffnung).
Geltendmachung des Anspruchs auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens möglich; Testamentseröffnung als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV kann ein Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Der Anspruch ist allerdings davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann (E. 2.1).
Der Gesuchsteller hat sodann den konkreten Bezug seines Gesuchs zum abgeschlossenen Verfahren herzustellen (E. 2.3).
Die Testamentseröffnung nach Art. 557 ZGB ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so dass die ZPO – jedenfalls von Bundesrechts wegen! – keine Anwendung findet.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 399/2013 vom 28.05.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Anforderung von Verfahrensakten (Erbteilung).
Zulässigkeit von Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG; Vorhandensein dieser Voraussetzungen hat Beschwerdeführer darzutun, sonst Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.

Tribunal Fédéral 5A 134/2013 du 23.05.2013
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - mesures provisionnelles (succession).

Tribunal Fédéral 5A 99/2013 du 17.05.2013
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - partage successoral.

Tribunale Federale 5A 331/2013 del 14.05.2013 
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - consegna di legati.
In seguito al ritiro di un ricorso (nel caso presente a causa di un accordo transattivo raggiunto tra le parti), le spese giudiziarie vanno di regola poste a carico della parte che ritira il ricorso
Infolge Rückzugs einer Beschwerde (i.c. aufgrund eines Vergleichs zwischen den Parteien) werden die Gerichtskosten in der Regel jener Partei auferlegt, die die Beschwerde zurückzieht.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 881/2012 vom 26.04.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Festlegung eines Willensvollstreckershonorars.
Anspruch auf Rückerstattung des bezogenen WV-Honorars durch Erben nur zur gesamten Hand (E. 5.2), da am Rechtsverhältnis, aus dem der WV seine Forderung herleitet (WV-Honorar als Erbgangsschuld bzw. Nachlasspassivum), alle Erben beteiligt sind und sich Rückforderung auf Erbteile aller Erben auswirkt (E. 5.1 f.).
= dRSK vom 10.07.2013 (Daniel Abt, Ansprüche der Erben bezüglich Willensvollstreckerhonorar werden (sehr) kritisch beurteilt)
Das Bundesgericht stellt nicht nur an die Sorgfalt des Willensvollstreckers, sondern auch an die der Erben bei Überprüfung des Willensvollstreckerhonorars hohe Anforderungen. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen sind diverse Stolperdrähte zu beachten.
Rechtsprechungsgemäss ist von der Verantwortlichkeitsklage die Honorarrückforderung bei unsorgfältiger Mandatsführung durch den Willensvollstrecker zu unterscheiden. Zur Anhebung der Rückforderungsklage sind nur alle Erben gemeinsam legitimiert. Deshalb steht der eingeklagte Anspruch auf Rückerstattung des bezogenen Willensvollstreckerhonorars den Erben zur gesamten Hand zu.
= ius focus 6/2013, S. 3
Eine Rückforderungsklage gegen den Willensvollstrecker kann nur von der Erbengemeinschaft geführt werden.
= successio 8 (2014) 69-72 (Anmerkungen von Martin Karrer) 

Schweizerisches Bundesgericht 5A 44/2013 vom 25.04.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbausschlagung.
Kantone sind in der Bezeichnung der zuständigen Behörde für die Protokollierung der Ausschlagung frei (Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. Anker1 SchlT ZGB), betreffendes Verfahren entsprechend gemäss kantonalem Recht.
Verweist dieses auf die ZPO, gelangen deren Normen als kantonales Recht (!) zur Anwendung, so dass vor Bundesgericht nur Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (E. 2.3).
Zur Bedeutung der Protokollierung der Ausschlagung (E. 3).
= BGE 139 III 225
Art. 54 SchlT ZGBArt. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2).
Art. 54 Tit. fin. CCart. 1 let. b CPC; application du CPC en matière de juridiction gracieuse.
En matière de juridiction gracieuse, le CPC ne trouve directement application que lorsque le droit fédéral prescrit lui-même une autorité judiciaire. Autant que le canton désigne l'autorité compétente, il règle aussi la procédure; s'il déclare le CPC applicable, celui-ci constitue du droit cantonal (consid. 2).
Art. 54 Tit. fin. CCart. 1 lett. b CPC; applicabilità del CPC nell'ambito della volontaria giurisdizione.
Nell'ambito della volontaria giurisdizione il CPC è unicamente applicabile in modo diretto se il diritto federale medesimo prescrive un'autorità giudiziaria. Nella misura in cui designa l'autorità competente, il Cantone regola pure il diritto di procedura; se dichiara applicabile il CPC, questo costituisce diritto cantonale (consid. 2).
= ius focus 6/2013, S. 4
Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung i.S.v. Art. 570 Abs. 3 ZGB hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den Erben und den Gläubigern des Erblassers. So müssen Letztere grundsätzlich den ordentlichen Prozessweg beschreiten, wenn sie eine infolge Verwirkung ungültige Ausschlagung beseitigen wollen.
= Not@lex 7 (2014) 45
= ZBJV 150 (2014) 380
 (Anmerkungen von Regina E. Aebi-Müller) 

