2005

Entscheide kantonaler Gerichte und Behörden zum Erbrecht, zur Erbschaftssteuer und zur Strukturierung des Vermögens (Stiftungen, Trusts)
des Jahres 2005

Redaktion successio online (Hans Rainer Künzle), 01.01.2005
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Kassationsgericht Zürich AA050110 vom 28.09.2005
Erbausschlagung /Protokollierung
Natur des Beschwerdeverfahrens, Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. 4).

Kantonsgericht Graubünden ZF 05 30 vom 05.09.2005
= PKG 2006, 15 Nr. 2

Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB)
Ungültigkeit (Anfechtbarkeit) oder Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung über die im Zeitpunkt des Todes dem Erblasser nicht gehörende Vorerbschaft?
(Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. September 2006 (5C.95/2006) abgewiesen.)

Obergericht Zürich NX050030 vom 19.08.2005
Legitimation zur Beschwerde
Wenn die Vormundschaftsbehörde den Beistand ermächtigt, gegen die Miterbin des Mündels Erbschaftsklage einzuleiten, kann diese Miterbin die Anordnung nicht anfechten

Kantonsgericht Graubünden PZ 05 121 vom 14.07.2005
= PKG 2005, 151 Nr. 24

Erbenvertretung (Art. 602 Abs.3 ZGB).
Voraussetzung für die Bestellung eines Erbenvertreters ist die Unfähigkeit der Erben, wegen Meinungsverschiedenheiten, Abwesenheit, Handlungsunfähigkeit usw. die Interessen der Erbengemeinschaft nach aussen zu wahren. Interne Streitigkeiten – in casu über eine Forderung des Erblassers gegen einen Miterben – rechtfertigen die Bestellung eines Erbenvertreters nicht und sind im Rahmen der Erbteilungsklage auszutragen.

Kantonsgericht Graubünden PZ 04 159 vom 25.01.2005
Ausschlagung der Erbschaft
= PKG 2005, 144 Nr. 23
Ausschlagung der Erbschaft; Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis (Art. 566 ff. ZGB).
Der Kreispräsident als zuständige Behörde zur Entgegennahme der Ausschlagung ist grundsätzlich nicht befugt, die Gültigkeit der Ausschlagung zu prüfen, sondern hat nur die Ausschlagungserklärung entgegenzunehmen und zu protokollieren (Art. 570 ZGB; Art. 9 Ziff. 6 EG zum ZGB) (Erw. 2).
Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis (Art. 571 ZGB). Das Begehren um Ausstellung der Erbbescheinigung zur Geltendmachung von nicht in die Erbschaft fallenden Versicherungsansprüchen stellt für sich allein keine zur Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis führende Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft dar (Erw. 3).