Schweizerisches Bundesgericht 5A 446/2009 vom 19.04.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Unentgeltliche Rechtspflege und vorsorgliche Massnahmen (Erbschafts- und Auskunftsklage).
Art. 29 Abs.3 BV ist auf natürliche Personen zugeschnitten; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (UP) juristischer Personen nur im Ausnahmefall, wenn deren einziges Aktivum im Streit liegt und wirtschaftlich Beteiligte mittellos sind (E. 3.2).
Irrelevant für Bestehen des Anspruchs, ob die juristische Person Sitz im In- oder Ausland hat (E. 4.2.1).
Gesuch um UP ist abzuweisen, wenn Streit im Interesse eines indirekt Beteiligten geführt wird, dessen Identität nicht offengelegt und dessen Mittellosigkeit nicht dargetan wird (E. 5.1).
Aufhebung oder Änderung der Verfügungssperre nur, sofern sich die Umstände ändern. Leistung einer Prozesskaution im Berufungsverfahren ist keine solche Änderung, da sie mit den tatsächlichen Grundlagen der Sicherungsmassnahme nichts zu tun (E. 10.2.1). 

Tribunal Fédéral 2C 996/2012 du 19.04.2013
IIe Cour de droit public - Finances publiques & droit fiscal - Impôts cantonaux et communaux 2004; imposition annuelle spéciale.
= StR 68 (2013) 795-799
Übergang des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen der Erben; massgebender Zeitpunkt (DBGStHG; VS).
Der massgebende Zeitpunkt für den Übergang des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG ist derjenige, in welchem der Steuerpflichtige auf klare und präzise Weise, ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen, den Steuerbehörden seinen Willen äussert, das Element in sein Privatvermögen zu übertragen. Die Liegenschaften, welche zum Geschäftsvermögen eines Verstorbenen gehörten, werden dann in das Privatvermögen seiner Erben übertragen, wenn diese ihren Willen in diesem Sinne gegenüber den Steuerbehörden ausdrücken. Erst im Zeitpunkt, in welchem sie sich für den Übertrag in das Privatvermögen oder den Verkauf entscheiden, stellt der sich daraus ergebende Kapitalgewinn steuerbares Einkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG dar. Dieses Besteuerungssystem gibt den Erben die Möglichkeit, den Moment der Besteuerung des Kapitalgewinnes selber zu bestimmen.
Passage de la fortune commerciale à la fortune privée des héritiers; moment déterminant (LIFD; LHID; VS).
Le moment déterminant pour le passage de la fortune commerciale dans la fortune privée selon l’art. 18 al. 2 LIFD est celui où le contribuable manifeste de manière claire et précise, expressément ou par actes concluants, vis-à-vis des autorités fiscales sa volonté de transférer l’élément dans sa fortune privée. Les immeubles faisant partie de la fortune commerciale d’un défunt sont transférés dans la fortune privée de ses héritiers lorsque ceux-ci expriment leur volonté en ce sens vis-à-vis des autorités fiscales. Ce n’est qu’au moment où ils décident du transfert dans la fortune privée ou de l’aliénation que le bénéfice en capital en provenant constitue un revenu imposable au sens de l’art. 18 al. 2 LIFD. Ce système d’imposition permet aux héritiers de décider du moment de l’imposition du bénéfice en capital.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 234/2013 vom 03.04.2013
II. zivilrechtliche Abteilung -Erbrecht - Erbteilung.
Eine Beschwerde nach Art. 72 BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), da sonst nach Art. 108 Abs. 1 Bst. b BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten wird. Konkret ist in der Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind. Ebenso sind Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), folglich mittels einer klar und detailliert gefassten Beschwerdeschrift aufgezeigt werden kann, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind. Liegt ein Fall von Art. 108 Abs. 1 Bst. b BGG vor, so entscheidet gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 226/2013 vom 27.03.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Kostenvorschuss (Erbteilung).
Eine Beschwerde nach Art. 72 BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), da sonst nach Art. 108 Abs. 1 Bst. b BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten wird. Konkret ist in der Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind. Ebenso sind Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), folglich mittels einer klar und detailliert gefassten Beschwerdeschrift aufgezeigt werden kann, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind. Liegt ein Fall von Art. 108 Abs. 1 Bst. b BGG vor, so entscheidet gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 600/2013 vom 21.03.2013 
II. zivilrechtliche Abteilung - Familienrecht - Errichtung einer Beistandschaft (nondum conceptus).
= SJZ 110 (2014) 328 Nr. 2
Da eine Erbschaftssache auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses einer zur Zeit des Erbgangs noch nicht gezeugten Person zugewendet werden kann, gilt es, die Wahrung ihrer Interessen sicherzustellen.

Comme un bien appartenant à un héritage peut être laissé par substitution fidéicommisaire à une personne qui n’est pas encore conçue au moment de l’ouverture de la succession, il faut pouvoir assurer la sauvegarde de ses intérêts. P.P.

Schweizerisches Bundesgericht 2C 1031/2012 vom 21.03.2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung - Öffentliche Finanzen & Abgaberecht - Erbschaftssteuern.
= StR 68 (2013) 470-473
Verwandtschaftsverhältnis; Bindung an Zivilrecht (AG).
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zum Schluss gekommen, das kantonale Steuergesetz knüpfe an das materielle Zivilrecht an, sodass es auf der Hand liege, auf die Begrifflichkeit des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) abzustellen. Diese von der Vorinstanz vertretene Auffassung erweist sich keineswegs als unhaltbar, sondern steht vielmehr in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur verwandtschaftlichen Beziehung im Erbschaftssteuerrecht.
Die Beschwerdeführerin (trotz ihrer biologischen Abstammung vom Erblasser) wie einen entfernteren Verwandten zu besteuern, erweist sich auch im Ergebnis nicht als stossend.

Rapports de parenté; le droit civil prime (AG).
Dans ses considérants, l’instance précédente est parvenue à la conclusion que la loi fiscale cantonale se réfère au droit civil matériel. De ce fait, il est évident qu’il faut se baser sur les notions du CCS. Cette position, soutenue par l’instance précédente, ne s’avère aucunement indéfendable. Au contraire, elle concorde avec la jurisprudence du Tribunal fédéral quant aux rapports de parenté en matière de droits de succession.
La recourante, malgré sa parenté biologique avec le défunt, a été imposée comme une parente éloignée.
Au résultat, cette manière de procéder ne s’avère pas choquante

Schweizerisches Bundesgericht 5F 4/2013 vom 20.03.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Gerichtskostenvorschuss (Absetzung des Willensvollstreckers).
(Revision des Urteils 5A_599/2012 vom 16. November 2012).

Nach Rückzug des Gesuchs um Revision des Urteils 5A_599/2012 vom 16. November 2012 entscheidet das präsidierende Abteilungsmitglied über die Abschreibung des Revisionsverfahrens (Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und über die Gerichtskosten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Schweizerisches Bundesgericht 5F 5/2013 vom 20.03.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ablehnung (Absetzung des Willensvollstreckers).
(Revision des Urteils 5A_600/2012 vom 16. November 2012).

Nach Rückzug des Gesuchs um Revision des Urteils 5A_600/2012 vom 16. November 2012 entscheidet das präsidierende Abteilungsmitglied über die Abschreibung des Revisionsverfahrens (Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und über die Gerichtskosten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Schweizerisches Bundesgericht 5F_6/2013 vom 20.03.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Absetzung des Willensvollstreckers.
(Revision des Urteils 5A_601/2012 vom 16. November 2012).
Nach Rückzug des Gesuchs um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_601/2012 vom 16. November 2012 entscheidet das präsidierende Abteilungsmitglied über die Abschreibung des Revisionsverfahrens (Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und über die Gerichtskosten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG). 

Tribunal Fédéral 5A 763/2012 du 18.03.2013
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - Mesures de sûreté successorales.
= dRSK vom 21.05.2013 (Alexandra Hirt, Erbrechtliche Sicherungsmassregeln im Zusammenhang mit einer umstrittenen Truststruktur)
Eine Siegelung nach Art. 552 ZGB bzw. eine allfällige Ersatzmassnahme hierfür kann nur Nachlassaktiven umfassen, die sich im Gewahrsam des Erblassers befunden haben. Wurde in einem Zivilverfahren zwischen den Töchtern und der Lebenspartnerin des Erblassers eine Truststruktur als rechtlich nicht existent erachtet, so gilt dieses Ergebnis nur inter partes.

Schweizerisches Bundesgericht 5A 103/2013 vom 11.03.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Rückgriffforderung nach Art. 640 ZGB.
Da im vorliegenden Fall kein selbständiger Zwischenentscheid nach Art. 92 BGG vorliegt, ist die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig, wobei der Beschwerdeführer begründen muss, weshalb die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 erfüllt sind, wenn deren Vorhandensein nicht auf der Hand liegt (E. 1.1 f.).
Da der Beschwerdeführer an keiner Stelle seiner Beschwerdeschrift darlegt, weshalb seine Beschwerde im Lichte von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig sein soll, kommt er damit seinen Obliegenheiten nicht nach (E. 1.3),
weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und der betreffende Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG nur durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar ist (E. 1.4).

Tribunal Fédéral 5A 169/2013 du 05.03.2013
IIe Cour de droit civil -Droit des successions - curateur (partage de la succession).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 36/2013 vom 22.02.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Unentgeltliche Rechtspflege (erbrechtliche Klage).
Als mittellos nach Art. 117 Bst. a ZPO gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (E. 3.2).
Sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs sind zu würdigen. Der Gesuchsteller muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und diejenigen seines Ehegatten belegen (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ihn trifft eine umfassende Mitwirkungspflicht. Verweigert ein Gesuchsteller die erforderlichen Angaben oder Belege, wird die Mittellosigkeit verneint (E. 3.3).
Dann erübrigt es sich, die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren zu prüfen (E. 5.4).

Tribunale Federale 5A 724/2011 del 13.02.2013 
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - contestazione di un testamento.
Un contratto successorio può contenere, oltre a disposizioni contrattuali che vincolano le due parti, disposizioni testamentarie unilaterali, liberamente revocabili ai sensi dell’art. 509 cpv. 1 CC. La questione a sapere se una disposizione sia contrattuale, e con ciò vincolante, o unilaterale, e quindi revocabile, deve essere risolta in base agli interessi dei contraenti, se la loro reale e concorde volontà non può essere determinata ed il tenore letterale della clausola non fornisce un’indicazione precisa (consid. 
2).
Ein Erbvertrag kann abgesehen von vertraglichen Bestimmungen, die für beide Parteien verbindlich sind, auch einseitige, letztwillige Bestimmungen enthalten, welche i.S.v. Art. 509 Abs. 1 ZGB frei widerrufbar sind. Die Frage, ob eine Bestimmung vertraglich und damit verbindlich, oder einseitig und damit widerrufbar ist, muss anhand der Interessen der Vertragsparteien beantwortet werden, sofern deren wirklicher und übereinstimmender Wille sich nicht bestimmen lässt und der Wortlaut der Klausel keine klaren Hinweise liefert (E. 2).

Tribunal Fédéral 5A 89/2013 du 05.02.2013
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - représentation d'hoirie.

Tribunale Federale 5A 84/2013 del 04.02.2013 
II Corte di diritto civile - Diritto successorio - rilascio di certificato ereditario.
Nei procedimenti che concernono delle misure cautelari (nel caso presente: domanda dell’effetto sospensivo al gravame) ai sensi dell’art. 98 LTF non si applica la sospensione dei termini prevista dall’art. 46 cpv. 1 LTF (art. 46 cpv. 2 LTF).

Im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen (i.c.: Begehren um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) i.S.v. Art. 98 BGG ist der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG nicht anwendbar (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Schweizerisches Bundesgericht 5A 45/2013 vom 31.01.2013
II. zivilrechtliche Abteilung- Erbrecht - Herabsetzung und Erbteilung.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat neben einem Antrag eine Begründung zu enthalten, mit welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingehen und im Einzelnen aufzeigen, welche Vorschriften und wie sie von der Vorinstanz verletzt worden sind. Anderenfalls tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Schweizerisches Budesgericht 5A 670/2012 du 30.01.2013
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Ausgleichung, Herabsetzung, Erbteilung.
Ein Nachkomme muss die vom Erblasser zu Lebzeiten erworbenen Grundstücke zur Ausgleichung bringen, wenn eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Um zu klären, ob eine gemischte Schenkung vorlag, ist zu prüfen, ob sich der Erbe die Liegenschaften zum Ertrags- oder zum Verkehrswert anzurechnen hat (E. 3.).
Der Beschwerdeführer konnte sich die Grundstücke nicht nach Art. 17 BGBB zum Ertragswert anrechnen lassen, weil er nicht als Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 9 BGBB galt (E. 3.1 ff.).
Für die Frage, ob zwischen der Leistung und Gegenleistung des Kaufvertrags in objektiver Hinsicht ein Missverhältnis besteht, ist somit auf den Verkehrswert abzustellen (E. 3.2).
Die Höchstpreiskontrolle gemäss Art. 66 BGBB ist immer zu beachten (E. 3.2.1.2).
Da die Vorinstanz Art. 66 BGBB bei der Festlegung des massgebenden Verkehrswerts ausser Acht gelassen hat, konnte nicht beurteilt werden, ob eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt (E. 3.2.2).
Rückweisung an die Vorinstanz zur Klärung, ob die ermittelten Verkehrswerte den zulässigen Höchstpreis nach Art. 66 BGBB respektierten (E. 3.2.1.3).
= dRSK vom 06.05.2013 (Fabienne Elmiger, Ertragswert/Verkehrswert und gemischte Schenkung)
Um die Frage zu beantworten, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist zu klären, ob der Erbe sich die Nachlassliegenschaft zum Ertrags- oder Verkehrswert anzurechnen hat (siehe E. 3). Letzterer darf auch im Falle eines nicht bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfts den Höchstpreis gemäss Art. 66 BGBB nicht überschreiten (E. 3.2.1.). Das Bundesgericht hält fest, dass es bei einer gemischten Schenkung in subjektiver Hinsicht nicht nur auf den Schenkungswillen des Erblassers ankomme, sondern auch auf den Willen des Beschenkten, die gemischte Schenkung zu empfangen. I.c. konnte es diese Frage jedoch offenlassen. Zur Thematik, ob blosse Erkennbarkeit des groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anstelle der Zuwendungsabsicht zur Annahme einer gemischten Schenkung ausreicht, hat sich das Bundesgericht nicht geäussert (E. 3/E. 3.3.).
= ius.focus 4/2013, S. 3
Bei der Feststellung der Ausgleichungspflicht ist für die Bestimmung des Verkehrswertes eines landwirtschaftlichen Grundstückes die Höchstpreiskontrolle von Art. 66 Abs. 1 BGBB zu beachten.
= ZBJV 149 (2013) 380 ff. (Anmerkungen von Valentin Monn: Vom Einfluss des BGBB auf den Erbstreit um landwirtschaftliche Grundstücke - Urteil 5A_670/2012 vom 30. Januar 2013)

Schweizerisches Bundesgericht 9C 678+679/2012 vom 30.01.2013
II. sozialrechtliche Abteilung - Ergänzungsleistung - Ergänzungsleistung zur AHV/IV.
= BGE 139 V 1
Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; Rückerstattungspflicht der Nachkommen.
Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben. Sie haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten (E. 4).

Art. 25 al. 1 LPGA; art. 2 al. 1 let. a OPGA; obligation de restituer des descendants.
Les descendants, qui n'ont pas contesté l'institution par testament d'un héritier universel, ne sont pas héritiers. C'est pourquoi ils n'ont pas à restituer les prestations d'assurance sociale auparavant indûment touchées par le testateur (consid. 4).
Art. 25 cpv. 1 LPGA; art. 2 cpv. 1 lett. a OPGA; obbligo di restituzione dei discendenti.
I discendenti che non hanno impugnato l'istituzione testamentaria di un erede universale non sono eredi. Essi non sono pertanto tenuti a restituire le prestazioni assicurative sociali indebitamente riscosse dal de cuius (consid.
4).
= TREX 2013, 249
= ZBJV 150 (2014) 374 (Anmerkungen von Regina E. Aebi-Müller)
= ZBGR 95 (2014) 338-341 Nr. 33
Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; Rückerstattungspflicht der Nachkommen.
Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben. Sie haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten (Erw. 4).

LPGA art. 25 al. 1; OPGA art. 2 al. 1 lit. a; obligation de restituer des descendants.
Les descendants, qui n’ont pas contesté l’institution par testament d’un héritier universel, ne sont pas héritiers. C’est pourquoi ils n’ont pas à restituer les prestations d’assurance sociale auparavant indûment touchées par le testateur (consid. 4)

Tribunal Fédéral 5A 832/2012 du 25.01.2013
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - administration de preuves à futur (succession).

Schweizerisches Budesgericht 2C 650/2012 du 21.01.2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung - Sachenrecht - Bäuerliches Bodenrecht; Feststellung gemäss Art. 7 und 8 BGBB.

Tribunal Fédéral 5A 750/2012 du 14.01.2013
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - Révocation de l'exécuteur testamentaire.